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§ 12 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen

(1) Die nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 anzugebenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage sind das rechnerische Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge und dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit. Die in Ansatz zu bringenden jährlichen Aktivitätsraten leiten sich aus der sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage ab. Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit ist die Summe aus dem energiebezogenen Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und dem prozessbezogenen Emissionswert je erzeugter Produkteinheit. Die Festlegung des Emissionswertes erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Als energiebezogener Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt

  1. bei Strom erzeugenden Anlagen maximal 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Kraftwerkstechniken und dem vorgesehenen Brennstoff ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
  2. bei Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser (Niedertemperaturwärme) maximal 290 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
  3. bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf maximal 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
  4. bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen hinsichtlich der Stromerzeugung der Emissionswert pro erzeugter Produkteinheit Strom in Kilowattstunden Nettostromerzeugung, der bei einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom gemäß Nummer 1 zugrunde zu legen ist; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; hinsichtlich der Wärmeerzeugung gilt der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit Wärme in Kilowattstunden, der bei einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Warmwasser gemäß Nummer 2 oder Prozessdampf nach Nummer 3 zugrunde zu legen ist;
  5. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinker in Produktionsanlagen mit
    1. drei Zyklonen 315 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
    2. vier Zyklonen 285 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker und
    3. fünf oder sechs Zyklonen 275 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;
  6. bei Anlagen zur Herstellung von Glas
    1. für Behälterglas 280 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
    2. für Flachglas 510 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas;
  7. bei Anlagen zur Herstellung von Ziegeln
    1. für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
    2. für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
    3. für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel und
    4. für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.

Der Emissionswert für prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen wird für die in Satz 1 genannten Produkte nach Maßgabe des § 6 ermittelt.

(3) Für eine Anlage, die andere als die in Absatz 2 genannten Produkte herstellt, gibt der Betreiber einen Emissionswert je erzeugter Produkteinheit an. Der anzusetzende Emissionswert für Kohlendioxid ist der Wert, der bei Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Als beste verfügbare Techniken gelten die Produktionsverfahren und Betriebsweisen, die bei Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt die Emission klimawirksamer Gase, insbesondere von Kohlendioxid, bei der Herstellung eines bestimmten Produkts auf ein Maß reduzieren, das unter Berücksichtigung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nutzbaren Brenn- und Rohstoffe sowie der Zugänglichkeit der Techniken für den Betreiber möglich ist. Der Betreiber hat darzulegen, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Die Begründung muss hinreichend genaue Angaben enthalten über

  1. die besten verfügbaren Produktionsverfahren und -techniken,
  2. die Möglichkeiten der Effizienzverbesserung und
  3. die Informationsquellen, nach denen die besten verfügbaren Techniken ermittelt wurden.

(4) Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit bestimmt sich aus dem Quotienten der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage. Sofern der gebildete Emissionswert energiebedingte und prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit beinhaltet, so sind ihre Anteile getrennt auszuweisen. Sollen in einer Anlage mehrere Produkte hergestellt werden, gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend. Die in Ansatz zu bringende, erwartete durchschnittliche jährliche Produktionsmenge leitet sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage ab. Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheit zur gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben.

(5) Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen erfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzugebenen Prognose für die erforderlichen Angaben. Hierzu hat der Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Informationen und Unterlagen zu verwerten. Die Prognose soll insbesondere bei Kapazitätserweiterungen nach § 11 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorrangig unter Berücksichtigung der historischen Daten der Anlage erfolgen. Sind historische Daten nicht verfügbar oder Abweichungen bei bestimmten Parametern darzulegen, so sind branchen- oder anlagentypische Angaben zu verwenden. Die prognostizierten Angaben sind hinreichend ausführlich zu begründen und durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen.

(6) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognostizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über

  1. die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung der Anlage,
  2. die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage,
  3. die erwartete durchschnittliche jährliche Produktionsmenge sowie die Menge und Art der erzeugten Produkteinheiten der Anlage,
  4. das Datum der Inbetriebnahme oder geplanten Inbetriebnahme,
  5. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des Absatzes 3 eine Begründung gemäß Absatz 3 Satz 4,
  6. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des Absatzes 3 die für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe und
  7. in den Fällen des Absatzes 4 das Verhältnis der Produkteinheiten, Produktgruppen oder Stoffeinheiten zur gesamten Produktionsmenge der Anlage.

§ 13 Frühzeitige Emissionsminderungen

(1) Für die Berechnung frühzeitiger Emissionsminderungen werden die energiebedingten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage nach den Vorschriften des Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der jeweiligen Angaben für die in Ansatz zu bringenden Jahre der Referenzperiode und der Basisperiode bestimmt. Dabei werden die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage pro Jahr in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jahren der Referenzperiode oder Basisperiode errechnet.

