umwelt-online: ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz (5)

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Beschluss 18/CP.7
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien -

unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,

eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -

  1. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen anzunehmen;
  2. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Modalitäten, Regeln und Leitlinien im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Nebenorgans für die Durchführung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt;
  3. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern;
  4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.

Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 17)
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -

angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -

  1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 18/CP.7 und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
  2. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern.

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 Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto 5 Anlage
  1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 1 6 enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14 Anwendung. Außerdem
    1. ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
    2. ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
    3. ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
    4. ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5.
  2. Vorbehaltlich der Nummer 3 darf eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei 7 mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte ERU, CER, AAU oder RMU übertragen und/oder erwerben, sofern sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
    1. Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
    2. die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
    3. sie verfügt über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
    4. sie verfügt über ein nationales Register in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
    5. sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, einschließlich des nationalen Verzeichnisberichts und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungszeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurteilung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnisses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;
    6. sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zugeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor.
  3. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt Folgendes:
    1. dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 2 erfüllt, sofern nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses in Übereinstimmung mit Beschluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses entschieden hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat;
    2. dass sie weiterhin die unter Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und solange die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung ausgesetzt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.
  4. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche Liste der Vertragsparteien, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sowie der Vertragsparteien, deren Zulassung ausgesetzt worden ist.
  5. Übertragung und Erwerb zwischen nationalen Registern erfolgen unter der Verantwortung der betreffenden Vertragsparteien im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen). Ermächtigt eine Vertragspartei Rechtsträger zum Übertragen und/oder Erwerben nach Artikel 17, so ist sie weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit dieser Anlage erfolgt. Die Vertragspartei führt eine aktuelle Liste dieser Rechtsträger und stellt sie dem Sekretariat und der Öffentlichkeit über ihr nationales Register zur Verfügung. Während der Zeit, in der die ermächtigende Vertragspartei die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder ihre Zulassung ausgesetzt worden ist, können die Rechtsträger keine Übertragung und/oder keinen Erwerb nach Artikel 17 vornehmen.
  6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei behält in ihrem nationalen Register eine Reserve im Verpflichtungszeitraum, die 90 v. H. der nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Protokolls von Kyoto berechneten und der Vertragspartei zugeteilten Menge oder 100 v. H. der fünffachen Menge des zuletzt überprüften Verzeichnisses nicht unterschreiten soll, je nachdem, welches der niedrigste Wert ist.
  7. Die Reserve im Verpflichtungszeitraum besteht aus ERU-, CER- und AAU- und/oder RMU-Beständen für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum, die nicht nach dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) gelöscht worden sind.
  8. Nach Festlegung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und bis zum Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen darf eine Vertragspartei keine Übertragung vornehmen, die dazu führen würde, dass diese Bestände unter der vorgeschriebenen Reserve im Verpflichtungszeitraum liegen.
  9. Wenn sich aufgrund der Berechnungen unter Nummer 6 oder aufgrund von Löschungen von ERU, CER, AAU und/oder RMU die vorgeschriebene Reserve im Verpflichtungszeitraum erhöht und den Bestand der für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum gültigen nicht gelöschten ERU, CER, AAU und/oder RMU der Vertragspartei überschreitet, wird die Vertragspartei vom Sekretariat benachrichtigt und bringt ihre Bestände innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Benachrichtigung auf den vorgeschriebenen Stand.
  10. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Verpflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in Bezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden keine Anwendung auf von einer Vertragspartei vorgenommene Übertragungen von ausgestellten ERU in ihr nationales Register, die im Einklang mit dem Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.
  11. Das Sekretariat erfüllt die an es herangetragenen Aufgaben.
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