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ZuV 2007 - Zuteilungsverordnung 2007
Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
Vom 31. August 2004
(BGBl. I Nr. 46 vom 31.08.2004 S. 2255; 21.07.2011 S. 1475 11)
Gl.-Nr.: 2129-41-1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck 11
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist. Sie dient der näheren Bestimmung der Berechnung der Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, der im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu fordernden Angaben und der Art der beizubringenden Nachweise sowie deren Überprüfung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge 11
(1) Soweit die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zuteilungsantrag nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, anzugebenden Daten und Informationen, soweit verfügbar, im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1; Nr. L 177 S. 4) zu erheben und anzugeben. Soweit die Anforderungen der in Satz 1 genannten Leitlinien nicht eingehalten werden können, sind die Daten und Informationen mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 6 oder § 13 Abs. 7 dieser Verordnung erforderlichen Angaben in den Zuteilungsanträgen zu machen. Soweit diese Angaben die vorherige Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist neben den geforderten Angaben jeweils auch die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, die den Angaben zugrunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der übernächsten auf die Zuteilungsentscheidung folgende Zuteilungsperiode vorzuweisen.
Abschnitt 2
Allgemeine Regeln zur
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
§ 4 Bestimmung der Emissionsfaktoren 11
(1) Die Angabe von Emissionsfaktoren erfolgt auf der Grundlage der spezifischen Eigenschaften der eingesetzten Stoffe. Dabei sind die Genauigkeitsgrade nach dem Ebenenkonzept der Entscheidung 2004/156/EG zu wählen. Soweit die Anforderungen dieser Leitlinien aus technischen Gründen nicht eingehalten werden können oder der erforderliche Mehraufwand wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können allgemein anerkannte Standardwerte für die Emissionsfaktoren der Stoffe verwendet werden, die von der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Sofern für die eingesetzten Stoffe keine allgemein anerkannten Standardwerte vorhanden sind, ist eine Ableitung der spezifischen Emissionsfaktoren mit dem im Einzelfall höchsten Grad an Genauigkeit und Bestimmtheit erforderlich.
(2) Die Emissionsfaktoren für energiebedingte Emissionen berechnen sich als Quotient aus dem Kohlenstoffgehalt und dem unteren Heizwert des Brennstoffs sowie der anschließenden Umrechnung in Kohlendioxid durch die Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und 12. Dabei sind der Kohlenstoffgehalt und der untere Heizwert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen.
(3) Eine Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus dem unteren Heizwert der Brennstoffe über statistische Methoden ist grundsätzlich nicht zulässig. Soweit bei dem Brennstoff Vollwert-Steinkohle keine Angaben über den Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs vorliegen und das Gemisch der Brennstoffchargen wegen spezifischer örtlicher Umstände nicht bekannt ist, kann ausnahmsweise eine statistische Methode nach der Formel in Anhang 1 zu dieser Verordnung angewandt werden, wenn die Methodenkonsistenz zwischen der Ermittlung der Emissionsfaktoren für den Zuteilungsantrag und für die Berichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, sichergestellt ist. Satz 2 gilt nicht für Anthrazit.
(4) Die Emissionsfaktoren für prozessbedingte Emissionen ermitteln sich vorbehaltlich der Regelungen in § 6 Abs. 2 bis 8 aus der stöchiometrischen Analyse der entsprechenden chemischen Reaktionen und der anschließenden Umrechnung des hierdurch bestimmten Kohlenstoffs in Kohlendioxid durch Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und 12.
§ 5 Bestimmung der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen
(1) Die energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unteren Heizwert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor und dem Oxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr als ein Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff zu ermitteln und zu addieren.
(2) Für die Ermittlung der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die Angaben enthalten über
§ 6 Bestimmung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 bleiben unberührt.
(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen aus der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1 über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfaktor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit
in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3 genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addieren.
(3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerechnet.
(4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygenstahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.
(5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berechnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und welche Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist.
(6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack- und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:
7. Die Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.
8. Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasserstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr durch:
Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können.
9. Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über
§ 7 Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts
(1) Abweichend von den Vorschriften der § § 5 und 6 kann die Ermittlung der gesamten Kohlendioxid-Emissionen auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts des emissionsrelevanten Brenn- und Rohstoffeinsatzes sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden Kohlenstoffs in den Produkten der Anlage erfolgen. Produkte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfälle. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoffgehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes unddem aus den eingesetzten Brennstoffen und emissionsrelevanten Rohstoffen stammenden Kohlenstoff in den Produkten einer Anlage sowie der anschließenden Umrechnung des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs mit dem Quotienten aus 44 und 12.
(2) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte Emissionen parallel nach den Vorschriften des § 6 zu ermitteln, sofern eine Zuteilung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt wird.
(3) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über
§ 8 Ermittlung der Emissionen auf Grundlage des Eigenverbrauchs 11
Die Emissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, können im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam ermittelt werden. Für einheitliche Anlagen zur Verarbeitung von Erdöl und Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien kann die Ermittlung der Emissionen nach den § § 5 und 6 auf der Grundlage der Aktivitätsraten des im Rahmen der Mineralölsteuererhebung von den Inhabern von Mineralölherstellungsbetrieben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes für die Aufrechterhaltung des Betriebs verwendeten und von dem zuständigen Hauptzollamt anerkannten steuerfreien Mineralöls erfolgen. Dies gilt nur für Emissionen, die von dem durch die Zollsteuerbehörden anerkannten Eigenverbrauch erfasst werden.