(2) Der Betreiber hat die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und in der Basisperiode anzugeben. Diese Angaben bestimmen sich aus dem Quotienten der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen und der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen Produktionsmengen der Anlage. Die jeweiligen Produktionsmengen leiten sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jahren ab. Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten zu den jeweiligen gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzugeben.

(3) Mehrere in einer Anlage hergestellte Produkte können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich ist und die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der einzelnen Produkte nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei sind die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen für die Produktgruppe gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Produktgruppe zu ermitteln. Das jeweilige Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten oder der gebildeten Produktgruppen zu den gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzugeben.

(4) Die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen können auf eine andere Bezugsgröße bezogen werden, sofern eine Zuordnung zu den erzeugten Produkteinheiten nach Absatz 3 Satz 1 nicht möglich ist. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und somit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der Anlage und dadurch bedingten Veränderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße kommt vorrangig die Menge der vorgesehenen Brenn- oder Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugsgröße zu den gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzugeben.

(5) Die Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode. Dabei muss die gewählte Bezugsgröße in der Referenzperiode und in der Basisperiode identisch sein.

(6) Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gilt als erzeugte Produkteinheit die erzeugte Wärmemenge in Megajoule. Die Strom- und Wärmeproduktion der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wird als Wärmeäquivalent angegeben. Soweit eine Anlage vor der Modernisierung ausschließlich Strom produzierte, ist die erzeugte Produkteinheit Strom in Kilowattstunden. Die Strom- und Wärmeproduktion der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wird in diesem Fall als Stromäquivalent angegeben. Die relative Minderung der ermittelten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wird nach Formel 1 oder 2 des Anhangs 9 zu dieser Verordnung ermittelt.

7. Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 12 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten

  1. über die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen, der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmengen und der arbeitsbezogenen Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode und der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode und
  2. für die Berechnung der Emissionsminderung die Faktoren der Berechnungsformeln in Anhang 9 zu dieser Verordnung.

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge 11

(1) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die tatsachenbezogenen Angaben im Zuteilungsantrag auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der beantragten Berechtigungen vertretbar ist und einer ordentlichen Aufgabenerfüllung entspricht, kann der Sachverständige die vorgelegten Belege stichprobenartig überprüfen.

(2) Von der Verifizierung ausgenommen sind Bewertungen mit erheblichem Beurteilungsspielraum; der Sachverständige überprüft dabei nur die tatsachenbezogenen Angaben, auf die der Betreiber in seiner jeweiligen Herleitung verweist. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie § 12 Abs. 3 hat der Sachverständige zu bestätigen, dass nach seiner Einschätzung der im Zuteilungsantrag ausgewiesene Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist.

(3) Für die Überprüfung der Richtigkeit hat der Sachverständige die im Antrag gemachten Angaben oder deren Herleitung mit den vom Betreiber vorzulegenden Nachweisen sowie der Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, abzugleichen.Der Sachverständige hat über die Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben hinaus den Antrag als Ganzes sowie die ihm vorgelegten Nachweise jeweils auf ihre innere Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen.

(4) Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätigkeiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten delegiert, hat er dies in seinem Prüfbericht anzuzeigen.

(5) Soweit dem Sachverständigen eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, hat er in seinem Prüfbericht zu vermerken, inwieweit ein Nachweis geführt wurde und zu begründen, warum die eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegensteht.

(6) Der Sachverständige hat in seinem Prüfbericht eidesstattlich zu erklären, dass bei der Verifizierung des Antrags die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit nach den jeweiligen Regelungen seiner Zulassung als Umweltgutachter oder seiner Bestellung als Sachverständigergemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt war und er bei der Erstellung des Antrags nicht mitgewirkt hat. Für sonstige nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bekannt gegebene Sachverständige gilt Satz 1 entsprechend.

§ 15 (aufgehoben) 11

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid-Emissionsfaktors für
Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert Formel
Anhang 1
(zu § 4 Abs. 3)


0,054829 + Hu · 0,023736 44
EF =
·
Hu 12


EF heizwertbezogener CO2-Emissionsfaktor in t CO2/GJ
Hu unterer Heizwert des Brennstoffs in GJ/t

.

