Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten für die Bereiche des Immissionsschutzrechts, des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts sowie des Abfallrechts
Vom 30. Juli 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 566)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde
| "(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde
Darüber hinaus nimmt die Landesanstalt für Umwelt und Geologie übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben des anlagen- und des gebietsbezogenen Immissionsschutzes nach Weisung des für Immissionsschutz zuständigen Ministeriums wahr. In besonders gelagerten Einzelfällen übernimmt sie auf Ersuchen der nach dieser Verordnung zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissions-schutzrechtlichen Verfahren." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(4) Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist auch zuständige Behörde für
| "(4) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Es ist auch zuständige Behörde für
|
Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts vom 11. November 2004 (GVBl. S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2 Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde
(1) Das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (oberste Chemikaliensicherheitsbehörde) ist oberste Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts. (2) Die oberste Chemikaliensicherheitsbehörde ist zuständig für
(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 3 ergehen im Einvernehmen mit dem für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium sowie dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium. | " § 2 Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde
Das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (oberste Chemikaliensicherheitsbehörde) ist oberste Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts." |
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Anordnungen aufgrund des § 23 Abs. 2 ChemG ergehen im Einvernehmen mit der für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde sowie der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde."
3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde für die Entgegennahme von Angaben nach § 16f Abs. 2 Satz 1 sowie § 22 Abs. 1a Nr. 1 ChemG. Sie führt übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben der Chemikaliensicherheit nach Weisung der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde aus. Weiterhin nimmt sie fachtechnische Beurteilungen vor, die für die nach den §§ 9 und 22 ChemG eingegangenen Mitteilungen erforderlich sind. | "(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde für
Sie führt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Chemikaliensicherheit nach Weisung der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde aus und nimmt fachtechnische Beurteilungen vor, die für die nach den §§ 9, 12f und, soweit fachlich zuständig, § 22 ChemG eingegangenen Mitteilungen erforderlich sind. Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie übermittelt der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde jährlich jeweils zum 1. Januar einen Bericht mit den in § 19c Abs. 1 Satz 2 ChemG genannten Inhalten." |
Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Batteriegesetzes
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Batteriegesetzes vom 24. Juni 2011 (GVBl. S. 191) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2
Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist als oberste Landesbehörde zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), und § 7 Abs. 2 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258). Es ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Batteriegesetzes. | " § 2
Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Batteriegesetzes." |
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden im übertragenen Wirkungskreis jeweils zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG mit Ausnahme des § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit § 8 Abs. 3, 4 Satz 2 Nr. 8 und Satz 3 sowie Abs. 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und des § 7 Abs. 2 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist. | "(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörde im übertragenen Wirkungskreis jeweils zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist." |
3. § 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5
Zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit den §§ 21, 40 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), sowie § 7 Abs. 3 bis 6 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) ist abweichend von § 4 Abs. 1, soweit die Anordnungen oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Vorschriften dient, für die das Landesverwaltungsamt nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 zuständig ist, das Landesverwaltungsamt. | " § 5
Zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit den §§ 62 und 47 Abs. 3 und 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist, soweit die Anordnung oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Vorschriften dient, für die das Landesverwaltungsamt nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 zuständig ist, das Landesverwaltungsamt." |
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a
Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die nach § 25 Abs. 3 Satz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 -2179-; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufgaben der Marktüberwachung, soweit sie sich auf die abfallrechtlich geregelten Harmonisierungsvorschriften der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE