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Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(Ramsar-Konvention)

Fassung vom 13. Juli 1994
(Quelle: www.bfn.de)



Ramsar, Iran, 2.2.1971
geändert durch das Pariser Protokoll vom 03.12.1982 und die Regina-Änderungen vom 28.05.1987

Paris, 13. Juli 1994
Direktor, Büro für internationale Normen und rechtliche Angelegenheiten
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO)

Inkraft getreten für die Bundesrepublik Deutschland am 25.06.1976 (BGBl. II Nr. 40 vom 24.07.1976 S. 1265)

Die Vertragsparteien

IN DER ERKENNTNIS der wechselseitigen Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt;

IN ANBETRACHT der grundlegenden ökologischen Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzen- und Tierwelt, vor allem für Wat- und Wasservögel;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Feuchtgebiete ein Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre;

VON DEM WUNSCH GELEITET, der fortschreitenden Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten;

IN DER ERKENNTNIS, dass Wat- und Wasservögel auf ihrem Zug Länder überfliegen und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet werden sollten;

IM VERTRAUEN DARAUF, dass die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Massnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen gewährleistet werden kann -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

1. Feuchtgebiete im Sinne dieses Übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fliessend, Süss-, Brack- oder Salzwasser sind, einschliesslich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.

2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses Übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.

Artikel 2

1. Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme in eine "Liste international bedeutender Feuchtgebiete", die im folgenden als "Liste" bezeichnet und von dem nach Artikel 8 erreichten Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des Feuchtgebiets werden genau beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die Feuchtgebiete anschliessende Ufer- und Küstenbereiche, Inseln oder innerhalb der Feuchtgebiete liegende Meeresgewässer mit einer grösseren Tiefe als sechs Meter bei Niedrigwasser einschliessen, vor allem wenn sie als Lebensraum für Wat- und Wasservögel von Bedeutung sind.

2. Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach ihrer internationalen ökologischen, botanischen, zoologischen, limnologischen und hydrologischen Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie sollen Feuchtgebiete, die während der Jahreszeiten im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von internationaler Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen werden.

3. Die Aufnahme eines Feuchtgebiets in die Liste beeinträchtigt nicht die ausschliesslichen Hoheitsrechte der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Feuchtgebiet liegt.

4. Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme in die Liste.

5. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der Liste hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie wegen dringender nationaler Interessen aufzuheben oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei unterrichtet so schnell wie möglich die für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Artikel 8 verantwortliche Organisation oder Regierung über alle derartigen Änderungen.

6. Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu ändern, ihrer internationalen Verantwortung für Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel bewusst.

Artikel 3

1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre Vorhaben in der Weise, dass die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes gefördert werden.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzungen oder anderer menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über solche Veränderungen werden an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.

Artikel 4

1. Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln dadurch, dass Feuchtgebiete - gleichviel ob sie in der Liste geführt werden oder nicht - zu Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.

2. Hebt die Vertragspartei im dringenden nationalen Interesse die Grenzen eines in der Liste geführten Feuchtgebiets auf oder zieht sie dessen Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich, jeden Verlust von Feuchtgebieten ausgleichen, insbesondere für Wat- und Wasservögel sowie - in demselben oder in einem anderen Gebiet - zum Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen Lebensraumes zusätzliche Schutzgebiete schaffen.

3. Die Vertragsparteien fördern die Forschung sowie den Austausch von Daten und Publikationen über Feuchtgebiete einschliesslich ihrer Pflanzen- und Tierwelt.

4. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Hege die Bestände von Wat- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrössern.

5. Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht in Feuchtgebieten befähigt ist.

Artikel 5

Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei erstreckt oder mehrere Vertragsparteien an einem Gewässersystem gemeinsam Anteil haben. Ferner bemühen sie sich darum, gegenwärtige und künftige Massnahmen und Regelungen zur Erhaltung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt aufeinander abzustimmen und zu fördern.

