Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vom 12. Juli 2002
(GVBl. Nr. 11 vom 27.09.2002 S. 243)



Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) wird, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit Zuständigkeiten des Oberbergamts und der Bergämter berührt sind, verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz - ImSchZuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777, 781)" durch die Angabe "das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186, 189)" durch die Angabe "die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist" ersetzt.

bb) Nach der Angabe "Nr. 2" wird die Angabe "Buchst. b" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) In Fällen, in denen mehrere Anlagen Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind, obliegen Entscheidungen, die nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c und nach dem Verzeichnis der Anlage dieser Verordnung von der Genehmigungsbehörde oder unteren Immissionsschutzbehörde zu treffen wären, der Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind (unselbständige Anordnungen), erlässt
  1. die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 5 Abs. 1 und 3 des Benzinbleigesetzes (BzBIG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421), in der jeweils geltenden Fassung handelt,
  2. die Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, ausgenommen die in Nummer 1 genannten Fälle,
  3. die untere Immissionsschutzbehörde im Übrigen.
 "(3) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind, erlässt
  1. die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 BImSchG und nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz - BzBIG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt,
  2. im Übrigen
    1. die Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für Betriebsbereiche handelt,
    2. die Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt,
    3. die untere Immissionsschutzbehörde in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen."

e) In Absatz 5 werden die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe ", das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. In der Anlage wird in der Zeile unter der Bezeichnung "Anlage" die Angabe "(zu § 1 und § 2 Abs. 2 und 3)" durch die Angabe "(zu § 1 und § 2 Abs. 2, 2a und 3)" ersetzt.

3. Ziffer I der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 2.1 betreffenden Angabe wird das Wort "Kleinfeuerungsanlagen" durch die Worte "kleine und mittlere Feuerungsanlagen" ersetzt.

b) In der Nummer 2.2 betreffenden Angabe wird das Wort "Halogenkohlenwasserstoffen" durch die Worte "halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

c) Nach der Nummer 2.19 betreffenden Angabe werden folgende Angaben eingefügt:

"2.20 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

2.21 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen".

4. Ziffer II der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird folgende Angabe angefügt:

"BBeh Betriebsbereichsbehörde; diese ist

1. das Regierungspräsidium oder das Oberbergamt, wenn mindestens eine Anlage der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Teil eines Betriebsbereichs ist,

2. der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt oder das Bergamt im Übrigen".

b) Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch, soweit in Nummer 2.9 des Verzeichnisses die Angabe "BBeh" verwendet wird."

5. Ziffer III Nr. 1 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird die Angabe "Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)" durch die Angabe "Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795)" ersetzt.

b) Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

alt neu

"1.1.1 § 4 Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen hinsichtlich  
    1. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Nummer 1.7 genannten Kühltürme, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), errichtet oder betrieben werden SMUL
2. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Übrigen genannten Anlagen RP oder OBA
    3. der in Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen LK oder KS oder BA
 
"1.1.1 § 4 Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen hinsichtlich  
    1. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen RP oder OBA
    2. der in Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen LK oder KS oder BA".

c) In Nummer 1.1.12 erhält die Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" folgende Fassung:

alt neu
§ 17 Abs. 1 und 5  " § 17 Abs. 1, 4a und 5".

d) In Nummer 1.3.1a wird in der Spalte "Zuständige Behörde" die Angabe "SMUL" durch die Angabe "LfUG" ersetzt.

e) In Nummer 1.3.8 erhält die Spalte "Verwaltungsaufgabe" folgende Fassung:

alt neu
Anhörung durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit  "Anhörung zu sicherheitstechnischen Regeln".

f) In Nummer 1.6.2 erhält die Spalte "Zuständige Behörde" in Nummer 1 folgende Fassung:

"StUFA oder BA

Anmerkung:
Nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG treffen die für die Ausführung dieser Vorschrift zuständigen Behörden."

