umwelt-online: Nationaler Allokationsplan für die zweite Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für die Bundesrepublik Deutschland (2)

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6.5 Sonderregeln

Mit dem NAP 2008-2012 wird das Ziel verfolgt, die Komplexität und den Vollzugsaufwand des Handelsystems deutlich zu verringern und Umverteilungseffekte zwischen den teilnehmenden Unternehmen zu minimieren. Daher wird die Zahl der Sonderregeln gegenüber der Allokationsperiode 2005-2007 in der zweiten Handelsperiode verringert.

6.5.1 Modernisierungsanreiz für Altanlagen ab 2008 (Malus-Regel)

Besonders bei Altanlagen zur Stromerzeugung, die technologie- und altersbedingt überdurchschnittlich hohe spezifische Emissionswerte aufweisen, können erhebliche CO2-Minderungen erzielt werden. Um für Alt-Anlagen einen gezielten Modernisierungsanreiz zu setzen, wurde bereits im ZuG 2007 mit der Malusregel des § 7 Abs. 7 ZuG 2007 ein Abschlag auf den Erfüllungsfaktor für besonders emissionsintensive Altanlagen der Elektrizitätswirtschaft festgelegt.

Der Regelung unterliegen alle Kondensationskraftwerke auf der Basis von Braun- oder Steinkohle, sofern sie älter als 30 Jahre sind und einen geringeren Nettowirkungsgrad als 31% bzw. 32% (ab 01.01.2008 bzw. 2010) bei Braunkohlekraftwerken, sowie 36% (ab 01.01.2008) bei Steinkohlekraftwerken aufweisen. Für die Bestimmung des Alters der Anlage ist dabei das Jahr der Erst-Inbetriebnahme maßgeblich.

Diese Regelung findet nach § 7 Abs. 7 ZuG 2007 erstmalig in der Handelsperiode 2008-2012 Anwendung. Auf die Zuteilungsbasis dieser Anlagen wird ein Abschlag von 15 Prozentpunkten angewandt, d.h. der Erfüllungsfaktor (vgl. Abschnitt 5.1 ) verringert sich um den Wert 0,15. Im Falle der Übertragung der Zuteilung einer Altanlage auf eine Neuanlage findet dieser zusätzliche Minderungsfaktor keine Anwendung.

6.5.2 Prozessbedingte Emissionen

Wie in Abschnitt 5.1.1 beschrieben, wird die für 2005-2007 erfolgte individuelle Zuteilung für prozessbedingte Emissionen nach § 13 ZuG 2007 durch eine Pauschalregelung ersetzt. In der zweiten Handelsperiode werden die prozessbedingten Emissionen durch Anwendung eines niedrigen und pauschalen Erfüllungsfaktors privilegiert. Diese Privilegierung auf der Ebene der Tätigkeitsbereiche steht im Einklang mit den Zielsetzungen des Koalitionsvertrags und den Bemühungen der EU-Kommission um eine Vereinfachung der Zuteilungsregeln.

Dies führt zu einer Gesamtentlastung in gleicher Höhe wie bei der individuellen Zuteilung, vereinfacht aber das Antragsverfahren für die Zuteilungen in 2008-2012 erheblich.

6.5.3 Optionsregel

Die Regelung der § 7 Abs. 12 und § 8 Abs. 6 ZuG 2007 (Optionsregel) haben die Berechenbarkeit des Zuteilungsverfahrens für 2005-2007 beeinträchtigt. Letztlich hat die Optionsregel maßgeblich zur Anwendung der anteiligen Kürzung beigetragen. Die anteilige Kürzung hat in der ersten Handelsperiode damit zu den nichtintendierten Umverteilungseffekten zwischen den Unternehmen beigetragen. Da die Bundesregierung das Ziel verfolgt, den Emissionshandel zu vereinfachen, wird in 2008-2012 die Optionsregel nicht fortgeführt.

6.5.4 Härtefallregel

Die Vereinfachung der Zuteilungsregeln basiert in vielen Fällen auf einer typisierenden Betrachtung der Regelungsbereiche, die über die Gesamtheit der betroffenen Anlagen hinweg einen schonenden Übergang auf das Emissionshandelssystem gewährleistet. Aus der Anwendung dieser Zuteilungsregeln kann jedoch im Einzelfall eine wirtschaftlich nicht mehr zumutbare Belastung für das Unternehmen resultieren, das für die Belastungen des Betreibers einzustehen hat.

Sofern eine solche unzumutbare Belastung im Einzelfall vorliegt, wird dies im Zuteilungsverfahren durch eine entsprechende Erhöhung der Zuteilungsmenge kompensiert. Insofern wird die verfassungsrechtliche Härtefallregel des § 7 Abs. 11 ZuG auch in der zweiten Zuteilungsperiode fortgeführt. Soweit in Einzelfällen besondere Umstände, insbesondere technischer Art, in der Basisperiode vorgelegen haben, kann eine Anpassung der Zuteilungsbasis erfolgen. Die Ausgestaltung bleibt dem ZuG 2012 vorbehalten, wobei die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Erfüllungsfaktor zu berücksichtigen und ggf. durch eine Deckelung zu begrenzen sind.

6.6 Kraft-Wärme-Kopplung

Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) stellt hinsichtlich Kosten und Minderungsvolumen in Deutschland nach wie vor eine sehr wichtige Option der CO2-Vermeidung dar. Daher kommt der Behandlung von KWK-Anlagen in der öffentlichen Fernwärmeversorgung wie auch der industriellen KWK im EU-Emissionshandelssystem eine besondere Bedeutung zu. Bei jeder Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen wird gleichzeitig auch Wärme freigesetzt. Während in vielen Kraftwerken diese Wärme, die gut zwei Drittel der eingesetzten Primärenergie ausmacht, ungenutzt in die Umgebung entweicht, wird sie in KWK-Anlagen aufgefangen und als Heizungswärme (z.B. Fernwärme) oder in der Industrie für wärmeabhängige Produktionsprozesse genutzt. Dies erspart die gesonderte Erzeugung von Nutzwärme in Heizkesselanlagen und damit einen zusätzlichen Verbrennungsvorgang. Die hohe Primärenergieausnutzung bei KWK bewirkt, dass insgesamt erheblich weniger Klimagase, insbesondere Kohlendioxid, emittiert werden.

