Allgemeinverfügung über die Nutzungsbedingungen für das Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle
Vom 19. Oktober 2010
(BAnz. Nr. 173 vom 16.11.2010 S. 3827)
Zuständige nationale Stelle für den Handel mit Emissionsberechtigungen im Sinne von § 3 Absatz 4, Emissionsreduktionseinheften im Sinne von § 3 Absatz 5 und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ist die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt). Die DEHSt führt nach § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG ein Emissionshandelsregister in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank. Für die Teilnahme am Emissionshandel ist die Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister der DEHSt erforderlich. Die Einzelheiten zur Nutzung des Registers werden mit diesen Bedingungen zwischen der DEHSt und den Nutzern des Registers geregelt.
Hierzu wird die Allgemeinverfügung des Umweltbundesamtes vom 8. Dezember 2008 (BAnz. 2009, S. 17) wie folgt neu gefasst:
I. Nutzungsbedingungen für das Emissionshandelsregister
der Deutschen Emissionshandelsstelle
1. Allgemeines
Zuständige nationale Stelle für den Handel mit Emissionsberechtigungen im Sinne von § 3 Absatz 4, Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ist die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt). Die DEHSt führt nach § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG ein Emissionshandelsregister in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank.
Für die Teilnahme am Emissionshandel ist die Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister der DEHSt erforderlich. Die Einzelheiten zur Nutzung des Registers werden mit diesen Bedingungen zwischen der DEHSt und den Nutzern des Registers geregelt.
Die Bedienung des Registers ist in einem Nutzerhandbuch beschrieben, das auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung gestellt wird.
2. Rechtliche Grundlagen, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Registers ist § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG. Darüber hinaus wird das Register nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 208/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010, geführt (im Folgenden EG-Registerverordnung genannt).
(2) Geltungsbereich/Zuständigkeit
Die Nutzungsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Nutzern des Registers und der DEHSt.
(3) Begriffsbestimmungen Emissionszertifikate
Emissionszertifikate sind:
Die Nutzungsbedingungen beziehen sich auf die für die Konten jeweils zugelassenen Emissionszertifikate.
Kontobevollmächtigte
Kontobevollmächtigte handeln im Auftrag des Kontoinhabers.
Kontoinhaber
Kontoinhaber ist eine Person, die über ein Konto im Register verfügt.
Nutzer
Nutzer des Registers sind die Inhaber von Anlagen- und Personenkonten, vertreten durch ihre Kontobevollmächtigten sowie die beauftragten sachverständigen Stellen, vertreten durch ihre Bevollmächtigten.
Register
Das Register ist die in der Bundesrepublik Deutschland eingerichtete standardisierte elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 2p der EG-Registerverordnung, die Konten für Emissionszertifikate und ein Verzeichnis der geprüften und berichteten Emissionen enthält.
Registerverwaltung
Die Registerverwaltung gemäß der EG-Registerverordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG der DEHSt im Umweltbundesamt übertragen worden.
Sachverständige Stelle
Die vom Verantwortlichen beauftragte sachverständige Stelle bzw. deren Bevollmächtigte für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen.
SIM-Karte
Eine SIM-Karte (Subscriber Identity Module) wird in ein Mobiltelefon eingelegt und dient der Identifikation des Nutzers im Mobilfunknetz.
SMS
Short Message Service (engl. für Kurznachrichtendienst) ist ein Telekommunikationsdienst zur Übertragung von kurzen Textnachrichten im Mobilfunk und teilweise im Festnetz.
TAN
Abkürzung für Transaktionsnummer; TANs werden per SMS an die Nutzer verschickt, die durch deren Eingabe bestimmte Vorgänge im Register bestätigen.
Verantwortlicher
Die Stellung als Verantwortlicher im Sinne dieser Nutzungsbedingungen ergibt sich aus § 3 Absatz 7 TEHG.
Virtuelle Poststelle
Für die sichere elektronische Kommunikation setzt die DEHSt Software-Komponenten auf Basis der Virtuellen Poststelle (VPS) ein, die im Rahmen der Bund Online 2005-Initiative entwickelt wurden.
Zentralverwalter
Zentralverwalter ist die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG für die Führung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL) 1 benannte Person.
3. Kontoeröffnung und Kontoführung
(1) Anlagenkonten
Jeder Verantwortliche erhält für jede emissionshandelspflichtige Anlage ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet werden ( § 14 Absatz 2 Satz 1 TEHG).
