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Vollzugshinweise zu "Vollständigkeitsprüfung und Nachreichen von Unterlagen"
Stand: 5. März 2025
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de)
I.
Einleitung
Am 9. Juli 2024 ist das " Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht" in Kraft getreten (Ausnahme § 5 Absatz 2 Satz 3 BImSchG). Die Rechtsänderungen sind ab diesem Zeitpunkt nach § 67 Absatz 4 BImSchG i. V. m. § 25 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ( 9. BImSchV) auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 der 9. BImSchV nicht erforderlich.
Mit diesem Gesetz wurde unter anderem auch bereits ein großer Teil der Maßnahmen des "Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern" von November 2023 umgesetzt. Zur Verbesserung des Klimaschutzes ist eine zentrale Voraussetzung, dass die Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energien sowie die notwendigen Transformationsprozesse in Deutschland insgesamt durchgreifend beschleunigt werden.
Da die neuen Regelungen zum Teil noch Auslegungsfragen aufwerfen und durch ergänzende Vollzugshinweise die beschleunigende Wirkung auch noch weiter verstärkt werden kann, wurde im Rahmen der ad-hoc-AG "Optimierung Genehmigungsverfahren" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entschieden, dass die Ausschüsse für Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) sowie anlagenbezogenen Immissionsschutz /Störfallvorsorge (AISV) im Rahmen von gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften LAI-Vollzugshinweise zu diesen neuen Rechtsänderungen des BImSchG und der 9. BImSchV erarbeiten.
Da sich viele Auslegungsfragen erst im Laufe der Zeit in der Praxis zeigen und die Vollzugsbehörden aber gleichzeitig möglichst frühzeitig durch diese Vollzugshinweise unterstützt werden sollen, hat die LAI beschlossen, diese Vollzugshinweise als sogenannte "living documents" zu behandeln. Das bedeutet die Vollzugshinweise sollen bis auf Weiteres bei Bedarf aktualisiert werden.
Die vorliegenden Vollzugshinweise erläutern die neuen Rechtsänderungen zur Klarstellung der Vorgaben für die formelle Vollständigkeit, das Nachreichen von Unterlagen und die Verschärfung der Genehmigungsfristen ( § 7 der 9. BImSchV). Die beschleunigende Wirkung der Regelungen zur formellen Vollständigkeitsprüfung besteht vorrangig in der Klarstellung, dass das Verfahren bereits mit der formellen Vollständigkeit der Antragsunterlagen beginnt, und nicht erst mit Vorliegen von Unterlagen, die eine materiell-rechtliche Prüfung ermöglichen. Dies entsprach auch bereits der alten Rechtslage. Die Rechtsprechung zur alten Rechtslage wurde im Rahmen der BImSchG-Novelle nunmehr auch auf Normebene klargestellt.
Die LAI-Vollzugshinweise BImSchG-Novelle "Klimaschutz und Beschleunigung" umfassen den weit überwiegenden Teil der Rechtsänderungen.
Zu den Rechtsänderungen für das Repowering von Anlagen erneuerbarer Energien nach § 16b BImSchG werden parallel LAI-Vollzugshinweise "Repowering" auf Grundlage der " LAI-Vollzugshinweise zu § 10 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3, § 16b und § 23b Absatz 3a Nummer 4 BImSchG" vom 10. August 2022 erarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Ausführungen zu § 10 Absatz 5 BImSchG in den Vollzugshinweisen von 2022 aus systematischen Gründen in die LAI-Vollzugshinweise BImSchG-Novelle "Klimaschutz und Beschleunigung" überführt und aktualisiert wurden.
II.
Gesetzestext mit Änderungen
Die aktuellen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BT-Drs. 20/7502) sind durch rote Farbe bzw. durch Streichung kenntlich gemacht.
| § 10 Absatz 6a BImSchG 1Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. 2Die zuständige Behörde kann die Frist |
| § 7 der 9. BImSchV
(1) 1Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, |
III.
Auslegungshinweise
1. Bedeutung der formellen Vollständigkeit für das Genehmigungsverfahren
In immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist der Zeitpunkt der formellen Vollständigkeit der Antragsunterlagen von zentraler Bedeutung. Zum einen beginnt ab diesem Zeitpunkt die Genehmigungsfrist zu laufen, zum anderen kann dieser Zeitpunkt maßgeblich sein für das Prioritätsprinzip und darüber hinaus auch für einzelne Übergangsregelungen für materielle Anforderungen. Daher ist es in der Praxis sehr wichtig, diesen Zeitpunkt möglichst präzise und einheitlich zu bestimmen.
1.1 Genehmigungsfrist
Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist nach Eingang des Genehmigungsantrags und der dem Antrag beizufügenden Unterlagen in förmlichen Verfahren innerhalb einer Frist von sieben Monaten und in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden ( § 10 Absatz 6a Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG)). Daraus wurde schon nach der alten Rechtslage geschlossen, dass die Frist zur Erteilung der Genehmigung beginnt, wenn die Antragsunterlagen i.S.v. § 7 Absatz 1 der 9. BImSchV formell vollständig eingereicht wurden. Diese Vorgaben wurden nunmehr um zwei Fiktionen für den Beginn der Genehmigungsfrist nach § 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV ergänzt (siehe unten 3.2.).
Die bisherigen und die neuen Vorschriften dienen der Verfahrensbeschleunigung und damit dem Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Bescheidung. 1
1.2 Prioritätsprinzip
Darüber hinaus ist ein formell vollständiger Antrag auch zeitlicher Anknüpfungspunkt für das Prioritätsprinzip bei einer Konkurrenzlage, also, wenn genehmigungspflichtige Anlagen sich gegenseitig ganz ausschließen oder eine Anlage aufgrund der anderen nur noch mit Betriebseinschränkungen genehmigt werden kann. Das Prioritätsprinzip bedeutet, dass die Behörde einen früher eingegangenen formell vollständigen Antrag grundsätzlich auch früher zu bearbeiten hat. Hiervon darf sie nur mit hinreichenden Gründen abweichen. 2
1.3 Privilegierung kumulierender UVP-pflichtiger Vorhaben
Schließlich führt die formelle Vollständigkeit der Unterlagen nach § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) zu einer Privilegierung des früheren kumulierenden Vorhabens, wenn dieses allein nicht UVP-pflichtig ist. Die Privilegierung besteht darin, dass für dieses Vorhaben nicht allein wegen des Hinzutretens eines anderen Vorhabens eine Vorprüfung oder UVP durchzuführen ist. 3
Beispiel zur Erläuterung: Wenn zu einem bereits laufenden Genehmigungsverfahren ein weiteres Genehmigungsverfahren hinzutritt und die beiden beantragten Vorhaben aufgrund der Anwendbarkeit der Kumulationsregelungen zusammen eine UVP auslösen, so hat der Vorhabenträger des zeitlich vorhergehenden und für sich genommen nicht UVP-pflichtigen Vorhabens Genehmigungsverfahrens eine schutzwürdige Position, sofern seine Genehmigungsunterlagen bereits formell vollständig vorliegen. Für dieses Genehmigungsverfahren muss also keine UVP durchgeführt werden. Im zeitlich nachgelagerten (hinzutretenden) Verfahren muss hingegen eine UVP unter Berücksichtigung der Kumulation mit dem früheren Vorhaben durchgeführt werden.
