Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zur Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Vom 13. Juli 2009
(ThürStAnz Nr. 32 vom 10.08.2009 S. 1358)
Az.: 42-60655



Auf der Grundlage von § 29a Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 § 4 Abs. 4 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78) wird festgesetzt:

I.

In Thüringen gelten die in anderen Bundesländern nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG bekannt gegebenen Sachverständige als bekannt gegeben. Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU) verzichtet für Sachverständige nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG mit Sitz außerhalb Thüringens mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung auf eine Zweitbekanntgabe.

Damit können in Thüringen neben den vom TMLNU nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen auch die von anderen Bundesländern hierfür bekannt gegebenen Sachverständigen sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 durchführen, sofern sie die unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten. Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Umfang im Bekanntgabebescheid des Sitzlandes des Sachverständigen.

II. Nebenbestimmungen

1. Der Sachverständige ist verpflichtet, alle zwei Jahre zur Weiterbildung an einem von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) anerkannten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

2. Neben den im Rahmen der Aufträge zu fertigenden Prüfberichten sind gesonderte Aufzeichnungen zur Sammlung und Auswertung der Erfahrungen über die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen zu erstellen, die insbesondere

enthalten.

Die vorgenannten Aufzeichnungen sind einmal jährlich zusammenzufassen und auf Verlangen dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vorzulegen.

3. Der Sachverständige hat zu dulden, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt bzw. der zuständigen Vollzugs- und Überwachungsbehörden an Ermittlungen teilnehmen oder deren Ergebnisse überprüfen.

4. Der Sachverständige ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) einen Bericht vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung über die bei den Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit (einschließlich Störfallvorsorge) enthalten sind. Dieser

Bericht ist entsprechend der Mustervorlage der KAS zu erstellen. Der Bericht ist über das jeweilige Sitzland an die KAS einzureichen.

5. Hilfskräfte dürfen zur Vorbereitung von angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a BImSchG eingeschaltet und mit Teilarbeiten beschäftigt werden, insoweit die Mitarbeit ordnungsgemäß überwacht werden kann. Von der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der Hilfskräfte hat sich der Sachverständige vor deren Einsatz zu vergewissern. Der Charakter einer persönlichen Leistung darf durch die Einschaltung von Hilfskräften nicht verloren gehen.

6. Es dürfen keine nach § 29a BImSchG angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen für Anlagen durchgeführt werden, bei deren Planung, Errichtung oder Änderung der Sachverständige beratend tätig war.

Ferner dürfen keine nach § 29a BImSchG angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen in Anlagen durchgeführt werden, zu deren Anlagenbetreibern der Sachverständige in personen- oder gesellschaftsrechtlichen Verbindungen steht. Sofern davon abgewichen werden soll, ist nachzuweisen, dass eine Einflussnahme auf das Prüfergebnis durch den Auftraggeber ausgeschlossen ist. Eine entsprechende Erklärung ist in den jeweiligen Prüfbericht aufzunehmen.

III. Widerruf, nachträgliche Nebenbestimmung und Wirksamwerden

1. Die Erlaubnis für Thüringen als Sachverständiger nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG tätig zu werden, steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn

Der Widerruf der Erlaubnis erfolgt gegenüber dem betroffenen Sachverständigen und wird den Immissionsschutzbehörden in Thüringen sowie der Bekanntgabebehörde des Sitzlandes des Sachverständigen bekannt gegeben.

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

IV. Begründung

Bei einer Anordnung nach § 29a BImSchG durch die zuständige Behörde hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen zu veranlassen. In der Regel ist dafür ein nach § 29a Satz 1 BImSchG bekannt gegebener Sachverständiger zu beauftragen.

Zuständig für die Prüfung der Eignung eines Sachverständigen und die Bekanntgabe sind die Bundesländer für das Gebiet ihres Landes. Gemäß einer Verabredung unter den Bundesländern erfolgt die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der zwischen den Bundesländern verabredeten Kriterien durch das Bundesland, in dem der Sachverständige seinen Sitz hat. Die Bekanntgabe nebst Nebenbestimmungen gilt nur für das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes.

Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist konstitutiv, d. h. ohne Bekanntgabe besteht keine Berechtigung zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen im jeweiligen Bundesland. Will ein Sachverständiger in mehreren Ländern tätig werden, so bedarf er folglich in diesen Ländern einer Bekanntgabe (Zweitbekanntgabe). Das Land Thüringen verzichtet ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung auf die Bekanntgabe von Sachverständigen, die bereits in einem anderen Bundesland bekannt gegeben worden sind (I.). Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen hat gemäß den unter II. genannten Nebenbestimmungen zu erfolgen.

Die Allgemeinverfügung richtet sich hinsichtlich der Befugnis zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen in Thüringen an in anderen Bundesländern bekannt gegebene Sachverständige, sofern in einem Bekanntgabeverfahren die Eignung geprüft wurde. Sachverständige mit Sitz in Thüringen werden weiterhin nach Eignungsprüfung durch das TMLNU bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung richtet sich des Weiteren hinsichtlich der Auswahl der zugelassenen Sachverständigen und der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen an die Betreiber der Anlagen und die zuständigen Immissionsschutzbehörden in Thüringen.

Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstraße 12 b, 99427 Weimar, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Beethovenstraße 3, 99096 Erfurt, zu richten.

In der Klage müssen der Kläger, der Beklagte und der Streitgegenstand benannt werden.

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Begründung dienende Tatsachen und Beweise sollen beigefügt werden, ebenso dieser Bescheid in Abschrift oder in Urschrift.

Es sollen ferner Abschriften oder Kopien der Klageschrift für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE