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Vollzugsfragen zur ABA-VwV
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)

Fassung vom 31.10.2024
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de am 05.11.2024)



Archiv: 04/2024

UMK-Umlaufbeschluss 59/2024 (LAI Beschluss TOP 8.3.151. LAI)

Abschnitt B und C - Verhältnis zur TA Luft

Frage:

Abschnitt B Absatz 1 der ABA-VwV lautet:

"Es gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden Anforderungen. Sie sind in Bezug auf Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gleichgestellt."

Abschnitt C Absatz 1 der ABA-VwV lautet:

Die Nummern 5.4.8.9.1 , 5.4.8.10, 5.4.8.11, 5.4.8.12 und 5.4.8.14 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 sind in der folgenden Fassung anzuwenden; sie sind in Bezug auf Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft 18. August 2021 gleichgestellt. Die übrigen Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luftvom 18. August 2021 bleiben unberührt.

Wie sind die Regelungen in Abschnitt B Absatz 1 und Abschnitt C Absatz 1 im Verhältnis zur TA Luft zu verstehen?

Antwort:

Die Formulierung " Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden Anforderungen." wird nur im Abschnitt B verwendet, in dem die Anlagennummern enthalten sind, die es in der TA Luft bisher noch nicht gab (daher ergänzend und nicht "ersetzend"). Damit gelten für Bodenbehandlungsanlagen und Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen die Anforderungen der TA Luft und zusätzlich die nachfolgenden Anforderungen der ABA-VwV.

Im Abschnitt C sind die Anlagennummern aufgezählt, die in der TA Luft bereits enthalten sind und ersetzt werden; hier lautet die Formulierung: "Die Nummern .... der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luftsind in der folgenden Fassung anzuwenden" (d.h. sie werden ersetzt; hier wird nicht von ergänzend gesprochen). Damit gelten für Schredderanlagen, für die physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen sowie für die sonstige Behandlung von Abfällen die aufgezählten Nummern in der Fassung, wie sie in der ABA-VwV formuliert ist, anstelle in der Fassung der Formulierung der TA Luft.

Die "Konkurrenzregelung" bezieht sich auf die Regelung in der Nr. 5.1.1 TA Luft ("Soweit davon abweichende Regelungen in Nr. 5.4 festgelegt sind, gehen diese den jeweils betroffenen Regelungen in den Nrn. 5.2, 5.3 oder 6.2vor."). Diese Nummer legt fest, dass im Falle einer Konkurrenz (also z.B. der Regelung zum Gesamtstaub in der Nr. 5.2.1 und einer besonderen Staubregelung in der Nr. 5.4), die spezielle Regelung aus der Nr. 5.4 vorgeht.

Die Formulierungen in Abschnitt B Absatz 1 und C Absatz 1 der ABA-VwV legen nun fest, dass im Hinblick darauf die Regelungen in der VwV denen der Nr. 5.4 gleichgestellt sind, d.h., gibt es eine Konkurrenz zwischen einer Regelung in der VwV und den allgemeinen Regelungen in der Nr. 5.2 der TA Luft (die ja weiterhin gilt), so geht die Regelung aus der VwV derjenigen aus der Nr. 5.2 vor (weil sie einer Regelung aus der Nr. 5.4 gleichgestellt ist).

5.4.8.9.1 - Bezug zum ElektroG bzw. der EAG-BehandV

Frage:

In Nr. 5.4.8.9.1 c wird auf die Anlage 4 des ElektroG verwiesen und welche schadstoffhaltigen Stoffe das Schreddervormaterial demnach nicht enthalten darf. Dieser Verweis läuft bereits mit dem ElektroG in der Fassung vom 1. Januar 2022 ins Leere, da an dieser Stelle nun nicht mehr die "Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten" geregelt sind, auf die sich die ABA-VwV bezieht, sondern die "Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten". Die Anforderungen zur Schadstoffentfrachtung der Anlage 4 ElektroG in der genannten Fassung sind mit Inkrafttreten der Elektroaltgeräte-Behandlungsverordnung ( EAG-BehandV) am 1. Januar 2022 nun dort geregelt. Worauf soll in der Praxis Bezug genommen werden?

Antwort:

Dem Wortlaut der ABA-VwV zufolge regelt Nr. 5.4.8.9.1 Buchstabe c) die vorherige Schadstoffentfrachtung des angelieferten Materials. Bei der Erarbeitung der beiden Regelwerke ( ABA-VwV und EAG-BehandV) kam es zu zeitlichen Überschneidungen, so dass eine korrekte Bezugnahme nicht erfolgte. Auf die Anforderungen der EAG-BehandV ist Bezug zu nehmen.

5.4.8.9.1 d1) - Brennschneiden in Anlagen der Nr. 8.12.3 i.V.m. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV

Frage:

Anforderungen zum Brennschneiden finden sich unter (Nr. 5.4.8.9.1 d1) *) der TA Luft bzw. Nr. 5.4.8.9.1 d1) ABA-VwV. Anforderungen an Schrottplätze, die Brennschneiden als Vorgang genehmigt haben, jedoch keine Schredderanlagen nach Nr. 5.4.8.9.1 betreiben, sind in der TA Luft bzw. ABA-VwV jedoch nicht explizit formuliert. Dies betrifft z.B. Anlagen der Nr. 8.12.3 i.V.m. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV - also z.B. Schrottplätze mit einer integrierten genehmigungsbedürftigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle.

a) Können Vorsorgeanforderungen innerhalb der TA Luft bzw. ABA-VwV übertragen werden?

b) Sind Anforderungen an Schrottplätze zu stellen, die Brennschneiden als Vorgang genehmigt haben, jedoch keine Schredderanlagen nach Nr. 5.4.8.9.1 betreiben? Falls ja, kann darüber hinaus aus Verhältnismäßigkeitsabwägungen von Anforderungen abgesehen werden, wenn z.B. nur an bis zu 5 Tagen im Jahr Brennschneiden erfolgt?