1.4 Anknüpfungspunkt für Übergangsregelungen
Die formelle Vollständigkeit ist außerdem häufig Anknüpfungspunkt für Übergangsregelungen in Bezug auf einzelne materielle Anforderungen (z.B. Nr. 8 der TA Luft, § 74 Absatz 4 BNatSchG, § 6 Absatz 3 ZustVU, § 26 Absatz 1 Nr. 3 der 13. BImSchV).
2. Voraussetzungen der formellen Vollständigkeit
Die formelle Vollständigkeit liegt gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2-3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ( 9. BImSchV) vor, "wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht." Damit wurde durch die aktuelle Gesetzesänderung die bisherige Rechtsprechung gesetzlich verankert. 4 Nicht vollständig sind Unterlagen, wenn sie zulassungsrelevante Fragen vollständig ausblenden (z.B. fehlende Schallimmissionsprognose bei Windenergieanlagen).
Die Durchsicht der Unterlagen im Rahmen der formellen Vollständigkeitsprüfung zielt somit nicht auf die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ab. Es ist also nicht erforderlich, ein vorgelegtes Gutachten auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, sondern es ist im Rahmen der formellen Vollständigkeitsprüfung vielmehr ausreichend, dass ein Gutachten vorliegt, das sich zu den zulassungsrelevanten Punkten äußert. Daraus folgt, dass von der Vollständigkeit in diesem Sinne (sog. formelle Vollständigkeit) die Vollständigkeit der Unterlagen zu unterscheiden ist, die eine Entscheidung über den Antrag erlaubt (sog. materielle Vollständigkeit oder Bescheidungsfähigkeit). Formelle und materielle Vollständigkeit können, müssen aber nicht zeitlich zusammenfallen.
Voraussetzung der formellen Vollständigkeit von Antragsunterlagen ist auch, dass keine offensichtlichen Widersprüche bzgl. des Antragsgegenstands vorhanden sind. Das gilt zumindest dann, wenn aufgrund der Widersprüche eine Prüfung der formellen Vollständigkeit nicht möglich ist und die Antragsunterlagen damit formell nicht vollständig sind. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die vorgelegten Gutachten nicht zum Antragsgegenstand passen. Die Informationen zu einzelnen Aspekten des Antraggegenstands finden sich in Formblättern, textlichen Beschreibungen, Plänen, Gutachten etc.. Für die Prüfung der formellen Vollständigkeit muss nicht eine vollständige Durchsicht aller Antragsunterlagen auf Konsistenz vorgenommen werden.
Nach dem Vorliegen der formellen Vollständigkeit sind in Bezug auf die materielle Vollständigkeit und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen weitere fachliche Nachforderungen zulässig.
3. Prüfung der formellen Vollständigkeit
3.1 Praktisches Vorgehen
In Genehmigungsverfahren kann die Prüfung der formellen Vollständigkeit i.S.v. § 7 der 9. BImSchV durch die Genehmigungsbehörde auf Basis bestehender Erfahrungen oder anhand von Checklisten vorgenommen werden. Auf vorhandene Checklisten der Länder wird verwiesen. 5
Es wird empfohlen, bei Bedarf den Umfang der Antragsunterlagen durch eine umfassende Antragsberatung und ggf. im Rahmen einer Antragskonferenz vorab mit dem Antragsteller und ggf. den Fachbehörden abzustimmen. In diesem Fall wird bereits im Vorfeld geklärt, welche Unterlagen und Gutachten erforderlich sind, so dass die Prüfung der formellen Vollständigkeit deutlich vereinfacht wird. Zum Thema Antragsberatung und Antragskonferenz wird auf entsprechende Vollzugshilfen der Länder verwiesen. 6
Wurde in einem Genehmigungsverfahren - insbesondere auch in Abstimmung mit dem Antragsteller - keine Antragskonferenz durchgeführt oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an der formellen Vollständigkeit, kann es in bestimmten Fällen zweckmäßig sein, wenn die Genehmigungsbehörde einzelne Fachbehörden mit einer kurzen Fristsetzung allein zur Frage der formellen Vollständigkeit der Antragsunterlagen beteiligt (parallele Behördenbeteiligung zur formellen Vollständigkeit). Das kommt z.B. in Betracht, wenn die Genehmigungsbehörde nicht einschätzen kann, ob Fachbeiträge fehlen. Damit allen Beteiligten klar ist, um was es in dieser vorangestellten Beteiligung geht, ist es hilfreich, den Fachbehörden die Definition der formellen Vollständigkeit im Beteiligungsschreiben kurz zu erläutern. Die Monatsfrist des § 7 Absatz 1 Satz 1 f. der 9. BImSchV ist dabei einzuhalten und Nachforderungen sind fristgerecht an den Antragsteller zu übermitteln.
3.2 Frist für die Vollständigkeitsprüfung
Die Frist zur formellen Vollständigkeitsprüfung beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der ggf. elektronischen Poststelle der Genehmigungsbehörde.
Wenn nach § 10 Absatz 1 Satz 6 BImSchG die dem Antrag beizufügenden Unterlagen in Papierform angefordert werden, wirkt sich dies grundsätzlich nicht auf die formelle Vollständigkeit nach § 7 der 9. BImSchV aus. Nur wenn die Behörde ohne die angeforderte Papierform nicht in der Lage ist, den Antrag unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 7 Absatz 2 Satz 2-3 der 9. BImSchV zu prüfen (Definition formelle Vollständigkeit), liegt die formelle Vollständigkeit frühestens mit Eingang der nachgeforderten Papierform vor. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Genehmigungsbehörde die digitalen Unterlagen nicht lesen kann (VZH BImSchG-Novelle "Klimaschutz und Beschleunigung", Stand 5. März 2025, unter 3.2.1.).
Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn der Antrag unvollständig ist, weil dies gerade Gegenstand der Prüfung der formellen Vollständigkeit sein soll. Um das gesamte Verfahren und die Realisierung des Projekts zu beschleunigen, ist es jedoch insbesondere im Interesse der Antragssteller essentiell, dass der Antrag bereits bei Eingang vollständig eingereicht wird. Hierfür kann bei Bedarf auch eine Antragsberatung durch die Genehmigungsbehörde und Unterstützung durch erfahrene Sachverständigenbüros in Anspruch genommen werden.
Wird der Antragsgegenstand nach Zugang bei der Genehmigungsbehörde geändert, führt dies nur dann zu einem erneuten Lauf der Frist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 der 9. BImSchV, wenn er mangels Vorhabenidentität als neuer Antrag zu werten ist.
Die Genehmigungsbehörde hat "unverzüglich, innerhalb eines Monats" nach Eingang des Antrags zu prüfen, ob die Unterlagen formell vollständig sind und dies zu bestätigen (siehe unten, Abschnitt 6). Die Prüfung der Unterlagen auf formelle Vollständigkeit ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern nach Eingang des Antrages und der Unterlagen vorzunehmen ( § 121 Absatz 1 BGB). Die Monatsfrist ist als maximaler zeitlicher Rahmen zu verstehen. Die Behörde kann die Frist nur in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern ( § 7 Absatz 1 Satz 1-2 der 9. BImSchV). Das kann etwa berechtigt sein, wenn die Unterlagen besonders umfangreich sind. 7 Es besteht keine Pflicht zur Begründung der Verlängerung. 8 Die Verlängerung muss gegenüber dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist erfolgen. Eine rückwirkende Verlängerung ist nicht möglich, da die Verlängerungsentscheidung voraussetzt, dass die Behörde aus besonderen Gründen die Prüfung nicht abschließen konnte. Diese besonderen Ausnahmegründe liegen nicht vor, wenn die Behörde es lediglich versäumt hat, die Vollständigkeit innerhalb der Monatsfrist zu prüfen.
