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BKompV - Bundeskompensationsverordnung
Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

Vom 14. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 25 vom 02.06.2020 S. 1088; 22.12.2025 Nr. 351 25)
Gl.-Nr.: 791-9-8



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere

  1. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
  3. zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Erhebung.

(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation

(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen

  1. auf der Grundlage der vom Verursacher eines Eingriffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. auf der Grundlage der Informationen, die bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorliegen, und
  3. unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu berücksichtigen

  1. bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und
  2. bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

(3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung von Böden, durch den Eingriff zu verringern.

(4) Im Rahmen der Festsetzung des Kompensationsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes bereits kompensiert werden durch anerkennungsfähige Maßnahmen des Verursachers

  1. im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, oder
  3. nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.

Soweit nicht kompensierte Beeinträchtigungen verbleiben, sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet sein (Multifunktionalität), auch um die Inanspruchnahme von Flächen zu verringern.

(5) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. Wird der Eingriff von einer Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden. Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses erforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensationsbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückgegriffen werden auf

  1. festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
    1. für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    2. für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und
    3. in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.

(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zurückgegriffen wird, sind - unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 - Maßnahmen zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land- oder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden.

§ 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung

(1) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.

(2) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht.

(3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann.

(4) Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.

§ 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen

(1) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs

  1. ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten und
  2. sind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten.

Vorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Betracht. Unterhaltungsmaßnahmen an Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensieren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen Trassenmanagements.

(2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des .

(3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:

  1. bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
  2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.

Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 6.

§ 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope

(1) Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen. Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen:

  1. die Flächengröße,
  2. die abiotische und die biotische Ausstattung und
  3. die Lage zu anderen Biotopen.

Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt den Biotopwert. Bei einem Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope durch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungsbewertung auf die Biotope angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:

  1. Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,
  2. Biotopwerte 5 bis 9: gering,
  3. Biotopwerte 10 bis 15: mittel,
  4. Biotopwerte 16 bis 18: hoch,
  5. Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,
  6. Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.

(3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen "gering", "mittel" und "hoch" zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

(4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe "gering", die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe "mittel" und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe "hoch". Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.

§ 6 Bewertung weiterer Schutzgüter

(1) Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen "sehr gering", "gering", "mittel", "hoch", "sehr hoch" und "hervorragend" zu bewerten.

(2) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen "gering", "mittel" und "hoch" zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

§ 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf

(1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für jedes betroffene Biotop

  1. für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und
  2. für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.

Die Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. Für die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:

  1. bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
  2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.

Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensationsbedarfs erfolgt verbalargumentativ.

§ 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.

(2) Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.

(4) Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden.

(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.

§ 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.

(2) Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit

  1. im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,
  2. infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder
  3. für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.

(3) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer an gemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.

(4) Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.

(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.

§ 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange

(1) Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden. Agrarstrukturelle Belange sind insbesondere betroffen, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.

(2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist. In die Bewertung sollen weitere Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden, wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vorliegt.

(3) Eine Inanspruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung

(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.

(2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.

(3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.

§ 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen

(1) Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung erforderliche Pflege. Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Art und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. Maßnahmen, die auf Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner dinglichen Sicherung. Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes andauern.

(3) Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, die die Durchführung der Maßnahmen während des erforderlichen Zeitraums gewährleistet. Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen.

§ 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung

(1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder
  2. Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.

(2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.

(3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.

§ 14 Höhe der Ersatzzahlung

(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.

