Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Abfallrecht und zur Änderung von Zuständigkeiten im Immissionsschutzrecht
- Thüringen -

Vom 29. Juni 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 12.07.2007 S. 81; 27.11.2007 S. 219)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),

des § 47e Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180),

des § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
ThürElektroZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes

Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 8. September 2004 (GVBl. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2006 (GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImschV) vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694)" durch die Verweisung " § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289)" ersetzt.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Verweisung "Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)" wird durch die Verweisung "Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)" ersetzt.

bb) In Buchstabe a wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 und 4" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2" ersetzt.

cc) In Buchstabe g wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

dd) In Buchstabe h wird das Wort "sowie" gestrichen.

ee) Buchstabe i

i) die Befreiung nach § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 2

wird aufgehoben.

c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. nach der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Zulassung von Ausnahmen
    aa) nach § 6 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz l,
    bb) nach § 11 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 2 oder den §§ 33 sowie 36 Abs. 3,
  2. die Entgegennahme der Erklärung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 und
  3. die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1
    aa) bei Messstellen nach § 21 Satz 1,
    bb) der Art des Nachweises nach § 25 Abs. 5 Satz 2 und
    cc) der Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 32 Abs. 1 und 3 Satz 2;
"6. nach der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Entgegennahme der Erklärung nach § 20 Abs. 3,
  2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 21,
  3. die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1
    aa) der Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 10 Abs. 1,
    bb) bei Messplätzen nach § 13,
    cc) der Art des Nachweises nach § 15 Abs. 10 Satz 2;"

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für die
  1. Erfassung und Feststellung der Belastung durch einwirkende Geräuschquellen nach § 47a Abs. 1 BImSchG,
  2. Aufstellung von Lärmminderungsplänen nach § 47a Abs. 2 BImSchG.
"(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für
  1. die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und
  2. die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe d wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1;"

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a

a) die Durchführung von Ausgangsbeurteilungen nach § 8 Satz 1,

wird aufgehoben.

bbb) In Buchstabe d wird die Verweisung " § 10 Abs. 1, 2 und 9 bis 11" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1, 2, 9 und 10" ersetzt.

ccc) Buchstabe k erhält folgende Fassung:

alt neu
k) die Einrichtung und den Betrieb der Probenahmestellen nach § 17. "k) die Aufgaben nach den §§ 17 und 18 Abs. 1 und 2."

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe "und die Entgegennahme der Emissionsberichte nach § 4 Abs. 4" gestrichen.

bb) In Nummer 7 wird die Verweisung " § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 13. BImSchV" durch die Verweisung " § 14 Abs. 2 und 3 13. BImSchV" ersetzt.

cc) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
10. die Übermittlung der Berichte nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz l und Abs. 7 Satz 1 und § 13 22. BImSchV, "10. die Übermittlung der Berichte nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie den §§ 13 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 22. BImSchV,"

d) In Absatz 7 wird die Angabe "14. September 1999 (GVBl. S. 565)" durch die Angabe "13. Februar 2007 (GVBl. S. 11)" ersetzt.

e) In Absatz 8 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 sowie den §§ 6a und 33 Abs. 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227)" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 sowie den §§ 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684)" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.