Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten für die Bereiche des Immissionsschutzrechts, des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts sowie des Abfallrechts

Vom 30. Juli 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 566)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels

Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. "(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde
  1. für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden,
  2. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 und die Übermittlung der Berichte nach § 18 Abs. 4.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde
  1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die
    1. Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
    2. Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2,
    3. Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
    4. Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere bei Überschreitungen von Alarmschwellen nach § 46a,
    5. Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und
  2. nach der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Festlegung der Ballungsräume nach § 9 Abs. 2,
    2. die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 9 Abs. 4,
    3. die Aufgaben nach § 10 Abs. 1, 2, 9 und 10,
    4. die Aufstellung der Liste nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,
    5. die Benennung der Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1,
    6. den Nachweis nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
    7. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 12 und 19,
    8. die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 13,
    9. die Prüfpflicht nach § 14 und
    10. die Aufgaben nach den §§ 17 und 18.
"(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde
  1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die
    1. Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
    3. Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2,
    4. Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
    5. Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere bei Überschreitungen von Alarmschwellen nach § 46a und
    6. die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1,
  2. nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,
  3. nach der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1,
  4. nach der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,
  5. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 25 Abs. 3,
  6. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 3,
  7. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Informationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und
  8. nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11,
    2. die Ausweisung der Probenahmestelle nach § 14 Abs. 5,
    3. die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,
    4. die Übermittlung der Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 24 Abs. 1,
    5. die Übermittlung der Liste der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 25 Abs. 1,
    6. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 1,
    7. die Veröffentlichung der Jahresberichte nach § 30 Abs. 2,
    8. die Information nach § 30 Abs. 3 und
    9. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 6.

Darüber hinaus nimmt die Landesanstalt für Umwelt und Geologie übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben des anlagen- und des gebietsbezogenen Immissionsschutzes nach Weisung des für Immissionsschutz zuständigen Ministeriums wahr. In besonders gelagerten Einzelfällen übernimmt sie auf Ersuchen der nach dieser Verordnung zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissions-schutzrechtlichen Verfahren."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist auch zuständige Behörde für
  1. die Bekanntgabe der Stellen nach den §§ 26 und § 28 Satz 1 BImSchG sowie des Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG,
  2. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Bekanntgabe der Stellen nach § 17a Abs. 2 1. BImSchV,
  3. die Bekanntgabe der Stellen nach § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 2. BImSchV,
  4. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 11. BImSchV,
  6. die Weiterleitung der Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 12. BImSchV,
  7. die Bekanntgabe der Stellen nach § 14 Abs. 2 und 3 13. BImSchV,
  8. die Bekanntgabe der Stellen nach § 10 Abs. 2 und 3 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 17. BImSchV,
  9. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. die Übermittlung der Berichte nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie den §§ 13 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 22. BImSchV,
  11. die Bekanntgabe der Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung,
  12. die Bekanntgabe der Stelle nach § 8 Abs. 4 Satz 1 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 15 30. BImSchV,
  13. die Bekanntgabe der Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 31. BImSchV und die Entgegennahme der Informationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 31. BImSchV,
  14. die Bekanntgabe der Stelle nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TEHG.
"(4) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Es ist auch zuständige Behörde für
  1. die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung nach § 61 BImSchG und
  2. die Weiterleitung der Berichte nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts

Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts vom 11. November 2004 (GVBl. S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 2 Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde

(1) Das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (oberste Chemikaliensicherheitsbehörde) ist oberste Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts.

(2) Die oberste Chemikaliensicherheitsbehörde ist zuständig für

  1. die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG,
  2. die Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts nach § 19c Abs. 1 Satz 3 ChemG,
  3. Anordnungen nach § 23 Abs. 2 ChemG und
  4. die Entgegennahme der Unterrichtungen und Auswertungen zur Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln durch das Umweltbundesamt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WRMG.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 3 ergehen im Einvernehmen mit dem für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium sowie dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium.

" § 2 Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde

Das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (oberste Chemikaliensicherheitsbehörde) ist oberste Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts."

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Anordnungen aufgrund des § 23 Abs. 2 ChemG ergehen im Einvernehmen mit der für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde sowie der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde."

3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde für die Entgegennahme von Angaben nach § 16f Abs. 2 Satz 1 sowie § 22 Abs. 1a Nr. 1 ChemG. Sie führt übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben der Chemikaliensicherheit nach Weisung der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde aus. Weiterhin nimmt sie fachtechnische Beurteilungen vor, die für die nach den §§ 9 und 22 ChemG eingegangenen Mitteilungen erforderlich sind. "(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde für
  1. die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG,
  2. die Aufgaben nach § 12f ChemG mit Ausnahme des § 12f Abs. 1 Buchst. h sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2 ChemG und
  3. die Entgegennahme der Unterrichtungen und Auswertungen zur Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln durch das Umweltbundesamt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WRMG.

Sie führt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Chemikaliensicherheit nach Weisung der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde aus und nimmt fachtechnische Beurteilungen vor, die für die nach den §§ 9, 12f und, soweit fachlich zuständig, § 22 ChemG eingegangenen Mitteilungen erforderlich sind. Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie übermittelt der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde jährlich jeweils zum 1. Januar einen Bericht mit den in § 19c Abs. 1 Satz 2 ChemG genannten Inhalten."

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Batteriegesetzes

Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Batteriegesetzes vom 24. Juni 2011 (GVBl. S. 191) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 2

Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist als oberste Landesbehörde zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), und § 7 Abs. 2 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258). Es ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Batteriegesetzes.

" § 2

Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Batteriegesetzes."

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden im übertragenen Wirkungskreis jeweils zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG mit Ausnahme des § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit § 8 Abs. 3, 4 Satz 2 Nr. 8 und Satz 3 sowie Abs. 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und des § 7 Abs. 2 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist. "(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörde im übertragenen Wirkungskreis jeweils zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 5

Zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit den §§ 21, 40 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), sowie § 7 Abs. 3 bis 6 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) ist abweichend von § 4 Abs. 1, soweit die Anordnungen oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Vorschriften dient, für die das Landesverwaltungsamt nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 zuständig ist, das Landesverwaltungsamt.

" § 5

Zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit den §§ 62 und 47 Abs. 3 und 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist, soweit die Anordnung oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Vorschriften dient, für die das Landesverwaltungsamt nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 zuständig ist, das Landesverwaltungsamt."

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a

Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die nach § 25 Abs. 3 Satz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 -2179-; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufgaben der Marktüberwachung, soweit sie sich auf die abfallrechtlich geregelten Harmonisierungsvorschriften der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE