|
Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zu Anforderungen an Stellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Planung, Durchführung und Dokumentation von Ermittlungstätigkeiten im Freistaat Thüringen
- Thüringen -
Vom 15. Juli 2020
(ThürStAnz. Nr. 33 vom 17.08.2020 S. 1015)
Auf der Grundlage von § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, der Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, des § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 01.12 2014 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (ThürBImSchGZVO) vom 06.04.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2020 (GVBl. 58), wird festgelegt:
II. Nebenbestimmungen
III. Widerrufsvorbehalt, nachträgliche Nebenbestimmungen und Wirksamwerden
IV. Begründung
Ermittlungen nach § 26 BImSchG werden durch Stellen ausgeführt, die nach § 29b BImSchG bekannt gegeben sind. Für die Bekanntgabe sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig.
Mit Beschluss des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes vom 18.12.2019 durch den Thüringer Landtag wurde zum 01.01.2019 aus der bisherigen Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, der Abteilung Umwelt des Thüringer Landesverwaltungsamtes und dem Thüringer Landesbergamt das TLUBN gebildet.
Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 der ThürBImSchGZVO wurde die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach §§ 26, 29a und 29b BImSchG und die damit verbundenen Aufgaben dem TLUBN übertragen.
In der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV vom 02.05.2013 sind die Richtlinien für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG im Sinne von § 26 BImSchG und deren Pflichten gesetzlich geregelt. Gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 2 der 41. BImSchV sind bekannt gegebene Stellen verpflichtet, sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, zu informieren.
Der Widerruf der Allgemeinverfügung vom 10.03.2016 ist aufgrund der Änderung der Zuständigkeiten und dem damit verbundenen Regelungsbedarf sowie im Hinblick auf die Nebenbestimmungen erforderlich.
Die Nebenbestimmungen nach Abschnitt II ergänzen und konkretisieren die im § 16 der 41. BImSchV angegebenen Pflichten für Stellen, die im Freistaat Thüringen tätig werden. Damit werden Voraussetzungen für die Gleichbehandlung aller tätig werdenden Messstellen erreicht und die Überwachung der Messungen im Freistaat Thüringen ermöglicht.
Die Allgemeinverfügung richtet sich hinsichtlich der Planung, Durchführung und Dokumentation der Ermittlungstätigkeiten im Freistaat Thüringen an die nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messstellen.
Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gera im Justizzentrum Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
| ENDE | |