Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Vom 15. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 38 vom 18.07.2013 S. 2431)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 21 Sachverständige Stellen" wird durch die Angabe " § 21 Prüfstellen" ersetzt.

b) Die Angaben zu den Anhängen 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"Anhänge 3 und 4 (weggefallen)".

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen sind."

3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "sachverständigen Stelle, die nach § 21 von der zuständigen Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3" durch die Wörter "Prüfstelle nach § 21" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist," durch die Wörter "Prüfstelle nach § 21" ersetzt.

5. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 12 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 13

13. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe der sachverständigen Stelle durch die zuständige Behörde.

wird gestrichen.

6. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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 Die Angaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Absatz 2 zu verifizieren. "Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein."

7. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten. "(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig."

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7 wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit."

9. § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 21 Sachverständige Stellen

(1) Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antragsteller die Anforderungen nach Anhang 4 sowie die Anforderungen der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.

(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Akkreditierung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen in der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden folgende Personen oder Organisationen ohne weitere Prüfung auf Antrag bekannt gegeben:

  1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen der Betreiber berechtigt sind, und
  2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.

(3) Weiterhin werden Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird.

(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

" § 21 Prüfstellen

(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt:

  1. akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grundlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beliehene Zulassungsstelle oder durch die entsprechende nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.

(2) Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. Die Prüfstelle hat Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu prüfen.

(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr."

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Betreiber" die Wörter "oder Prüfstellen" eingefügt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Sinne von § 2 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend."

12. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung ausgewiesene Zuteilungsmenge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätigkeit der Anlage übernommen haben."

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 sowie zur Verifizierung nach § 5 Absatz 2 zu regeln, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und weder in der Monitoring-Verordnung noch der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG abschließend geregelt sind;
  2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 zu regeln;
  3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17 zu regeln, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten.
"(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:
  1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Verifizierung der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in der Monitoring-Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind;
  2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 und
  3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 22003/87//EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. eine juristische Person mit den Aufgaben und Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüfstellen zu beleihen;
  2. Anforderungen an die Zulassungsstelle und den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 sowie mit den für den Emissionshandel zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu regeln;
  3. Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, insbesondere zu Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Aufsicht über die Prüfstellen zu regeln;
  4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle zu regeln.

Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die zu beleihende juristische Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung bietet; die Beliehene untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit."

14. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsanträge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen auch mit einer Verifizierung durch eine sachverständige Stelle einreichen, soweit diese sachverständige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt gegeben wurde."

15. Die Anhänge 3 und 4

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Anforderungen an die Verifizierung  Anhang 3
(zu § 5 Absatz 2)

Teil 1
Emissionsberichterstattung

Die Angaben in Emissionsberichten müssen nach der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 verifiziert werden. Soweit diese keine Regelungen treffen, gelten die folgenden Anforderungen:

A. Allgemeine Grundsätze

1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Verifizierung.

2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens wird auf den Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 und auf die Emissionsermittlung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere

  1. die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,
  2. Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,
  3. die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
  4. bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.

3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass

  1. die übermittelten Daten zuverlässig sind,
  2. die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
  3. die einschlägigen Angaben über die Anlage oder die Luftfahrzeuge, mit denen die Tätigkeit durchgeführt wird, vollständig und schlüssig sind.

4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.

5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob es sich bei der Anlage oder dem Luftfahrzeugbetreiber um einen registrierten Standort nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt.

6. Die sachverständige Stelle muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung sie verifiziert.

B. Methodik

Strategische Analyse

7. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, oder aller Luftverkehrstätigkeiten, die von dem Bericht umfasst sind. Dazu benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

Prozessanalyse

8. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage oder an den Standorten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

9. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Daten über Quellen von Emissionen in der Anlage oder über Luftfahrzeuge einer Bewertung in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit.

10. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen oder Luftfahrzeuge, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen oder Luftfahrzeuge zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen oder Luftfahrzeugen, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

11. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

C. Bericht

12. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob der Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht ist als zufriedenstellend zu bewerten, wenn die sachverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden. Stellt die sachverständige Stelle falsche Angaben fest, hat sie in ihrem Bericht darauf hinzuweisen und den Fehler zu benennen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gesamtemissionen der Anlage zu schätzen.

D. Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Emissionsberichten des Luftverkehrs

13. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass

  1. alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat;
  2. insgesamt Widerspruchsfreiheit besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Teil 2
Angaben zur Transportleistung

1. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionsberichten gemäß § 5 Absatz 2 finden auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten zum Zwecke der Zuteilung gemäß § 11 oder § 12 entsprechende Anwendung.

2. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Betreibers gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen, für die der Betreiber verantwortlich ist. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat. Die sachverständige Stelle stellt ferner sicher, dass die vom Betreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Betreiber aus Sicherheitsgründen verwahrt.

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Anforderungen an sachverständige Stellen  Anhang 4
(zu § 21 Absatz 1)

Die sachverständige Stelle muss

  1. die Voraussetzungen dafür bieten, ihre Aufgaben professionell und objektiv auszuführen und
  2. vertraut sein mit
    1. den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,
    2. den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
    3. der Gewinnung aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage oder den Luftfahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE