umwelt-online: ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz (3)

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Beschluss 16/CP.7
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien -

unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,

eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7,

in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme nach Artikel 6 hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,

in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, Emissionsreduktionseinheiten aus Kernanlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen -

  1. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
  2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien auf, die Verwaltungskosten für die Realisierung der gemeinsamen Durchführung nach Artikel 6 durch Leistung von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen zu finanzieren, um erforderlichenfalls die vorbereitenden Arbeiten des Sekretariats zu erleichtern;
  3. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.

Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 6)
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -

angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7), -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -

  1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 16/CP.7 und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
  2. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Leitlinien zur Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto anzunehmen;
  3. beschließt, auf ihrer ersten Tagung den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 einzurichten, der unter anderem die Verifizierung der durch Projektmaßnahmen nach Artikel 6 geschaffenen Emissionsreduktionseinheiten beaufsichtigen soll;
  4. beschließt, dass Projekte nach Artikel 6, die die Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken zum Ziel haben, den Begriffsbestimmungen, Anrechnungsregeln, Modalitäten und Leitlinien nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto zu entsprechen haben;
  5. beschließt, dass ab dem Jahr 2000 beginnende Projekte als Projekte nach Artikel 6 zugelassen sind, wenn sie die Anforderungen der in der Anlage aufgeführten Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto erfüllen, und dass Emissionsreduktionseinheiten nur für einen Anrechnungszeitraum ab Beginn des Jahres 2008 ausgestellt werden;
  6. fordert die in Anlage II aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
  7. beschließt, dass alle aufgrund der Verfahren in der Anlage entstehenden Verwaltungskosten im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und den Projektteilnehmern nach den Festlegungen eines von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschlusses gemeinsam getragen werden;
  8. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 und des Nebenorgans für die Durchführung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Eine Überarbeitung des Beschlusses lässt bereits laufende Projekte nach Artikel 6 unberührt.

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Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto  Anlage

A. Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14 Anwendung. Außerdem

  1. ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
  2. ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
  3. ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
  4. ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
  5. bedeutet "Betroffene" die von dem Projekt betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit einschließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften.

B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien

2. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) erteilt Maßgaben für die Durchführung des Artikels 6 und hat die Weisungsbefugnis über den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6.

C. Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6

3. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 beaufsichtigt unter anderem die in Abschnitt E beschriebene Verifizierung der durch Projektmaßnahmen nach Artikel 6 geschaffenen ERU und ist verantwortlich für

  1. die Berichterstattung über seine Tätigkeit auf jeder Tagung der COP/MOP;
  2. die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen in Übereinstimmung mit den in Anhang A enthaltenen Maßstäben und Verfahren;
  3. die Überprüfung der in Anhang A enthaltenen Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und gegebenenfalls die Abgabe von Empfehlungen an die COP/MOP zu Überarbeitungen dieser Maßstäbe und Verfahren;
  4. die Überprüfung und Überarbeitung der Leitlinien für die Berichterstattung und der Kriterien für Referenzszenarien und für die Überwachung in Anhang B zur Prüfung durch die COP/MOP, gegebenenfalls unter Heranziehung der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des CDM;
  5. die Ausarbeitung der Projektdokumentation für Projekte nach Artikel 6 zur Prüfung durch die COP/MOP unter Berücksichtigung des Anhangs B der Anlage über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und gegebenenfalls unter Heranziehung der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des CDM;
  6. die unter den Nummern 35 und 39 beschriebenen Überprüfungsverfahren;
  7. die Erarbeitung von Verfahrensregeln zusätzlich zu den in dieser Anlage enthaltenen zur Prüfung durch die COP/MOP.

4. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 besteht aus zehn Mitgliedern aus den Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto, und zwar wie folgt:

  1. drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien 2, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden;
  2. drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die nicht unter Buchstabe a genannt sind;
  3. drei Mitgliedern aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien;
  4. einem Mitglied aus den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern.

5. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 werden von den unter Nummer 4 genannten Gruppen benannt und von der COP/MOP gewählt. Die COP/MOP wählt in den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren. Danach wählt die COP/MOP jedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf neue stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine Bestellung nach Nummer 12 zählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

6. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden. Amtszeiten als stellvertretendes Mitglied zählen nicht.

7. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 wählt jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder, wobei eine Person aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und die andere Person aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sein muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und einem Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei.

