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Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. Juni 2010
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 31 vom 02.08.2010 S. 516)
Gl.-Nr.: 2041.8
Bekanntmachnung des Innenministeriums vom 30. Juni 2010 - IV 555 -
Bis zu einer Regelung durch den Landesgesetzgeber wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
1 Allgemeine Vorschriften
1.1 Ziel der Vorschrift
1.1.1 Diese Vorschrift schafft den Rahmen für den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. EU Nr. L1 08 S.1).
1.2 Anwendungsbereich
1.2.1 Diese Vorschrift gilt für geodatenhaltende Stellen.
1.2.2 Geodatenhaltende Stellen nach Ziffer 1.2.1 sind die Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein ( UIG-SH) vom 2. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 132).
1.2.3 Diese Vorschrift gilt auch für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, denen nach Ziffer 2.4.3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereitstellen.
1.2.4 Diese Vorschrift gilt nicht für
1.2.5 Diese Vorschrift gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 11 S. 1798, 1799, 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
1.3 Allgemeine Begriffe
1.3.1 Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
1.3.2 Metadaten sind Informationen, die Geodaten, Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
1.3.3 Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen
1.3.4 Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
1.3.5 Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
1.3.6 Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
1.3.7 Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
1.3.8 Zugang ist die Weitergabe von gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnenen Geodaten und das Einräumen der Möglichkeit, diese Daten einzusehen oder abzurufen.
1.3.9 Verarbeitung ist neben den in § 2 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes ( LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodatendiensten.
1.4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
1.4.1 Diese Vorschrift gilt für Geodaten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
oder
oder werden für diese bereitgehalten und
1.4.2 Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt diese Vorschrift nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach Ziffer 2.7 bleiben unberührt.
1.4.3 Diese Vorschrift gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Ziffer 1.4.1 genannten Geodaten enthalten sind.
1.4.4 Verfügen die geodatenhaltenden Stellen nicht selbst über die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte an den Geodaten nach Ziffer 1.4.1, so bleiben diese Rechte von den Regelungen dieser Vorschrift unberührt.
1.4.5 Geodaten nach Ziffer 1.4.1, die bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des UIG-SH vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, unterliegen dieser Vorschrift nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
1.4.6 Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieser Vorschrift nicht erfasst.
2 Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
2.1 Geodaten.
2.1.1 Die amtlichen Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein.
2.1.2 Um Interoperabilität zu gewährleisten ist es zielführend, die Geodaten auf der Basis der amtlichen Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung beziehungsweise der amtlichen Geodaten der Geotopographie des Bundes zu erfassen und zu führen.
2.1.3 Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer Länder oder auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.
2.2 Geodatendienste und Netzdienste
2.2.1 Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen aktuellen Geodaten und Metadaten Geodatendienste bereitstehen. Soweit für Geodatendienste Geldleistungen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.
2.2.2 Geodätendienste und Netzdienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
2.2.3 Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
2.3 Metadaten
2.3.1 Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
2.3.2 Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
2.3.3 Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
2.4 Interoperabilität und Geoportal
2.4.1 Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
2.4.2 Der Zugang zu Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten erfolgt für das Land durch ein Geoportal. Diese Nutzung des Geoportals ist kostenfrei. Dieses Geoportal kann auch von den übrigen geodatenhaltenden Stellen als Zugang zu ihren Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten kostenfrei genutzt werden.
2.4.3 Das Geoportal nach Ziffer 2.4.2 Satz 1 kann auch von den Stellen nach Ziffer 1.2.3 als Zugang zu ihren Geodaten, Geodatendienste und Metadaten, und damit als Anschluss an die Geodateninfrastruktur, genutzt werden, sofern diese Stellen sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
2.4.4 Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach Ziffer 1.4 über ein Geoportal hat vorbehaltlich der Ziffern 2.6 und 2.7 unter Beachtung der im Landes- und im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
2.5 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur
2.5.1 Für Organisation, Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird ein Lenkungsgremium Geodateninfrastruktür Schleswig-Holstein (LG GDI-SH) des Landes und der Kommunen eingerichtet.