Artikel 6

1. Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien gebildet, welche die Einhaltung des vorliegenden Übereinkommens überwachen und unterstützen soll. Das in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Sekretariat beruft ordentliche Sitzungen der Konferenz in Abständen von höchstens drei Jahren ein, es sei denn, die Konferenz bestimme anders darüber; ausserordentliche Sitzungen beruft das Sekretariat ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien schriftlich darum ersucht. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt in jeder ihrer ordentlichen Sitzungen Zeitpunkt und Ort ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.

2. Die Konferenz der Vertragsparteien hat die Aufgabe:

  1. die Erfüllung dieses Übereinkommens zu erörtern;
  2. Neueintragungen und Änderungen in der Liste zu erörtern;
  3. Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 über Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete zu prüfen;
  4. den Vertragsparteien allgemeine oder besondere Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten einschliesslich ihrer Pflanzen- und Tierwelt zu geben;
  5. zuständige internationale Gremien um die Erstellung von Berichten und Statistiken über Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach international sind und Feuchtgebiete betreffen;
  6. weitere Empfehlungen oder Beschlüsse anzunehmen, die der Funktionsfähigkeit des bestehenden Übereinkommens förderlich sind.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten Verantwortlichen über die Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet werden und diesen Empfehlungen Rechnung tragen.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet in jeder ihrer Sitzungen eine Geschäftsordnung.

5. Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und überprüft regelmässig die Finanzordnung des bestehenden Übereinkommens. Anlässlich jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Parteien.

6. Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget nach Massgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der von den anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien anlässlich einer ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien einstimmig angenommen wurde.

Artikel 7

1. Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.

2. Jede an einer Konferenz vertretenen Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Die Empfehlungen, Beschlüsse und Entscheide werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien angenommen, es sei denn, das Übereinkommen verfüge anders darüber.

Artikel 8

1. Die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) nimmt die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen dieses Übereinkommens solange wahr, bis eine Organisation oder Regierung mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien damit beauftragt wird.

2. Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen unter anderem:

  1. Mitwirkung der Einberufung und Durchführung von Konferenzen nach Artikel 6;
  2. Führung der Liste "internatonal bedeutender Feuchtgebiete" und Entgegennahme der nach Artikel 2 Absatz 5 von den Vertragsparteien erteilten Informationen über Neueintragungen sowie Ausdehnungen, Aufhebungen oder Einschränkungen der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
  3. Entgegennahme der nach Artikel 3 Absatz 2 von den Vertragsparteien erteilten Informationen über alle Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
  4. Notifizierung aller Vertragsparteien von jeder Änderung der Liste sowie von Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete sowie Vormerkung dieser Angelegenheit zur Erörterung auf der nächsten Konferenz;
  5. Mitteilung der Empfehlungen der Konferenz zu den oben genannten Änderungen der Liste oder Veränderungen der Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete an die betroffene Vertragspartei.

Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.

2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshofs kann Partei dieses Übereinkommens werden durch

  1. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;
  3. Beitritt.

3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) wirksam.

Artikel 10

1. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate, nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2 Parteien dieses Übereinkommens geworden sind, in Kraft.

2. Danach tritt dieses Übereinkommen für jede Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 10 bis

1. Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäss diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden.

2. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen.

3. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als "Sekretariat" bezeichnet) und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.

4. Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.

5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

6. Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.

Artikel 12

1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie möglich alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von

  1. Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;
  2. Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen;
  3. Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Übereinkommen;
  4. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  5. Notifikation von Kündigungen dieses Übereinkommens.

2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, lässt der Verwahrer es beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 ihrer Charta eintragen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971 in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist *; die Urschrift wird beim Verwahrer ** hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende Abschriften übermittelt.

________
*) Entsprechend der Schlussakte der Konferenz zum Abschluss des Protokolls übergab der Verwahrer der 2. Konferenz der Vertragsstaaten die offiziellen Versionen der Konvention in Arabisch, Chinesisch und Spanisch in Abstimmung mit den interessierten Staaten und mit Hilfe des Büros.