6. Ziffer III Nr. 2 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" erhält das Verordnungszitat folgende Fassung:

alt neu
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490)  "Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1976)".

bb) In Nummer 2.1.2 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" die Angabe "SMUL" durch die Angabe "LfUG" ersetzt.

cc) Nach Nummer 2.1.4 werden folgende Nummern 2.1.4a bis 2.1.4g eingefügt:

"2.1.4a § 16 Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von Messungen SMUL
2.1.4b § 17 Abs. 3 Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von Messungen SMUL
2.1.4c § 17a Abs. 2 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.1.4d § 17a Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme einer Bescheinigung und von Berichten zu Messeinrichtungen  
1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigun- gen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
2. im Übrigen LK oder KS oder BA
2.1.4e § 17a Abs. 3 Entgegennahme eines Messberichts  
1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigun- gen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
2. im Übrigen LK oder KS oder BA
2.1.4f § 17a Abs. 5 Entgegennahme eines Messberichts  
1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigun- gen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
2. im Übrigen LK oder KS oder BA
2.1.4g § 18a Entgegennahme einer Anlagenanzeige  
1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigun- gen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
2. im Übrigen LK oder KS oder BA".

b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" erhält das Verordnungszitat folgende Fassung:

alt neu
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218)  "Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - z. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2209)".

bb) In Nummer 2.2.2 erhält die Spalte "Verwaltungsaufgabe" folgende Fassung:

alt neu
Entgegennahme von Anzeigen über bestehende Anlagen  "Entgegennahme von Anlagenanzeigen".

cc) Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.3a eingefügt:

"2.2.3a § 12 Abs. 7 Satz 2 Bekanntgabe einer Stelle LfUG".

dd) In Nummer 2.2.4 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" nach der Angabe "Abs. 7" die Angabe "Satz 3" eingefügt.

ee) Nach Nummer 2.2.4 werden folgende Nummern 2.2.4a bis 2.2.4d eingefügt:

"2.2.4a § 12 Abs. 9 Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen StUFA oder BA
2.2.4b § 15a Abs. 1 Verlangen der Zuleitung von Informationen StUFA oder BA
2.2.4c § 15a Abs. 2 Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der Verordnung SMUL
2.2.4d § 15a Abs. 3 Gewährung des Zugangs zu Informationen StUFA oder BA".

ff) In Nummer 2.2.5 erhalten die Spalten "Verwaltungsaufgabe" und "Zuständige Behörde" folgende Fassung:

alt neu

Zulassung von Ausnahmen  LK oder KS oder BA
 
"Zulassung von Ausnahmen  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder BA".

c) In Nummer 2.3 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Angabe "Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2640)" durch die Angabe "Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1962)" ersetzt.

d) Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 1433)" die Angabe ", zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)" angefügt.

bb) Vor Nummer 2.4.1 wird folgende Nummer 2.4.1 eingefügt:

"2.4.1 § 1 Abs. 2 Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1".

cc) Die bisherigen Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 werden die Nummern 2.4.2 bis 2.4.4.

dd) Die bisherige Nummer 2.4.4 wird die Nummer 2.4.5 und erhält folgende Fassung:

alt neu

2.4.4 § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
 
"2.4.5 § 5 Abs. 2 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1".

ee) Die bisherige Nummer 2.4.5 wird die Nummer 2.4.6.

ff) Nach der neuen Nummer 2.4.6 wird folgende Nummer 2.4.7 eingefügt:

"2.4.7 § 7 Nr. 2 Anerkennung von Lehrgängen LfUG".

gg) Die bisherigen Nummern 2.4.6 bis 2.4.8 werden die Nummern 2.4.8 bis 2.4.10.

e) Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird die Angabe "geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)" ersetzt.

bb) Vor Nummer 2.6.1 wird folgende Nummer 2.6.1 eingefügt:

"2.6.1 § 4 Abs. 2 Bekanntgabe von Messstellen LfUG".

cc) Die bisherige Nummer 2.6.1 wird die Nummer 2.6.2.

f) Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 20. April 1993 (BGBl. I S. 494)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379, 3412)" ersetzt.

bb) Nummer 2.7.1 erhält folgende Fassung:

alt neu

"2.7.1 § 11a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1. Unterrichtung von Behörden in einem Nachbarstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist SMUL
 