8. Die COP/MOP wählt für jedes Mitglied des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 auf der Grundlage der Kriterien unter den Nummern 4, 5 und 6 einen Stellvertreter. Die Benennung eines Kandidaten für das Amt eines Mitglieds durch eine Gruppe erfolgt gemeinsam mit der Benennung eines Kandidaten für das Amt des stellvertretenden Mitglieds aus derselben Gruppe.

9. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 tritt, sofern nicht etwas anderes beschlossen wird, mindestens zweimal pro Jahr zusammen, wenn möglich in Verbindung mit den Sitzungen der Nebenorgane. Die gesamten Unterlagen für Sitzungen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 werden auch den stellvertretenden Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

10. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6

  1. handeln in persönlicher Eigenschaft und müssen über anerkannte Sachkenntnis auf dem Gebiet der Klimaänderungen und auf einschlägigem technischem und politischem Gebiet verfügen. Die Kosten der Beteiligung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und von anderen nach der UNFCCC-Praxis dafür in Frage kommenden Vertragsparteien werden durch den Haushalt des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 gedeckt;
  2. dürfen kein geldliches oder finanzielles Interesse an irgendeinem Aspekt eines Projekts nach Artikel 6 haben;
  3. dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 keine ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für diesen Ausschuss zur Kenntnis kommenden vertraulichen oder rechtlich geschützten Informationen offen legen. Diese Geheimhaltungspflicht des Mitglieds beziehungsweise des stellvertretenden Mitglieds ist eine Verpflichtung des betreffenden Mitglieds beziehungsweise stellvertretenden Mitglieds, die auch nach Ablauf oder Beendigung seiner Tätigkeit für den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 fortbesteht;
  4. sind durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 gebunden;
  5. leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen schriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär des UNFCCC oder seinem Bevollmächtigten bestätigt wird.

11. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 kann ein bestimmtes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied suspendieren und der COP/MOP die Beendigung seiner Mitgliedschaft empfehlen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wozu unter anderem auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über Interessenkonflikte, ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen oder die Nichtteilnahme an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 ohne eine angemessene Begründung gehören.

12. Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 zurücktritt oder aus anderen Gründen außerstande ist, die festgesetzte Amtszeit zu beenden oder die Aufgaben dieses Amtes wahrzunehmen, kann der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der nächsten Tagung der COP/MOP beschließen, für die restliche Amtszeit dieses Mitglieds ersatzweise ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus derselben Gruppe zu bestellen. In diesem Fall hat der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 Meinungsäußerungen der Gruppe, die das Mitglied benannt hatte, zu berücksichtigen.

13. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 nimmt das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Fachwissen in Anspruch, wobei er insbesondere die nationalen Akkreditierungsverfahren berücksichtigt.

14. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, die eine Mehrheit der Mitglieder aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und eine Mehrheit der Mitglieder aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien darstellen, anwesend sind.

15. Beschlüsse des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 werden nach Möglichkeit im Konsens getroffen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden Beschlüsse als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

16. Der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 wird öffentlich verfügbar gemacht. Die Beschlüsse werden in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt.

17. Die Arbeitssprache des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 ist Englisch.

18. Die Sitzungen des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 stehen allen Vertragsparteien und allen bei der UNFCCC akkreditierten Beobachtern und den Betroffenen zur Teilnahme als Beobachter offen, sofern vom Aufsichtsausschuss nicht etwas anderes beschlossen wird.

19. Das Sekretariat betreut den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6.

D. Voraussetzungen für die Teilnahme

20. Eine an einem Projekt nach Artikel 6 beteiligte Vertragspartei hat dem Sekretariat Folgendes mitzuteilen:

  1. die von ihr benannte Anlaufstelle für die Billigung von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
  2. ihre nationalen Leitlinien und Verfahren für die Billigung von Projekten nach Artikel 6, einschließlich der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Betroffenen, sowie für die Überwachung und die Verifizierung.

21. Vorbehaltlich der Nummer 22 darf eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte ERU übertragen und/ oder erwerben, wenn sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:

  1. Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
  2. die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
  3. sie verfügt über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
  4. sie verfügt über ein nationales Register in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
  5. sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, einschließlich des nationalen Verzeichnisberichts und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungszeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurteilung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnisses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;
  6. sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zugeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen und Tätigkeiten, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor.

22. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt Folgendes:

  1. dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt, sofern nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses in Übereinstimmung mit Beschluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses entschieden hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat;
  2. dass sie weiterhin die unter Nummer 21 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und solange die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung ausgesetzt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.

23. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21 als erfüllt gelten, die sich aus einem Projekt nach Artikel 6 ergebenden Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken als Reduktionen beziehungsweise Verstärkungen verifizieren, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zu den ohne das Projekt eintretenden Reduktionen beziehungsweise Verstärkungen hinzukommen. Nach erfolgter Verifizierung kann die Vertragspartei, die Gastland ist, die entsprechende Anzahl von ERU im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausstellen.

24. Wenn eine Vertragspartei, die Gastland ist, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21 nicht erfüllt, erfolgt die Verifizierung der sich aus einem Projekt nach Artikel 6 ergebenden Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zu den ohne das Projekt eintretenden Reduktionen beziehungsweise Verstärkungen hinzukommen, anhand des in Abschnitt E beschriebenen Verifizierungsverfahrens im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6. Die Vertragspartei, die Gastland ist, kann ERU jedoch nur vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen unter Nummer 21 Buchstaben a, b und d ausstellen und übertragen.

25. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann sich, wenn die Voraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt sind, zu jeder Zeit für die Anwendung des Verifizierungsverfahrens im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 entscheiden.

26. Artikel 6 Absatz 4 gilt unter anderem auch für die unter Nummer 21 genannten Voraussetzungen.

27. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche Liste der Vertragsparteien, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und der Vertragsparteien, deren Zulassung nach den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 24/CP.7 ausgesetzt worden ist.

28. Eine Vertragspartei, in deren Land ein Projekt nach Artikel 6 durchgeführt wird, macht Informationen über das Projekt im Einklang mit den Leitlinien für die Berichterstattung in Anhang B und den Anforderungen in dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) entweder direkt oder über das Sekretariat öffentlich verfügbar.

29. Ermächtigt eine Vertragspartei Rechtsträger, an Projekten nach Artikel 6 teilzunehmen, so ist sie weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit dieser Anlage erfolgt. Rechtsträger dürfen ERU nur dann übertragen und erwerben, wenn die ermächtigende Vertragspartei zu dem betreffenden Zeitpunkt dazu berechtigt ist.

E. Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6

30. Das Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 ist die Feststellung durch eine nach Anhang A akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung, ob ein Projekt und die sich daraus ergebenden Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken die einschlägigen Anforderungen des Artikels 6 und dieser Leitlinien erfüllen.

31. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung eine Projektdokumentation vor, die alle erforderlichen Informationen enthält, um festzustellen, ob das Projekt

  1. von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist;
  2. zu einer Reduktion der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder einer Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken führt, die zusätzlich zu der Reduktion beziehungsweise Verstärkung ist, die ohne das Projekt eingetreten wäre;
  3. über ein geeignetes Referenzszenarium und einen entsprechenden Überwachungsplan im Einklang mit den Kriterien in Anhang B verfügt.

32. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht die Projektdokumentation vorbehaltlich der Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 40 über das Sekretariat öffentlich verfügbar und nimmt von den Vertragsparteien, den Betroffenen und den bei der UNFCCC akkreditierten Beobachtern innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Projektdokumentation öffentlich verfügbar gemacht wird, Stellungnahmen zur Projektdokumentation und zu unterstützenden Informationen entgegen.

33. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung stellt fest,

  1. ob das Projekt von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist;
  2. ob das Projekt zu einer Reduktion der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder einer Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken führt, die zusätzlich zu der Reduktion beziehungsweise Verstärkung ist, die ohne das Projekt eingetreten wäre;
  3. ob das Projekt über ein geeignetes Referenzszenarium und einen entsprechenden Überwachungsplan im Einklang mit den Kriterien in Anhang B verfügt;
  4. ob die Projektteilnehmer der akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung Unterlagen über die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Projektmaßnahme einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen in Übereinstimmung mit Verfahren, die von der Vertragspartei, die Gastland ist, festgelegt worden sind, vorgelegt haben, und ob sie, falls diese Auswirkungen von ihnen oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für erheblich erachtet werden, in Übereinstimmung mit den von dem Gastland vorgeschriebenen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt haben.

34. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht ihre Feststellung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe sowie einer Zusammenfassung der erhaltenen Stellungnahmen und einem Bericht über deren gebührende Berücksichtigung über das Sekretariat öffentlich verfügbar.

