Änderungstext

Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern

Vom 13. Juli 2001
(BGBl. Nr. 35 vom 18.07.2001 S. 1550)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden."

2. § 17 Abs. 4a wird wie folgt geändert:

Nach der Absatzbezeichnung "(4a)" wird folgender Satz eingefügt:

"Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "dies" wird durch die Verweisung "Satz 1" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.