"2.7.1 § 11a Abs. 1 Unterrichtung von Behörden eines anderen Staates über ein Vorhaben SMUL".

cc) Nach Nummer 2.7.1 wird folgende Nummer 2.7.2 eingefügt:

"2.7.2 § 11a Abs. 4 Aktivitäten zur Bekanntmachung eines Vorhabens in einem anderen Staat SMUL".

g) Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:

alt neu

2.9 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), geändert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)    
2.9.1 § 1 Abs. 3 Auferlegung von Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.2 § 5 Abs. 1 Nr. 4 Anordnung der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung zu einer Stelle der öffentlichen Verwaltung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.3 § 5 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über eine Person oder Stelle StUFA oder BA
2.9.4 § 6 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen StUFA oder BA
2.9.5 § 6 Abs. 3 Satz 4 Verlangen der Lesbarmachung von auf elektronischen Datenträgern bereitgehaltenen Verzeichnissen StUFA oder BA
2.9.6 § 9 Satz 1 Entgegennahme einer Ausfertigung der Sicherheitsanalyse StUFA oder BA
2.9.7 § 9 Satz 2 Verlangen der Ergänzung der Sicherheitsanalyse Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.8 § 10 Abs. 1 Befreiung von Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.9 § 11 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über Störungen StUFA oder BA
2.9.10 § 11 Abs. 2 Entgegennahme der schriftlichen Bestätigung über Störungen StUFA oder BA
2.9.11 § 11 Abs. 3 Festlegung der Form und des Inhalts der schriftlichen Bestätigung, Weiterleitung der schriftlichen Bestätigung StUFA oder BA
2.9.12 § 11a Festlegungen zu Informationen für die Öffentlichkeit Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.13 § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.14 § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Entgegennahme der Sicherheitsanalyse StUFA oder BA
2.9.15 § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Fristverlängerung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
 
"2.9 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)    
2.9.1 § 1 Abs. 2 Auferlegung erweiterter Pflichten BBeh
2.9.2 § 1 Abs. 4 Auferlegung erweiterter Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.3 § 6 Abs. 2 Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen StUFA oder BA
2.9.4 § 6 Abs. 3 Äußerung zur Erfüllung von Pflichten StUFA oder BA
2.9.5 § 6 Abs. 4 Verlangen der Lieferung zusätzlicher Informationen, ausgenommen die Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne StUFA oder BA
2.9.6 § 7 Abs. 1 Entgegennahme einer Anzeige zur Errichtung eines Betriebsbereichs StUFA oder BA
2.9.7 § 7 Abs. 2 Entgegennahme einer Anzeige zu einer Änderung in einem Betriebsbereich oder zu der Stilllegung eines Betriebsbereichs oder einer Anlage eines Betriebsbereichs StUFA oder BA
2.9.8 § 8 Abs. 2 Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen StUFA oder BA
2.9.9 § 9 Abs. 4 Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und Fristsetzung StUFA oder BA
2.9.10 § 9 Abs. 6 Zulassung der Beschränkung von Informationen StUFA oder BA
2.9.11 § 11 Abs. 3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts BBeh
2.9.12 § 12 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung BBeh
2.9.13 § 12 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle StUFA oder BA
2.9.14 § 12 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen StUFA oder BA
2.9.15 § 13 Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung eines Sicherheitsberichts StUFA oder BA
2.9.16 § 14 Abs. 1 Vorlage eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen StUFA oder BA
2.9.17 § 14 Abs. 1 Weiterleitung eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen SMUL
2.9.18 § 14 Abs. 2 Übermittlung eines Berichts über Betriebsbereiche StUFA oder BA über SMUL
2.9.19 § 15 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts BBeh
2.9.20 § 16 Abs. 1 und 2 Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems StUFA oder BA
2.9.21 § 16 Abs. 3 Beauftragen eines Sachverständigen mit Überwachungsmaßnahmen, Entgegennahme eines Berichts oder des Ergebnisses einer Überprüfung StUFA oder BA
2.9.22 § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen StUFA oder BA
2.9.23 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und Fristsetzung StUFA oder BA
2.9.24 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.25 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.26 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle StUFA oder BA
2.9.27 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen StUFA oder BA
2.9.28 § 18 Abs. 2 Befreiung von erweiterten Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.29 § 19 Abs. 1 Entgegennahme einer Mitteilung über den Eintritt einer Störung StUFA oder BA
2.9.30 § 19 Abs. 2 Entgegennahme einer ergänzenden Mitteilung über eine Störung StUFA oder BA
2.9.31 § 19 Abs. 3 Einholung von Informationen, Ergreifen von Maßnahmen, Abgabe von Empfehlungen StUFA oder BA
2.9.32 § 19 Abs. 4 Zuleitung einer Kopie der Mitteilung über eine Störung StUFA oder BA über SMUL
2.9.33 § 19 Abs. 5 Mitteilung eines Analyseergebnisses und abgegebener Empfehlungen StUFA oder BA über SMUL
2.9.34 § 20 Abs. 1 Entgegennahme einer Anzeige über einen bestehenden Betriebsbereich StUFA oder BA
2.9.35 § 20 Abs. 2 Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen StUFA oder BA".