Antwort:

a) Die Vorsorgeanforderung der Nrn. 5.4.ff der TA Luft bzw. (Nrn. 5.4.ff *) ABA-VwV gelten grundsätzlich nur für den zugehörigen Anlagentyp gemäß Anhang 1 zur 4. BImSchV und können nicht pauschal auf andere Anlagentypen übertragen werden. Dies entbindet die zuständigen Behörden jedoch nicht, die Einhaltung des Stands der Technik (S. d. T.) - und damit z.B. die allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung ( Nr. 5.2 TA Luft) - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen einzelfallabhängig zu prüfen. Ist das Ergebnis der Einzelfallprüfung, dass Maßnahmen z.B. zur Staubminderung entsprechend dem S. d. T. zu treffen sind, können im Falle des Brennschneidens die Anforderungen der Nr. 5.4.8.9.1 d1) der TA Luft bzw. (Nr. 5.4.8.9.1 d1) *) ABA-VwV als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

b) Das Erreichen bzw. Überschreiten von Staubemissionen > 0,2 kg/h ( Nr. 5.2.1 i.V. mit den Nrn. 5.2.2, 5.2.3.4 und 5.2.3.6 TA Luft) kann bereits beim Betrieb eines Schneidbrenners nicht ausgeschlossen werden (vgl. Bundesrat Drucksache 314/21 (Beschluss) vom 28.05.2021, Seite 88). Insofern sind dem S. d. T. entsprechende Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu prüfen. Dabei kommen geeignete Abgaserfassungseinrichtungen zur möglichst vollständigen Erfassung (z.B. vollständige Einhausung, Teilumhausung, Brennhauben) und die Zuführung zu einer Abgasreinigungseinrichtung infrage. Der Nachweis, dass die Staubemissionen 0,2 kg/h unterschreiten, obliegt dem Anlagenbetreiber.

Bei der konkreten Festlegung von Maßnahmen unter Verhältnismäßigkeitserwägungen sind die Häufigkeit der Brennschneidearbeiten im Freien, sowie die Windrichtung und der Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung zu berücksichtigen. Alleine die zeitliche Begrenzung des Betriebs der Anlage zum Brennschneiden auf wenige Tage im Jahr führt nicht dazu, dass von jeglichen Anforderungen zur Emissionsminderung abgesehen werden kann.

5.4.8.9.1 - Messung von PCDD/F im Abgas von Schredderanlagen

Frage:

Warum verweist die ABA-VwV zur Messung der Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle auf die Anlage 2 der 17. BImSchV und nicht auf Anhang 4 der TA Luft (vgl. entsprechende Regelung der Nr. 5.4.8.9.1 TA Luft)?

Antwort:

Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Bis zu einer Anpassung des entsprechenden Verweises ist die Anlage 2 der 17. BImSchV heranzuziehen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Verweis nicht für die angegebene Massenkonzentration von 0,1 ng/m3 gilt, d.h. dieser Zielwert bleibt auch bei einer möglichen Änderung (z.B. durch Aufnahme von zusätzlichen Kongeneren in Anlage 2) der 17. BImSchV anzuwenden.

5.4.8.9.1 - Messung und Überwachung; Messung von PBDD/F im Abgas von Schredderanlagen

Frage:

Für Anlagen nach Nr. 8.9.1.1 des Anhangs 1 zur BImSchV, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen (Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen), enthält Nr. 5.4.8.9.1 TA Luft 2021 im Abschnitt "Messung und Überwachung" in bestimmten Fällen eine Messanforderung. Bei Einsatz von Schreddervormaterial, das bromierte Flammschutzmittel enthält, gilt Nr. 5.3.2 TA Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für polybromierte Dibenzo(p)dioxine und -furane im Abgas jährlich gefordert werden sollen. Wie ist mit der Forderung umzugehen, solange noch kein geeignetes Messverfahren vorliegt?

Antwort:

Derzeit existiert keine internationale oder nationale Norm für ein geeignetes Messverfahren für die Bestimmung von polybromierten Dibenzo(p)dioxinen und -furanen (PBDD/F) im Abgas aus Industrieanlagen. Die Ergebnisse aus dem UBA-Sachverständigengutachten "Sammlung und Auswertung der Messverfahren zur Bestimmung von Polybromierten Dibenzodioxinen und -furanen (PBDD/F) in Abgasproben von Industrieanlagen" (Projekt-Nr. 174610) zeigen jedoch, dass die für die Probenahme von polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen (PCDD/F) zugelassenen Verfahren aus der VDI 3499-1 bis 3 und der DIN EN 1948-1 und 5 in der Praxis auch für die PBDD/F-Probenahme angewendet wurden. Des Weiteren lehnen sich die in verschiedenen Laboren angewendeten Methoden zur analytischen Bestimmung von PBDD/F an der VDI 3499-1 bis 3 und der DIN EN 1948-2 bis 3 für die Bestimmung von PCDD/F an. Aktuell sind für die Bestimmung von 17 den PCDD/F-Kongeneren korrespondierenden und ebenso in 2,3,7,8-Stellung substituierten PBDD/F-Kongeneren Standards von insgesamt 7 PBDD und 6 PBDF auf dem Markt erhältlich (siehe Tabelle 1), sodass eine Identifizierung und Bestimmung von 13 PBDD/F-Kongeneren möglich ist.

Tabelle 1 auf dem Markt erhältliche 13C12-markierte Standards

Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD) 2,3,7,8 - Tetrabromdibenzodioxin (TBDD)
1,2,3,7,8 - Pentabromdibenzodioxin (PeBDD)
1,2,3,4,7,8 - Hexabromdibenzo-pdioxin (HxBDD)
1,2,3,7,8,9 - Hexabromdibenzodioxin (HxBDD)
1,2,3,6,7,8 - Hexabromdibenzodioxin (HxBDD)
1,2,3,4,6,7,8-Heptabromdibenzo-pdioxin (HpBDD)
Octabromdibenzo-pdioxin (OBDD)
Polybromierte Dibenzofurane (PBDF) 2,3,7,8 - Tetrabromdibenzofuran (TBDF)
1,2,3,7,8 - Pentabromdibenzofuran (PeBDF)
2,3,4,7,8 - Pentabromdibenzofuran (PeBDF)
1,2,3,4,7,8 - Hexabromdibenzofuran (HxBDF)
1,2,3,4,6,7,8 - Heptabromdibenzofuran (HpBDF)
Octabromdibenzofuran (OBDF)

Basierend auf den Ergebnissen aus dem o.g. Sachverständigengutachten wird in 2024 und 2025 eine VDI-Expertenempfehlung (VDI-EE) erarbeitet, die als eine Vorstufe einer VDI-Richtlinie dient. Nach Vorliegen dieser VDI-EE sind die Konzentrationen der in der Tabelle 1 genannten 13 PBDD/F-Kongenere im Abgas zu ermitteln. Für den Fall, dass die Standards für die verbleibenden 4 der 17 PBDD/F-Kongenere während der Erarbeitung der o.g. VDI-EE auf dem Markt erhältlich sind, sollen alle 17 PBDD/F gemessen werden.