Die Verantwortlichen müssen ihre Identität je nach Rechtsform durch einen beglaubigten Auszug aus dem jeweiligen öffentlichen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch ein gleichwertiges Dokument (z.B. Satzung, Gesellschaftsvertrag, Errichtungsgesetz) nachweisen.
Zur Kontoeröffnung hat der Verantwortliche die erforderlichen Informationen unter Verwendung des Online-Formulars in der Rubrik Kontoeröffnung/Anlagenkonto im öffentlichen Bereich des Registers einzutragen. Die gespeicherte PDF-Datei sowie die Identitätsnachweise sind der Registerverwaltung über die Virtuelle Poststelle der DEHSt zu übermitteln.
Die Übermittlung hat durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch den bevollmächtigten Vertreter zu erfolgen.
Der Verantwortliche benennt einen ersten und einen zweiten Kontobevollmächtigten, die natürliche Personen sein müssen und ihm persönlich bekannt sind. Verantwortliche können sich selbst als Kontobevollmächtigte benennen.
Der Verantwortliche kann gemäß Artikel 23 Absatz 2 der EG-Registerverordnung einen zusätzlichen Kontobevollmächtigten benennen.
Die Inhaber von Anlagenkonten handeln durch ihre Kontobevollmächtigten.
Nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen wird das Anlagenkonto im Register eingerichtet. Der Kontoinhaber und die Kontobevollmächtigten werden über die Kontoeinrichtung informiert.
Nutzername und Passwort sowie das Verfahren zur erstmaligen Anmeldung im Register werden den Kontobevollmächtigten schriftlich mitgeteilt.
Aus Sicherheitsgründen fordert die Registerverwaltung den Nutzer in regelmäßigen Zeitabständen auf, sein Passwort zu ändern.
(2) Personenkonten
Nach § 14 Absatz 2 Satz 3 TEHG erhält jede natürliche oder juristische Person auf Antrag ein Konto, in dem Besitz und Übertragung von Emissionszertifikaten verzeichnet werden.
Für jede Person können bis zu 99 Personenkonten eingerichtet werden.
Die Antragsteller werden durch geeignete Verfahren identifiziert:
Zur Kontoeröffnung hat der Antragsteller die erforderlichen Informationen unter Verwendung des Online-Formulars in der Rubrik Kontoeröffnung/Personenkonto im öffentlichen Bereich des Registers einzutragen. Die gespeicherte und ggf. ausgedruckte PDF-Datei ist der Registerverwaltung über die Virtuelle Poststelle oder in Papierform mit Unterschrift zu übermitteln.
Auf Antrag eröffnet die Registerverwaltung für einen Treuhänder im Sinne von § 24 TEHG ein Personenkonto, sofern der Treuhänder nachweist, dass die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 TEHG vorliegen.
Der Antragsteller wird Kontoinhaber. Er muss einen ersten und einen zweiten Kontobevollmächtigten benennen, die natürliche Personen sein müssen und ihm persönlich bekannt sind. Der Antragsteller kann sich selbst als Kontobevollmächtigten benennen.
Der Antragsteller kann gemäß Artikel 23 Absatz 2 der EG-Registerverordnung einen zusätzlichen Kontobevollmächtigten benennen.
Die Inhaber von Personenkonten handeln durch ihre Kontobevollmächtigten.
Nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen wird das Personenkonto im Register eingerichtet. Der Kontoinhaber und die Kontobevollmächtigten werden über die Kontoeinrichtung informiert.
Nutzername und Passwort sowie das Verfahren zur erstmaligen Anmeldung im Register werden den Kontobevollmächtigten schriftlich mitgeteilt.
Aus Sicherheitsgründen fordert die Registerverwaltung den Nutzer in regelmäßigen Zeitabständen auf, sein Passwort zu ändern.
(3) Kontoauszüge und Kontoabschlüsse (Rechnungsabschlüsse)
Die Erstellung von Kontoauszügen und Kontoabschlüssen (Rechnungsabschlüssen) für einen bestimmten Zeitpunkt erfolgt ausschließlich elektronisch. Hierfür steht eine entsprechende Download-Funktion zu Verfügung.
4. Verfügungsberechtigung
(1) Sofern kein zusätzlicher Kontobevollmächtigter benannt wurde, darf jeder Kontobevollmächtigte über das Konto ohne Mitwirkung des anderen Kontobevollmächtigten oder des Kontoinhabers verfügen und zu Lasten des Kontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.
(2) Hat der Kontoinhaber einen zusätzlichen Kontobevollmächtigten benannt, ist nach Artikel 23 Absatz 2 der EG-Registerverordnung für Transaktionen des ersten oder zweiten Bevollmächtigten die Zustimmung des zusätzlichen Bevollmächtigten erforderlich. Gleiches gilt für die Antragstellung zur Rückabwicklung von abgeschlossenen Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden.
Der zusätzliche Kontobevollmächtigte kann keine Transaktionen durchführen, sondern ist auf die Rolle des Zustimmenden beschränkt.
(3) Anweisungen im Sinne des § 16 TEHG dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Kontoguthabens erteilt werden. Anweisungen, die zu einem negativen Saldo oder einer Unterschreitung der Reserve für den Verpflichtungszeitraum 2 führen, werden nicht ausgeführt.
Sofern die Übertragung von Emissionszertifikaten von einem Konto auf ein anderes eingetragen ist ( § 16 TEHG), ist die Möglichkeit, diese einseitig rückgängig zu machen, ausgeschlossen.
Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten wählt der Kontobevollmächtigte den Typ der zu übertragenden Emissionszertifikate und bei projektbezogenen Emissionszertifikaten ggf. auch die eines konkreten Projekts.
5. Rückabwicklung von Abgaben, die fälschlicherweise eingeleitet wurden
(1) Die Rückabwicklung von falsch eingeleiteten Abgaben im Sinne der Artikel 52 (Abgabe von Emissionszertifikaten) und Artikel 53 (Verwendung von CER und ERU) der EG-Registerverordnung kann gemäß Artikel 34a Absatz 1 EG-Registerverordnung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss der betroffenen Transaktion schriftlich bei der Registerverwaltung beantragt werden.
Der Antrag ist durch mindestens einen Kontobevollmächtigten zu unterzeichnen und soll Folgendes beinhalten:
Der Registerführer kann den Zentralverwalter innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Beschluss, die Rückabwicklung der Abgabe vorzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen nach Durchführung der falschen Transaktion über die Absicht einer manuellen Korrektur informieren.
(2) Der Zentralverwalter nimmt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Information der Registerverwaltung die Rückabwicklung der fälschlicherweise eingeleiteten Abgabe vor, wenn der Antrag des Kontoinhabers und der Beschluss des Registerführers bei ihm fristgerecht eingegangen sind und die durch die fehlerhafte Transaktion betroffenen Emissionszertifikate nicht bereits in weiteren Transaktionen involviert sind.
(3) Gemäß Artikel 34a Absatz 3 der EG-Registerverordnung ist die Rückabwicklung einer Abgabe nach Artikel 52 oder 53 der EG-Registerverordnung nicht möglich, wenn der Betreiber für die davon betroffene Anlage durch die Rückabwicklung der Transaktion für ein vorangegangenes Jahr seiner Erfüllungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 TEHG nicht mehr nachkommen würde.
6. Haftung
(1) Die DEHSt haftet nach den Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Hat der Nutzer durch ein schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Verletzung der in Nummer 12 dieser Nutzungsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang DEHSt und Nutzer den Schaden zu tragen haben.
(2) Die DEHSt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Angriffe von "Hackern", Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) den Nutzern oder Dritten entstehen.
(3) Die DEHSt haftet nicht für Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Angaben des Kontobevollmächtigten bei der Ausführung von Transaktionen sowie dadurch entstandene Verzögerungen entstehen.
Die DEHSt übernimmt keine Haftung für mögliche Schäden, die daraus entstanden sind, dass neben dem Nutzer ein Dritter in den Besitz des Nutzernamens, des Passwortes, der SIM-Karte einer aktivierten Mobilfunknummer oder einer smsTAN gelangt ist.
Absatz 1 bleibt davon unberührt.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Alle im Register enthaltenen Informationen zu Konten und getätigten Transaktionen dürfen ohne vorherige Einwilligung der jeweiligen Kontobevollmächtigten nur für Zwecke der Einrichtung und Führung des Registers verwendet werden. Im Register enthaltene Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies erfordern, der Kontobevollmächtigte eingewilligt hat oder die Registerverwaltung zur Erteilung einer Auskunft über Informationen befugt ist. Jeder Kontoinhaber sowie dessen Kontobevollmächtigte haben freien Zugang zu den gespeicherten Informationen des Kontos des Kontoinhabers.