35. Die Feststellung im Hinblick auf eine Projektdokumentation gilt 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung als endgültig, sofern nicht eine an dem Projekt beteiligte Vertragspartei oder drei der Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 eine Überprüfung durch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist dies der Fall, so hat der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 die Überprüfung so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate oder bis zur zweiten Sitzung nach der Beantragung abzuschließen. Er teilt seine Entscheidung über die Feststellung und die dazugehörigen Gründe den Projektteilnehmern und der Öffentlichkeit mit. Seine Entscheidung ist endgültig.

36. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung in Übereinstimmung mit dem Überwachungsplan einen Bericht über die bereits entstandenen Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken vor. Der Bericht wird öffentlich verfügbar gemacht.

37. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung trifft nach Erhalt des unter Nummer 36 genannten Berichts eine Feststellung über die von den Projektteilnehmern in Übereinstimmung mit Anhang B gemeldeten Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken, sofern diese in Übereinstimmung mit Nummer 33 überwacht und berechnet worden sind.

38. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht ihre Feststellung nach Nummer 37 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe über das Sekretariat öffentlich verfügbar.

39. Die Feststellung hinsichtlich der gemeldeten Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken gilt 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung als endgültig, sofern nicht eine an dem Projekt beteiligte Vertragspartei oder drei der Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 eine Überprüfung durch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist dies der Fall, so hat der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6

  1. auf seiner nächsten Sitzung oder spätestens 30 Tage nach der formellen Beantragung der Überprüfung über sein weiteres Vorgehen zu entscheiden. Sollte er zu dem Schluss kommen, dass der Antrag begründet ist, führt er eine Überprüfung durch;
  2. die Überprüfung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung über ihre Durchführung zu beenden;
  3. die Projektteilnehmer über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren und seine Entscheidung und die dazugehörige Begründung zu veröffentlichen.

40. Von Projektteilnehmern erhaltene Informationen, die als rechtlich geschützt oder vertraulich gekennzeichnet sind, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der die Informationen herausgebenden Stelle offen gelegt werden, sofern nicht das geltende innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die Gastland ist, dies vorschreibt. Informationen, die dazu dienen festzustellen, ob eine Reduktion der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken zusätzlich ist, die Methoden zur Bestimmung des Referenzszenariums und ihre Anwendung zu beschreiben und eine unter Nummer 33 Buchstabe d genannte Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als rechtlich geschützt oder vertraulich.

41. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Verpflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in Bezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden keine Anwendung auf von einer Vertragspartei vorgenommene Übertragungen von ausgestellten ERU in ihr nationales Register, die im Einklang mit dem Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.

42. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 kann die Akkreditierung einer unabhängigen Prüfeinrichtung aussetzen oder entziehen, wenn er eine Überprüfung durchgeführt und festgestellt hat, dass die Prüfeinrichtung die Akkreditierungsmaßstäbe in Anhang A nicht mehr erfüllt. Er darf die Akkreditierung erst aussetzen oder entziehen, nachdem der akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist, und nur nach Maßgabe des Ergebnisses der Anhörung. Die Aussetzung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wirkung. Die betroffene Prüfeinrichtung wird unverzüglich schriftlich informiert, sobald der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 über die Aussetzung oder den Entzug ihrer Akkreditierung entschieden hat. Die Entscheidung des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 in dieser Sache wird veröffentlicht.

43. Bereits verifizierte Projekte bleiben von der Aussetzung oder dem Entzug der Akkreditierung einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung unberührt, sofern nicht bei der unter Nummer 33 oder 37 genannten Feststellung, für die die Prüfeinrichtung verantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6, ob eine andere akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung mit der Beurteilung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Beurteilung zeigen, dass aufgrund der festgestellten Mängel bei der unter Nummer 33 oder 37 genannten Feststellung zu viele ERU übertragen worden sind, muss die unabhängige Prüfeinrichtung, deren Akkreditierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, eine entsprechende Anzahl von AAU und ERU erwerben und innerhalb von 30 Tagen nach der oben genannten Beurteilung auf dem Konto der Vertragspartei hinterlegen, in deren Land das Projekt durchgeführt wird.

44. Eine Aussetzung oder ein Entzug der Akkreditierung einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung, die nachteilige Auswirkungen auf bereits verifizierte Projekte haben, dürfen von dem Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 erst beschlossen werden, nachdem den betroffenen Projektteilnehmern die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.

45. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der unter Nummer 44 genannten Beurteilung werden von der akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung getragen, deren Akkreditierung entzogen oder ausgesetzt worden ist.

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Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen  Anhang A
  1. Eine unabhängige Prüfeinrichtung
    1. muss ein Rechtsträger (entweder ein innerstaatlicher Rechtsträger oder eine internationale Organisation) sein und diesen Status durch entsprechende Unterlagen belegen;
    2. muss eine ausreichende Zahl von Personen beschäftigen, die über die erforderliche Kompetenz zur Wahrnehmung aller erforderlichen Aufgaben in Zusammenhang mit der Verifizierung der durch Projekte nach Artikel 6 geschaffenen ERU je nach Art, Bereich und Umfang der durchgeführten Arbeiten unter der Leitung einer verantwortlichen Führungskraft verfügen;
    3. muss über das für ihre Tätigkeit erforderliche Maß an finanzieller Stabilität, Versicherungsschutz und Mitteln verfügen;
    4. muss ausreichende Vorkehrungen für die Erfüllung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen getroffen haben;
    5. muss über schriftlich belegte interne Verfahren zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen, wozu unter anderem auch Verfahren für die Verteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation und für die Behandlung von Beschwerden gehören. Diese Verfahren sind öffentlich verfügbar zu machen;
    6. muss das erforderliche Fachwissen zur Durchführung der in diesem Beschluss und anderen einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP beschriebenen Aufgaben besitzen und insbesondere über Kenntnisse und Erfahrungen in folgenden Bereichen verfügen:
      1. den Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto sowie den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6;
      2. Fragen umweltbezogener Art, die für die Verifizierung von Projekten nach Artikel 6 relevant sind;
      3. den umweltrelevanten technischen Aspekten von Projekten nach Artikel 6, einschließlich Fachkenntnissen in der Bestimmung des Referenzszenariums und der Überwachung von Emissionen und anderen Umweltauswirkungen;
      4. den einschlägigen Anforderungen und Methoden für Umweltbetriebsprüfungen;
      5. den Methoden zur rechnerischen Erfassung der anthropogenen Emissionen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus durch Senken;
    7. muss über eine Leitungsstruktur verfügen, die die Gesamtverantwortung für die Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben der unabhängigen Prüfeinrichtung einschließlich Qualitätssicherungsverfahren und für alle maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verifizierung trägt. Eine einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss Folgendes offen legen:
      1. die Namen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und Aufgabenbeschreibungen der Angehörigen der Leitungsspitze wie etwa Geschäftsführer/Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmitglieder, Leitungskräfte und sonstige maßgebliche Mitarbeiter;
      2. ein Organigramm, das Aufschluss über die Weisungsbefugnis, die Verantwortlichkeiten und die Aufgabenverteilung ausgehend von der Leitungsspitze gibt;
      3. ihre Qualitätssicherungspolitik und ihre Qualitätssicherungsverfahren;
      4. ihre Verwaltungsverfahren einschließlich Dokumentenkontrolle;
      5. ihre Politik und ihre Verfahren für die Einstellung und Ausbildung von Personal für die unabhängige Prüfeinrichtung, für die Sicherstellung ihrer Kompetenz bei der Erfüllung aller erforderlichen Aufgaben und für die Leistungskontrolle;
      6. ihre Verfahren für die Behandlung von Beschwerden, Einsprüchen und Streitigkeiten;
    8. darf kein Verfahren wegen Vernachlässigung der beruflichen Sorgfalt, wegen Betrugs und/oder wegen einer anderen ihren Aufgaben als akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung entgegenstehenden Tätigkeit gegen sich laufen haben.
  2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:
    1. Sie muss in glaubwürdiger, unabhängiger, nichtdiskriminierender und transparenter Weise und unter Beachtung des anwendbaren innerstaatlichen Rechts tätig sein und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert, sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;
      2. wenn sie Teil einer größeren Organisation ist und wenn Teile dieser Organisation an der Feststellung, Entwicklung oder Finanzierung eines Projekts nach Artikel 6 beteiligt sind, muss sie
        • Auskunft über alle gegenwärtigen und möglichen Maßnahmen nach Artikel 6 geben;
        • genaue Angaben zu den Verbindungen mit anderen Teilen der Organisation machen und nachweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht;
        • nachweisen, dass kein tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikt zwischen ihren Aufgaben als akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung und anderen ihr möglicherweise obliegenden Aufgaben besteht und dass der Geschäftsablauf so gestaltet ist, dass eine mögliche Gefährdung der Unparteilichkeit weitestgehend ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis betrifft alle möglichen Ursachen von Interessenkonflikten, unabhängig davon, ob sie innerhalb der einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige Prüfeinrichtung stellenden Einrichtung zu finden sind oder ob sie sich aus der Tätigkeit verbundener Organe ergeben;
        • nachweisen, dass sie mit ihrer Leitungsspitze und ihren Mitarbeitern nicht an geschäftlichen, finanziellen oder sonstigen Vorgängen beteiligt ist, die ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnten, und dass sie alle in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften einhält;
    2. sie muss über geeignete Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen verfügen, die sie von den Teilnehmern an Projekten nach Artikel 6 aufgrund der Bestimmungen dieser Anlage über Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 erhalten hat.