3.3 Beginn der Genehmigungsfrist
Grundsätzlich beginnt die Genehmigungsfrist mit Eingang eines formell vollständigen Antrags (siehe oben 1.1).
Für den Fall, dass die Unterlagen noch nicht formell vollständig sind, wurden nunmehr in § 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV zwei Fiktionen für den Beginn der Genehmigungsfrist aufgenommen.
Das bedeutet, diese Fiktionen greifen nicht, wenn die Antragsunterlagen schon bei Einreichung vollständig waren. Denn § 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV kann an dem grundsätzlichen Beginn der Genehmigungsfrist nach § 10 Absatz 6a BImSchG mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen nichts ändern. Außerdem dient der neue § 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV der Verfahrensbeschleunigung und nicht einer Verlängerung von Prüffristen. Sind mit Antragseingang die Unterlagen vollständig, beginnt die Genehmigungsfrist daher stets mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Fordert die Genehmigungsbehörde fehlende Antragsunterlagen erst nach Ablauf der Prüffrist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der 9. BImSchV nach, beginnt die Genehmigungsfrist nicht mit Eingang der nachgereichten Unterlagen, sondern bereits mit dem Ende der Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der 9. BImSchV.
Dies hat zur Konsequenz, dass die Genehmigungsfrist bereits zu laufen beginnt, obwohl der Antrag formell unvollständig ist.
Für den Fall, dass die Unterlagen aus Sicht der Behörde noch nicht formell vollständig sind, wurde § 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV klarstellend dahingehend ergänzt, dass mit Eingang der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Unterlagen die Genehmigungsfrist beginnt. Die erstmalig nachgeforderten Unterlagen müssen in diesem Fall formell vollständig sein, damit der Fristbeginn ausgelöst wird. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik. Sobald später abweichend von der erstmaligen Nachforderung noch andere Unterlagen nachgefordert werden, lässt dies den Fristbeginn unberührt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass es auch hier auf die formelle und nicht auf die materielle Vollständigkeit ankommt.
Die Genehmigungsbehörde hat den Eingang der vollständigen Unterlagen und damit den Beginn der Genehmigungsfrist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 der 9. BImSchV gegenüber dem Antragsteller zu bestätigen (siehe auch Abschnitt 6). Beginnt die Genehmigungsfrist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV schon vor Eingang der vollständigen Unterlagen mit Ablauf einer der beiden Fiktionen, hat sie den Beginn der Genehmigungsfrist dem Antragsteller ebenfalls mitzuteilen.
4. Nachreichen von Unterlagen bis zur Errichtung oder dem Betrieb der Anlage
Nach § 7 Absatz 1 Satz 6 der 9. BImSchV soll die Behörde zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten nicht für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage von unmittelbarer Bedeutung sind, erst nach Genehmigungserteilung, vor Errichtung oder Inbetriebnahme der Anlage vorgelegt werden können. Die aufgrund fehlender Unterlagen noch offenen Fragen dürfen nicht von der Art sein, dass die Genehmigungsfähigkeit nachträglich in Frage gestellt werden kann. Vielmehr geht es um Detailfragen bzw. Anforderungen, die gegebenenfalls abschließend in Form von Auflagen und Bedingungen entschieden bzw. geregelt werden können. 9 Antragsunterlagen, die im Rahmen der Bekanntmachung des Vorhabens öffentlich ausgelegt werden müssen, können nicht nachgereicht werden. 10 Das sind nach § 10 Absatz 1 der 9. BImSchV Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die "Nachbarschaft und die Allgemeinheit" enthalten 11, genauso wie Unterlagen zur UVP. Diese Unterlagen sind zwingend öffentlich auszulegen. Als Beispiele für das Nachreichen von Unterlagen werden auf Normebene der Ausgangszustandsbericht sowie die Bestätigung des Entsorgungswegs durch einen potentiellen Entsorger genannt ( § 7 Absatz 1 Satz 6 und 7 der 9. BImSchV). Bei letzterem ist zu beachten, dass der Entsorgungsweg schon in den Antragsunterlagen dargelegt werden muss und nur die Bestätigung nachgereicht werden kann.
Darüber hinaus können z.B. auch ein vollständiges Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV, Details im Sicherheitsbericht, das Bodenschutzkonzept für die bodenkundliche Baubegleitung nach § 4 Absatz 5 BBodSchV oder der Standsicherheitsnachweis für bauliche Anlagen nachgereicht werden.
Die Nachreichung dieser Unterlagen ist durch Nebenbestimmungen festzuschreiben. Hierzu kann es angemessen sein, die Errichtung bzw. Inbetriebnahme an eine aufschiebende Bedingung zu knüpfen. Soweit erforderlich, sollte hierbei mit dem Antragsteller auch die Aufnahme von zweckgebundenen Auflagenvorbehalten abgestimmt werden. Diese Auflagenvorbehalte haben das Ziel, ggf. aus der Prüfung der Unterlagen resultierende Nebenbestimmungen noch in den Genehmigungsbescheid aufnehmen zu können.
Weitere Beispiele werden in der Anlage zu diesem Erlass aufgeführt.
5. Folge bei fehlenden Unterlagen
5.1 Nachforderungen
Stellt die Genehmigungsbehörde fehlende Unterlagen in Bezug auf die formelle Vollständigkeit fest, fordert sie diese Unterlagen unverzüglich, jedoch innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 der 9. BImSchV, beim Antragsteller nach und setzt diesem eine angemessene Frist für das Nachreichen ( § 7 Absatz 1 Satz 3 9. BImSchV).
5.2 Teilprüfungen
Es wird auch darauf hingewiesen, dass § 7 Absatz 1 Satz 5 der 9. BImSchV die Behörde zur Vornahme von möglichen materiellen Teilprüfungen verpflichtet, auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht formell vollständig sind. In diesem Zusammenhang kann auch die vorgezogene Beteiligung einzelner Fachbehörden sinnvoll sein. Fehlt also beispielsweise noch ein zeitaufwändig zu erstellendes Gutachten, das nur die Belange einer einzelnen Fachbehörde betrifft, hindert dies nicht die Einleitung der Beteiligung der anderen Fachbehörden (siehe hierzu weitergehende Vollzugshinweise der Länder 12).
5.3 Hinweis auf mögliche Ablehnung des Antrags
Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV soll der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist.
§ 20 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV bezieht sich aufgrund seiner systematischen Stellung zunächst auf Nachforderungen von Unterlagen für die materielle Vollständigkeit. Da in der Vorschrift ein intendiertes Ermessen geregelt ist, kommt in einem atypischen Ausnahmefall eine darüberhinausgehende Verlängerung in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall kann etwa dann angenommen werden, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden die Unterlagen auch innerhalb der dreimonatigen Frist nicht hätte nachreichen können, beispielsweise, weil die Erstellung von Gutachten innerhalb dieser Frist nicht möglich ist. Dies kann zum Beispiel artenschutzrechtliche Gutachten betreffen. Der Antragsteller muss den Hinderungsgrund in geeigneter Form nachweisen (z.B. durch eine Auftragsbestätigung oder eine bestätigende Aussage des Gutachters). Den Einzelfall soll die Behörde berücksichtigen.
Führt die Nachreichung von Unterlagen zu einer Überschreitung der Genehmigungsfrist, sollte die Behörde unbedingt auf diese 3-Monats-Frist hinweisen. Denn für die wiederholte Verlängerung der Genehmigungsfrist ist das Einvernehmen des Antragstellers erforderlich ( § 10 Absatz 6a BImSchG). Bei fehlender Zustimmung zur wiederholten Fristverlängerung kann der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt werden. Der Antragsteller sollte, spätestens sobald Nachforderungen absehbar sind, entsprechend beraten werden.