h) Nummer 2.10 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 719)" die Angabe ", geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)" angefügt.

bb) Nach Nummer 2.10.9 wird folgende Nummer 2.10.9a eingefügt:

"2.10.9a § 26 Abs. 5 Bekanntgabe einer Stelle LfUG".

cc) Nach Nummer 2.10.10 wird folgende Nummer 2.10.10a eingefügt:

"2.10.10a § 28 Abs. 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG".

dd) In Nummer 2.10.11 erhält die Spalte "Verwaltungsaufgabe" folgende Fassung:

alt neu
Entgegennahme von Prüfberichten  "Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten".

i) Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird die Angabe "Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513)" durch die Angabe "Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2.11.3 werden folgende Nummern 2.11.3a und 2.11.3b eingefügt:

"2.11.3a § 7 Abs. 1 Benennung von Stellen LfUG
2.11.3b § 7 Abs. 2 Festlegung von Aufgaben zugelassener Stellen LfUG".

j) Nummer 2.12 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird die Angabe "geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2003)" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2.12.5 werden folgende Nummern 2.12.5a und 2.12.5b eingefügt:

"2.12.5a § 10 Abs. 2 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.12.5b § 10 Abs. 3 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG".

cc) In Nummer 2.12.6 erhalten die Spalten "Anzuwendende Rechtsnorm" und "Verwaltungsaufgabe" folgende Fassung:

" § 10 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten".

k) Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 1174)" die Angabe ", geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2213)" angefügt.

bb) Nummer 2.15.1 wird gestrichen.

cc) Nach Nummer 2.15.3 werden folgende Nummern 2.15.3a und 2.15.3b eingefügt:

"2.15.3a § 9 in Verbindung mit Nummer 3.2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) und § 8 Abs. 4 und 5 Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 StUFA oder BA
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung  
2. im Übrigen  
2.15.3b § 9 in Verbindung mit Nummer 3.2 TA Luft und § 8 Abs. 5 Entgegennahme von Berichten StUFA oder BA".

l) Nummer 2.16 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 1730)" die Angabe ", geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)" angefügt.

bb) Vor Nummer 2.16.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:

"2.16.1 § 3 Abs. 2 Verlangen der Vorlage einer Bescheinigung StUFA oder BA".

cc) Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.5 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.6.

dd) In der neuen Nummer 2.16.2 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

ee) In der neuen Nummer 2.16.4 erhalten die Spalten "Anzuwendende Rechtsnorm" und "Verwaltungsaufgabe" folgende Fassung:

" § 6 Abs. 5 Entgegennahme der Durchschrift eines Berichts".

ff) In der neuen Nummer 2.16.5 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

m) Nummer 2.19 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 545)" die Angabe ", geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)" angefügt.

bb) Nach Nummer 2.19.1 wird folgende Nummer 2.19.1a eingefügt:

"2.19.1a § 7 Abs. 3 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG".

cc) In Nummer 2.19.2 wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" nach der Angabe "Abs. 3" die Angabe "Satz 3" eingefügt.

n) Nach Nummer 2.19.5 werden folgende Nummern 2.20 und 2.21 eingefügt:

"2.20 Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)    
2.20.1 § 8 Abs. 1 Nähere Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.2 § 8 Abs. 2 Nähere Bestimmung zu Messverfahren und Messeinrichtungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.3 § 8 Abs. 3 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.20.4 § 8 Abs. 4 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.20.5 § 8 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten StUFA
2.20.6 § 10 Abs. 3 Entgegennahme eines Messberichts StUFA
2.20.7 § 11 Abs. 3 Verlangen der Durchführung von Messungen StUFA
2.20.8 § 12 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts StUFA
2.20.9 § 13 Abs. 1 Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichterfüllung von Anforderungen StUFA
2.20.10 § 13 Abs. 2 Festlegung eines Zeitraums mit Abweichungen von Emissionsgrenzwerten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.11 § 13 Abs. 3 Entgegennahme einer Mitteilung über zusätzliche Maßnahmen StUFA
2.20.12 § 15 Festlegung der Art und Form einer Öffentlichkeitsunterrichtung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.13 § 16 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.21 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)    
2.21.1 § 2 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung StUFA oder BA
2.21.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Entgegennahme von Anlagenanzeigen StUFA oder BA
2.21.3 § 5 Abs. 2 Satz 4 Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage StUFA oder BA
2.21.4 § 5 Abs. 7 Satz 1 Entgegennahme eines Reduzierungsplans StUFA oder BA
2.21.5 § 5 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines Reduzierungsplans StUFA oder BA
2.21.6 § 5 Abs. 7 Satz 3 Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines Reduzierungsplans StUFA oder BA
2.21.7 § 5 Abs. 8 Verlangen der Vorlage eines Berichts StUFA oder BA
2.21.8 § 5 Abs. 9 Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen StUFA oder BA
2.21.9 § 6 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und § 5 Abs. 3 bis 5 und 8 Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen StUFA oder BA
2.21.10 § 6 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und § 5 Abs. 5 und 8 Entgegennahme von Berichten StUFA oder BA
2.21.11 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Entgegennahme eines Reduzierungsplans StUFA oder BA
2.21.12 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines Reduzierungsplans StUFA oder BA
2.21.13 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 3 Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines Reduzierungsplans StUFA oder BA
2.21.14 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Verlangen der Vorlage eines Berichts über die Ergebnisse einer Lösemittelbilanz StUFA oder BA
2.21.15 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen StUFA oder BA
2.21.16 § 8 Abs. 1 Entgegennahme von Informationen StUFA oder BA
2.21.17 § 8 Abs. 2 Abgabe einer Stellungnahme über die

Durchführung der Verordnung

SMUL
2.21.18 § 9 Gewährung des Zugangs zu Informationen StUFA oder BA
2.21.19 § 11 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder BA
2.21.20 Anhang III Nr. 4.5.3 Verlangen der Vorlage von Vorgaben StUFA oder BA
2.21.21 Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 2 Entgegennahme eines Nachweises StUFA oder BA
2.21.22 Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 4 Verlangen der Vorlage eines Überprüfungsergebnisses StUFA oder BA
2.21.23 Anhang IV Buchst. a Einräumung einer Fristverlängerung  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder BA
2.21.24 Anhang IV Buchst. B Nr. 2 Anpassung von Multiplikationsfaktoren
 
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder BA
2.21.25 Anhang IV Buchst. B Nr. 4 Zustimmung zur Außerbetriebnahme einer Abgasreinigungseinrichtung  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder BA
2.21.26 Anhang IV Buchst. C Entgegennahme von Erklärungen StUFA oder BA
2.21.27 Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.21.28 Anhang VI Nr. 2.1 Satz 3 Verlangen der Vorlage von Unterlagen StUFA oder BA".

7. In Ziffer III Nr. 3 der Anlage wird in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Angabe "Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421)" durch die Angabe "Artikel 47 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795)" ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.