Änderungstext
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Vom 12. November 2021
(BGBl. I Nr. 79 vom 23.11.2021 S. 4932)
Siehe Fn. *
Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 Buchstabe a und b, Nummer 16 und Satz 2 und Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458), § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), § 37d Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1 1
Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen".
b) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe
§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung".
c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Kraftstoffe" durch das Wort "Biokraftstoffe" ersetzt.
d) Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestrichen.
e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1".
f) Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe "und § 13a" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Der Absatz 2
(2) Die Verordnung dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2020 auf mindestens 10 Prozent zu erhöhen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Folgendes:
- Bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität, einschließlich der Elektrizität, die für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, berücksichtigt.
- Bei der Berechnung des Zählers, das heißt der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bei allen Verkehrsträgern verbraucht werden, berücksichtigt.
- Bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und bei der Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verbraucht wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Bundesrepublik Deutschland, gemessen zwei Jahre vor dem jeweiligen Jahr, zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und im elektrifizierten Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt. Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der fünffache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.
- Bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler darf der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, höchstens 6,5 Prozent des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 betragen. Biokraftstoffe, die aus den in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden nicht auf diesen Grenzwert angerechnet.
- Biokraftstoffe, die aus den in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden für die Zwecke der Einhaltung des in Satz 1 genannten Ziels mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Nummer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(4) Konventionelle Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe, die hergestellt worden sind aus
Kraftstoffe nach Absatz 6 sind keine konventionellen Biokraftstoffe. | "(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(5) Erneuerbare Energien sind
| "(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in Form von
|
d) Die Absätze 6 bis 9
(6) Fortschrittliche Kraftstoffe sind
- Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
- erneuerbare Kraftstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Sinne von Anlage 1 Buchstabe a und b der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195),
- Kraftstoffe, die mit CO2-Abscheidung und -Verwendung hergestellt wurden, sofern die zur Herstellung verwendete Energie aus erneuerbaren Energien stammt,
- Kraftstoffe, die aus Bakterien hergestellt wurden, sofern die zur Herstellung verwendete Energie aus erneuerbaren Energien stammt.
(7) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, Knollen- und Wurzelfrüchte fallen.
(8) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht.
(9) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material aufweist.
werden aufgehoben.
4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind. | "(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung." |
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr gemäß § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist in diesem Fall der Stromanbieter. (2) Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mit dem Wert für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3. (3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekanntgegeben. (4) Für die Anrechnung des elektrischen Stroms nach Absatz 1 gilt § 37a Absatz 4 Satz 3 und 5, Absatz 6 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 bis 3 sowie der §§ 6 und 7 nichts anderes ergibt. | " § 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine von ihm bestimmte Person. (2) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
(3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (4) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 2 wird der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6
Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für den entsprechenden Anteil. Der Dritte nach Absatz 1 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage sowie über die von ihr erzeugte Strommenge zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach § 8 bei." |
6. In § 6 wird jeweils das Wort "Stromanbieter" durch das Wort "Dritte" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Der Stromanbieter führt Aufzeichnungen über Stromkunden, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Als Nachweis gilt eine gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, ausgefertigte und vom Stromkunden als Kopie vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich. Der Stromanbieter bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von fünf Jahren auf. Sofern das reine Batterieelektrofahrzeug nicht auf den Stromkunden zugelassen ist, führt der Stromanbieter zusätzlich einen Nachweis darüber, dass der Halter des reinen Batterieelektrofahrzeugs im Privathaushalt des Stromkunden lebt. Die Sätze 3 und 4 gelten für diese Nachweise entsprechend. | "(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist, sowie über das reine Batterieelektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, ausgefertigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Aufzeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt geben." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "den Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug" durch die Wörter "die Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeuge" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Kunden des Stromanbieters" durch das Wort "Dritten" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform. In jedem Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1 zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Angaben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vorgelegt."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Stromanbieter" durch das Wort "Dritte" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Stromanbieter" und das Wort "Stromanbieters" jeweils durch das Wort "Dritten" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die erteilten Bescheinigungen."