(2) Die Registerverwaltung veröffentlicht auf der Internetseite der DEHSt die in Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 10 der EG-Registerverordnung aufgeführten Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
8. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kontoinhabers
Nach dem Tod des Kontoinhabers kann die Registerverwaltung zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen in beglaubigter, deutscher Übersetzung vorzulegen.
Die Registerverwaltung kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Registerverwaltung darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Registerverwaltung bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist.
9. Sperrung und Schließung von Konten
(1) Sperrung von Anlagenkonten
Nach Maßgabe von § 17 TEHG sperrt die Registerverwaltung die Übertragung aller Emissionszertifikate aus dem Anlagenkonto, sofern bis zum 31. März eines Jahres der DEHSt nicht ein den Anforderungen nach § 5 TEHG entsprechender Bericht vorliegt. Die Registerverwaltung hebt die Sperre nach Maßgabe von § 17 TEHG auf. Sie teilt dem Kontoinhaber die Sperrung des Kontos und deren Aufhebung mit. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Personenkonten, die auf Antrag eines Treuhänders im Sinne von § 24 Absatz 1 TEHG eröffnet wurden.
(2) Schließung von Konten
Die Schließung von Anlagen- und Personenkonten erfolgt nach Maßgabe der Artikel 17 und 21 der EG-Registerverordnung.
10. Benennung des Bevollmächtigten für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen
(1) Jede sachverständige Stelle benennt der Registerverwaltung über die Virtuelle Poststelle der DEHSt unter Verwendung des hierfür vorgesehenen PDF-Formulars mindestens einen Bevollmächtigten für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen gemäß Artikel 23 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 der EG-Registerverordnung.
Nutzername und Passwort sowie das Verfahren zur erstmaligen Anmeldung im Register werden den Bevollmächtigten schriftlich mitgeteilt.
Aus Sicherheitsgründen fordert die Registerverwaltung den Nutzer in regelmäßigen Abständen auf, sein Passwort zu ändern.
(2) Der Kontobevollmächtigte eines Anlagenkontos ordnet die beauftragte sachverständige Stelle der Anlage zu. Erst nach dieser Zuordnung ist ein gemäß Absatz 1 benannter Bevollmächtigter berechtigt, den Eintrag der geprüften Jahresemissionen selbst vorzunehmen.
11. Eintrag der geprüften Jahresemissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen
(1) Das Register enthält eine Tabelle der geprüften Emissionen im Sinne von Artikel 51 der EG-Registerverordnung. Der gemäß Nummer 10 Absatz 1 benannte Bevollmächtigte der sachverständigen Stelle ist verpflichtet, den Eintrag der geprüften Jahresemissionen selbst vorzunehmen.
(2) Notwendige Änderungen infolge einer Prüfung der Emissionsberichte, die nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Registerverordnung in die Tabelle der geprüften Emissionen eingetragen werden, teilt die DEHSt dem Kontoinhaber unverzüglich mit.
(3) Die Registerverwaltung kann den Eintrag der geprüften Jahresemissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen unterbinden, bis die zuständige Behörde den von den Betreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für diese Anlage vorgelegten verifizierten Emissionsbericht erhalten und die Registerverwaltung angewiesen hat; den Eintrag der geprüften Jahresemissionen zuzulassen.
12. Mitwirkungspflichten der Nutzer
(1) Der Kontoinhaber teilt der Registerverwaltung unverzüglich alle für die Kontoführung relevanten Änderungen sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Registerverwaltung erteilten Kontovollmacht mit. Hierzu ist nach erfolgter Anmeldung im Register im Bereich Kontoinformation ein entsprechendes Online-Formular auszufüllen und die gespeicherte Datei der Registerverwaltung über die Virtuelle Poststelle der DEHSt zu übermitteln. Inhaber von Personenkonten können der Registerverwaltung auch einen Ausdruck der Datei in Papierform mit Unterschrift übersenden.
(2) Die sachverständige Stelle teilt der Registerverwaltung über die Virtuelle Poststelle der DEHSt unter Verwendung des hierfür vorgesehenen PDF-Formulars das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der DEHSt erteilten Vollmacht unverzüglich mit.
(3) An die Registerverwaltung erteilte Anweisungen des Nutzers müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Der Kontobevollmächtigte hat insbesondere auf die Richtigkeit der Kontonummer des Empfängers, den Übertragungstyp, den Typ und die Anzahl der zu übertragenden Emissionszertifikate zu achten.