Da der CO2-Ausstoß bei gleichzeitiger Produktion von Strom und Wärme höher ist als bei reiner Stromerzeugung, müssen negative Anreize für die Wärmeauskoppelung vermieden werden. Es werden daher basierend auf Kriterium 8 des Anhang III der Emissionshandels-Richtlinie Vorkehrungen getroffen, mit denen entsprechende Negativanreize vermieden bzw. kompensiert und die Errichtung von Markteintrittsbarrieren verhindert werden können.

Für die CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Kraft-Wärme-Koppelung in Bestandsanlagen erfolgt eine Zuteilung auf der Basis der historischen Emissionen in der Basisperiode und der Anwendung eines Erfüllungsfaktors, wie er für Anlagen des produzierenden Gewerbes Anwendung findet (98,75 %).

Die Definition und die Abgrenzung der Kraft-Wärme-Kopplung sind im Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 hinreichend genau geregelt.

Zur Berechnung der KWK-Brennstoffwärme kann auf genau abgegrenzte und methodisch abgesicherte Bezugsgrößen abgestellt werden, die auch die Anlageneffizienz berücksichtigen. Die der gekoppelten Produktion von Strom und thermischer Energie (Warmwasser und/oder Prozessdampf) zuzurechnende Emissionsmenge wird durch die Multiplikation der durchschnittlichen jährlichen Emissionen der Anlage in der Basisperiode mit dem Verhältnis der KWK-Brennstoffwärme zur Gesamtbrennstoffwärme ermittelt. Die KWK-Brennstoffwärme beziffert die Brennstoffenergie, die in der KWK-Anlage zur gekoppelten Erzeugung der KWK-Produkte eingesetzt wurde. Sie berechnet sich aus der Summe der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Produkte (KWKNettostrom, KWK-Nettowärme, mechanische Arbeit in KWK), dividiert durch den KWK-Nutzungsgrad. Für die Berechnung der privilegierten KWK-Emissionsmenge sind die Begriffsbestimmungen und Rechenmethoden im Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e.V. beim VDEW (Bundesanzeiger Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. KWK-Anlagen im Sinne der FW 308 sind auch

Anlagen, die gekoppelt mechanische Arbeit und thermische Energieerzeugen. Die Produkte elektrische und mechanische Arbeit werden gleichwertig behandelt.

Negative Anreize für die Kraft-Wärme-Kopplung können auch dann entstehen, wenn KWK-Anlagen im Rahmen der kostenlosen Ausstattung von Neuanlagen entweder nach einem Benchmark für Wärmeerzeugung oder einem Benchmark für die Stromerzeugung ausgestattet werden.

Vor diesem Hintergrund erfolgt die Zuteilung für neue KWK-Anlagen, die die Übertragungsregelung nicht in Anspruch nehmen, analog zu den Regelung des ZuG 2007 nach einer doppelten Benchmark-Regel: Für die Strommenge erfolgt die Zuteilung nach dem Benchmark für Strom, für die Wärmemenge nach dem Benchmark für Wärme. Ansonsten gelten für KWK-Neuanlagen die gleichen Regeln wie für sonstige Neuanlagen (vgl. Abschnitt 6.3 ).

6.7 Banking

Eine Übertragung von Emissionsberechtigungen aus der Periode 2008-2012 in die Folgeperiode 2013-2017 ist gemäß den Bestimmungen der europäischen Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) zulässig. Verbleibende Emissionsberechtigungen für die Periode 2008-2012 werden gelöscht und durch Emissionsberechtigungen für 2013-2017 ersetzt (sog. "Banking").

Banking ist sowohl aus ökologischer als auch aus ökonomischer Sicht grundsätzlich positiv zu beurteilen. Es ermöglicht frühzeitige Emissionsminderungen und damit verbundene Innovationseffekte. Zudem wird den Betreibern eine größere zeitliche Flexibilität eingeräumt und es wird die Volatilität des Preises von Emissionsberechtigungen am Ende eines Handelszeitraums vermindert.

6.8 Nutzung von Zertifikaten der projektbezogenen Mechanismen CDM und JI

Nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie müssen die EU-Staaten einen Rahmen für die Nutzung von Zertifikaten der projektbezogenen Mechanismen JI und CDM vorgeben, der die Höchstmenge der JI-Zertifikate (ERUs) bzw. der CDM-Zertifikate (CERs) festlegt, die die Betreiber zur Deckung ihrer Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe ihrer jährlichen CO2-Emisisonen verwenden können.

Für die Periode 2008-2012 wird dieser Rahmen auf maximal 12 % der jeweiligen anlagenbezogenen Zuteilungsmenge in der Zuteilungsperiode festgelegt. Bezogen auf die Gesamtzuteilungsmenge von 482 Mio. Berechtigungen/a bedeutet dies, dass die in Deutschland vom Emissionshandel erfassten Anlagen jährlich rd. 60 Mio. Berechtigungen aus JI- oder CDM-Projekten zur Deckung ihrer Abgabeverpflichtungen verwenden können.

Die festgelegte Prozentgrenze bezieht sich auf die jeweilige Zuteilungsmenge für die gesamte Handelsperiode. Bei der Erfüllung der jährlichen Abgabepflicht besteht hingegen keine Begrenzung. Damit ist ein Betreiber nicht gehindert, am Anfang der Handelsperiode seine Abgabepflicht unbeschränkt mit CERs und ERUs zu erfüllen,

sofern über die Zuteilungsperiode hinweg die Grenze von 12 Prozent nicht überschritten wird. Ebenso kann ein Betreiber, der erst am Ende der Handelsperiode über CERs oder ERUs verfügt, seine Abgabeverpflichtung mit einem höheren Anteil dieser Zertifikate erfüllen. Darüber hinaus sind CERs und ERUs ebenso marktgängig wie Emissionsberechtigungen. Sofern ein Anlagenbetreiber also über insgesamt mehr als 12 Prozent CERs oder ERUs verfügt, kann er den Überschuss an andere Betreiber veräußern und im Gegenzug Emissionsberechtigungen erwerben.

Auch im Rahmen der europarechtlich erforderlichen Festlegung einer Höchstabgabemenge zur Nutzung von CERs oder ERUs haben Betreiber eine hohe Flexibilität bei der Nutzung der projektbezogenen Mechanismen.

7 Anhörung der Öffentlichkeit

Nach den Anforderungen der EH-Richtlinie sind die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen. Dieser Vorgabe wird in Deutschland auf mehreren Ebenen Rechnung getragen.

Bereits die Vorbereitung der Erstellung des Nationalen Allokationsplans erfolgte mit wissenschaftlicher Unterstützung namhafter deutscher Forschungsinstitute und war begleitet durch vielfältige Gespräche mit allen gesellschaftlichen Gruppen. Hierzu diente vor allem die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft Emissionshandel (AGE), die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet worden ist und in der alle betroffenen Kreise - u.a. Umweltverbände, betroffene Wirtschaftskreise, Vertreter der Bundesländer - vertreten sind.