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Stromanbieters" durch das Wort "Dritten" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 37c Absatz 1 Satz 1, Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus den Regelungen des Satzes 1 sowie der §§ 5 bis 8 nichts anderes ergibt. | " § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend." |
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
(1) Abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berechnen sich die Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule. (2) Abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berechnen sich die Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule. | " § 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule. (2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule." |
11. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "bis einschließlich des Verpflichtungsjahres 2021" eingefügt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe | " § 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sofern in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der konventionellen Biokraftstoffe, die auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden sollen und bei denen die Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen, 6,5 Prozent übersteigt, wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden konventionellen Biokraftstoffe der Basiswert zugrunde gelegt. | "Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Konventionelle Biokraftstoffe, die die Obergrenze nach Absatz 1 übersteigen, können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein. | "Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein." |
13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:
" § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind."
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Kraftstoffe" durch das Wort "Biokraftstoffe" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Verpflichtete hat jährlich einen Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe in Verkehr zu bringen. | "Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen." |
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die Höhe des Mindestanteils beträgt
| "Die Höhe des Mindestanteils beträgt
|
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe sowie der sonstigen zur Erfüllung des Mindestanteils nach Absatz 1 Satz 2 in Verkehr gebrachten oder nach Absatz 1 Satz 3 als in Verkehr gebracht geltenden fortschrittlichen Kraftstoffe. | "(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt." |
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Für den Mindestanteil nach Absatz 1 gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 bis 8, § 37b sowie § 37c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 3 und 7, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt. Für Verträge nach § 37a Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Sie müssen zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. | "(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt." |
e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen, dass
(5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird
Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der die Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt werden, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen."
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
(1) Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14 gelten die Nachweise, die der Verpflichtete vorgelegt hat
Sofern Biokraftstoffe anteilig aus konventionellen Biokraftstoffen und fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 hergestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachweis nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung auszuweisen. (2) Werden zur Erfüllung des Mindestanteils nach § 14 Absatz 1 Kraftstoffe nichtbiogenen Ursprungs eingesetzt, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen eingesetzt werden können, gilt für den Nachweis der Erfüllung des Mindestanteils § 4 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote entsprechend. | " § 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflichtete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen hergestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen." |
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
(1) Verpflichtete haben der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März den Bericht nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. Der Bericht ist erstmals für das Verpflichtungsjahr 2018 vorzulegen. (2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben. (3) Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle auf Ersuchen jährlich bis zum 31. März eine Liste der Verpflichteten. | " § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November
Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln." |
§ 17 Angabe des Ursprungs(1) Im Bericht nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist als Ursprung der Handelsname des zur Herstellung des Kraftstoffs oder Energieerzeugnisses eingesetzten Rohstoffs anzugeben, sofern der Verpflichtete
- eine Person oder Gesellschaft ist, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 22.12.1995 S. 5) eine Einfuhr von Rohöl aus Drittländern vornimmt oder eine Rohöllieferung aus einem anderen Mitgliedstaat erhält, oder
- mit anderen Verpflichteten eine Vereinbarung über die Weitergabe von Informationen geschlossen hat.
Andere als in Satz 1 genannte Verpflichtete geben, soweit der Ursprung des eingesetzten Rohstoffs nicht bekannt ist, dies im Bericht nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend an.
(2) Im Fall von Biokraftstoffen ist der Ursprung der Herstellungsweg von Biokraftstoffen gemäß Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1) geändert worden ist.
(3) Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet, so geben die Verpflichteten für jeden Einsatzstoff die Menge des Endprodukts, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in den entsprechenden Verarbeitungsanlagen produziert wurde, in Tonnen an.
(4) Die Handelsnamen sind in Anhang I Teil 2 Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 26; L 129 vom 27.05.2015 S. 53) aufgeführt.
§ 18 Angabe des Erwerbsortes
Im Bericht nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist als Erwerbsort das Land und der Name der Verarbeitungsanlage anzugeben, in der der Kraftstoff oder Energieträger der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 (ABl. Nr. L 87 vom 02.04.2016 S. 24) geändert worden ist, den Ursprung des Kraftstoffs oder Energieträgers begründet. Falls der Erwerbsort dem Verpflichteten nicht bekannt ist, ist dies abweichend von Satz 1 im Bericht anzugeben.
