Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Sachsen -

Vom 30. Dezember 2015
(SächsGVBl. vom 29.01.2016 Nr. 1 S. 20)



Es wird verordnet aufgrund von

1. § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. 349) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,

2. § 2 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Januar2012 (SächsGVBl. S. 130,148) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - SächsImSchZuVO) vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

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"Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen" "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - SächsImSchZuVO)".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Aufgabenübertragung bei Beteiligung von Gebietskörperschaften

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist."

" § 1 Aufgabenübertragung bei Beteiligung von Gebietskörperschaften

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Behörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1563) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 

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" 1. einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2. eine Anlage nach Anhang 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3139) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden."

 "1. einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2. eine Anlage, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfällt,".

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe"(BGBl. I S. 1598)," die Angabe "die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist," eingefügt.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen für die Emissionsgenehmigung

Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 TEHG, soweit in § 2 Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist."

6. In § 4 Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I. S. 2470, 2474)" durch die Angabe "Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676)" ersetzt.

7. In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 289)," die Angabe "die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074) geändert worden ist," eingefügt.

8. In § 6 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614,1631)" durch die Angabe" vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die durch Artikel 77 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,1487)" ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Angabe " § 15a Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe" § 17 Absatz 2 Satz 1" und die Angabe" Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807)" durch die Angabe "Artikel 78 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,1487)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3758, 3807)" durch die Angabe "die zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,1488)" ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

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" § 8 Ausnahmebewilligung und Kontrollen bei Kraft- und Brennstoffen

(1) Zuständig für die Bewilligung der Ausnahmen von Anforderungen nach § 4 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(2) Zuständig für

1. das Ergreifen von Maßnahmen zur Kontrolle des Schwefelgehalts nach § 5 Abs. 3 Satz 1 3. BImSchV und die Vorlage einer Ergebnisübersicht nach § 5 Abs. 4 3. BImSchV sowie

2. die Überwachung der Qualität von Kraftstoffen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1 bis 6 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342), in der jeweils geltenden Fassung,

ist die Landesdirektion Sachsen."

" § 8 Ausnahmebewilligung und Überwachung bei Kraft- und Brennstoffen

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 1 und 3 und § 18 Absatz 8 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890, 1891) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne von § 18 Absatz 1 10. BImSchV hinsichtlich der Überwachung der in den §§ 3 bis 9 10. BImSchV gestellten Anforderungen an Kraftstoffe und im Sinne von § 18 Absatz 3 10. BImSchV."

11. § 10 wird wie folgt gefasst:

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" § 10 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität

(1) Zuständig für

  1. die Durchführung von Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1 BImSchG,
  2. die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46 BImSchG,
  3. die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität und die Bekanntgabe von Überschreitungen festgelegter Alarmschwellen nach § 46a BImSchG sowie
  4. die Ausführung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006), in der jeweils geltenden Fassung, und der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme
    1. der Aufgabe nach § 12 Abs. 7 22. BImSchV, Luftreinhaltepläne und Aktionspläne zugänglich zu machen,
    2. der Aufgabe nach § 14 22. BImSchV, die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten zu prüfen, und
    3. der in Absatz 2 geregelten Fälle ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für

  1. die Weiterleitung von
    1. Mitteilungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 22. BImSchV,
    2. Benennungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 22. BImSchV,
    3. Angaben und Unterlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 22. BImSchV,
    4. Listen, Informationen und Nachweisen nach § 13 Abs. 2 und 4 22. BImSchV,
    5. Nachweisen nach § 13 Abs. 3 22. BImSchV,
    6. Werten und Angaben nach § 13 Abs. 5 22. BImSchV,
    7. Informationen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 22. BImSchV,
    8. Meldungen nach § 18 Abs. 2 22. BImSchV und
    9. Informationen nach § 6 33. BImSchV sowie
  2. die Anhörung zu einem Programm der Bundesregierung nach § 8 Abs. 1 33. BImSchV.

(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung eines Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 1 BImSchG oder eines Aktionsplans nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG das fachliche Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Luftqualität und die Bewertung der Maßnahmen zur Verminderung von Luftverunreinigungen.

(4) Soweit sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder Neuregelungen Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig. Dabei gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend."

" § 10 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für

  1. die Durchführung von Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Absatz 1 BImSchG und die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität nach §§ 11, 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,1489) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46 BImSchG,
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten nach § 46a BImSchG und nach Teil 6 39. BImSchV, mit Ausnahme der Zugänglichmachung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen nach § 30 Absatz 5 39. BImSchV, und
  4. Koordination mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung nach § 29 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 39. BImSchV.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 BImSchG und §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 39. BImSchV das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.

(3) Soweit sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder Neuregelungen Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde."

12. § 11 wird wie folgt gefasst:

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" § 11 Lärmminderungsplanung
Zuständige Behörden für die Aufgaben der Lärmminderungsplanung nach dem Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Gemeinden, soweit nicht in § 47e Abs. 2 und 3 BImSchG Abweichendes geregelt ist."
" § 11 Lärmminderungsplanung

(1) Die Gemeinden sind die zuständigen Behörden nach § 47e Absatz 1 BImSchG.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Stelle nach § 47e Absatz 2 BImSchG."

13. In § 12 wird die Angabe "Artikel 9 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2672)" durch die Angabe "Artikel 567 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1556)" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 16/0164

ENDE