Während der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist nach § 8 TEHG ein formalisiertes Verfahren der Öffentlichkeitsbeteilung vorgesehen. Dabei wurde der innerhalb der Bundesregierung abgestimmte Entwurf des nationalen Zuteilungsplans im April 2006 schriftlich und im Internet veröffentlicht. Innerhalb einer Frist von 45 Tagen nach der Veröffentlichung konnte jedermann zu diesem Entwurf Stellung nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden dann bei der weiteren Ausarbeitung des Zuteilungsplans berücksichtigt.

Nach Durchführung des formalisierten Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung und nach der Notifikation des Zuteilungsplans zum 30. Juni 2006 wird auf der Grundlage dieses Zuteilungsplans das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan eingeleitet. Bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs sind nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung Anhörungen der Betroffenen vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren ist öffentlich und die Betroffenen können über die Abgeordneten weiterhin Stellungnahmen einbringen.

Bestandteil des Nationalen Allokationsplans ist neben den Makrovorgaben und den Allokationsregeln eine Liste der am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen mit den voraussichtlichen Zuteilungsmengen für diese Anlagen. Die Zuteilung für Bestandsanlagen erfolgt auf der Basis der historischen Emissionen in der Basisperiode 2000-2005 (s. Abschnitt 6.1). Die hierzu erforderlichen Emissionsdaten der Jahre 2003 - 2005 werden jedoch erst im Laufe des Jahres 2006 verfügbar sein. Daher enthält der für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehene Entwurf des Zuteilungsplans zunächst nur die Anlagenliste ohne Angabe der voraussichtlichen Zuteilungsmengen. Diese Anlagenliste wurde auf der Basis des Zuteilungsverfahrens für 2005-2007 erstellt, um stillgelegte Anlagen bereinigt und um Neuanlagen aus der ersten Zuteilungsperiode ergänzt.

Zum 30. Juni 2006 wird eine aktualisierte Liste der am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen erstellt. Zu diesem Zeitpunkt sind neben den Emissionsdaten für die Jahre 2000 - 2002 auch aus den Emissionsberichten der emissionshandelspflichtigen Anlagen die Emissionsdaten für das Jahr 2005 bekannt. Auf der Grundlage dieser Emissionsdaten und der Anwendung der Zuteilungsregeln werden die voraussichtlichen Zuteilungsmengen für die Anlagen ermittelt und die Anlagenliste entsprechend ergänzt.

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Gründe für die Änderung der Daten des NIR 2006 Anhang 1

Die Änderungen des NIR 2006 gegenüber den Inventardaten, die dem ZuG 2007 zugrunde gelegt wurden, betreffen v. a. die Emissionen des Sektors Energie und Industrie. Ein höheres Emissionsniveau ergibt sich dabei insbesondere für die Emissionsquellen des Sektors, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Die Änderungen sind wie folgt begründet:

  1. Die CO2-Emissionsfaktoren wurden auf Grundlage der Erfahrungen aus der Datenerhebung für die erste Zuteilung von Berechtigungen grundlegend überarbeitet. Hieraus folgt eine Erhöhung der Emissionsniveaus.
  2. Eine Reihe von bislang nicht erfassten CO2-Emissionsquellen, die im Rahmen des Emissionshandels identifiziert wurden (z.B. Kalksteineinsatz in der Eisen- und Stahl- sowie in der Keramikindustrie sowie in Rauchgasreinigungsanlagen, Katalysatorabbrand, Kohlenstoff im Ton, Raffinerieprozesse), wurden nun eingearbeitet. Auch hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Emissionsniveaus.
  3. Auch in anderen Quellbereichen wurden zusätzliche CO2-Emissionen identifiziert und berücksichtigt (Schmierstoffeinsatz in Motoren), so dass auch hier zusätzliche Emissionen zu verzeichnen sind.
  4. Die Methodik der Datenerfassung im Bereich der Abfallverbrennung in öffentlichen und industriellen Müllverbrennungsanlagen musste hinsichtlich der Einsatzmengen und Emissionsfaktoren grundlegend revidiert werden. Hieraus resultieren ebenfalls steigende Emissionsniveaus.
  5. Die Verbuchung der CO2-Emissionen aus der Eisen- und Stahlindustrie hinsichtlich energie- und prozessbedingter CO2-Emissionen wurde in Zusammenarbeit mit der Branche grundlegend neu strukturiert. Es ergibt sich eine Verschiebung eines Emissionsvolumens von ca. 42 Mio. t CO2 aus dem Bereich der energiebedingten CO2-Emissionen der Industrie in die prozessbedingten CO2-Emissionen. In der Summe ergeben sich hier allerdings keine Änderungen. Es handelt sich lediglich um eine reine Veränderung der Zuordnung (Strukturverschiebung).

Tabelle: Änderungen der jährlichen Emissionsbudgets nach NIR 2006 gegenüber NIR 2004

CO2-Emissionen Sektor E+I Anwendungsbereich Emissionshandel Andere Sektoren Gesamt
Basisperiode 2000-2002
(NIR 2004 bzw. NAP 2005-2007)
505 501 359 864
Basisperiode 2000-2002
(NIR 2006)
532,5 (vorläufig) 482,4 (bei unverändertem Anwendungsbereich) 358,2 890.7

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Ableitung des Emissionshandelsbudgets für 2008-2012 Anhang 2

I. Gesamtbudget für die Periode 2008-2012

Emissionsbudget für die sechs Treibhausgase in der Periode 2008-2012:
972 Mio. t CO2-Äquivalente pro Jahr

Die EU-Emissionshandelsrichtlinie bezieht sich vorerst nur auf die CO2-Emissionen. Im Bereich der Nicht-CO2-Gase (CH4, N2O; HFCs, PFCs, SF6) wurden in der Vergangenheit erhebliche Emissionsminderungen erreicht. Allerdings kann nach einer Überprüfung der Emissionsentwicklung im Bereich der Nicht-CO2-Gase auf Basis der aktuellen Inventar-Daten nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das dem ZuG 2007 zugrunde liegende Emissionsziel von 118 Mio. t/a für die Nicht CO2-Gase ohne zusätzliche Maßnahmen erreicht wird. Deshalb wird das Emissionsziels für die Nicht-CO2-Gase auf 120,5 Mio. t/a erhöht. Im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Klimaschutzziele wird die Bundesregierung entscheiden, ob zur Einhaltung dieses Emissionsziels weitere Maßnahmen umgesetzt werden müssen.