(4) Jeder Nutzer ist verpflichtet, seine eigenen personenbezogenen Daten im Register aktuell zu halten.. Änderungen der personenbezogenen Daten sind im Register durch den Nutzer vorzunehmen und durch eine smsTAN zu bestätigen.
(5) Der Nutzer ist verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen, wenn er Unstimmigkeiten oder Fehler in den Daten feststellt. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Nutzer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Zugang zum nichtöffentlichen Teil des Registers nur in einer Umgebung geschieht, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.
(7) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von Passwort oder smsTAN erhält. Insbesondere gilt:
13. Gebühren
Für die Kontoeinrichtung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 TEHG ist pro Handelsperiode eine Kontoeinrichtungsgebühr nach § 22 Absatz 1 TEHG zu entrichten.
Bei Anlagenkonten wird die Kontoeinrichtungsgebühr mit der erstmaligen Zuteilung von Emissionszertifikaten erhoben.
Bei Personenkonten wird die Kontoeinrichtungsgebühr nach Einrichtung des Kontos für die jeweilige Handelsperiode erhoben.
14. Technische Störungen
Jeder Nutzer hat bei technischen Störungen der Registersoftware unverzüglich die Registerverwaltung zu benachrichtigen.
15. Verfügbarkeit, vorübergehende Unterbrechung des Registerbetriebs
Der Zugang zum Register ist 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche möglich.
Die Registerverwaltung behält sich vor, die Nutzungszeiten, z.B. für Wartung und Systempflege, einzuschränken.
Bei Störungen, die Sicherheitsverletzungen im Sinne des Artikel 69 der EG-Registerverordnung hervorrufen können, kann der Zugang zum Register ausgesetzt werden.
Eine Unterbrechung des Registerbetriebs sowie deren voraussichtliche Dauer wird den betroffenen Kontoinhabern über deren Kontobevollmächtigte möglichst früh mitgeteilt.
Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des Registers werden schnellstmöglich beseitigt.
16. Vorübergehende Sperrung/Aussetzung des Zugangs zu Konten
Die Registerverwaltung führt die Aussetzung der Nutzung des Passwortes eines Bevollmächtigten für den Zugang zu Vorgängen und Konten, zu denen dieser normalerweise Zugang hätte, sowie die Aussetzung des Zugangs zum Register nach Maßgabe der EG-Registerverordnung durch.
17. Zugang zum Register durch die Kontobevollmächtigten/ Legitimation
(1) Zugang zum Register
Für jede Anmeldung am Register, jede Transaktion und bestimmte Datenänderungen im Register ist ab Veröffentlichung dieser Nutzungsbedingungen die Bestätigung durch eine per Textmeldung (SMS) auf ein mobiles Endgerät des Kontobevollmächtigten übermittelte Transaktionsnummer (TAN) erforderlich (smsTAN-Verfahren).
Zur Nutzung des smsTAN-Verfahrens hat jeder Kontobevollmächtigte nach Maßgabe von Absatz 2 rechtzeitig eine Mobilfunknummer anzumelden.
In einer Übergangszeit von 8 Wochen nach Veröffentlichung dieser Nutzungsbedingungen ist für die Anmeldung am Register und für Transaktionen die Eingabe von Nutzernamen und Passwort ausreichend, sofern noch keine Anmeldung und Freigabe der Mobilfunknummer gemäß Absatz 2 durchgeführt wurde.
(2) Aktivierung der Mobilfunknummer
Die Aktivierung einer Mobilfunknummer zur Nutzung des smsTAN-Verfahrens erfolgt im Bereich der Nutzerinformationen bzw. während des Prozesses zur Anmeldung am Register. Zur Identifizierung einer angegebenen Mobilfunknummer wird eine smsTAN an diese Mobilfunknummer verschickt. Die Identifizierung ist erfolgreich, wenn der Kontobevollmächtigte die ihm zur Anmeldung an sein mobiles Endgerät übermittelte smsTAN (Identifizierungscode) auf der Internetseite des Registers richtig eingegeben hat.
Nach erfolgter Identifizierung hat der Kontobevollmächtigte, sofern er keine aktivierte Mobilfunknummer besitzt, einen unterschriebenen Aktivierungsauftrag zusammen mit einer leserlichen Kopie des Personalausweises, Reisepasses oder ID-Karte über die Virtuelle Poststelle oder in Papierform mit Unterschrift an die DEHSt zu übermitteln. Nach Eingang dieser Dokumente erfolgt die Aktivierung der Mobilfunknummer für diesen Kontobevollmächtigten durch die Registerverwaltung. Der Kontobevollmächtigte kann bis zu drei Mobilfunknummern angeben. Existiert bereits eine aktivierte Mobilfunknummer für das smsTAN-Verfahren, bestätigt und aktiviert der Kontobevollmächtigte die zusätzlichen Mobilfunknummern unter Verwendung einer smsTAN.