Aufgrund fehlender Kenntnisse über die tatsächlich im Abgas aus Schredderanlagen relevanten PBDD/F-Kongenere sowie fehlender Toxizitätsäquivalenzfaktoren ist eine Emissionsbegrenzung über einen Summenwert nicht sinnvoll. Grundsätzlich sollen jedoch die Emissionen von PBDD/F aufgrund ihrer mit den PCDD/F vergleichbaren toxikologischen Relevanz durch z.B. die Optimierung der Abgasreinigung minimiert werden.

5.4.8.10/ 11 - Anwendung der Anforderungen der Nrn. 5.4.8.10/11 auf spezielle Anlagentypen

Frage:

Für welche Anlagentypen gelten die Anforderungen der Nrn. 5.4.8.10/ 11der ABA-VwV?

Konkret stellen sich Fragen anhand der nachfolgenden Beispiele:

a) "Anlagen zur Behandlung von verbrauchter Aktivkohle" sind nach Nr. 8.11.1 Nr. 6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige "Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, ...".

Die ABA-VwV bezieht sich in Abschnitt C. Nr. 5.4.8.10 auf Anlagen der Nummer 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV und führt in der Unternummer 5.4.8.10f u.a. auch "Anlagen zur Behandlung von verbrauchter Aktivkohle" auf. Es ist somit nicht eindeutig, ob die Anforderungen an Anlagen zur Behandlung von verbrauchter Aktivkohle aus Nr. 5.4.8.10f oder der Nr. 5.4.8.11b abzuleiten sind, zumal Nr. 5.4.8.11b z.B. Emissionswerte für Gesamtstaub und CGes enthält. Dürfen die Anforderungen der ABA-VwV unter C. Nr. 5.4.8.10f auf Anlagen der Nr. 8.11.1. Nr. 6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV angewandt werden?

b) Anlagen, die Abfälle durch vermischen und konditionieren für den Bergversatz vorbereiten, sind der Nr. 8.11.1. Nr. 6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zugeordnet. Nr. 5.4.8.10e der ABA-VwV enthält Anforderungen für Anlagen zur chemischphysikalischen Behandlung von festen oder pastösen Abfällen für den Bergversatz. Können die Anforderungen der 5.4.8.10e der ABA-VwV auf Anlagen gemäß Nr. 8.11.1 Nr. 1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV angewandt werden?

c) Nr. 5.4.8.11b der ABA-VwV gilt für "Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen". Sind hier entsprechend des Wortlauts abschließend die Anlagen nach Nr. 8.11.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen zur sonstigen Behandlung, ...) geregelt?

Antwort:

Zu a): Ja. Die Anforderung an "Anlagen zur Behandlung von verbrauchter Aktivkohle" (Nr. 8.11.1 Nr. 6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) sind aus Nr. 5.4.8.10f der ABA-VwV abzuleiten. In den BVT-Schlussfolgerungen zu den Abfallbehandlungsanlagen 1 sind die Anlagen zur Behandlung von verbrauchter Aktivkohle den chemischphysikalischen Behandlungsanlagen zugeordnet (siehe BVT 48 der BVT-S), welche wiederum zentral in Nr. 5.4.8.10 (Anlagen der Nummer 8.10: Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen) der ABA-VwV in nationales Recht umgewandelt wurden.

Zu b): Ja (siehe Begründung zu a). In den BVT-Schlussfolgerungen zu den Abfallbehandlungsanlagen sind diese Anlagentypen ebenfalls den chemischphysikalischen Behandlungsanlagen zugeordnet (siehe BVT 40 der BVT-S).

Zu a) und b): Zweck der ABA-VwV ist es, für Anlagen zur Abfallbehandlung den Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung sowie die Anforderungen zur Überwachung und Messung zu konkretisieren. Grundsätzlich ist - so wie in der TA Luft - die Anlagennummerierung und -beschreibung mit Anhang 1 der 4. BImSchV harmonisiert. Die Systematik der BVT-Schlussfolgerungen zu den Abfallbehandlungsanlagen - hier mit Blick auf die Zuordnung zu den chemischphysikalischen Behandlungsanlagen - unterscheidet sich jedoch von der nationalen Systematik des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Die normkonkretisierende Funktion und Bindungswirkung der ABA-VwV bezieht sich in diesen Fällen nicht allein auf die Zuordnung der Abfallanlagen innerhalb des Anhangs 1 der 4. BImSchV, sondern auf die dem Stand der Technik entsprechenden materiellen Vorgaben zur Emissionsbegrenzung sowie zur Messung und Überwachung.

Zu c) Nein. Die Anforderungen der Nr. 5.4.8.11b können für Anlagen der Nr. 8.11.2 (Anlagen zur sonstigen Behandlung) als auch für Anlagen der 8.11.1 (keine genaue Bezeichnung) des Anhangs 1 der 4. BImSchV herangezogen werden, wenn keine speziellen Anlagenanforderungen in den Nrn. 5.4.8.11a, c-f vorhanden sind. Die Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV ist an dieser Stelle insofern als Auffangnummer zu verstehen. Somit fallen beispielsweise Konditionierungsanlagen (Nr. 8.11.1 Nr. 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) auch unter die Nr. 5.4.8.11b der ABA-VwV, da diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten in keiner anderen Nummer der ABA-VwV genannt sind.