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Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums und die Überwachung  Anhang B

Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums

  1. Das Referenzszenarium für ein Projekt nach Artikel 6 ist das Szenarium, das nach vernünftigem Ermessen die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder den anthropogenen Abbau solcher Gase durch Senken darstellt, die ohne das geplante Projekt entstehen würden. Ein Referenzszenarium umfasst Emissionen aller in Anlage A aufgeführten Gase, Sektoren und Gruppen von Quellen sowie den anthropogenen Abbau durch Senken innerhalb der Grenzen des Projekts.
  2. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt
    1. auf projektspezifischer Basis und/oder anhand eines Multi-Projekt-Emissionsfaktors;
    2. in transparenter Weise hinsichtlich der gewählten Ansätze, Annahmen, Methoden, Parameter und Datenquellen sowie der wesentlichen Faktoren;
    3. unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen und/oder sektoralen Politiken und Gegebenheiten wie etwa sektoraler Reformbemühungen, der lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen, der Expansionspläne im Energiesektor und der wirtschaftlichen Lage im Projektsektor;
    4. in der Weise, dass für eine Verringerung des Aktivitätsniveaus außerhalb der Projektmaßnahme oder aufgrund von höherer Gewalt keine ERU angerechnet werden können;
    5. unter Berücksichtigung von Unsicherheiten und unter Verwendung von konservativen Annahmen.
  3. Die Projektteilnehmer begründen die von ihnen getroffene Wahl des Referenzszenariums.

    Überwachung

  4. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumentation einen Überwachungsplan auf, der Folgendes vorsieht:
    1. die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Abschätzung oder Messung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts benötigt werden;
    2. die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Bestimmung des Referenzszenariums für die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts benötigt werden;
    3. die Feststellung aller möglichen Quellen von erhöhten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder eines verminderten anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken außerhalb der Grenzen des Projekts, die als erheblich gelten und nach vernünftigem Ermessen innerhalb des Anrechnungszeitraums dem Projekt zuzurechnen sind, und die Erfassung und Archivierung von Daten über diese Emissionen und diesen Abbau. Die Grenzen des Projekts werden so gezogen, dass alle anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder der gesamte anthropogene Abbau solcher Gase durch Senken unter der Kontrolle der Projektteilnehmer erfasst werden, die erheblich sind und die nach vernünftigem Ermessen dem Projekt nach Artikel 6 zuzurechnen sind;
    4. soweit zweckmäßig, die Erfassung und Archivierung von Informationen über die Umweltauswirkungen in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Verfahren der Vertragspartei, die Gastland ist;
    5. Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren für den Überwachungsvorgang;
    6. Verfahren für die regelmäßige Berechnung der erzielten Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen und/oder der Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken aufgrund des geplanten Projekts nach Artikel 6 und gegebenenfalls für Verlagerungseffekte. Als Verlagerungseffekte werden die außerhalb der Grenzen des Projekts entstehenden Nettoänderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken bezeichnet, die messbar und dem Projekt nach Artikel 6 zurechenbar sind;
    7. die Dokumentation aller mit den Berechnungen nach den Buchstaben b und f zusammenhängenden Schritte.
  5. Etwaige Überarbeitungen des Überwachungsplans zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder der Vollständigkeit der Informationen sind von den Projektteilnehmern zu begründen und der akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung zur Feststellung nach Nummer 37 der Anlage über Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto vorzulegen.
  6. Die Umsetzung des Überwachungsplans und etwaiger Überarbeitungen ist eine Voraussetzung für die Verifizierung.
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