§ 9 Messung der Kohlendioxid-Emissionen 11
(1) Abweichend von den Vorschriften der § § 5 bis 7 können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt werden, wenn diese Messung nachweislich ein genaueres Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung über Aktivitätsraten, untere Heizwerte sowie Emissions- und Konversionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts. Die Messung ist auch zulässig, soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach den Verfahren der § § 5 bis 7 aus technischen Gründen nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist, dass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis bringt. Dabei müssen die direkt bestimmten Emissionen unmittelbar einer in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, fallenden Anlage zugeordnet werden können. Der Betreiber muss die Messungen anhand flankierender Emissionsberechnungen bestätigen.
(2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der Emissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3 entsprechend.
(3) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte Emissionen nach den Vorschriften des § 6 parallel zu ermitteln und anzugeben, sofern eine besondere Zuteilung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt wird.
(4) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten über
Abschnitt 3
Besondere Regeln der
Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen
§ 10 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen
(1) Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr berechnen sich nach den Vorschriften des Abschnitts 2 unter Zugrundlegung der jeweiligen Basisperiode nach § 7 des Zuteilungsgesetzes 2007. Dabei werden die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel der Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr in den in Ansatz zu bringenden Jahren errechnet.
(2) Zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage in der für die Zuteilung relevanten Basisperiode nach § 7 Abs. 4 und 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 sind für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen worden sind oder deren Kapazitäten in diesem Zeitraum letztmalig erweitert oder verringert worden sind, die Kohlendioxid-Emissionen des Kalenderjahres der Inbetriebnahme auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen. Dabei sind anlagen- und branchenspezifische Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für das Betriebsjahr 2001. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für das Betriebsjahr 2002.
(3) Die Hochrechnungen der Emissionen nach Absatz 2 werden durch den jeweiligen Antragssteller durchgeführt und sind Teil des Zuteilungsantrags nach § 7 Abs. 8 des Zuteilungsgesetzes 2007. Zur Berechnung werden die tagesdurchschnittlichen Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme auf ein volles Betriebsjahr hochgerechnet. Die Berechnung erfolgt nach Formel 1 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung.
(4) Soweit der Betrieb einer Anlage besonderen anlagen- oder branchentypischen Einflussfaktoren unterliegt, sind diese bei der Hochrechnung der Emissionen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb und saisonale Produktionsschwankungen. Die Berücksichtigung der Einflussfaktoren ist bei der Hochrechnung von Emissionen im Zuteilungsantrag auszuweisen. Die Berechnung für den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb erfolgt nach Formel 2 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung, die Berechnung der saisonalen Produktionsschwankungen nach Formel 3 oder Formel 4 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung.
(5) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 können Antragsteller andere Berechnungsverfahren für die Hochrechnung der Emissionen nach Absatz 2 in Ansatz bringen, sofern die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Verfahren für die Emissionshochrechnung der Anlagen nicht geeignet sind. Dabei sind die Gründe für die Anwendung eines anlagenspezifischen Berechnungsverfahrens und der Berechnungsgang für das verwendete Verfahren im Rahmen des Zuteilungsantrags anzugeben.
(6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die Prognose nach § 12 Abs. 5 muss dabei unter Berücksichtigung der historischen Daten der Anlage aus der Basisperiode erfolgen. Bei Abweichungen von diesen historischen Daten sind die prognostizierten Angaben hinreichend ausführlich zu begründen und durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen.
(7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über
§ 11 Zuteilung für Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen
(1) Die nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage bestimmen sich nach den Vorschriften des Abschnitts 2. Dabei werden die zu erwartenden jährlichen Aktivitätsraten, die vorgesehenen Brennstoffe, Rohstoffe oder die für die Emissionen von Kohlendioxid relevanten Produkte sowie die jeweiligen Emissionsfaktoren und Konversionsfaktoren zugrunde gelegt. Die in Ansatz zu bringenden jährlichen Aktivitätsraten ergeben sich aus der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge.
(2) Der Betreiber hat einen Emissionswert je erzeugter Produkteinheit anzugeben; dabei ist das Verhältnis der erzeugten Produkteinheit zur gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge zu benennen. Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit bestimmt sich aus dem Quotient der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage.
(3) Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer Anlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid-Emissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich ist. Mehrere in einer Anlage erzeugte Produkte können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern die Emissionswerte der einzelnen Produkte innerhalb einer Produktgruppe nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei ist der Emissionswert für die Produktgruppen gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Produktgruppe zu ermitteln. Das jeweilige Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten oder der gebildeten Produktgruppen zur gesamten masse- und volumenbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben.
(4) Werden in einer Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt und ist die Bildung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit nach den Absätzen 2 und 3 nicht möglich, so können die durchschnittlich jährlichen Emissionen auf eine andere Bezugsgröße bezogen werden. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und somit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der Anlage und dadurch bedingten Veränderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße kommt vor allem die Menge der vorgesehenen Brenn- oder Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugsgröße zur gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben. Die fehlende Möglichkeit der Bildung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit ist hinreichend genau zu begründen.
(5) Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen erfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzugebenden Prognose für die erforderlichen Angaben. Hierfür hat der Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Informationen und Unterlagen zu verwerten. In den Fällen des § 8 Abs. 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 soll die Prognose der erforderlichen Angaben unter Berücksichtigung der historischen Daten der Anlage erfolgen. Sind historische Daten nicht verfügbar oder Abweichungen bei bestimmten Angaben darzulegen, so sind branchen- und anlagentypische Angaben zu verwenden. Die prognostizierten Angaben sind hinreichend ausführlich zu begründen und durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen.
(6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 8 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
7. Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognostizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über
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