§ 19 Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen
Ist der Verpflichtete ein Kleinstunternehmen oder ein kleines und mittleres Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36), so sind in den Berichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Ursprung und Erwerbsort entweder die Europäische Union oder ein Drittland anzugeben.
werden aufgehoben.
18. § 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 Zuständige Stellen
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
| " § 20 Zuständige Stellen
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
|
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 (zu § 2 Absatz 6 Nummer 1) | "Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) |
b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 sind: | "Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:". |
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. Biomasse-Anteil an Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die aufgeführt sind in Teil B des Anhangs IX der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16; L 216 vom 22.07.2014 S. 5 und L 265 vom 05.09.2014 S. 33), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | "4. Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind," |
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. Gülle und Klärschlamm, | "6. Mist, Gülle und Klärschlamm," |
e) Die Nummern 15, 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 15. Biomasse-Anteile an Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und aus forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,
16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material und 17. anderes lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz. | "15. Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, insbesondere Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,
16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Richtlinie 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung, 17. anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz." |
20. In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Anlage 4 Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2 (zu § 1 Absatz 2) | "Anlage 4 Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a (zu § 13a)". |
Artikel 2 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 37a Absatz 2" durch die Angabe " § 37a Absatz 3" ersetzt.
(3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt oder nicht gewährt im Sinne des § 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
4. In § 7 wird die Angabe "3 und" gestrichen.
5. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe "3 und" gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung."
Artikel 3
Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 32 bis 35 wie folgt gefasst:
" § 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 (aufgehoben)".
2. In § 2 Absatz 5 wird nach dem Wort "Rohöl," das Wort "Erdgas," eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung
(1) Upstream-Emissionsminderungen werden nach den Grundsätzen und Normen der DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, ermittelt. (2) Die Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen erfolgt nach der Anlage "Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes abgedruckten Beschlusses "17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto", und zwar entsprechend
| " § 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung
(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage "Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses "17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto". Die Ermittlung erfolgt gemäß
Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020." |
4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7
7. mbei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle
- das Gas-Öl-Verhältnis im Durchschnitt der vergangenen fünf Kalenderjahre,
- den Lagerstättendruck,
- die Tiefe,
- die Rohölproduktionsrate,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7 bis 10.
c) Nummer 12 wird Nummer 11 und die Angabe "DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Angabe "DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.
d) Nummer 13 wird Nummer 12.
6. Dem § 9 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange während des Überwachungszeitraums im Gastgeberstaat hat."
7. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "nach § 33" gestrichen.
8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 7, | "5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6." |
9. § 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite
(2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite
| " § 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat." |
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Angaben "DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen
| "Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen
|
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, welchen Einfluss die Abweichungen auf die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen haben können, und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umweltbundesamt mit. | "(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, welchen Einfluss die Abweichungen auf die Projekttätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umweltbundesamt mit." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Einen Projektträgerwechsel nach der Zustimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem eintretenden Projektträger die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt wurde und der eintretende Projektträger die Erklärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden, die beschriebenen Erklärungen enthalten und von dem ursprünglichen und dem eintretenden Projektträger unterschrieben werden. Nach der Feststellung des Projektträgerwechsels übernimmt der eintretende Projektträger alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Projektträgers."
12. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7
7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis im Überwachungszeitraum,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.
13. In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "nach § 33" gestrichen.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7
7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis im Verifizierungszeitraum,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.
c) In der neuen Nummer 8 wird das Wort "und" gestrichen.
d) In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummern 10 bis 15 werden angefügt:
"10. das Datum des Projektstarts,
11. die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
12. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,
13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
14. die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden."
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,".
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. von jedem Geschäftsführer den Namen und die Anschrift, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland und die Nationalität, | "4. von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland," |
ddd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.