5.4.8.11 - Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen

Frage:

Welcher Nr. der ABA-VwV sind Anlagen zur Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen zuzuordnen?

Antwort:

Vor dem Hintergrund, dass gemischte Bau- und Abbruchabfälle (z.B. Glas, Kunststoff, Holz, Beton, Ziegel) aufgrund ihrer Herkunft und Zusammensetzung keiner der Nrn. 5.4.8.11a, c-f der ABA-VwV zugeordnet werden können, sind Anlagen zur Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen grundsätzlich der Nr. 5.4.8.11b "Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen" zuzuordnen.

5.4.8.11 - Aufbereitungsanlagen für Gewerbeabfälle

Frage:

Welcher Nr. der ABA-VwV bzw. der TA Luft sind Aufbereitungsanlagen für Gewerbeabfälle zu zuordnen?

Antwort:

Grundsätzlich werden Aufbereitungsanlagen für "Gewerbeabfälle" der Nr. 5.4.8.11a "Anlagen zur mechanischen Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlich zusammengesetzten Abfällen" zugeordnet, da "Gewerbeabfälle" eine gängige Kurzform von gewerblichen Siedlungsabfällen ist. Gewerbeabfälle sind demnach Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind und wie diese entsorgt werden. Dazu zählen zum Beispiel Abfälle mit den Schlüsselnummern 20 01 XX und 20 02 XX sowie Abfälle - einschließlich Sperrmüll - aus Büros oder Arztpraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Pflegeheimen, Kasernen oder Strafvollzugsanstalten (vgl. https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/abfallarten-abfallstroeme/gewerbeabfaelle). **

Sofern Gewerbeabfälle aufgrund ihrer Herkunft und Zusammensetzung nachweislich keine relevanten biologischen leichtabbaubaren Abfallbestandteile enthalten, die geruchsintensiv sein können, können Gewerbeabfälle in begründeten Fällen auch der Nr. 5.4.8.11b "Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen" zugeordnet werden.

5.4.8.11b - Abgrenzung der Anforderungen und Anforderung Einhausung, Kapselung

Frage:

Gemäß Nr. 5.4.8.11b Absatz 1 der "Baulichen und betrieblichen Anforderungen" sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass während des gesamten Behandlungsvorgangs, einschließlich Anlieferung und Abtransport, staubförmige Emissionen möglichst vermieden werden.

Nr. 5.4.8.11b Absatz 2 der "Baulichen und betrieblichen Anforderungen" fordert bei Anlagen, die Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln, dass Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung in geschlossenen Räumen zu errichten oder die Anlagenteile zu kapseln sind. Abgasströme dieser Einrichtungen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Nach Nr. 5.4.8.11b Absatz 3 sind für entsprechenden Anlagen mit einer genehmigten Behandlungskapazität von weniger als 50 Tonnen je Tag Abweichungen möglich.

a) Wie sind in Nr. 5.4.8.11b die "Baulichen und betrieblichen Anforderungen" aus Absatz 1 und Absatz 2 voneinander abzugrenzen?

b) Sind bei Anlagen, die Abfall für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln mit einer genehmigten Behandlungskapazität von 50 Tonnen oder mehr je Tag, Abweichungen von den Anforderungen bezüglich der Staubminderungsmaßnahmen (z.B. Befeuchtung des Abfalls statt Errichtung in geschlossenen Räumen, Einhausung oder Kapselung) sowie der Emissionsanforderungen möglich?

Antwort:

Zu a)

Die Formulierung in Absatz 1 der Nr. 5.4.8.11b enthält für Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen die allgemeine Anforderung, im gesamten Behandlungsprozess Emissionen möglichst zu vermeiden, ohne aber eine konkrete Maßnahme zu fordern. Absatz 1 schließt im Gegensatz zu Absatz 2 die Anlieferung und den Abtransport ein, also auch die Förderung, den Transport, die Be- und Entladung sowie die Lagerung (vergleiche Nr. 5.2.3 TA Luft). Die technischen Möglichkeiten/Maßnahmen, diffuse Staubemissionen möglichst zu verhindern, ergeben sich aus den allgemeinen Anforderungen der Nr. 5.2.3 (insbesondere 5.2.3.6) TA Luft.

Die Anforderungen des Absatzes 2 beziehen sich nur auf Anlagen, die Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln und gelten nur für die Einrichtungen zur Aufbereitung und deren Anlagenteile. Dazu sind Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung in geschlossenen Räumen zu errichten oder es sind die Anlagenteile zu kapseln. Von den Forderungen nach Absatz 2 nicht betroffen sind der An- und Abtransport sowie die Lagerung des Abfalls.

Zu b)

Die Errichtung in geschlossenen Räumen und/oder Kapselung der genannten Anlagen und deren Absaugung mit anschließender Abgasreinigung ist als Emissionsminderungsmaßnahme für alle relevanten Quellen diffuser Emissionen grundsätzlich Stand der Technik.

Davon sind im Ausnahmefall Abweichungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Nr. 5.1.1 TA Luft möglich. Da die betroffenen Anforderungen aus den BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung 2 stammen, sind diese im Rahmen einer Prüfung zu berücksichtigen. Abweichungen sind bei gleichwertigen Minderungstechniken (i) oder auf Basis einer Risikobewertung denkbar (ii). Grundsätzlich kommt eine Ausnahme nach Nr. 5.1.1 letzter Absatz TA Luft auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der IE-Richtlinie und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebotes lediglich bei bestehenden Anlagen in Frage.

  1. Zur Verminderung der Emissionen von Staub, partikelgebundenen Metallen, PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in die Luft ist gemäß den BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung die BVT 14d i. V. m. einer oder einer Kombination der in der BVT 25 aufgezählten Techniken anzuwenden. Gemäß den allgemeinen Erwägungen der BVT-Schlussfolgerungen sind die genannten und beschriebenen Techniken weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken können eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

    Um zu beurteilen, ob ein gleichwertiger Emissionsminderungseffekt erzielt werden kann, muss sich die alternative Technik im Fall der mechanischen Abfallbehandlung ( BVT 25) auf Grund der expliziten Nennung der BVT 14d (Einhausung/Kapselung, Erfassung und Behandlung diffuser Emissionen) und der aufgeführten BAT-AEL-Spanne, sowohl was die erzielbare Emissionsminderung (hier einer Staubkonzentration von 5 mg/m3) betrifft, als auch deren wiederkehrende Überwachung an einem geschlossenen System mit Abgaserfassung und -behandlung (hier i. d. R. Gewebefilter), messen lassen. Die sich durch diese Maßnahmen ergebende gleichwertige Emissionsminderung ist vom Betreiber in geeigneter Form nachzuweisen.

