umwelt-online: ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz (2)

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Anhang

(Übersetzung)

Bericht der Konferenz der Vertragsparteien über ihre siebte Tagung in Marrakesch vom 29. Oktober bis 10. November 2001

Addendum

Teil Zwei
Von der Konferenz der Vertragsparteien ergriffene Maßnahmen

Band II

II. Die Vereinbarungen von Marrakesch (Fortsetzung)

Beschluss 15/CP.7
Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien -

unter Hinweis auf ihren Beschluss 1/CP.3, insbesondere Nummer 5 Buchstaben b, c und e,

ferner unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4, 9/CP.4, 14/CP.5 und 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, soweit einschlägig,

sowie unter Hinweis auf die Präambel des Übereinkommens,

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei der Nutzung der Mechanismen von dem Ziel und den Grundsätzen geleitet werden, die in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sind,

ferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Kyoto den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissionen irgendeiner Art verschafft oder erteilt,

unter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im eigenen Land ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Weise durchführen, dass sie der Verringerung der Pro-Kopf-Unterschiede zwischen den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Übereinkommens angestrebt wird,

in Bestätigung dessen, dass die Mechanismen ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen genutzt werden und dass die im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen somit ein bedeutender Bestandteil der Bemühungen jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sind, die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erfüllen,

ferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität durch fundierte Modalitäten, Regeln und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und ein starkes Einhaltungssystem zu erreichen ist,

eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -

empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.

Beschlussentwurf -/CMP.1 (Mechanismen)
Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -

unter Hinweis auf den Beschluss 1/CP.3, insbesondere Nummer 5 Buchstaben b, c und e,

ferner unter Hinweis auf die Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4, 9/CP.4, 14/CP.5, 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7, soweit einschlägig,

sowie unter Hinweis auf die Präambel des Übereinkommens,

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei der Nutzung der Mechanismen von dem Ziel und den Grundsätzen geleitet werden, die in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sind,

ferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Kyoto den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissionen irgendeiner Art verschafft oder erteilt,

unter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im eigenen Land ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Weise durchführen, dass sie der Verringerung der Pro-Kopf-Unterschiede zwischen den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Übereinkommens angestrebt wird,

ferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität durch fundierte Modalitäten, Regeln und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und ein starkes Einhaltungssystem zu erreichen ist,

angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 ( Artikel 6), -/CMP.1 ( Artikel 12), -/CMP.1 ( Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 ( Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 ( Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 ( Artikel 7) und -/CMP.1 ( Artikel 8) sowie Beschluss 24/CP.7 -

  1. beschließt, dass die Mechanismen ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen genutzt werden und dass die im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen somit ein bedeutender Bestandteil der Bemühungen jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sind, die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erfüllen;
  2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien auf, in Bezug auf Nummer 1 nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto einschlägige Informationen für die Überprüfung nach dessen Artikel 8 zur Verfügung zu stellen;
  3. beschließt, dass bei den zu übermittelnden Informationen die Berichterstattung über nachweisbaren Fortschritt im Sinne des Beschlusses -/CMP.1 ( Artikel 7) berücksichtigt wird;
  4. fordert die Unterstützungsabteilung des Einhaltungsausschusses auf, sich mit Fragen der Durchführung der Nummern 2 und 3 zu befassen;
  5. beschließt, dass die Zulassung zur Teilnahme einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei an den Mechanismen davon abhängt, wie sie die Anforderungen bezüglich der Methoden und Berichterstattung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 4 des Protokolls von Kyoto erfüllt. Aufsicht über diese Bestimmung führt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nach den Verfahren und Mechanismen für die Einhaltung im Sinne des Beschlusses 24/CP.7, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Verfahren und Mechanismen von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien in Beschlussform zusätzlich zu jeder Änderung mit rechtsverbindlichen Folgen angenommen werden, und zu berücksichtigen ist, dass es der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien obliegt, über die rechtliche Form der die Einhaltung betreffenden Verfahren und Mechanismen zu entscheiden;
  6. beschließt, dass zertifizierte Emissionsreduktionen, Emissionsreduktionseinheiten und zugeteilte Mengen im Sinne der Artikel 6, 12 und 17 sowie Gutschriften aus Senken aufgrund von Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dazu genutzt werden können, den Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 3 Absatz 1 nachzukommen, und dass diese nach Artikel 3 Absätze 10, 11 und 12 des Protokolls von Kyoto und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) hinzugerechnet werden können, ebenso wie Emissionsreduktionseinheiten, zugeteilte Mengen und Gutschriften aus Senken nach Artikel 3 Absätze 10 und 11 und nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) abgezogen werden können, ohne dass dadurch die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Anlage B des Protokolls von Kyoto verändert werden.
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