Der Antrag soll aber auch dann abgelehnt werden, wenn der Antragssteller einer Nachforderung in Bezug auf die formelle Vollständigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. 13 Wollte man dies anders sehen, so würde in derartigen Fallkonstellationen eine endlose "Hängepartie" im Verwaltungsverfahren drohen, da bei tatsächlich unvollständigen Antragsunterlagen die Entscheidungsfrist des § 10 Absatz 6a BImSchG erst gar nicht zu laufen begänne. Hierdurch würde dem Antragsteller der Zugang zum Rechtsweg ( Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG)) und zu rechtlichem Gehör ( Artikel 103 Absatz 1 GG) unzumutbar erschwert. 14 Unter systematischer Anlehnung an § 20 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV ist in der Regel auch für Nachforderungen im Rahmen der Prüfung der formellen Vollständigkeit eine Höchstfrist von drei Monaten anzunehmen. 15 Auch hierauf sollte der Antragssteller bei Bedarf hingewiesen werden.
Fällt im Laufe der materiellen Prüfung der Genehmigungsbehörde oder einer beteiligten Fachbehörde auf, dass noch Unterlagen fehlen, die nach der Definition schon für die formelle Vollständigkeit hätten vorliegen müssen, so läuft die Genehmigungsfrist dennoch weiter. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Genehmigungsfrist in diesem Fall ausgesetzt wird oder von neuem beginnt. Das Überschreiten der Genehmigungsfrist hat jedoch keine unmittelbare Rechtsfolge. Der Antragsteller kann allerdings eine Untätigkeitsklage erheben (zur Empfehlung einer entsprechenden Dokumentation, siehe unten, Abschnitt 7.).
6. Feststellung und Unterrichtung über die formelle Vollständigkeit
In § 7 Absatz 2 Satz 1 der 9. BImSchV ist neu geregelt, dass wenn die Unterlagen vollständig sind, die Genehmigungsbehörde den Antragsteller hierüber unter Angabe des Datums der (formellen) Vollständigkeit unterrichten muss. Ferner stellt die neue Vorschrift des § 7 Absatz 2 Satz 4 der 9. BImSchV klar, dass das Vollständigkeitsdatum der Tag ist, an dem die letzte Unterlage schriftlich oder elektronisch bei der Behörde eingegangen ist, die für das Erreichen der formellen Vollständigkeit erforderlich ist.
Diese gesetzliche Ergänzung ist erfolgt, da das Datum der formellen Vollständigkeit von großer Bedeutung für das Prioritätsprinzip und den Beginn der Genehmigungsfrist ist und entsprechend in der Vollständigkeitsbescheinigung genannt werden sollte. Auch ist es für Planung, Steuerung und Kontrolle der Verfahren wichtig, diese fristauslösenden Daten in dem jeweiligen Verfahren zu dokumentieren und im Blick zu behalten.
Für die formelle Vollständigkeit und den Beginn der Verfahrensfrist nach § 10 Absatz 6a BImSchG kommt es aber nicht auf die Unterrichtung durch die Behörde an (siehe zum Beginn der Genehmigungsfrist Abschnitt 3.2.). Diese Mitteilung ist rein deklaratorisch. Durch eine Verzögerung oder ein Absehen von der Ausstellung einer Bescheinigung wird die formelle Vollständigkeit und der Fristlauf nicht verhindert. Der Beginn der Genehmigungsfrist nach § 10 Absatz 6a BImSchG ist dem Antragsteller ebenfalls mitzuteilen.
7. Dokumentationen für Genehmigungsfrist Fristenmanagement)
Um im Rahmen eines Controllings (Planung, Steuerung und Kontrolle der Verfahren) die Ursachen von Verzögerungen zu erkennen und ggf. zu beheben, ist es sinnvoll, die für die Einhaltung der Frist maßgeblichen Verfahrensschritte zu dokumentieren. Hierzu können etwa folgende Aspekte zählen:
Diese Dokumentation ist auch wichtig für mögliche Untätigkeitsklagen in Bezug auf die Genehmigungsfrist (siehe 5.3.). Hier kann es entscheidungsrelevant sein, dass die Behörde fehlende Unterlagen und ihre Nachforderungen in Bezug auf die formelle und materielle Vollständigkeit dokumentiert. Damit kann sie gegenüber dem Gericht die Gründe für Fristüberschreitungen, auch die, die in der Verantwortung des Antragstellers liegen, nachweisen. Daher sollte aus der Dokumentation auch hervorgehen, dass die Behörde das Genehmigungsverfahren laufend weiter vorangetrieben hat und ggf. das Warten auf eine Nachlieferung kausal für eine Fristüberschreitung geworden ist.
Im Rahmen einer möglichen Untätigkeitsklage in Bezug auf die Genehmigungsfrist könnte auch der tatsächliche Zeitpunkt der formellen Vollständigkeit als Fristbeginn gerichtlich überprüft werden.
8. Konkrete Beispiele aus Literatur und Rechtsprechung
Als praktische Hilfestellung werden im Anhang konkrete Beispiele aus Praxis und Rechtsprechung dargelegt, für Unterlagen die typischerweise für die Feststellung der formellen Vollständigkeit notwendig bzw. nicht notwendig sind. Hierbei ist es jedoch stets wichtig, eine Einzelfallentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob sich die konkreten Entscheidungen auf den aktuellen Fall übertragen lassen.
Die Art und Anzahl der vorzulegenden Unterlagen ergeben sich vorrangig aus der Absprache in der Behördenbesprechung und/oder Antragskonferenz.
Die Unterlagen werden in 4 Kategorien eingeteilt:
Die Tabelle ist nicht abschließend.
| Vollständigkeit und Nachreichen von Antragsunterlagen - Fallbeispiele aus Rechtsprechung und Praxis | Anlage |
In der nachfolgenden Tabelle werden konkrete Beispiele aus Praxis und Rechtsprechung dargelegt, für Unterlagen die typischerweise für die Feststellung der formellen Vollständigkeit notwendig bzw. nicht notwendig sind. Hierbei ist es jedoch stets wichtig, eine Einzelfallentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob sich die konkreten Entscheidungen auf den aktuellen Fall übertragen lassen. Die Art und Anzahl der vorzulegenden Unterlagen ergeben sich vorrangig aus der Absprache in der Behördenbesprechung und/oder Antragskonferenz. Hierbei können vorhandene Checklisten der Länder herangezogen werden.