    Hinweis: Dies sollte durch eine nach § 29b BImSchG bekanntgegebene Messstelle durch ein geeignetes Messverfahren nachgewiesen werden, z.B. Ermittlung der diffusen Emissionen an der jeweiligen Quelle ("Luv-Lee-Emissionsmessung" etc.). Für den Nachweis der Gleichwertigkeit insbesondere bezüglich des einzuhaltenden Emissionswerts für Gesamtstaub von 5 mg/m3 (aus gefassten Quellen) ist die VDI 3790 Blatt 3 3 ungeeignet.

  2. Den Techniken zur Minderung diffuser Emissionen ist in der BVT 14 eine Risikobewertung vorangestellt: je nach Risiko, das von dem Abfall hinsichtlich diffuser Emissionen in die Luft ausgeht ist insbesondere die BVT 14d relevant. Eine entsprechende Risikobewertung kann in Ausnahmefällen dazu führen, dass auf eine Einhausung/Kapselung für die Einrichtungen zur Aufbereitung (mechanischen Behandlung) und deren Anlagenteile verzichtet werden kann.

    Für die Risikobewertung sind insbesondere folgende Aspekte für die Relevanz der Quellen heranzuziehen:

    1. Art der Aggregate und Betriebsweise,
    2. Häufigkeit des Betriebs und Durchsatz,
    3. Inhaltsstoffe des Staubs/Gefährlichkeitsmerkmale und
    4. Staubneigung.

    Zu a): Relevante Quellen diffuser Emissionen sind i. d. R. Zerkleinerungsaggregate sowie Einrichtungen zur Klassierung, Sortierung, Störstoffabscheidung, z.B. Siebe, NE/FE-Abscheider und Windsichter. Darüber hinaus ist mit Blick auf das Zerkleinerungsaggregat z.B. mit vergleichsweise deutlich geringeren Emissionen beim Einsatz eines Langsamläufers als bei Einsatz eines Schnellläufers sowie bei einer frühen Ausschleusung/Klassierung zur Abtrennung der Feinfraktion zu rechnen.

Hinweis 1:

Für den Fall, dass die Staubemissionen aus abgesaugten Anlagenteilen nach einer Abgasreinigung die BVT-Emissionsvorgaben (hier: Gesamtstaub von 5 mg/m3 - Nr. 5.4.8.11b Abschnitt Gesamtstaub Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt) nicht einhalten können, kann ausgehend von Nr. 5.1.1 letzter Absatz der TA Luft eine Abweichung auf Basis von Artikel 15 Absatz 4 der IE-Richtlinie beantragt werden. Eine solche Abweichung ist nur unter Beachtung des § 12Absatz 1b und § 17 Absatz 2b BImSchG möglich z.B., wenn wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der 5 mg/m3 unverhältnismäßig wäre.

Hinweis 2:

BVT 14d enthält zwei Anwendungseinschränkungen. Diesbezüglich wird auf Folgendes hingewiesen:

a) Sicherheitsgründe: Zwar kann laut BVT 14d die Nutzung gekapselter Anlagenteile oder Gebäude aus Sicherheitsgründen, z.B. wenn Explosionsgefahr besteht oder Sauerstoffmangel auftreten kann, eingeschränkt sein. Der Explosionsschutz kann durch technische und organisatorische Maßnahmen bei diesen Anlagen jedoch sichergestellt werden, siehe auch TRGS 720. Entsprechende Maßnahmen kommen bei holzbe- und -verarbeitenden Betrieben regelmäßig zur Anwendung.

b) Abfallvolumen: Im Rahmen der Aufbereitung (Nr. 5.4.8.11b Absatz 2 "Bauliche und betriebliche Anforderungen") wird das maximal mögliche Abfallvolumen durch die Aufbereitungsaggregate vorgegeben. Es ist kein Fall bekannt, in dem entsprechende Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen wegen des Abfallvolumens nicht eingehaust oder gekapselt werden können.

Hinweis 3:

Es bleibt den Betreibern von Anlagen zur sonstigen Behandlung unbenommen eine Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde einzureichen, aus der hervorgeht, dass die Behandlungskapazität von nicht gefährlichen Abfällen auf weniger als 50 Tonnen je Tag begrenzt wird. Insbesondere für Altholzaufbereitungsanlagen können auf Grundlage der Nr. 5.4.8.11b Absatz 3 "Bauliche und betriebliche Anforderungen" abweichende Anforderungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Hierbei sind die der Anforderungen nach Nr. 5.2.3 der TA Luft (insb. Nr. 5.2.3.6 i. V. m. Nr. 5.2.7.1.1 (Karzinogenität)) zu beachten.

5.4.8.11b - Umgang mit mobilen Anlagen auf Grünguthäckselplätzen

Frage:

Sind die "Baulichen und betrieblichen Anforderungen" der Nr. 5.4.8.11b, wonach bei Anlagen, die Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln, Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung in geschlossenen Räumen zu errichten oder die Anlagenteile zu kapseln sind, auch auf Häckselplätzen für Garten- und Parkabfälle (Grüngut) mit mobilen Zerkleinerungsanlagen anzuwenden.

Antwort:

Auf Häckselplätzen für Grüngut (Zweige/Äste oder Sträucher) mit vergleichsweise geringer Staubneigung, die nur wenige Tage im Jahr mit mobilen Häckslern betrieben werden 4, kann unter Berücksichtigung der umgebenden Schutzgüter auf eine Einhausung oder Kapselung verzichtet werden. Basis hierfür ist eine durch die zuständige Behörde, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, zu prüfende Risikobewertung (vgl. Auslegungsfrage 5.4.8.11b - Abgrenzung der Anforderungen und Anforderung Einhausung, Kapselung).