**) In der Schweiz wird anstelle von Verwahrer der Begriff ≪Depositär≫ verwandt.


Bekanntmachung des Ubereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

Vom 16. Juli 1976
(BGBl. II Nr. 40 vom 24.07.1976 S. 1265)

Das von der Bundesrepublik Deutschland in Ram-sar/Iran am 2. Februar 1971 unterzeichnete Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für die

Bundesrepublik Deutschland am 25. Juni 1976

in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 25. Februar 1976 bei der UNESCO (Paris) als Verwahrorganisation hinterlegt worden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

"Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Bestimmungen des Übereinkommens Maßnahmen, die der Sicherheit der Bevölkerung gegen Überschwemmung dienen, sowie die althergebrachten Rechte der Bevölkerung unberührt lassen."

Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:

Australien am 21. Dezember 1975

Bulgarien am 24. Januar 1976

Finnland am 21. Dezember 1975

Griechenland am 21. Dezember 1975

Iran am 21. Dezember 1975

Norwegen am 21. Dezember 1975

Schweden am 21. Dezember 1975

Schweiz am 16. Mai 1976

Südafrika am 21. Dezember 1975

Vereinigtes Königreich am 5. Mai 1976

einschließlich folgender Gebiete:

Antigua, Belize, Bermudas, Britische Salomonen, Brunei, Falklandinseln, Gibraltar, Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Turks- und Caicosinseln.

Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 16. Juli 1976

Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

Vom 26. Oktober 1990
(BGBl. II Nr. 48 vom 29.12.1990 S. 1670)

Das von der Bundesrepublik Deutschland in Paris am 13. Januar 1983 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnete Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur Änderung des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1 für die

Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1986

in Kraft getreten.

Das Protokoll ist ferner am 1. Oktober 1986 in Kraft getreten für

Australien

Bulgarien

Chile

Dänemark

Finnland

Indien

Iran, Islamische Republik

Irland

Island

Jordanien

Kanada

Marokko

Mexiko

Niederlande
(für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba)

Norwegen

Pakistan

Polen

Portugal

Schweden

Schweiz

Senegal

Südafrika

Ungarn

Vereinigtes Königreich

(für das Vereinigte Königreich, Bermuda, Ducie- und Oenoinsel, Falklandinseln und Nebengebiete, Gibraltar, Henderson, Hongkong, Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcaim, St. Helena und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln)

Das Protokoll ist weiterhin in Kraft getreten für

Italien am 27. Juli 1987

Japan am 26. Juni 1987

Mauretanien am 31. Mai 1989

Neuseeland am 9. Februar 1987

Spanien am 27. Mai 1987

Tunesien am 15. Mai 1987

Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 26. Oktober 1990


Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Überelnkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

Vom 7. Februar 1995
(BGBl. II Nr. 8 vom 18.03.1995 S. 218)

Die in Regina/Kanada auf der außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien am 28. Mai bis 3. Juni 1987 angenommenen Änderungen des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1990 II S. 1670), sind nach seinem Artikel 10bis Abs. 6 für

Deutschland am 1. Mai 1994

in Kraft getreten; die Annahmeurkunde war am 20. Juni 1990 bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt worden.

Die Änderungen sind ferner am 1. Mai 1994 in Kraft getreten für

Armenien

Australien

Bangladesch

Bulgarien

Dänemark

Finnland

Griechenland

Indonesien

Irland

Island

Japan

Jordanien

Kanada

Liechtenstein

Litauen

Mexiko

Neuseeland

Niederlande
(für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba)

Norwegen

Österreich

Pakistan

Polen

Russische Föderation

Schweden

Schweiz

Südafrika

Trinidad und Tobago

Tunesien

Ungarn

Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf Bermuda, Ducie- und Oenoinsel, Falklandinseln, Gibraltar, Henderson, Hongkong, Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairn, Südgeorgien, Südliche Sandwichinseln, St. Helena und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln

Die Änderungen sind weiterhin in Kraft getreten für

Frankreich am 1. November 1994

Iran am 1. November 1994

Senegal am 1. August 1994

Türkei am 13. November 1994

Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 7. Februar 1995



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