 Berechnung der prozessbedingten
Kohlendioxid-Emissionen für den Hochofenprozess
Anhang 2
(zu § 6 Abs. 3)

Formel 1

EHO;proz = PRE · (0,3565 - 0,047) · 44/12 + ERS


EHO;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem Hochofenprozess in t CO2
PRE Roheisenproduktion in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz (Kalkstein, Dolomit) in t

Formel 2

( ) Gges - Gabg
Eges;proz = PRE · (0,3565 - 0,047) · 44/12 + ERS ·
Gges


Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissionen, die dem Hochofenprozess zuzurechnen sind, in t CO2
PRE Roheisenproduktion in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz (Kalkstein, Dolomit) in t
Gges gesamter Gichtgasanfall
Gabg Abgabe von Gichtgas an Anlagen Dritter

.

Berechnung der prozessbedingten
Kohlendioxid-Emissionen für Oxygenstahlwerke 
Anhang 3
(zu § 6 Abs. 4)

Formel 1

Eges;proz = (REin · 0,047 + Σ Cin;and - Σ Cout) · 44/12 + ERS
Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissionen aus der Stahlherstellung im Oxygenstahlwerk in t CO2
REin Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t
Cin;and Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t
Cout Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz in t

Formel 2

( ) Gges - Gabg
Eges;proz = (REin · 0,047 + ΣCin;and - ΣCout) · 44/12 + ERS ·
Gges


Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissionen, die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnen sind, in t CO2
REin Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t
Cin;and Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t
Cout Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz in t
Gges gesamter Konvertergasanfall
Gabg Abgabe von Konvertergas an Anlagen Dritter

.

Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für Anlagen,
die Kuppelgase aus Hochofenanlagen und Oxygenstahlwerken nutzen
Anhang 4
(zu § 6 Abs. 5)

Formel

( ) GGichtG;abg ( ) GKonvG;abg
Eges;proz = PRE · (0,3565 - 0,047) · 44/12 + ERS ·
+ (REin · 0,047 + Σ·Cin;and - Σ·Cout) · 44/12 + ERS  ·
GGichtG;ges GKonvG;ges


Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem Hochofenprozess und der Stahlherstellung in Oxygenstahlwerken, die bei Abgabe von Kuppelgasen an Drittanlagen den Drittanlagen zuzurechnen ist, in t CO2
PRE Roheisenproduktion in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz (Kalkstein, Dolomit) im Hochofen in t
REin Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t
Cin;and Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. im Stahlwerk in t
Cout Output an Kohlenstoff im Stahl etc. im Stahlwerk in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz in t
GKonvG;ges gesamter Konvertergasanfall im Stahlwerk
GKonvG;abg Abgabe von Konvertergas an die jeweilige Drittanlage
GGichtG;ges gesamter Gichtgasanfall im Hochofen
GGichtG;abg Abgabe von Gichtgas an die jeweilige Drittanlage

.

Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
aus der Regeneration von Katalysatoren in Erdölraffinerien
Anhang 5
(zu § 6 Abs. 6)

Formel 1

Eges;proz = (Cgem;t0 - Cgem;t1) · 44/12

Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Cgem;t0 gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t
Cgem;t1 gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t

Formel 2

Eges;proz = (Cber;t0 - Cber;t1) · 44/12

Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Cber;t0 berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t
Cber;t1 berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t

Formel 3

44
Eges;proz = Vber · aCO2 ·
22,4 · 1000


Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Vber aus der Mengenmessung des Gasstroms bestimmter Jahresvolumenstrom des Abgases (umgerechnet in trockenes Abgas) in Nm3
aCO2 gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Anteilen (Konzentration in Vol-%/100)

Wenn eine Messung des Kohlenmonoxids vor der Umwandlung in Kohlendioxid erfolgt, ist das Kohlenmonoxid in die Rechnung einzubeziehen. Dabei wird unterstellt, dass das Kohlenmonoxid vollständig zu Kohlendioxid umgesetzt wird.

Formel 4

Berechnung der trockenen Abgasmenge aus der zugeführten Luftmenge bei konstantem Inertgasanteil von 79,07 Volumen-Prozent.

Vluft,tr · 79,07
Vber =
100 - aCO2 - bCO - cO2


Vluft,tr Volumenstrom der zugeführten Luft (umgerechnet in getrocknete Luft) in Nm3 pro Zeiteinheit
aCO2 gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
bCO gemessener Kohlenmonoxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
cO2 gemessener Sauerstoffgehalt des trockenen Abgases in Vol-%

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Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
aus der Kalzinierung von Petrolkoks in Erdölraffinerien
Anhang 6
(zu § 6 Abs. 7)

Formel

44
Eges;proz = (Cin;ges - Cout;Koks) ·
12


Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Cin;ges gesamter Kohlenstoff-Input des Kalzinierungsprozesses in t
Cout;Koks Kohlenstoff-Output des Kalzinierungsprozesses im Koks in t

.

Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
aus der Wasserstoffherstellung in Erdölraffinerien
Anhang 7
(zu § 6 Abs. 8)

Formel 1

44
ΣCin;KW ·
12


Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Cin;KW Input an Kohlenstoff in den verarbeiteten Kohlenwasserstoffen in t (ohne Brennstoffeinsatz)

Formel 2

44
Eges;proz = (Hout;H2 - Hin;H2O) · 2 · kC/H ·
· 1000
12


Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Hout;H2 Output an Wasserstoff in kmol
Hin;H2O Input an Wasserstoff im Wasserdampf in kmol
kC/H Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis der eingesetzten Kohlenwasserstoffe insgesamt in mol/mol

.

Emissionshochrechnung ohne zusätzliche Einflüsse Anhang 8
(zu § 10)

Formel 1

EH = Et · 365 und Et = EBz ÷ tB

EH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr
Et tagesdurchschnittliche Emissionen im Betriebszeitraum des Kalenderjahres der Inbetriebnahme
tB Anzahl der Kalendertage des Betriebszeitraums im Kalenderjahr der Inbetriebnahme
EBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetriebnahme

Emissionshochrechnung für witterungsabhängigen Anlagenbetrieb
(Berücksichtigung von Heizperioden)

In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der witterungsabhängigen Produktion der Anlage das volle Jahr hochgerechnet. Die Bestimmung der Gradtagszahl erfolgt nach VDI 3807 (VDI 3807, Blatt 1: Energieverbrauchskennwerte für Gebäude, Grundlagen). Dabei sind die standortspezifischen Daten des Deutschen Wetterdienstes maßgeblich. Alternativ kann auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes für ein Testreferenzjahr zurückgegriffen werden, die von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt wird.

Formel 2

EH = EBz · G15 ÷ GTZ

GTZ kumulierte Gradtagszahl für die Betriebsdauer der Anlage im ersten Betriebsjahr
G15 Gradtagszahl des Kalenderjahres nach VDI 3807, Blatt 1
EH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr
EBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetriebnahme

Emissionshochrechnung bei saisonalen Produktionsschwankungen
(Kampagnenbetrieb)

In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung saisonaler Produktionsschwankungen auf das volle Jahr hochgerechnet.

Formel 3

Für die Fälle des § 7 Abs. 4 Zuteilungsgesetz 2007

EH = (EBz ÷ PM1) · [(PM2 + PM3) ÷ 2]

Formel 4

Für die Fälle des § 7 Abs. 5 Zuteilungsgesetz 2007

EH = (EBz ÷ PM1) · PM2

PM1 Produktionsmenge innerhalb des ersten Betriebsjahres
PM2 Produktionsmenge innerhalb des zweiten Betriebsjahres
PM3 Produktionsmenge innerhalb des dritten Betriebsjahres, 2003
EH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr
EBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetriebnahme

.

Berechnung der relativen Emissionsminderung
bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Anhang 9
(zu § 13 Abs. 6)

Bei der Berechnung der spezifischen Emissionen wird neben der tatsächlich produzierten Wärme auch das Wärmeäquivalent des erzeugten Stroms als erzeugte Produktmenge in Ansatz gebracht.

Neben den Produktmengen und Emissionen in der Referenzperiode und der Basisperiode ist vom Betreiber die mittlere arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl anhand konkreter, hinreichend genauer und verifizierter Zeitreihen für die abzubildenden Energieströme nachzuweisen.

Bezugsgröße Wärme

Formel 1

WVorgänger
QVorgänger +
EBestand βa,Vorgänger
Δer = 1 -
·
EVorgänger WBestand
QBestand +
βa,Bestand


Δer spezifische Emissionsminderung
EBestand Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode in t CO2
EVorgänger Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode in t CO2
QBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereitgestellte thermische Energie in MJ
QVorgänger von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode bereitgestellte thermische Energie in MJ
WBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ
WVorgänger sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hat: von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ
βa, Bestand arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002)
βa, Vorgänger sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hat: arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode entsprechend FW 308 (11/2002)

Bezugsgröße Strom

Formel 2

EBestand WVorgänger
Δer = 1 -
·
EVorgänger WBestand + QBestand · βa


Δer spezifische Emissionsminderung
EBestand Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode in t CO2
EVorgänger Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode in t CO2
QBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereitgestellte thermische Energie in MJ
WBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ
WVorgänger sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hat: von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ
βa, arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002)


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