Geeignete Maßnahmen zur Staubminderung (z.B. eine geeignete Befeuchtung oder Benetzung mittels Schaum) sind bei Verzicht auf eine Einhausung oder Kapselung zu treffen soweit dies erforderlich ist. Die Anforderungen der Nr. 5.2.3 der TA Luft bleiben unberührt.

5.4.8.11b Abs. 3 fehlendes Komma

Frage:

Unter Nr. 5.4.8.11b Abs. 3 der ABA-VwV steht:

" Für Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen für die Verbrennung oder Mitverbrennung, insbesondere Anlagen zur Aufbereitung von Althölzern mit einer Kapazität von weniger als 50 Tonnen je Tag sind abweichende Regelungen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Nummer 5.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 möglich."

Hier wurde offensichtlich ein Komma vergessen. Wo ist dies einzusetzen?

Antwort:

Das Komma wird hinter "Althölzern" gesetzt. Damit ist sichergestellt, dass abweichende Regelungen von Absatz 2 nur für Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 t/d möglich sind.

Hinweis:

Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler. Das Komma wurde offensichtlich hinter dem Wort "Althölzern" vergessen.

Vergleiche hierzu Abs. 1 Satz 4 der Einzelbegründung zur ABA-VwV zu Nr. 5.4.8.11b (BR-Drs. 735/21, S. 53): "Abs. 3 eröffnet bei Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 t/d einen an diesen wechselnden Hauptzweck der Abfallbehandlungsanlage angepassten Ermessensspielraum bei der Festlegung der baulichen und betrieblichen Anforderungen."

Hiernach eröffnet Nr. 5.4.8.11b Abs. 3 ABA-VwV einen angemessenen Spielraum nur für Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 t/d. Dies sind Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der IED bzw. der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung fallen.

5.4.8.11b - Anforderungen an Anlagen zur Aufbereitung von Altholz

Frage:

Die Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV legt u.a. für Anlagen zur Aufbereitung von Altholz besondere Anforderungen fest. Können darüber hinaus auch Anforderungen anderer Nrn. der Nr. 5.4 der TA Luft herangezogen werden, die speziell auf die Bearbeitung und Aufbereitung von Altholz zugeschnittene Regelungen zur Minderung von Staubemissionen enthalten, z.B. Anforderungen der Nrn. 5.4.1.2.1b der TA Luft?

Antwort:

Nein, es gelten grundsätzlich nur die besonderen Anforderungen der Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV, ggf. unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen der Nr. 5.2.3 der TA Luft ("Staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen"), auf die im Abschnitt "Bauliche und betriebliche Anforderungen", dritter Absatz, konkret verwiesen wird.

5.4.8.11a / 5.4.8.4 / 5.4.8.6.2 - Anforderung an Fahrwege und Betriebsflächen

Frage:

Warum werden in der TA Luft (Nr. 5.4.8.11a) * und der ABA-VwV in Nr. 5.4.8.11a der "Baulichen und betrieblichen Anforderung" unter f) lediglich "Verbundsteine" in der Aufzählung gefordert, während unter Nr. 5.4.8.4 und 5.4.8.6.2 der TA Luft "fugenvergossene Verbundsteine" gefordert werden?

Antwort:

Im Bundesratsbeschluss zur TA Luft 2021 (Drucksache 314/21 (Beschluss) vom 28.05.2021) wurde unter Nr. 5.4.8.4 Abschnitt Bauliche und Betriebliche Anforderungen Buchstabe e und unter Nr. 5.4.8.6.2 Abschnitt Bauliche und Betriebliche Anforderungen Buchstabe a der Satz:
" Fahrwege und Betriebsflächen im Anlagenbereich sind zu befestigen und sauber zu halten."
klarstellend konkretisiert:
" Fahrwege und Betriebsflächen im Anlagenbereich sind mit einer Decke aus Asphaltbeton, Beton, fugenvergossenen Verbundsteinen oder gleichwertigem Material zu befestigen und sauber zu halten."

Insofern sind die Regelungen in Nr. 5.4.8.4 und 5.4.8.6.2 der TA Luft im Vergleich zur Nr. 5.4.8.11a TA Luft/ABA-VwV inkonsistent.

Es wird bzgl. der Anforderungen an Fahrwege und Betriebsflächen der betroffenen Anlagen empfohlen die wasserrechtlichen Anforderungen aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) abzuleiten.

5.4.8.11f - Anforderungen an Aufbereitungsanlagen für Aschen aus der Verbrennung von Abfällen

Frage:

Gemäß Nr. 5.4.8.11f Abs. 1 Satz 2 sind bei potenziell staubbildenden Behandlungsschritten, je nach Risiko das von den Schlacken und Aschen hinsichtlich ihrer diffusen Emissionen in die Luft ausgehen kann, zur Minderung staubförmiger Emissionen Brecher, Zerkleinerungs- und Siebeinrichtungen sowie Bandübergaben einzuhausen oder gleichwertige Maßnahmen zur Minderung staubförmiger Emissionen anzuwenden.

Wie ist mit dem Ausdruck "je nach Risiko" im Vollzug umzugehen?

Antwort:

Das Risiko staubender Güter leitet sich insbesondere anhand der Staubneigung, der Massenkonzentration und dem Gefahrenpotential der Inhaltsstoffe in Verbindung mit der Korngrößenverteilung ab.

Die Anforderung der Nr. 5.4.8.11f Abs. 1 Satz 2 ist die Umsetzung der BVT 24 aus den BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung 5. Innerhalb der BVT 24 sind die möglichen Staubminderungs-Maßnahmen in einer nicht abschließenden Tabelle ( BVT 24 a-f) aufgelistet.

Durch die Formulierung "bei potenziell staubbildenden Behandlungsschritten" in Verbindung mit "je nach Risiko" sind folglich die örtlichen Gegebenheiten und die anlagentechnische Ausgangssituation (Emissionsstelle) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Sinne der TA Luft einzubeziehen. Dabei besteht nicht zwangsläufig die Einschränkung der Maßnahmen-Auswahl auf bestimmte Maßnahmen. Ziel ist die Anwendung von einer oder von mehreren Maßnahmen in Kombination zur Erreichung der Wirkung.