Daraus ergibt sich für den CO2-Bereich ein nationales Emissionsbudget in der Periode 2008-2012 pro Jahr von 851,5 Mio. t CO2.

Emissionsbudget für CO2 in der Periode 2008-2012:
851,5 Mio. t CO2 pro Jahr

II. Entwicklung der THG-Emissionen in Deutschland

Tabelle 2: Treibhausgasemissionen (ohne Senken) in Deutschland: Der Makroplan auf nationaler Ebene

  CO2 CH4 N2O HFCs PFCs SF6 Summe Nicht-CO2 Insgesamt
  Mio. t CO2 -Äquivalent pro Jahr
Basisjahr 1030,2 99,8 84,8 6,6 1,7 7,2 200,1 1230,3
1990 1030,2 99,8 84,8 4,4 2,7 4,8 196,4 1226,7
1995 920,2 81,7 77,7 6,6 1,7 7,2 175,0 1095,1
2000 886,3 64,9 59,6 6,6 0,8 5,1 137,0 1023,2
2001 899,3 62,1 60,4 8,0 0,7 4,9 136,0 1035,3
2002 886,5 59,2 59,8 8,6 0,8 4,2 132,6 1019,1
2003 (vorl.) 892,5 56,2 62,4 8,5 0,9 4,3 132,3 1024,8
2004 (vorl.) 885,9 51,4 64,3 8,8 0,8 4,5 129,8 1015,7
Durchschnitt

2000-2002

890,7 62,1 59,9 7,7 0,8 4,7 135,2 1025,9
Ziel 2008-2012 851,5   keine Differenzierung   120,5 972,0

Quellen: Umweltbundesamt; Öko-Institut; Berechnungen des DIW Berlin.

III. Der Makroplan nach Sektoren

Die Aufteilung des vorgenannten Emissionsbudgets auf die Makrosektoren orientiert sich an der sektoralen Gliederung der Energiebilanzen (Umwandlungsbereiche, Industrie, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Haushalte, Verkehr). Zusätzlich werden die nichtenergiebedingten CO2-Emissionen (Industrieprozesse) berücksichtigt. Auf der Makroebene muss das CO2-Emissionsbudget in Höhe von 851,5 Mio. t/a in der Periode 2008-2012 auf diese Sektoren verteilt werden.

Abbildung 3: Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen nach Sektoren

IV. Emissionsbudget für den Sektor Energiewirtschaft und
Industrie und Bestimmung der Zuteilungsmenge für 2008-2012

Abbildung 1 in Abschnitt 4.2.3 stellt dar, wie sich aus dem gesamten Emissionsbudget für die Periode 2008-2012 von 972 Mio. t CO2 Äquivalente. das Emissionsvolumen für den vom Emissionshandel betroffenen Bereich (Cap) ableitet.

Der Reserve für Neuanlagen wird aus dem Makrobudget für die Sektoren Energie und Industrie gebildet (vgl. Abschnitt 4.2.3).

Als nationale energiepolitische Maßnahme im Sinne von Anhang III, Nr. 1 der Richtlinie ist in Deutschland der Atomausstieg zu berücksichtigen. Mit der "Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen" vom 14. Juni 2000 sowie der am 27. April 2002 in Kraft getretenen Novelle des Atomgesetzes wurde die geordnete Beendigung der Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geregelt. Gemäß der Festlegung des NAP I erfolgt in der Periode 2008-2012 für neu errichtete Anlagen als Ersatz für still zu legenden Atomkraftwerke eine Zuteilung aus der Reserve für Neuanlagen.

V. Emissionsbudgets der Nicht-Emissionshandels-Sektoren in der Periode 2008-2012

Bei einem CO2-Emissionsvolumen für 2008-2012 von zusammen 851,5 Mio. t ergibt sich für die Sektoren Private Haushalte, Verkehr und Handel/Gewerbe/-Dienstleistungen ein Emissionsvolumen von 334 Mio. t CO2/a.

Gegenüber dem Emissionsziel des ZuG 2007 für diese Sektoren, das mit 349 Mio. t CO2 festgelegt war, bedeutet dies, dass ein zusätzlicher Minderungsbedarf von 15 Mio. CO2 t/a in den Sektoren Private Haushalte, Verkehr und Handel/Gewerbe/Dienstleistungen zu erbringen ist. Auf das Jahr 2004 bezogen sind bereits 8 Mio. t CO2/a erbracht, da die beiden kumulierten Sektoren Verkehr und Haushalte ihre Emissionsziele für 2008-2012 bereits um 8 Mio. t CO2 übererfüllt haben. Es verbleibt somit ein zusätzlich zu erbringender Minderungsbeitrag von 7 Mio. t CO2/a.

CO2-Emissionsbudget in der Periode 2008-2012:
Andere Sektoren: 334 Mio. t CO2 pro Jahr

Tabelle 3: CO2-Emissionen nach Energiebilanz-Sektoren von 1990-2002 sowie Emissionsbudgets für die Perioden 2005-2007 und 2008-2012

  Energiesektor
(E)
Industrie
(I)
Emissionsbudget
E + I
GHD Verkehr Haushalte Summe andere Sektoren Gesamt
  Mio. t CO2 pro Jahr  
1990 436,1 216,2 652,2 90,3 158,2 129,5 378,0 1030,2
1995 376,4 173,5 549,9 68,4 172,6 129,2 370,3 920,2
2000 364,4 167,4 531,7 59,3 178,4 116,8 354,5 886,3
2001 370,5 160,7 531,2 62,1 174,7 131,2 368,1 899,3
2002 378,8 155,8 534,6 59,2 172,6 120,1 351,9 886,5
2003 (vorl.) 386,2 156,8 543,0 60,6 166,5 122,4 349,6 892,5
2004 (vorl.) 382,8 162,1 544,9 58,1 167,3 115,6 341,0 885,9
Durchschnitt 2000-2002 371,2 161,3 532,5 60,2 175,2 122,7 358,2 890,7
Ziel 2008-2012 Keine weitere Differenzierung 517,5 Keine weitere Differenzierung   334,0 851,5
Quellen: Umweltbundesamt; Öko-Institut; Berechnungen des DIW Berlin.