Die nachfolgenden Beispiele werden in 4 Kategorien eingeteilt:
Die Tabelle ist nicht abschließend.
| Fallbeispiel | Zitat/Hinweise/Beschreibungen Kategorie: rosa: formelle Vollständigkeit, gelb: materielle Vollständigkeit, grün: bis Baubeginn/vor Inbetriebnahme, weiß: gar nicht erforderlich | Quelle |
| 1. Beispiele für Unterlagen, die für die formelle Vollständigkeit vorliegen müssen | ||
| Gutachterliche Stellungnahmen zu Turbulenzen | Rn. 80: "aa) Zu den rechtlich relevanten Fragen, die der Beklagte für die vom Vorbescheid erfassten Genehmigungsvoraussetzungen und für die vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Anlage der Kläger sowie für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage der Beigeladenen zu prüfen hatte und zu denen deshalb prüffähige Unterlagen vorzulegen waren, gehören aus den oben genannten Gründen die Turbulenzintensität sowie die Vereinbarkeit mit Belangen des Schallschutzes und des Artenschutzes." | OVG Münster, Urt. v. 18.09.2018 - 8 A 1886/16 -, Rn. 80 juris |
| Gutachterliche Stellungnahmen der Vereinbarkeit mit Belangen des Schallschutzes | Rn. 80: "aa) Zu den rechtlich relevanten Fragen, die der Beklagte für die vom Vorbescheid erfassten Genehmigungsvoraussetzungen und für die vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Anlage der Kläger sowie für die Genehmi- gungsfähigkeit der Anlage der Beigeladenen zu prüfen hatte und zu denen deshalb prüffähige Unterlagen vorzulegen waren, gehören aus den oben genannten Gründen die Turbulenzintensität sowie die Vereinbarkeit mit Belangen des Schallschutzes und des Artenschutzes." | OVG Münster, Urt. v. 18.09.2018 - 8 A 1886/16 -, Rn. 80 juris |
| Artenschutzgutachten muss konkret auf die beantragten Anlagen bezogen sein und
auf aktueller Datengrundlage basieren, sonst ist der Antrag nicht vollständig. | OVG NRW Rn. 94: "Der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote verlangt grundsätzlich Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Sie müssen Auskunft über das Vorkommen, die Häufigkeit und Verteilung geschützter Arten und ihrer Lebensstätten am Vorhabenstandort geben (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 10.07 -, juris Rn. 33.). Mit allgemeinen Rückschlüssen von der vorhandenen Vegetationsstruktur auf das Vorkommen von Arten kann es sein Bewenden jedenfalls dann nicht haben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im betroffenen Raum besonders seltene Arten vorkommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2008 - 4 BN 21.08 -, BauR 2009, 231 = juris Rn. 3 m. w. N.)." OVG Weimar Rn. 34: "Der von ihr vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan (mit Stand März 2017, geändert im September 2017) enthält lediglich allgemeine Ausführungen zur Betroffenheit der Artengruppen der Vögel und Fledermäuse und verweist ergänzend auf die von ihr vorgelegten "Unterlagen zur Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG", eine im Zusammenhang mit der Erweiterung des bereits vorhandenen Windfeldes für ein (die Errichtung von 22 Windenergieanlagen im Windfeld Olbersleben betreffendes) Vorhaben der Beigeladenen vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie des Ingenieurbüros ... aus dem Jahr 2011 und die Ergebnisse eines für Anlagen der Beigeladenen bis 2016 durchgeführten Schlagopfermonitorings (vgl. LBP, S. 21 f.), dessen Erkenntnisse sie für ihr Verfahren verwendet wissen möchte (vgl. LBP, S. 27). Daneben finden sich dort (auf S. 27 f.) allgemeine Aussagen zu Maßnahmen zur Reduzierung der Kollisionsgefahr für Greifvögel, zu einem von der Vogelschutzwarte Seebach im Jahr 2015 veröffentlichten Avifaunistischen Fachbeitrag und den darin enthaltenen fachlichen Empfehlungen. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan in Bezug genommenen Unterlagen zur Einzelfallprüfung verweisen unter 4.2.3 (ab S. 14) wiederum auf die für das erwähnte Vorhaben der Beigeladenen erstellte Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 2011. (...) Bereits in dem den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung der von ihr beantragten immissions-schutzrechtlichen Genehmigung zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20.05.2019 wird zutreffend darauf hingewiesen, dass derart weit zurückliegende Unterlagen als veraltet anzusehen sind und es für die gebotene artenschutzrechtliche Untersuchung bezüglich der Avifauna an auf den konkreten Standort bezogenen aktuellen Unterlagen fehlt, so dass es insoweit an einem prüffähigen und vollständigen Genehmigungsantrag der Antragstellerin fehlte (vgl. dazu näher Widerspruchsbescheid, ab S. 9 unten). (...)" Bay VGH, Rn. 21: "Ohne, dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, spricht auch gegen eine Prüffähigkeit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände anhand der saP vom 16. September 2013, dass die Klägerin Nachträge zur saP vom 21. Mai und 29. Juli 2014 vorlegte, die auf ergänzenden Erhebungen u.a. zu kollisionsgefährdeten Vogelarten nach Anlage 2 des Windkraft-Erlasses beruhen (vgl. S. 3 des Nachtrags vom 21.05.2014 und S. 1 f. des Nachtrags vom 29.07.2014). Diese ergänzenden artenschutzfachlichen Erhebungen sollten die untere Naturschutzbehörde offensichtlich erst in die Lage versetzen, eine fachliche Einschätzung zu treffen.
Die untere Naturschutzbehörde gab im vorliegenden Verfahren zunächst nur eine vorläufige Stellungnahme vom 6. Februar 2014 ab, in der insbesondere Defizite der saP vom 16. September 2013 benannt wurden. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass hinreichende naturschutzfachliche Untersuchungen zu den Arten Rotmilan, Baumfalke, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu entsprechend dem Windenergie-Erlass fehlten. Folglich sah sich die untere Naturschutzbehörde zum damaligen Zeitpunkt außer Stande, bei diesem Ermittlungsstand bereits in die Prüfung einzutreten, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden. Bevor die untere Naturschutzbehörde ggf. fachliche Einwände und Rückfragen erheben kann, muss zunächst überhaupt eine artenschutzfachliche Beurteilung aufgrund eines hinreichend ermittelten Sachverhalts vorliegen, die auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar ist. | OVG Münster Urt. v. 18.09.18 - 8 A 1886/16, Rn. 80, 91, 94 ff., juris und
OVG Weimar, Beschl. v. 8.3.2021 - 1 EO 439/20, Rn. 34, 35 ff. BayVGH 22 ZB 17.1033 vom 31.07.2017, Rn. 18 ff. juris |
| Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie zu den Ersatzmaßnahmen | Rn. 98: "Prüffähige Unterlagen müssen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ferner dazu Angaben enthalten, welche Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie welche Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter erforderlich sind (OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, Rn. 80, 91)." | OVG Münster Urt. v. 18.09.18 - 8 A 1886/16, Rn. 80, 91, 94 ff. juris |
| Brandschutzkonzept | Rn. 27: "(...)Da die Antragsunterlagen für das am 29. September 2015 beantragte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen der Bürgerwindpark E3. GmbH & Co KG im Windpark "E. Feld" bereits vorher - namentlich mit der Nachreichung des Brandschutzkonzepts vom 25. November 2015 am 18. Dezember 2015 - prüffähig und damit vollständig waren, mussten die hier streitbefangenen Anlagen im Rahmen einer Erweiterung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG Berücksichtigung finden." Anmerkung: Soweit der Beschluss im gleichen Absatz weiter vorne auch eine Aussage zum Baugrundgutachten trifft, wird darauf hingewiesen, dass dieses Teil des Standsicherheitsnachweises ist, der nachgereicht werden kann. Insoweit dürfte diese Aussage durch die Entscheidung des OVG Münster, Urt. v. 18.09.18 - 8 A 1886/16, Rn. 86 ff., juris aktualisiert worden sein (vgl. unten unter Nr. 3). | OVG NRW, Beschl. v. 23.10.2017 - 8 B 565/17, Rn. 27 juris |
| Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle i.S.d. BetrSichV | Bei einer in den Bescheid einzuschließenden Erlaubnis nach § 18 BetrSichV ist den Antragsunterlagen ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen. | § 18 Abs. 3 BetrSichV |
| Technische Beschreibungen | Die Darstellung des Verfahrens kann in deutlich vereinfachter Form erfolgen. Ein Grundfließbild mit Zusatzinformationen bzw. ein Verfahrensfließbild mit Grundinformationen ist ausreichend. | |
| Baurecht: Architektenunterlagen und -pläne | Pläne, die über Lage und Ausrichtung der Anlagen und ihrer Umwelteinwirkungen Aufschluss geben müssen vorliegen, Konkretisierungen sind im weiteren Verfahren möglich | |
| Schornsteinhöhenberechnung | ||
| 2. Beispiele für Unterlagen, die für die Feststellung der formellen Vollständigkeit noch nicht vorliegen müssen, aber für die materielle Vollständigkeit | ||
| Erfordernis, ein vorliegendes Schallgutachten auf das Interimsverfahren umzustellen Fachliche Einwände gegen die Qualität des Gutachtens | Rn. 29: "Die Antragstellerin verweist hier in ihrer Beschwerdebegründung wohl zu Recht darauf, dass die vom Antragsgegner als fehlerhaft bemängelte Einstufung der Schutzwürdigkeit des Immissionsortes B nicht die Annahme einer Unvollständigkeit des Schallgutachtens rechtfertigt, wenn dieses die prognostizierten Beurteilungspegel an den jeweiligen Immissionsorten liefert. Bei der Rüge der fehlerhaften Einordnung eines bestimmten Immissionsortes dürfte es sich vielmehr (nur) um einen fachlichen Einwand gegen die Qualität des Gutachtens handeln, der zwar - sofern er berechtigt ist - einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegenstehen mag, aber nicht die Vollständigkeit und Prüffähigkeit der Antragsunterlagen in Frage stellt. Entsprechendes dürfte auch für die behördliche Forderung nach der Anwendung des sog."Interimsverfahrens" bei dem bis zum 31.01.2018 vorzulegenden (neuen) Schallgutachten gelten. Auf das Vorliegen eines entscheidungsreifen oder schon genehmigungsfähigen Antrags kommt es für die Beantwortung der Frage, welchem der konkurrierenden Genehmigungsanträge der Vorrang einzuräumen ist, aber gerade nicht an." | OVG Weimar Urt. v. 08.03.21 - 1 EO 439/20, Rn. 29 juris |
| fachliche Einwände und fachliches Nachhaken (hier Forderung der Nachkartierung für Schwarzstorch) | Rn. 10, 11: "Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur "zur Prüfung" erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zu Grunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.03.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegengetreten." | BayVGH, Beschl. v. 16.09.2016 - 22 ZB 16.304, Rn. 10 f. juris; |
| - Vorbelastungen, die im Schallgutachten und im landschaftspflegerischen Begleitplan nicht dem aktuellen Stand entsprechend dargestellt sind
- technische Beschreibung des Fledermausmoduls | Rn. 4 ff.: "(...) Die Klägerin hat auch nicht offenkundig unvollständige Unter- lagen eingereicht.
Die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 8. August 2022 bemängelten fehlenden Angaben, nämlich:
- Vorbelastungen seien durch vorhandene - teilweise erst nach Antragseingang genehmigte Windenergieanlagen - im Schallgutachten und im landschaftspflegerischen Begleitplan nicht dem aktuellen Stand entsprechend dargestellt, - fehlende technische Beschreibung des Fledermausmoduls für die Genehmigung des beantragten Niederschlagssensors im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung sowie - ein fehlender aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, | OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.07.2023 - 5 KS 9/22 -, Rn. 4 ff., juris |
| - fachliches Nachhaken, welches lediglich spezifische Unterlagen bzw. Angaben zu einzelnen Tätigkeiten im Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen betrifft. - Nachforderung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags | Rn. 47 ff.: "Die von der Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen haben den Beklagten in die Lage versetzt, die wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen.
Dies gilt zunächst mit Blick auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV). Wie im Vermerk vom 10.09.2021 dargelegt, enthielten die Antragsunterlagen aus September 2020 eine technische Beschreibung mit grundsätzlichen Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere zur Menge und Art der eingesetzten Stoffe sowie zu Sicherheits- und Rückhalteeinrichtungen beim Anlagenaufbau und -betrieb. Der landschaftspflegerische Begleitplan aus September 2020 beschrieb die möglichen Gefahren für das Grundwasser sowie die anlagen- und betriebsbezogenen Maßnahmen zu deren Vermeidung (Beiakte 2, 473 ff., insbesondere 501 und 507). Nichts anderes ergibt sich aus den Nachforderungen bzw. Nachfragen in der Stellungnahme vom 22.01.2021, sie sind als bloßes fachliches Nachhaken einzustufen, da sie lediglich spezifische Unterlagen bzw. Angaben zu einzelnen Tätigkeiten im Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen betrafen. Gleiches gilt mit Blick auf wasserwirtschaftliche Anforderungen bzw. den wasserrechtlichen Grundwasserschutz. Auch dazu wurden mit den Antragsunterlagen die für eine Prüfung notwendigen Informationen übermittelt. Wie auch der Vermerk des Amts für technischen Umweltschutz des Beklagten vom 10.09.2021 festhält, war dem Bericht über die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Büros H. aus September 2020 (dort insbesondere S. 8 und 13) sowie dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Büros H. aus September 2020 (dort S. 7 f. und 23) zu entnehmen, dass sich die Anlagenstandorte im Einzugsbereich der geplanten Trinkwasseranlage "O." und in der Schutzzone 3A eines geplanten Wasserschutzgebiets befinden, eine entsprechende Verordnung mit möglichen Anforderungen an bauliche Anlagen jedoch noch nicht vorliegt. Der landschaftspflegerische Begleitplan ging zudem davon aus, dass die von der Klägerin vorgesehenen Anlagen die Vorgaben für die Errichtung in Trinkwasserschutzgebieten erfüllen (S. 23) und beschrieb die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen für Boden und Grundwasser ebenso wie mögliche Vermeidungs- Verminderungs- und Schutzmaßnahmen (S. 26 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Nachforderung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags als fachliches Nachhaken zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit dar, mit dessen Hilfe insbesondere die (hydro-)geologische Situation vor Ort im Rahmen der Prüfung der - in der Sache bereits aufbereiteten - möglichen Auswirkungen der Anlagen auf das Grundwasser abschließend bewertet werden sollte.
Soweit der Fachbeitrag sich - vertiefend - mit den Veränderungen des Schutzgutes Boden und den möglichen Gefahren aufgrund der in den Anlagen eingesetzten wassergefährdenden Stoffe befasst, waren diese Fragen bereits Gegenstand insbesondere des landschaftspflegerischen Begleitplans.
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Umfang des Fachbeitrags. | OVG NRW, Urt. v. 12.05.2023 - 7 D 328/21.AK -, Rn. 48 ff., juris |
| - Unklarheiten aufgrund großer Kartenmaßstäbe
- Unterlagen lediglich ergänzender wasserrechtlicher Fachbeitrag | Rn. 57 ff.: "Anhand der Antragsunterlagen konnte der Beklagte ermitteln, ob sich der geplante Anlagenstandort in einem Bereich für den Grundwasser- o- der Gewässerschutz befindet.