Um die staubenden Eigenschaften des Materials zu beschreiben ("... je nach Risiko ...") kann die VDI 3460 Blatt 3 (Erscheinungsdatum 2023-11) herangezogen werden:

"Diffuse Emissionen werden üblicherweise anhand der VDI 3790 Blatt 3 ermittelt. In dieser Richtlinie sind Methoden zur Abschätzung der Staubfreisetzung durch kontinuierliche und diskontinuierliche Aufnahme- und Abwurfvorgänge beim Umgang mit Schüttgütern beschrieben. Dabei werden insbesondere folgende Parameter zur Berechnung vorgangsbezogener und anlagenspezifischer Emissionsfaktoren berücksichtigt:

  1. Materialeigenschaften (Schüttdichte und Staubneigung),
  2. Umfeld (Halden, eingehauste Trichter etc.),
  3. zum Einsatz kommende Geräte und Verfahren (Band- oder Greiferabwurf, Zutrimmung, Tonnage bzw. Stoffdurchsatz des Verfahrens),
  4. individuelle Abwurfhöhen.

Eine besondere Bedeutung bei der Ermittlung der Emissionen kommt den Festlegungen zur sog. Staubneigung des Materials zu. Die Bestimmung der Staubneigung erfolgt nach VDI 3790 Blatt 3 grundsätzlich visuell. Die Staubneigung der Schüttgüter wird in vier Gruppen klassifiziert:

Zudem bestehen als weitere Klasse zur Einstufung "außergewöhnlich feucht" bzw."besonders staubarm".

Vor dem Hintergrund der Bestimmung der Staubneigungs-Klasse gem. VDI 3790 Blatt 3 kann die geeignete Maßnahme oder mehrere Maßnahmen in Kombination abgeleitet werden.

Die Forderung in Nr. 5.4.8.11f Abs. 1 Satz 3, wonach die Abgasströme zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen sind, bezieht sich auf den Fall, dass Quellen eingehaust bzw. gekapselt sind.

5.4.8.12 und 5.4.8.14 i.V.m. A. - Allgemeines - I. Anwendungsbereich - Fehlen der Nrn. 5.4.8.12 und 5.4.8.14

Frage:

Unter A.I. (Anwendungsbereich) der ABA-VwV sind die Anlagen der Nrn. 5.4.8.12 und 5.4.8.14 nicht aufgeführt. Dürfen die Anforderungen der ABA-VwV unter C. Nrn. 5.4.8.12/ 5.4.8.14 "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen" gegenüber den entsprechenden Betreibern gefordert werden?

Antwort:

Ja. Bei der fehlenden Nennung unter A. I. (Anwendungsbereich) der ABA-VwV handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Die Benennung der einzelnen Anlagentypen in den Nummern 1 bis 6 unter A. I. entsprechen der Reihenfolge der Unterabschnitte in den Anforderungen in den Abschnitten B. und C. Die Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen hätten entsprechend dieser Reihenfolge als Nummer 7 unter A. I. aufgeführt werden müssen.

5.4.8.12/14 - Anwendungsbereich der ABA-VwV und Zuordnung von Anforderung an Anlagen der Nrn. 8.12 bis 8.14

Frage:

In den Nrn. 5.4.8.12/5.4.8.14 im Abschnitt C der ABA-VwV werden Anforderungen an Anlagen formuliert, ohne dass diese im Anwendungsbereich ( Abschnitt A I.) der ABA-VwV enthalten sind. Darüber hinaus sind auch Anforderungen in der TA Luft zu entsprechenden Anlagen formuliert. Wie ist damit umzugehen?

Antwort:

Zwar sind Anforderungen an Anlagen der Nrn. 8.12/ 8.14 im Abschnitt C der ABA-VwV enthalten, allerdings sind diese nicht im Anwendungsbereich der ABA-VwV formuliert, hierbei handelt es sich um eine Rechtsunsicherheit. Zusätzlich ist die Nummerierung " 5.4.8.12/5.4.8.14" (Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen) fehlerhaft. Dieser Abschnitt ist nur auf Anlagen der Nr. 8.12.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV anzuwenden. Die Anlagen der Nr. 8.14 der 4. BImSchV, in denen länger als zeitweilig Abfälle gelagert werden, fallen nicht unter diesen Abschnitt (da Langzeitläger nicht im Anwendungsbereich der BVT-S zu den Abfallbehandlungsanlagen). Darüber hinaus sind relevante Anforderungen für Anlagen der Nrn. 8.12 - 8.14 in der TA Luft enthalten. Aus diesem Grund wird die nachfolgende Auslegung für den Abschnitt C der ABA-VwV empfohlen (ersetzt die Nrn. 5.4.8.12 - 5.4.8.14 der TA Luft). Es handelt sich dabei um eine zusammenfassende Wiedergabe der inhaltlichen Anforderungen aus der ABA-VwV und der TA Luft, die für eine bessere Zuordnung zu den einzelnen Anlagentypen innerhalb der Nummern 5.4.8.12 bis 5.4.8.14 neu sortiert sind. Inhaltliche Veränderungen der Anforderungen ergeben sich aus diesem Auslegungsvorschlag nicht:


Nr. 5.4.8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Bei zu Verwehungen neigenden Materialien wie zum Beispiel Kunststofffolien sind Verwehungen durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Verpressung in folierte Ballen zu minimieren.

Nr. 5.4.8.12.1 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Die Abfälle sind entsprechend ihrer Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale getrennt zu lagern. Für die Lagerung sind eine angemessene Kapazität und ein gesonderter Bereich für die Lagerung und Handhabung verpackter Abfälle vorzuhalten.

Vor Übernahme der Abfälle in das Zwischenlager sind die im Rahmen der Vorabkontrolle festgestellten Merkmale der Abfälle im Zuge des Annahmeverfahrens zu bestätigen. Vor dem Mischen, Vermengen und anderen Behandlungsarten ist die Verträglichkeit von Abfällen durch Prüfmaßnahmen und Tests sicherzustellen. Es ist ein Nachverfolgungssystem und Kataster für Abfälle einzurichten, mit dem Standort und Menge der Abfälle in der Anlage zu verfolgen sind.

Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Schadstoffe nicht in den Boden und das Grundwasser eindringen können. Der Zutritt von Wasser ist zur Verhinderung von Auswaschungen von Schadstoffen oder der Entstehung von organischen Emissionen durch Umsetzungsprozesse zu minimieren, zum Beispiel durch Abdeckung oder Überdachung.

VERMINDERUNG DIFFUSER EMISSIONEN

Die Anforderungen der Nummer 5.2.3 TA Luft finden für staubförmige Emissionen Anwendung und sind für flüchtige Emissionen entsprechend anzuwenden.

Nr. 5.4.8.12.3 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Zur Minderung von Staubemissionen bei der Lagerung im Freien soll die Menge an staubenden Abfällen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Sämtliche Betriebsflächen sind mit einer Decke aus Asphaltbeton, aus Beton oder gleichwertigem Material zu befestigen. In mechanisch stark beanspruchten Betriebsteilen, zum Beispiel der Vorsortierung soll die Oberfläche zusätzlich verstärkt werden, zum Beispiel durch massive Stahlplatten.

Auf die Anforderungen an die Lagerung in der Richtlinie VDI 4085-1 (Ausgabe April 2017) wird hingewiesen.

Nr. 5.4.8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Gülle oder Gärresten

Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.9.36.

Nr. 5.4.8.14 Anlagen zum Lagern von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN

Bei zu Verwehungen neigenden Materialien wie zum Beispiel Kunststofffolien sind Verwehungen durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Verpressung in folierte Ballen zu minimieren.

Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Schadstoffe nicht in den Boden und das Grundwasser eindringen können. Der Zutritt von Wasser ist zur Verhinderung von Auswaschungen von Schadstoffen oder der Entstehung von organischen Emissionen durch Umsetzungsprozesse zu minimieren, zum Beispiel durch Abdeckung oder Überdachung.

Nachfolgende Fragen beziehen sich auf die Nrn. oben:

zur Nr. 5.4.8.12.1; Nachverfolgungssystem und Kataster für Abfälle

Frage:

In der Nr. 5.4.8.12.1wird die Anforderung gestellt, dass ein Nachverfolgungssystem und Kataster für Abfälle einzurichten ist, mit dem Standort und Menge der Abfälle in der Anlage zu verfolgen sind.

Wie soll diese Anforderung umgesetzt werden bzw. welche konkreten Anforderungen sind an das Nachverfolgungssystem und Kataster zu stellen?

Antwort:

Gemäß § 3 und § 8 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) ist ein Entsorgungsnachweis oder ein Sammelentsorgungsnachweis vor der Entsorgung gefährlicher Abfälle bei der zuständigen Behörde einzuholen (Vorabkontrolle). Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung gefährlicher Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine ( § 10, NachwV) oder Übernahmescheine ( § 10, NachwV) geführt (Verbleibskontrolle). Damit können i.d.R. Standort und Menge der Abfälle in der Anlage verfolgt werden.

Hinweis: Aufgrund des Anwendungsbereichs der BVT-S zu den Abfallbehandlungsanlagen, gelten die dortigen Anforderung nicht für Langzeitläger.

zur Nr. 5.4.8.12.1/ 12.3/ 14; Verwehungen von Materialien

Frage:

In der Nr. 5.4.8.12/ 5.4.8.14 der TA Luft wird die Anforderung gestellt, dass bei zu Verwehungen neigenden Materialien wie zum Beispiel Kunststofffolien (siehe Bild) Verwehungen durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Verpressung in folierte Ballen zu minimieren sind.

Ein Bild, das Maßstabsmodell, Screenshot, Gras, draußen enthält. Automatisch generierte Beschreibung

Ist eine geeignete Maßnahme zum Schutz vor Verwehungen auch die Lagerung in dreiseitig geschlossenen Hallen oder auch in sog. Folientunneln; ggf. i.V.m. der Auflage, ab einer bestimmten Windstärke die offene Seite mit Netzen abzuhängen oder den Abfall abzudecken.

Antwort:

Eine Lagerung in dreiseitig geschlossenen Hallen stellt i.d.R. eine geeignete Maßnahme dar. Eine offene dreiseitige Lagerung ohne Abdeckung, vorzugsweise mit Staubschutzdach (Kragdach), kann unter Beachtung der Nr. 5.2.3.1 Abs. 2 eine ausreichende Maßnahme zum Schutz vor Verwehungen darstellen.

Die Anwendung und Lagerung in zweiseitig offenen Tunneln stellt in der Regel keinen ausreichenden Schutz vor Verwehung dar. Netze oder Abdeckungen können hierbei unter Beachtung der Nr. 5.2.3.1 Abs. 2, insbesondere Art und Eigenschaften der festen Stoffe, deren Form und Stoff- oder Korngröße, der meteorologischen Bedingungen, hierbei v.a. der vorherrschenden Hauptwindrichtungen sowie der Lage des Lagers, eine geeignete Minderungsmaßnahme darstellen.

Die genannten Maßnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.

________

*) (Red. Anm.: Einfügung der Redaktion, um eine sinnvolle Verlinkung zu ermöglichen)

**) (Red. Anm.: die Linkadresse funktionerte zum Zeitpunkt der Bearbeitung nicht, plausibler Alternativ-Link: https://www.bmuv.de/themen/kreislaufwirtschaft/abfallarten-und-abfallstroeme/gewerbeabfaelle)

1) DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1147 DER KOMMISSION vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung

2) DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1147 DER KOMMISSION vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung

3) VDI 3790 Blatt 3:2010-01 Umweltmeteorologie - Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen - Lagerung, Umschlag und Transport von Schüttgütern. Berlin: Beuth Verlag

4) als Orientierung können z.B. in Analogie zur TA Lärm die "seltenen Ereignisse" - mit einem Betrieb an max. 10 Tagen im Jahr - herangezogen werden

5) DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2010 DER KOMMISSION vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung



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