(3) Ausführung von Transaktionen
Hat der Kontobevollmächtigte alle für die Abwicklung des TAN-pflichtigen Auftrages erforderlichen Auftragsdaten eingegeben, kann er eine smsTAN anfordern. Nach Bestätigung der Anforderung übermittelt die DEHSt eine smsTAN durch Textmeldung (SMS) an die ausgewählte Mobilfunknummer.
Im Fall einer Transaktion werden in der Textmeldung (SMS) zusätzlich zu der smsTAN das Auftraggeber- und Empfängerkonto, der Transaktionstyp sowie Anzahl und Typ der zu transferierenden Zertifikate übermittelt. Der Kontobevollmächtigte ist verpflichtet, vor Nutzung der smsTAN die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen. Durch Eingabe der übermittelten smsTAN bestätigt der Kontobevollmächtigte die Transaktionsdaten.
(4) Ausführung des TAN-pflichtigen Auftrags; Geltungsdauer und Sperre der smsTAN; Falscheingabe
Der Auftrag wird ausgeführt, sobald der Kontobevollmächtigte die ihm übermittelte smsTAN in das entsprechende Eingabefeld eingetragen und den Auftrag bestätigt hat.
Eine smsTAN kann nur für den Auftrag genutzt werden, für den sie angefordert wurde. Diese smsTAN ist nach ihrer Übermittlung nur für wenige Minuten gültig.
Gibt ein am Register angemeldeter Kontobevollmächtigter dreimal hintereinander eine falsche smsTAN ein, so wird der Vorgang abgebrochen und der Kontobevollmächtigte vom Register automatisch abgemeldet. Gibt ein Kontobevollmächtigter beim Anmeldeprozess nach erfolgreicher Eingabe von Nutzername und Passwort dreimal hintereinander eine falsche smsTAN ein, wird die verwendete Mobilfunknummer deaktiviert. Eine erneute Aktivierung dieser Mobilfunknummer erfolgt nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren.
18. Zugang zum Register durch die Bevollmächtigten der sachverständigen Stellen/Legitimation
Die Anmeldung am Register durch die Bevollmächtigten der sachverständigen Stellen für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen ist nur in elektronischer und verschlüsselter Form mittels Passwort, Nutzernamen und smsTAN möglich.
Für die Bevollmächtigten der sachverständigen Stellen gelten für die Aktivierung der Mobilfunknummer, Ausführung des TAN-pflichtigen Auftrags, Geltungsdauer, Sperre sowie Falscheingabe von smsTAN die Regelungen der Nummer 17, Absatz 1, 2 und 4 dieser Nutzungsbedingungen.
II Bekanntgabe
Die Nutzungsbedingungen und Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden mit Bekanntgabe wirksam. Sie werden auf der Internetseite der DEHSt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bekanntgabe der Nutzungsbedingungen erfolgt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
III Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Nutzungsbedingungen kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der DEHSt im Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin, zu erheben.
Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Hinsichtlich der Einzelheiten der bei der elektronischen Form zu erfüllenden Anforderungen wird auf die Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom 11. August 2007 (eBAnz AT25 2007 B1) hingewiesen.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei der DEHSt im Umweltbundesamt unter der oben genannten Adresse eingesehen werden.
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1) Community Independent Transaction Log (CITL):
Das CITL verknüpft als Zentralregister die nationalen Register aller Mitgliedstaaten der EU und überwacht und protokolliert die entsprechenden Vorgänge (z.B. Transaktionen, Kontoeröffnungen).
2) Reserve für den Verpflichtungszeitraum:
Jeder Annex-B-Staat des KyotoProtokolls ist verpflichtet, zu jeder Zeit ein Minimum von Emissionszertifikaten im Register zu halten.
Dieses Minimum ist die Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR - Commitment Period Reserve). Grundlage:
Entscheidung 11/CMP.1 der Weltklimakonferenz vom 28. November bis 9. Dezember 2005, Montreal; COP/MOP1 ist die Abkürzung für "Conference of the parties of the UNFCCC serving as the Meeting of the Parties of the Kyoto Protocol"; dies ist die 11. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und die erste seit Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls.
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