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ImSchVZustVO - Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes

- Schleswig-Holstein -

Vom 6. November 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 146 vom 14.11.2025 i.K.)



Archiv 1993, 2008

§ 1 Besondere Zuständigkeiten

(1) Die für Umwelt zuständige oberste Landesbehörde ist zuständig für

  1. die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189),
  2. die Erteilung des Einvernehmens für Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Absatz 1 BImSchG,
  3. den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 44 Absatz 2 und § 47 Absatz 7 BImSchG,
  4. die Aufstellung eines nach § 47 Absatz 1 und Absatz 3 BImSchG in Verbindung mit § 27 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ( 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), erforderlichen Luftreinhalteplans,
  5. die Aufstellung eines nach § 47 Absatz 2 BImSchG in Verbindung mit § 28 der 39. BImSchV erforderlichen Plans für kurzfristige Maßnahmen,
  6. die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Überwachungsplänen nach § 52 Absatz 1b und § 52a Absatz 1 BImSchG,
  7. die jährliche Übermittlung der Überwachungsergebnisse an das Umweltbundesamt nach § 18 Absatz 8 der 10. BImSchV,
  8. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen und Informationen nach § 19 Absatz 4 und 5 der Störfallverordnung ( 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225),
  9. die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung oder Ausnahme nach § 21 Absatz 2 der 39. BImSchV,
  10. das Ergreifen von Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung nach § 29 der 39. BImSchV,
  11. die Aufgaben der zuständigen Behörde zur Weiterleitung im Sinne der 39. BImSchV,
  12. die Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Absatz 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405).

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (Amt für Planfeststellung Energie) ist zuständig für den Vollzug

  1. der §§ 65 bis 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), hinsichtlich der Vorhaben nach den Nummern 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 des UVPG,
  2. der §§ 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, ber. S. 3809), zuletzt geändert durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), hinsichtlich der Vorhaben nach den Nummern 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 des UVPG,
  3. der §§ 4, 4a, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung hinsichtlich der Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Rohrfernleitungsverordnung,
  4. des § 4 Absatz 1 bis 5 Kohlendioxid-Speicherungsgesetz ( KSpG) vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 4 KSpG.

(3) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für

  1. die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 BImSchG und § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676),
  2. die Zulassung von Anträgen nach §§ 31a bis 31d BImSchG,
  3. die Beteiligung nach § 40 Absatz 2 BImSchG,
  4. die Durchführung regelmäßiger Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Absatz 1 BImSchG,
  5. die Aufstellung eines Emissionskatasters nach § 46 Absatz 1 BImSchG,
  6. die Bekanntgabe von Überschreitungen festgelegter Informations- oder Alarmschwellen nach § 46a Satz 2 BImSchG,
  7. die Mitteilungen nach § 47c Absatz 5 und 6 sowie nach § 47d Absatz 7 BImSchG,
  8. die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Überwachungsprogrammen nach § 52 Absatz 1b und § 52a Absatz 2 BImSchG, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist,
  9. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen und Informationen nach § 61 BImSchG,
  10. die Probenahme und Überprüfung von Kraftstoffen und Heizölen nach § 52 BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 169), die Erstellung einer jährlichen Übersicht der Überwachungsergebnisse, sowie die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 16 der 10. BImSchV,
  11. die Einrichtung eines Überwachungssystems nach § 16 Absatz 1 sowie die Erstellung und Durchführung eines Überwachungsprogramms nach § 16 Absatz 2 der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV), soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist,
  12. die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen ( 11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42),
  13. die Marktüberwachung nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte ( 28. BImSchV) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3125),
  14. die Durchführung der Aufgaben der 39. BImSchV, außer den Bemühungen nach § 26 der 39. BImSchV und soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt,
  15. die Durchführung der Aufgaben der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379), soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist,
  16. Durchführung der Aufgaben der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801), soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist,
  17. die Erteilung von Bescheinigungen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730), aufgehoben durch Artikel 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327),
  18. die Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für den nach § 4 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 6. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 770), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), beschriebenen Anwendungsbereich,
  19. die Überwachung nach § 5 Absatz 1 und 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist,
  20. die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist,
  21. die Herstellung des Benehmens zur Bewertung der erforderlichen geologischen Grundlagen gemäß § 5 Absatz 2 KSpG und die Bereitstellung der Daten gemäß § 5 Absatz 4 KSpG.

(4) Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig, soweit die Anlagen der Bergaufsicht unterstehen und soweit sich nicht eine besondere Zuständigkeit aus Absatz 1, 1a oder 2 ergibt.

§ 2 Genehmigungen, Anzeigen und Zulassungen

Zuständige Behörden für Genehmigungen, Anzeigen und Zulassungen nach dem BImSchG sind

  1. für Anlagen von Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
  2. für Anzeigen nach § 15
    1. für nicht gewerbliche Anlagen, ausgenommen genehmigungsbedürftige Anlagen der Land- und Forstwirtschaft, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden und
    2. für Anzeigen im Zusammenhang mit Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 2 und § 39 BImSchG die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden,
  3. im Übrigen das Landesamt für Umwelt.

§ 3 Überwachung

Soweit in § 1 oder durch eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden nach § 52 BImSchG

  1. das Landesamt für Umwelt für
    1. gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Photovoltaik-Anlagen auf Privatgrundstücken und Immobilien, die nicht gewerblich genutzt werden,
    2. Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, der Ämter und Gemeinden,
    3. Betriebsbereiche, die unter den Anwendungsbereich der 12. BImSchV fallen,
    4. Anlagen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, ausgenommen sind Gaststätten, auf Messen, Ausstellungen, Märkten, Sportfesten, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Jahrmärkten, Volksfesten und bei Musikdarbietungen betriebene Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen,
  3. die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Einhaltung der sich aus Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 2 und § 39 BImSchG ergebenden Anforderungen und
  4. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden in allen anderen Fällen.

§ 4 Vollzug und Anordnungen

Die in § 3 genannten Behörden sind in den dort genannten Bereichen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für

  1. Anordnungen nach §§ 17, 20, 24, 25 und 25a BImSchG,
  2. den weiteren Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

§ 5 Festsetzung einer Entschädigung

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde für die Festsetzung der nach § 42 Absatz 3 BImSchG zu beantragenden Entschädigung.

§ 6 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

(1) Die Befugnis zur Änderung dieser Verordnung wird auf die für Umwelt zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die für Umwelt zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde Verordnungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 BImSchG zu erlassen.


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