(Red. Anm.: Sinngemäß werden es die Nummern 5 und 6)
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Führungszeugnisse" durch die Wörter "des Führungszeugnisses" und die Wörter "der Geschäftsführer" durch die Wörter "des Geschäftsführers" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019" ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Kontobevollmächtigten, der" durch die Wörter "eine kontobevollmächtigte Person, die" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "kontobevollmächtigte Personen" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "einer der Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "eine der kontobevollmächtigten Personen" ersetzt
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Kontobevollmächtigte" durch die Wörter "kontobevollmächtigte Personen" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "ein Kontobevollmächtigter" durch die Wörter "die kontobevollmächtigte Person" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "eines Kontobevollmächtigten" werden durch die Wörter "einer kontobevollmächtigten Person" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland und die Nationalität, | "2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland," |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "der Kontobevollmächtigte" durch die Wörter "die kontobevollmächtigte Person" ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter "des Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "der kontobevollmächtigten Person" ersetzt.
ee) In Nummer 5 werden die Wörter "des Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "der kontobevollmächtigten Person" ersetzt.
e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Änderungen der Angaben zu einem Kontobevollmächtigten teilt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.
(6) Auf die Benennung und Zulassung von Kontobevollmächtigten ist Artikel 24 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 entsprechend anzuwenden. | "(5) Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt.
Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.
(6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden." |
17. § 32 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 32 Antrag auf Registrierung
(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert sind, werden auf Antrag beim Umweltbundesamt für Tätigkeiten nach dieser Verordnung registriert. Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt. (2) Der Antrag auf Registrierung enthält folgende Angaben und Unterlagen:
(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. | " § 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen
(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung registriert. Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Abgabe eines Validierungs- oder Verifizierungsberichts nachzuweisen. Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden. (2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind berechtigt,
(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen." |
§ 33 Vornahme der Registrierung(1) Das Umweltbundesamt nimmt die Registrierung vor, wenn der Antrag vollständig ist und der Nachweis erbracht wurde, dass die Validierungs- oder Verifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert ist.
(2) Die Registrierung kann befristet werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Akkreditierung befristet ist.
(3) Die Registrierung kann beschränkt werden auf
- bestimmte Berechnungsverfahren und
- einzelne Regionen oder Staaten.
(4) Die Registrierung kann Auflagen enthalten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung erforderlich ist. Eine Registrierung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden.
(5) Das Umweltbundesamt gibt die Registrierung im Bundesanzeiger bekannt, einschließlich der Auflagen, Befristungen und Beschränkungen. Wird eine Registrierung nachträglich mit Auflagen versehen, gibt das Umweltbundesamt dies gesondert im Bundesanzeiger bekannt.
§ 34 Inhalt der Registrierung
Die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle muss folgende Angaben enthalten:
- eine Registriernummer,
- das Datum der Registrierung,
- erteilte zeitliche Befristungen und Beschränkungen und
- erteilte Auflagen.
§ 35 Erlöschen der Registrierung
(1) Die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle erlischt, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Registrierung aufgenommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(2) Die Validierungs- oder Verifizierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie die Einstellung der Ausübung ihrer Tätigkeit unverzüglich mit.
(3) Das Umweltbundesamt gibt das Erlöschen der Registrierung und den Grund für das Erlöschen im Bundesanzeiger bekannt.
werden aufgehoben.
19. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist. | "(2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist." |
20. In § 38 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter "DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.
21. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 600/2012" durch "Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter "DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066" ersetzt.
22. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter "DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter "DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. eine Bestätigung der Validierungsstelle, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,".
c) Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die Nummern 15 bis 19.
23. § 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis im Verifizierungszeitraum, | "7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit während des Verifizierungszeitraums schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat," |
24. § 47 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 47 Behördliches Verfahren
Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt auf Antrag des Projektträgers, der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle gewähren. | " § 47 Behördliches Verfahren
(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die elektronische Form vorschreiben für
(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektronische Form vor, kann es eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. (3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifizierungsstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form übermitteln. (4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Absatzes 3 möglich. (5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt. (6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt gewähren auf Antrag
|
25. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt. | "Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Validierungs- und Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt. | "Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 5
5. die UER-Nachweise einschließlich der Transaktionsdaten.
wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Validierungs- und Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt. | "Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss. | "(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfahren mit der Rückgabe oder Verwertung der Sicherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne Projektbezug endet das Verfahren mit der Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).
2) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).
ID: 212456
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