VI. Sektorziel nach ZuG 2007

Mit dem ZuG 2007 wurden Emissionsziele für den Sektor Energie und Industrie auf folgender Grundlage festgelegt:

  1. Historische Emissionen 2000-2002
    Auf Grundlage des nationalen Inventarberichts 2003 wurde für den Sektor Energie und Industrie für die Basisperiode 2000-2002 ein Emissionsvolumen von 505 Mio. t CO2/a ermittelt.
  2. Festlegung der Minderungsbeiträge
    Ausgehend von den Emissionen des Sektors E + I für die Basisperiode 2000-2002 wurden für die Perioden 2005-2007 und 2008-2012 die folgenden absoluten Minderungsziele festgelegt:

VII. Notwendige Anpassungen an den Nationalen Inventarbericht 2006

Aufgrund der notwendigen Anpassung des Mengengerüsts des NAP 2008-2012 an die Daten des NIR 2006 ist das Emissionsziel für den Sektor E+I zu modifizieren. Dazu wird das politisch festgelegte und für die zweite Handelsperiode unveränderte Minderungsziel von 10 Mio. t CO2/a auf die aktualisierten Daten des NIR 2006 übertragen.

Das neue Emissionsziel für E+I ergibt sich somit durch Abzug des absoluten Minderungsbeitrags von 10 Mio. t/a von den nach NIR 2006 ermittelten jahresdurchschnittlichen Emissionen des Sektors in 2000 - 2002 (532,5 Mio. t CO2/a - 10 Mio. t CO2/a). Auf das Sektorziel für E+I wird für 2008-2012 somit ein klimaschutzpolitischer Reduktionsfaktor von 1,9% in Bezug auf die Basisperiode 2000-2002 angewandt.

Vorläufiges CO2-Emissionsbudget für die Periode 2008-2012:
Energie und Industrie: 522,5 Mio. t CO2 pro Jahr

Derzeit verfügt die Bundesregierung über keine Projektionen, die auf Basis der aktuellen Treibhausgas-Inventare eine Bewertung der Emissionsentwicklung in 2008-2012 zulassen würden. An einer Aktualisierung der Emissionsprojektionen wird derzeit gearbeitet.

Beitrag des Sektors Energie und Industrie zur klimaschutzpolitischen Deckungslücke:

Die sich gegenüber dem ZuG 2007 ergebende klimaschutzpolitische Deckungslücke (vgl. Abschnitt 4.2.2) in Höhe von 12 Mio. t CO2/a für die CO2-Emissionen wird wie folgt verteilt:

Diese Aufteilung der zusätzlich zu erbringenden Minderungsbeiträge leitet sich ab aus der aktuellen sektoralen Entwicklung der CO2-Emissionen. Diese Deckungslücke könnte sich weiter verringern. Belastbare Zahlen hierzu werden im weiteren Verlauf des Jahres 2006 vorliegen. Demnach sind insbesondere in den Sektoren Haushalte und Verkehr in den letzten Jahren deutliche Emissionsminderungen erzielt worden.

Hieraus ergibt sich ein endgültiges Sektorziel von 517,5 Mio. t CO2/a für den Sektor E+I.

Emissionsbudget für Energie und Industrie in der Periode 2008-2012:
522,5 - 5 = 517,5 Mio. t CO2 pro Jahr

VIII. Emissionsbudget der vom Emissionshandel erfassten Anlagen in
der Periode 2008-2012

Auf die vom Emissionshandel erfassten Anlagen entfällt zwar der überwiegende Teil der gesamten CO2-Emissionen des Sektors E+I. Jedoch erfasst der Emissionshandel nicht alle CO2-Emissionen dieses Sektors. So werden beispielsweise die Emissionen von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 20 MW grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb muss die Gesamtzuteilungsmenge für die vom Emissionshandel erfassten Anlagen (NAP-Budget) als Teilmenge der Gesamtemissionen des Sektors E+I ermittelt werden.

Das auf Anlagenebene ermittelte Emissionsniveau ergibt sich aus der Auswertung der verifizierten Zuteilungsanträge für die erste Handelsperiode13 und beträgt jahresdurchschnittlich für die Periode 2000-2.002.482,414 Mio. t CO2/a.

Durch die Einbeziehung zusätzlicher Anlagen (vgl. Abschnitt 3.3 ), werden 11 Mio. t CO2 (vorläufige Zahl) zusätzlich vom Emissionshandel erfasst. Trotz der Aufnahme weiterer Anlagen in den Kreis der emissionshandelspflichtigen Anlagen ergibt sich keine Verschärfung der zu erbringenden Emissionsminderung durch die vom Emissionshandel erfassten Anlagen, es erhöht sich lediglich die Zuteilungsmenge für die bereits erfassten Anlagen insgesamt (Cap).

Durchschnittliche jährliche Emissionen der vom Emissionshandel erfassten Anlagen in der Basisperiode 2000-2002 :
482,4 + 11 = 493,4 Mio. t CO2

Das Budget für den Emissionshandelsbereich ergibt sich aus dem jährlichen Emissionsbudget für den Sektor E+I in der Periode 2008-2012 (517,5 Mio. t CO2/a), das im Verhältnis des jahresdurchschnittlichen anlagenbezogenen Emissionsniveaus (493,4 Mio. t CO2) zum jahresdurchschnittlichen Emissionsniveau des Sektors Energie und Industrie (532,5 Mio. t CO2/a) in der Basisperiode gekürzt wird.

Bezogen auf den Anwendungsbereich des Emissionshandels in 2008-2012 ergibt sich aus dieser Berechnung ein jährliches CO2-Emissionsbudget für die emissionshandelspflichtigen Anlagen des Sektors Energiewirtschaft und Industrie in Höhe von knapp 480 Mio. t/a für 2008-2012. Um eine Verschärfung des Erfüllungsfaktors für Anlagen der Tätigkeiten I - V (Energieanlagen) von 15% zu vermeiden, wird die Gesamtzuteilungsmenge für 2008-2012 auf 482 Mio. Berechtigungen pro Jahr festgesetzt. Die in Kapitel 5 festgelegten Erfüllungsfaktoren verbleiben somit unverändert. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Differenz von 2 Mio. t/a durch die im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 vereinbarten Klimaschutzmaßnahmen kompensiert werden wird.

Budget für die vom Emissionshandel erfassten Anlagen in der Periode 2008-2012:
482 Mio. t CO2/a

Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen aus den Jahren 2003 und 2004 (Zuteilungen nach § 8) Emissionsrückgänge durch Produktionsverlagerungen, Effizienzsteigerungen und Stilllegungen bei den Bestandsanlagen gegenüberstehen würde. Hierzu lagen bis April 2006 keine belastbaren Informationen vor.

Um eine Unterschätzung des realen Emissionsniveaus der emissionshandelspflichtigen Anlagen zu vermeiden, wurden bei der Ermittlung des vorläufigen anlagenbezogenen Emissionsniveaus (bottom up Zahl) für den Entwurf des NAP 2008-2012 die in den Jahren 2003 und 2004 neu hinzukommenden Anlagen oder Anlagenteile vollständig in das Emissionsniveau der Basisperiode eingerechnet. Die am 15.05.06 veröffentlichten CO2-Daten für 2005 zeigen, dass das oben beschriebenen Verfahren im Ergebnis zu einer deutlichen Überschätzung des realen Emissionsniveaus der vom Emissionshandel erfassten Anlagen geführt hat. Das Emissionsniveau aller emissionshandelspflichtigen Anlagen betrug in 2005 rd. 474 Mio. t.

IX. Weiteres Verfahren

Eine endgültige Festlegung des Erfüllungsfaktors für Anlagen zur Energieerzeugung und -umwandlung (Tätigkeiten I - V) erfolgt im Rahmen des ZuG 2012 auf Grundlage der anlagenscharfen Daten, die mit der Datenerhebung bis Ende 2006 erhoben werden (vgl. Abschnitt 3.4). Soweit sich Entlastungsmöglichkeiten zeigen sollten, wird die Bundesregierung diese berücksichtigen.

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Produktbezogene Emissionswerte für Neuanlagen (BAT-Benchmarks) Anhang 3

Als energiebezogener Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt bei Anlagen zur Stromproduktion

  1. 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung,
  2. 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung,
    sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können (ausgenommen reine Stützfeuerung);
    bei Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser (Niedertemperaturwärme)

  1. 290 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
  2. 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
    sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können (ausgenommen reine Stützfeuerung); bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf
  1. 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
  2. 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
    sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können (ausgenommen reine Stützfeuerung);
    bei Neuanlagen in Kraft-Wärme-Kopplung
  1. 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung,
  2. 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung,
    sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können (ausgenommen reine Stützfeuerung),
    und für die Erzeugung von Warmwasser (Niedertemperaturwärme)
  3. 290 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
  4. 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
    sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können (ausgenommen reine Stützfeuerung); für die Erzeugung von Prozessdampf
  5. 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
  6. 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
    sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können (ausgenommen reine Stützfeuerung);

bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinker in Produktionsanlagen mit

  1. drei Zyklonen 315 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
  2. vier Zyklonen 285 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
  3. fünf oder sechs Zyklonen 275 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;

bei Anlagen zur Herstellung von Glas

  1. für Behälterglas 280 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
  2. für Flachglas 510 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas;

bei Anlagen zur Herstellung von Ziegeln

  1. für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
  2. für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
  3. für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und
  4. für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.

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 Standardauslastungsfaktoren für Neuanlagen Anhang 4


Tätigkeit/Produkt Vollbenutzungsstunden
Energieumwandlung und -umformung: Tätigkeiten I bis V
Braunkohlekraftwerke 7.500
Steinkohlekraftwerke 7.500
Erdgas-GuD 7.500
Erdgas-Turbinen 1.000
KWK Papier 8.000
KWK Mineralölindustrie 8.000
KWK Chemische Industrie 8.000
KWK Nahrungsmittel 7.000
KWK Zucker 3.500
KWK GHD 6.000
KWK Krankenhäuser 7.000
KWK Investitionsgütergewerbe 6.000
KWK Sonstige Industrie 7.500
KWK öffentliche Fernwärme 6.000
Erdgas-Verdichter Transport 4.200
Erdgas-Verdichter Untergrundspeicher 3.100
Heizwerke öffentliche Fernwärme 2.500
Prozess-Wärme (PW) Papier 8.000
PW Mineralölindustrie 8.000
PW Chemische Industrie 8.000
PW Nahrungsmittel 7.000
PW Zucker 3.500
Wärme GHD 6.000
Wärme Krankenhäuser 7.000
Wärme Investitionsgütergewerbe 6.000
Wärme Rest Industrie 7.000
Tätigkeiten VI bis XV
Mineralölindustrie 8.000
Kokereien 8.300
Sinteranlagen 8.300
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung 8.300
Zement 7.500
Kalk in der Kalkindustrie 7.500
Kalk in der Zuckerindustrie 2.500
Glas 8.000
Ziegel 7.500
Zellstoff 8.000
Papier, Pappe 8.000

 

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 Formelverzeichnis Anhang 5

I. Kostenlose Zuteilung auf Basis historischer Emissionen in der Basisperiode (Grandfathering)

Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind, und die keiner Befreiung vom Erfüllungsfaktor gemäß ZuG 2007 unterliegen, erhalten eine Zuteilung an Emissionsberechtigungen (EB) für die gesamte Periode nach folgender Formel:

EB = EBP x EFP x tP

Für Anlagen der Tätigkeitsbereiche VI-XV beträgt der Erfüllungsfaktor 98,75% (0,9875).

Für Anlagen der Tätigkeiten I - V beträgt der Erfüllungsfaktor grundsätzlich 85% (0,85); abweichend davon gilt für die Erzeugung von KWK-Strom ein Erfüllungsfaktor von 98,75% (0,9875).

Für Kleinanlagen (aller Tätigkeitsbereiche) mit einem jährlichen Emissionsniveau von weniger als 25.000 t CO2 ist der Erfüllungsfaktor gleich 1 (1,00).

II. Kostenlose Zuteilung für Neuanlagen in 2008-2012 auf Basis von Benchmarks oder anlagenspezifischen Emissionswerten nach BAT pro Produkteinheit

Anlagen bzw. Anlagenerweiterungen, die ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb gehen und die keine Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sind, erhalten die Emissionsberechtigungen (EB) für die gesamte Periode nach folgender Formel zugeteilt:

EB = K x S x BAT x RTI / GTp x tp

III. Kostenlose Zuteilung für Neuanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis von Benchmarks

KWK-Anlagen bzw. KWK-Anlagenerweiterungen, die ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb gehen, erhalten die Emissionsberechtigungen (EB) für die gesamte Periode nach folgender Formel zugeteilt:

EB = (ANA x BATA + ANQ x BATQ) x RTI / GTP x tP

IV. Altfälle 2005-2007

  1. Anlagen mit Zuteilung nach § 8 ZuG 2007
    Anlagen, die zwischen dem 01.01.2003 und dem 31.12.2004 in Betrieb gegangen sind (Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007 in 2005-2007), erhalten eine Zuteilung an Emissionsberechtigungen (EB) für die gesamte Periode nach folgender Formel:
    EB = K x S x EW x tP
  2. Neuanlagen als Ersatzanlagen ( § 10 ZuG 2007)
    Für die privilegierte Zuteilung für die Laufzeit von 14 Jahren im Anschluss an die 4 Jahre währende Zuteilung gemäß der ersetzten Anlage (gemäß Formel 1) erhält die Anlage eine Zuteilung nach folgender Formel:
    EB = K x S x EW x RTÜ / GTP x tP
  3. Anlagen nach § 11 ZuG 2007 - zusätzliche Neuanlagen
    Für die privilegierte Zuteilung für die Laufzeit von 14 Jahren erhält die Anlage eine Zuteilung nach folgender Formel:
    EB = K x S x BAT x tp
  4. Anlagen nach § 12 ZuG 2007 - Early Action
    Für die privilegierten Anlagen nach § 12 ZuG 2007 erfolgt für den Zeitraum von 12 Jahren seit der Durchführung der frühzeitigen Emissionsminderung eine Zuteilung nach folgender Formel:
EB = EBP x tP

Für den Zeitraum nach Ablauf der 12 Jahre erfolgt eine Zuteilung nach folgender Formel:

EB = EBP x EFP x RTEA /GTP x tP
Erläuterung der Abkürzungen
ANA Stromerzeugung der KWK-Anlage (in MWh)
ANQ Nutzwärmeerzeugung der KWK-Anlage (in MWh)
BAT Benchmark oder anlagenspezifischer Emissionswert gemäß bester verfügbarer Technik (BAT) pro Produkteinheit (z.B. in t CO2-Äquiv./MWh oder t CO2-Äquiv./t)
BATA Benchmark für Stromerzeugungsanlagen (in t CO2-Äqu./MWh)
BATQ Benchmark für Wärmeerzeugungsanlagen (in t CO2-Äqu./MWh)
EBP jahresdurchschnittliche Emissionen der Anlage in der Basisperiode
EB Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode (in t CO2-Äquiv.)
EFP Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode (differenziert nach Industrie und Energie, besonderer

Erfüllungsfaktor für KWK-Strom und Kleinanlagen)

EW angemeldeter spezifischer Emissionswert für die Anlage pro Produkteinheit (z.B. in t CO2-Äquiv./ MWh oder t CO2-Äquiv./t)
GTP Gesamtanzahl der Tage der jeweiligen Zuteilungsperiode (Gesamttage)
K Kapazität der Anlage (z.B. in MW oder t/h)
RTI Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode (Resttage)
RTÜ Anzahl der Tage nach Ablauf des Übertragungszeitraums innerhalb der laufenden Zuteilungsperiode (Resttage)
RTEA Anzahl der Tage nach Ablauf der Privilegierung nach § 12 ZuG 2007 (Resttage)
S tätigkeitsspezifische Standardauslastung in Vollbenutzungsstunden
tP Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode

 

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 Ableitung des Erfüllungsfaktors für Anlagen zur Energieerzeugung und -umwandlung Anhang 6

Ausgehend von der Festlegung des Erfüllungsfaktors für den Sektor Industrie wird der Erfüllungsfaktor für den Energiesektor ermittelt. Der Erfüllungsfaktor muss so festgelegt werden, dass die Gesamtzuteilungsmenge von 482 Mio. t CO2/a in der Periode 2008-2012 eingehalten wird.

Somit muss das Emissionsbudget des Sektors Industrie vom gesamten Emissionsvolumen für die am Emissionshandel beteiligten Anlagen abgezogen werden. Zudem müssen Vorbelastungen aus der ersten Handelsperiode mit Bindungswirkung für die zweite Periode berücksichtigt werden.

Diese Vorbelastungen sind im Einzelnen:

Zudem unterliegen in 2008-2012 Industrieanlagen (vgl. Abschnitt 5.1.1), die KWK-Stromerzeugung (vgl. Abschnitt 6.6) sowie Kleinemittenten (vgl. Abschnitt 5.1.3) einem reduzierten Erfüllungsfaktor.

Darüber hinaus muss das für die Zuteilung an die Energieanlagen zur Verfügung stehende Emissionsbudget gekürzt werden um:

1) Die Reserve für Neuanlagen (vgl. Abschnitt 6.3.3);

2) den Kompensationsbedarf für die Regelung des § 6 Abs. 3 ZuG 2007. In § 6 Abs. 3 ZuG 2007 wurde festegelegt, dass im Fall einer Unterdeckung der Neuanlagenreserve der DEHSt durch eine beauftragte Stelle zusätzliche Zertifikate zur Verfügung gestellt werden. Für die Bereitstellung der Zertifikate in 2005-2007 erhält diese beauftragte Stelle eine äquivalente Menge an Zertifikaten kostenlos aus dem Budget der Periode 2008-2012.

Die für die erste Handelsperiode vorgehaltene Reserve von 9 Mio. Zertifikaten wird den Gesamtbedarf nicht decken können. Dies beruht insbesondere auf der Inbetriebnahme mehrerer Kapazitätserweiterungen, die bei der Bedarfsprognose nicht angemeldet waren, sowie auf Zuteilungen für Neuanlagen, deren Inbetriebnahme ursprünglich erst für die zweite Zuteilungsperiode avisiert war. Auf der Basis der bislang vorliegenden Ankündigungen und Anträge und auf Grundlage weiterer Informationen über anstehende Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen wurde für die Zuteilungsperiode 2005 - 2007 ein zusätzlicher Gesamtbedarf von rd. 25 Mio. Zertifikaten ermittelt. Nach § 6 Abs. 3 ZuG 2007 erhält die beauftragte Stelle diese Menge an Berechtigungen aus dem Budget der zweiten Zuteilungsperiode. Bezogen auf die fünfjährige Zuteilungsperiode 2008 - 2012 müssen daher in der zweiten Handelsperiode 5 Mio. Zertifikate pro Jahr in Abzug gebracht werden.