2.5.2 Das LG GDI-SH unterstützt das nationale Lenkungsgremium, das nach § 10 des Gesetzes über den Zugang zu digitalen Geodaten ( Geodatenzugangsgesetz) vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des. Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahrnimmt.
2.5.3 Zur Koordinierung der Ausführung der Beschlüsse des LG GDI-SH und für operative Aufgaben beim Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird im Geschäftsbereich der für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster zuständigen obersten Landesbehörde eine Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur eingerichtet.
2.5.4 Die geodatenhaltenden Stellen sind verpflichtet, der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur auf Anforderung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2.6 Allgemeine Nutzung Zu Geodaten und Geodatendiensten ist vorbehaltlich der Ziffer 2.7 sowie nach Maßgabe der Ziffer 2.8 ein Zugang für die Öffentlichkeit und andere geodatenhaltende Stellen bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ausschließt.
2.7 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
2.7.1 Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst nach Ziffer 1.3.3 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
2.7.2 Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach Ziffer 1.3.3 Nummer 2 bis 5 gelten die. Zugangsbeschränkungen nach § 7 sowie § 8 UIG-SH entsprechend.
2.7.3 Die in § 8 Satz 1 UIG-SH für eine Offenbarung von personenbezogenen Daten vorgeschriebene einzelfallbezogene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Geodaten gegen den Schutz privater Belange kann durch eine daten- und nutzungsspezifische Kategorisierung von Geodaten ersetzt werden, wenn schutzwürdige private Belange nur geringfügig beeinträchtigt werden. Die Kategorisierung ist von der jeweiligen geodatenhaltenden Stelle im Einvernehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durchzuführen und von der Koordinierungsstelle nach Ziffer 2.5 öffentlich verfügbar bereitzustellen.
2.7.4 Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des UIG-SH sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder und deren Kommunen, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
2.8 Kosten und Lizenzen
2.8.1 Die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein nach Ziffer 2.1.1 werden den geodatenhaltenden Stellen für Zwecke dieser Vorschrift zur Verfügung gestellt.
2.8.2 Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach Ziffer 1.4.1 Nummer 4 und Geodatendienste nach Ziffer 1.3.3 anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.
2.8.3 Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach Ziffer 1.4.1 Nummer 4 und Dienste nach Ziffer 1.3.3 Nummer 3 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Geldleistungen fordern.
2.8.4 Suchdienste nach Ziffer 1.3.3 Nummer 1 stehen der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung.
2.8.5 Darstellungsdienste nach Ziffer 1.3.3 Nummer 2 stehen der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Die geodatenhaltende Stelle kann unterbinden, dass Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, ausgedruckt oder für einen wirtschaftlichen Zweck weiterverwendet werden. Abweichend von Satz 1 können für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn' die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
2.8.6 Soweit von geodatenhaltenden Stellen oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Ziffern 2.8.2 und 2.8.3 Geldleistungen gefordert oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen diesen Stellen vereinbar sein. Die von geodatenhaltenden Stellen oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen übersteigen nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
2.8.7 Soweit Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen der Ziffer 2.8.6 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
2.8.8 Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten.
3 Schlussbestimmungen
3.1 Erlass weiterer Rechtsvorschriften
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/ EG und für Einzelheiten zur Nutzung des Geoportals nach den Ziffern 2.4.2 und 2.4.3 sowie zur Spezifikation der Geodaten nach Ziffer 1.4, der Suchdienste nach Ziffer 2.2, der Metadaten nach Ziffer 2.3, der Organisation und der Aufgaben des Lenkungsgremiums und der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur nach Ziffer 2.5 und der Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft nach Ziffer 2.8.8 werden die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen geschaffen.
3.2 Inkrafttreten
Diese Vorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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