Maßgeblich für diese Prüfung ist zunächst die Lage des Vorhabens, die den Antragsunterlagen eindeutig durch die mitgeteilten Koordinaten, die Lagepläne und das weitere Kartenmaterial zu entnehmen war. Aus der Plandarstellung (Blatt 17) sowie der Beikarte 4 G zum Regionalplan E. war ersichtlich, dass die Anlagen voraussichtlich innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe eines Bereichs für den Grundwasser- und Gewässerschutz bzw. eines darüber hinausgehenden Einzugsgebiets liegen. Sollte der Maßstab der Plandarstellung bzw. der Beikarte insoweit zu Unklarheiten darüber geführt haben, betrifft dies die in die Verantwortung der Genehmigungsbehörde fallende Auslegung des Regionalplans.
Darauf aufbauend konnte der Beklagte ebenso prüfen, ob das Vorhaben der Klägerin dem Ziel Z1 widerspricht, weil es die Nutzung der Grundwasservorkommen für die öffentliche Trinkwasserversorgung beeinträchtigen oder gefährden könnte. Dazu waren aus den bereits dargestellten Gründen die vorhandenen Informationen insbesondere in der technischen Beschreibung der Anlage, in der Vorprüfung des Einzelfalls sowie im landschaftspflegerischen Begleitplan ausreichend. Des vom Beklagten geforderten und von der Klägerin am 15.6.2021 vorgelegten wasserrechtlichen Fachbeitrags vom 01.06.2021 bedurfte es dagegen für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB-AG NRW nicht. Er ergänzt und vertieft die bereits am 23.12.2020 vorhandenen Unterlagen aus den dargelegten Gründen lediglich. Dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens mit Blick auf das Ziel Z1 des Kapitels 4.4.3 möglicherweise erst abschließend durch die weiteren Ausführungen und gutachterlichen Bewertungen des wasserrechtlichen Fachbeitrags belegt wurde, ist nach dem dargelegten Maßstab nicht Voraussetzung für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Ebenso war der Beklagte in der Lage, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Ziel Z8 in Kapitel 5.4.1 des Regionalplans zu prüfen. Danach ist die Inanspruchnahme der in der Beikarte 5C - Rohstoffe - abgebildeten Sondierungsbereiche für künftige BSAB für andere raumbedeutsame Nutzungen unzulässig, sofern diese mit einer potenziellen künftigen Nutzung der Lagerstätte nicht vereinbar sind. Auch insoweit war zunächst aus den Angaben zum Anlagenstandort einerseits und der Beikarte 5 C andererseits ersichtlich, dass die geplanten Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu einem Sondierungsbereich für künftige BSAB liegen, etwaige Unklarheiten aufgrund der großen Kartenmaßstäbe stehen der Möglichkeit einer Prüfung - wie dargelegt - nicht entgegen. | OVG NRW, Urt. v. 12.05.2023 - 7 D 328/21.AK -, Rn. 53 ff., juris |
| Angaben zur Ausführung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: z.B. Doppelwandigkeit oder Aufstellung im Auffangraum bei Lagerbehältern, Behältergrößen, Behälterwerkstoffe, | Hier müssen Angaben in Formularen gemacht werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (formelle Vollständigkeit) noch nicht feststehen und vom jeweiligen Anlagenlieferanten abhängig sind | |
| Unterlagen für die Eignungsfeststellung gem. § 63 WHG, diese werden durch den Anlagenlieferanten erstellt, der häufig zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht | Umgang, Menge und Wassergefährdungsklasse müssen aber bereits bei der formellen Vollständigkeit vorliegen | |
| Unterlagen zu Mess-, Steuer-, Regelungskonzepten der Anlage | Anforderungen ergeben sich u.a. aus Rechtsverordnung oder TA Luft. | |
| 3. Beispiele für Unterlagen, die bis zum Baubeginn oder Inbetriebnahme der Anlagenachgereicht werden können | ||
| - Fehlende Typenprüfung für die Standsicherheit hindert nicht die Vollständigkeit, da Typenprüfung auch noch nach Genehmigungserteilung vor Baubeginn vorgelegt werden kann. | Rn..86: "(1) Die Gutachten zu Turbulenzen und Schallimmissionen für die Anlage der Kläger gingen (spätestens) am 25. August 2010 beim Beklagten ein. Die Beigeladene legte am 29. Juni 2010 ein Schallgutachten und am 14. September 2010 eine gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung vor.
Die - hier erst mit dem Genehmigungsantrag vom 1. August 2013 für die klägerische Windenergieanlage vorgelegte - Typenprüfung für die Standsicherheit war nicht für die Prüffähigkeit der Unterlagen erforderlich. Vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - W 4 K 15.530 -, juris Rn. 70 f. Das seit dem 25. August 2010 vorliegende Turbulenzgutachten für die Anlage der Kläger nimmt auf Typenprüfungen Bezug (S. 4, 13). Bei einer solchen Typenprüfung (vgl. hierzu auch § 29 BauPrüfVO NRW) stellt eine Prüfstelle fest, ob die Windenergieanlage den einschlägigen baustatischen Normen und Richtlinien genügt. Die Typenprüfung gilt dann für alle Anlagen des gleichen Typs - § 8 Abs. 2 BauPrüfVO NRW spricht insoweit von einer "bewährten Ausführung" -, so dass von deren Vorlage im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden kann. | OVG Münster, Urt. v. 18.09.18 - 8 A 1886/16, Rn. 86 ff., juris |
| - Abstandsflächenübernahmeerklärungen müssen erst vor Baubeginn vorliegen. | Rn. 13: "e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 -). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht." | BayVGH, Beschl. v. 16.09.2016 - 22 ZB 16.304, Rn. 13 juris; |
| Sicherheitsbericht | Tangiert der Antragsgegenstand die Belange der Störfallverordnung, muss der Betreiber nachweisen, dass die Pflichten nach §§ 3 bis 6 der Störfallverordnung erfüllt werden. In diesen Fällen kann die Behörde zulassen, dass sich der Sicherheitsbericht nur auf die in Rede stehenden sicherheitsrelevanten Anlagenteile bezieht. Ggf bietet sich die Erstellung eines Teilsicherheits-berichts an (vgl. hierzu § 4b Abs. 2 9. BImSchV). Bei erforderlicher Aktualisierung des Sicherheitsberichts gemäß § 9 Abs. 5 12. BImSchV ist der Teilsicherheitsbericht dann entsprechend einzuarbeiten. Darüber hinaus sind die den Antragsgegenstand betreffenden Sicherheitsmanagement-Aspekte, wie z.B. die Erstellung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen oder die Festlegung von Verantwortlichkeiten, bis zur Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. | |
| Explosionsschutzdokument | Vollständiges Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 GefStoffV
Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
| § 6 Abs. 8 GefStoffV: Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. |
| Sicherheitsleistung bei Abfallanlagen | Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden. Zeitpunkt: vor Annahme von Abfällen | § 12 Abs.1 BImSchG |
| Sicherheitsleistung und Rückbaubauverpflichtung bei Anlagen im Außenbereich | Gemäß § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB ist als Zulässigkeitsvoraussetzung für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.
Ggf. Eintragung als Baulast | § 35 Abs.5 BauGB |
| Baurecht: Berechnungen der Statik, Rauminhalte, Nachweis der Standsicherheit/Statik | Diese erfordern eine Ausführungsplanung, die zum Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Genehmigungsunterlagen noch nicht stattfindet.