Tabelle: Erfüllungsfaktorrelevante Zuteilungsmengen in Energie und Industrie/ KWK und Herleitung des Erfüllungsfaktors für Energie

1 Effektives Emissionsvolumen im EH-Bereich 2000-2002 (einschließlich Emissionen der in 2008-2012 zusätzlich zu erfassenden Anlagen) 493,4 Mio. t/a
1a davon: Tätigkeit Energie (I bis V), ohne KWK 306,3 Mio. t/a
1b davon: Industrie und KWK-Strom 187,1 Mio. t/a
     
2 Cap für Emissionshandels-Bereich in 2008-2012 482 Mio. t/a
  Abzüglich:  
2a Rückerstattung § 6 Abs. 3 ZuG 2007 5 Mio. t/a
2b Rückstellung für Reserve 2008-2012 12 Mio. t/a
3 Verbleibendes Zuteilungsrelevantes Budget 2008-2012 465 Mio. t/a
(2 - 2a -2b)
     
  Erfüllungsfaktor nicht anwendbar auf:  
4a Bindung nach § 12 ZuG 2007 (early action) 56 Mio. t/a
4b Bindung nach § 8 ZuG 2007 (Anlagen aus 2003 und 2004) 19 Mio. t/a
4c Bindung aus Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen 2 Mio. t/a
4d Bindung aus Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen 20 Mio. t/a
4di davon: Tätigkeit Energie (ohne KWK) 12
4dii davon: Industrie und KWK-Strom 8
4e Anlagen mit Emissionen < 25.000 t/a 10 Mio. t/a
4 Gesamte Emissionsmenge mit EF=1 107 Mio. t/a
4f Davon: Energie (ohne KWK) 71
4g Davon: Industrie und KWK-Strom 36
     
5 Verbleibende Erfüllungsfaktorrelevante Zuteilungsmenge für 2008- 2012 358 Mio. t/a
(3 - 4)
     
6 Emissionsvol. Industrie und KWK nach Abzug der Emissionsmenge mit EF= 1 in 2000-2004 und Berücksichtigung von Stilllegungsprämien in Höhe von 50% der Neuanlagenzuteilung 155 Mio. t/a
(1b- 4g + 0,5 x 4dii)
6a Emissionsbudget Industrie und KWK für 2008-2012 nach Anwendung des festgelegten EF= 98,75 153 Mio. t/a
7 Verbleibendes Budget für Tätigkeit Energie (ohne KWK) für 2008- 2012 205 Mio. t/a
(5 - 6a)
     
8 Emissionsvolumen Energie (ohne KWK) nach Abzug der Emissionsmenge mit EF= 1 in 2000-2002 und Berücksichtigung von Stilllegungsprämien in Höhe von 50% der Neuanlagenzuteilung 241Mio. t/a
(1a- 4f+0,5*4di)
8a Vorläufiger EF für Energie (ohne KWK) zur Erreichung des verbleibenden Budgets 2008-2102 205/241 = 0,85

________________

1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates. Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.10.2003 (L 275/32).

2) Mitteilung der Kommission "über Hinweise zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgelisteten Kriterien sowie über die Bedingungen für den Nachweis höherer Gewalt" vom 07.01.2004 (sog. NAP-Guidance)

3) Mitteilung der Kommission "Neue Hinweise zu den Zuteilungsplänen für den Handelszeitraum 2008-2012 des Systems für den EU-Emissionshandel" vom 22.12.2005 [KOM(2005) 703 endgültig].

4) Soweit sich im Gesetzgebungsverfahren zu diesem Gesetz Änderungen der im NAP II vorgeschlagenen Zuteilungsregeln ergeben, werden diese als Änderungen des NAP II der EU-Kommission mitgeteilt.

5) Mitteilung der Kommission "über Hinweise zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgelisteten Kriterien sowie über die Bedingungen für den Nachweis höherer Gewalt" vom 07.01.2004 (sog. NAP-Guidance)

6) Zur Erläuterung der NAP-Guidance vgl. Abschnitt 2.2

7) Deutsches Treibhausgasinventar 1990-2004. Nationaler Inventarbericht 2006, Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen. Umweltbundesamt (in Veröffentlichung).

8) Dabei wurden für die CO2-Emissionen in den Jahren 2000 bis 2002 die Daten des NIR 2006 zugrunde gelegt.

9) Die Erhöhung gegenüber dem Entwurf des NAP 2008-2012 (Deckungslücke 12 Mio. t) ist v.a. auf die Änderungen des NIR 2006 im Bereich der Nicht CO2-Emissionen zurückzuführen.

10) Basisjahr des Kyoto-Protokolls für die CO2-, CH4- und N2O-Emissionen ist 1990, für die PFC-, HFC- und SF6-Emissionen das Jahr 1995.

11) Aus Darstellungsgründen wird der Erfüllungsfaktor im NAP in einem prozentualen Wert ausgedrückt. Ein "Erfüllungsfaktor" von 98,75 % entspricht einer Minderung von 1,25 %; die Emissionen werden hierzu mit dem Faktor 0,9875 multipliziert.

12) Vgl. NAP-Guidance 2005, Tz. 29.

13) Für Optionsanlagen wurde behelfsweise auf die Daten der Datenerhebung aus 2004 zurückgegriffen.

14) Im Entwurf des NAP 2008-2012 vom 13.04.2006 wurde das anlagenbezogene Emissionsniveau mit 498 Mio. t/a angegeben. Dies entspricht der Summe der auf Basis der Zuteilungsanträge für 2005-2007 ermittelten historischen Emissionen in 2000-2002 und der angemeldeten Emissionen von Kapazitätserweiterungen und Neuanlagen, die in den Jahren 2003 und 2004 in Betrieb gegangen sind. Hintergrund der Aggregation der Daten für 2000-2002 und für 2003-2004 war die Prognoseunsicherheit hinsichtlich der Entwicklung der Emissionen seit 2002.
Die Unsicherheit bestand hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang den zusätzlichen Emissionen von Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen aus den Jahren 2003 und 2004 (Zuteilungen nach § 8) Emissionsrückgänge durch Produktionsverlagerungen, Effizienzsteigerungen und Stilllegungen bei den Bestandsanlagen gegenüberstehen würde. Hierzu lagen bis April 2006 keine belastbaren Informationen vor. Um eine Unterschätzung des realen Emissionsniveaus der emissionshandelspflichtigen Anlagen zu vermeiden, wurden bei der Ermittlung des vorläufigen anlagenbezogenen Emissionsniveaus (bottom up Zahl) für den Entwurf des NAP 2008-2012 die in den Jahren 2003 und 2004 neu hinzukommenden Anlagen oder Anlagenteile vollständig in das Emissionsniveau der Basisperiode eingerechnet. Die am 15.05.06 veröffentlichten CO2-Daten für 2005 zeigen, dass das oben beschriebenen Verfahren im Ergebnis zu einer deutlichen Überschätzung des realen Emissionsniveaus der vom Emissionshandel erfassten Anlagen geführt hat. Das Emissionsniveau aller emissionshandelspflichtigen Anlagen betrug in 2005 rd. 474 Mio. t.

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