Änderungstext
Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 22. September 2005
(BGBl. I Nr. 61 vom 29.09.2005 S. 2826)
Vgl. Fn.: *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997
ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz
...
Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Gesetz dient auch der Verknüpfung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems mit den projektbezogenen Mechanismen im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 967)."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Emissionsreduktionseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.
(6) Zertifizierte Emissionsreduktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
3. Nach § 6 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:
"(1a) Der Verantwortliche kann in der ersten Zuteilungsperiode die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllen.
(1b) In der zweiten und den darauffolgenden Zuteilungsperioden kann der Verantwortliche die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu der im jeweiligen Zuteilungsgesetz festzulegenden Höchstgrenze erfüllen.
(1c) Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus Nuklearanlagen oder Projekttätigkeiten, an denen keine Vertragspartei der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784) teilgenommen hat, stammen. Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann auch nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen."
4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Emissionsgutschriften auf Grund von Projekten nach Artikel 6 und Artikel 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in Berechtigungen überführt. Die Einzelheiten zur Überführung der Emissionsgutschriften werden durch Gesetz geregelt. | "(2) In den §§ 14, 16, 17, 18 und 24 Abs. 2 Satz 2 gelten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen als Berechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4." |
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der Verordnung ... [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel "Draft Commission Regulation (EC) No .../2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured system of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC" (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] ein Emissionshandelsregister in der Form einer standardisierten elektronischen Datenbank. | "Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein Emissionshandelsregister in der Form einer standardisierten elektronischen Datenbank." |
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung ... [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../ 2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured system of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] über sein Konto verfügen. | "Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über sein Konto verfügen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbesondere die in Anhang V der Verordnung ... [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../ 2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured system of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] aufgeführten Fragen regeln. | "(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbesondere die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 aufgeführten Fragen regeln." |
Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 36 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert.
1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "31. Dezember 2005" durch die Wörter "31. Dezember 2008" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "31. Dezember 2005" durch die Wörter "31. Dezember 2008" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
_______
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl. EU Nr. L 338 S. 18).
ENDE