Statik und Standsicherheit müssen zum Baubeginn vorgelegt werden. | |
| Nachweis der Feuerwiderstandsdauer | Brandschutzkonzept (enthält Aussagen zur Feuerwiderstandsdauer) wird zur formellen VP benötigt und ist Teil zur Erteilung der Baugenehmigung Der Nachweis für Feuerwiderstandsdauer reicht zum Baubeginn | |
| Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz | Die Berechnungen müssen den bauaufsichtlich geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen. Dies kann erst mit Fertigstellung des Baukörpers erfolgen. | |
| Angaben zur konkreten Ausführung von Anlagen bzw. Anlagenkomponenten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Standsicherheits- und Konstruktionsnachweise, Nachweise der Korrosionsbeständigkeit, Unterstellwannen, Sicherungssysteme, Ventile | Im Gegensatz zu Kategorie 2 ("Angaben zur Ausführung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: z.B. Doppelwandigkeit oder Aufstellung im Auffangraum bei Lagerbehältern, Behältergrößen, Behälterwerkstoffe", Unterlagen für die Eignungsfeststellung gem. § 63 WHG, diese werden durch den Anlagenlieferanten erstellt, der häufig zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht ") ist hier die Detailplanung der Anlage/Ausführung vor Inbetriebnahme gemeint konkrete Nachweise (z.B. Bauartzulassung) können bis zur Inbetriebnahme nachgereicht werden, die grundsätzliche Eignung muss jedoch bereits in der materiellen Vollständigkeit nachgewiesen werden | |
| Angaben zur Energieeffizienz | Auf Basis der LAI-Vollzugshinweisen zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG: Die verlangten Angaben sind für Anlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht verfügbar und tragen auch nichts zu den Umweltauswirkungen und zu Fragen der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen bei | |
| Sicherheitstechnische Prüfung nach § 29a BImSchG während der Errichtung oder vor Inbetriebnahme der Anlage (vgl. hierzu § 29a BImSchG (2) Nr. 1 | Diese Prüfungen, die z.B. durch Sachverständige mit einer Bekanntgabe nach § 29b BImSchG durchgeführt werden, werden oftmals im Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmung aufgenommen.
Diese Prüfung wird vor Inbetriebnahme der errichteten Anlage durchgeführt als Nachweis, dass der Stand der Sicherheitstechnik erfüllt wird.
Ggf. werden im Prüfbericht Maßnahmen durch die Sachverständigen aufgeführt zur Anpassung der Anlage an den Stand der Sicherheitstechnik.
da diese Prüfung häufig auf Details der Ausführungsplanung angewiesen ist, welche ohnehin erst nach Genehmigung (final) durch den Anlagenhersteller vorgenommen wird. | |
| Bodenschutzkonzept für die Bodenkundliche Baubegleitung nach § 4 Abs. 5 BbodSchV Nachweis der Verträge mit Landwirten (z.B. zur Mahd-Abschaltung) und Ökokonto-Zahlungen | Gemäß § 4 Abs. 5 BBodSchV kann die Genehmigungsbehörde bei einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 3.000m2 eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 verlangen. Bestandteil der bodenkundlichen Baubegleitung ist ein Bodenschutzkonzept. Nach 6.1.1 der DIN 19639 soll das Bodenschutzkonzept bereits mit den Antragsunterlagen vorgelegt werden. Vom Bodenschutzkonzept hängt jedoch nur die Ausführung der bauvorbereitenden Maßnahmen ab und nicht die Genehmigungsfähigkeit der Anlage an sich. Es ist daher ausreichend, wenn das Bodenschutzkonzept in einer angemessenen Frist vor Baubeginn vorgelegt wird. | |
| Nachweis der Ausgleichmaßnahmen (die Sicherung der Ausgleichmaßnahmen ist in Brandenburg Voraussetzung für die Genehmigung z.T. für die Vollständigkeit) | ||
| DIBT (Deutsches Institut für Bautechnik) Zulassungen | Unterlagen müssen bis vor Inbetriebnahme vorliegen | |
| Unterlagen/Berichte AwSV - Prüfungen etc. | Unterlagen müssen bis vor Inbetriebnahme vorliegen; Im Gegensatz zur Angabe unter Kategorie 2 ("Angaben zur Ausführung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: z.B. Doppelwandigkeit oder Aufstellung im Auffangraum bei Lagerbehältern, Behältergrößen, Behälterwerkstoffe", Unterlagen für die Eignungsfeststellung gem. § 63 WHG, diese werden durch den Anlagenlieferanten erstellt, der häufig zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht") sind hier Detailprüfungen und Abnahmen gemeint | |
| ZÜS Prüfung (Inbetriebnahmeprüfung nach BetriebssicherheitsVO) | ||
| 4. Beispiele für Unterlagen, die gar nicht erforderlich sind | ||
| - Ermittlung der Vorgaben des Regionalplans | Rn. 53 f.: "Die von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen waren auch im dargelegten Sinne vollständig, soweit die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 4 Abs. 2 ROG) in Form der Vorgaben des Regionalplans E. vom 13.04.2018 (GV. NRW., S. 200 und S. 297) betroffen ist.
Sie haben den Beklagten in die Lage versetzt, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den relevanten Zielen der Raumordnung - unter Mitwirkung der zuständigen Bezirksregierung - zu prüfen. | OVG NRW, Urt. v. 12.05.2023 - 7 D 328/21.AK -, Rn. 53 ff., juris |
2) BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3/19, juris Rn. 20, 25.
3) Vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein, 105. EL September 2024, BImSchG § 10 Rn. 56a, beck online.
4) u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, Rn. 57, juris.
5) Z. B.
https://igsvtu.lanuv.nrw.de/vtu/doc.app?USER_ID=50&DATEI=6/dokus/inhaltsverzeichnis-zum-antrag-4- oder-16-bimschg.docx
(zuletzt besucht am 18.2.2025).
6) Z. B. Genehmigungsleitfaden NW Kap. 7.1.2.
VHB Vollzug des BImSchG - Durchführung von Genehmigungsverfahren HE Kap. 4.2.1;
https://www.umwelt.nrw.de/system/files/media/document/file/leitfadeng-verfahrenweb.pdf
(zuletzt besucht am 18.2.2025).
7) Nomos-BR/Feldhaus 9. BImSchV/Gerhard Feldhaus, 1. Aufl. 2007, 9. BImSchV § 7 Rn. 1, beck-online; Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 105. EL September 2024, 9. BImSchV § 7 Rn. 4, beck-online.
8) Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 105. EL September 2024, 9. BImSchV § 7 Rn. 4, beck-online.
9) Nomos-BR/Feldhaus 9. BImSchV/Gerhard Feldhaus, 1. Aufl. 2007, 9. BimSchV § 7 Rn. 4, beck-online.
10) Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 105. EL September 2024, 9. BImSchV § 7 Rn. 8, beck-online
11) Siehe hierzu:
Erlass zur Fakultative Auslegung von Antragsunterlagen über das Internet nach Planungssicherstellungsgesetz ( PlanSiG) aus NW vom 17.05.2022
(http://intralua.it.nrw.de/vtu/doc.app?USER_ID=3&DATEI=6/dokus/60314.pdf,
zuletzt besucht am 18.2.2024).
12) z.B. Genehmigungsleitfaden NRW Kap. 7.1.8.5.
VHB Vollzug des BImSchG - Durchführung von Genehmigungsverfahren HE Kap. 4.2.3,
https://www.umwelt.nrw.de/system/files/media/document/file/leitfadeng-verfahrenweb.pdf
(zuletzt besucht am 18.2.2025).
13) Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 105. EL September 20234 9. BImSchV § 7 Rn. 10.
14) siehe OVG Rheinland-Pfalz Urteil v. 14.08.2023, 1 C 10576/21, juris Rn. 35.
15) Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 105. EL September 2024, BImSchG § 10 Rn. 57.
| ENDE | |