(2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

  1. bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe
    1. in Wertstufe 2: 100 Euro,
    2. in Wertstufe 3: 200 Euro,
    3. in Wertstufe 4: 300 Euro,
    4. in Wertstufe 5: 500 Euro,
    5. in Wertstufe 6: 800 Euro,
  2. bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums
    1. in Wertstufe 2: 0,01 Euro,
    2. in Wertstufe 3: 0,02 Euro,
    3. in Wertstufe 4: 0,03 Euro,
    4. in Wertstufe 5: 0,05 Euro,
    5. in Wertstufe 6: 0,08 Euro,
  3. bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche
    1. in Wertstufe 2: 0,10 Euro,
    2. in Wertstufe 3: 0,20 Euro,
    3. in Wertstufe 4: 0,30 Euro,
    4. in Wertstufe 5: 0,50 Euro,
    5. in Wertstufe 6: 0,80 Euro,
  4. bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials
    1. in Wertstufe 2: 0,30 Euro,
    2. in Wertstufe 3: 0,60 Euro,
    3. in Wertstufe 4: 1 Euro,
    4. in Wertstufe 5: 1,60 Euro,
    5. in Wertstufe 6: 2,40 Euro.

Sind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.

(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.

(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.

§ 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See 25

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der aus schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gelten die folgenden Maßgaben:

  1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.
  2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.
  3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.

(2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt.

§ 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung

Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

  1. die Stellung einer Konzernbürgschaft,
  2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
  3. eine gleichwertige Sicherheit.

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,

  1. deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde oder
  2. bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni 2020 Folgendes erfolgt ist:
    1. die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts,
    2. die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts oder
    3. die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt.

(3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden.

(4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen Anlage 1
(zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)

Schutzgüter

Funktionen

Erfassung und Bewertung

Bedeutung der Funktionen

Tiere Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Zu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.

Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.

hervorragend (6):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

sehr hoch (5):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

hoch (4):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

mittel (3):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z.B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraumansprüchen.

gering (2):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben

sehr gering (1):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben

Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Standorte von Pflanzenarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Zu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.

Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.

hervorragend (6):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

sehr hoch (5):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

hoch (4):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

mittel (3):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z.B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standortansprüchen

gering (2):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben

sehr gering (1):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben

Boden natürliche Bodenfunktionen

Regler- und Speicherfunktion

Filter- und Pufferfunktion

natürliche Bodenfruchtbarkeit

Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf:

Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Bodenfunktionen, z.B. Bodenart

Bestehende Versiegelungen/ Überschüttungen

Bestehende Verdichtungen

Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels durch Grundwasserabsenkung oder Überstauung

Stoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG/BBodSchV)

hervorragend (6):

Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

sehr hoch (5):

Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

hoch (4):

Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

mittel (3):

Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

gering (2):

Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

sehr gering (1):

Fläche versiegelt oder befestigt

Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten im Hinblick auf:

Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorgenommener Schutzwürdigkeits- und Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte

hervorragend (6):

Ausprägungen von Böden mit hervorragender wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung

sehr hoch (5):

Ausprägungen von Böden mit sehr hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung

hoch (4):

Ausprägungen von Böden mit hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung

mittel (3):

Ausprägungen von Böden mit einer mittleren wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung

gering (2):

Ausprägungen von Böden mit geringer wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung

sehr gering (1):

Ausprägungen von Böden mit sehr geringer bis keiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung

Wasser Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Gewässerqualität, der Hydromorphologie und des Abflusses Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbalargumentativ. Dabei wird u. a. die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. das ökologische Potenzial der Oberflächengewässer nach der Oberflächengewässerverordnung berücksichtigt.
Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Art und Mächtigkeit des Grundwasserleiters (Ergiebigkeit), Grundwasserqualität, Grundwasserflurabstand, Art und Mächtigkeit der Deckschichten u. a. Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbalargumentativ. Dabei wird u. a. die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands und des chemischen Grundwasserzustands nach der Grundwasserverordnung berücksichtigt.
Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion) Betroffenheit von Fließgewässern, Auenbereichen bzw. Überschwemmungsbereichen und Rückhalteflächen, Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich

Bemessungshochwasser

Risikogebiete

festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsflächen

Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbalargumentativ, u. a. unter Zugrundelegung der Überflutungswahrscheinlichkeit der betreffenden Fließgewässer und Auen.
Klima, Luft klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen Sofern ein Bezug der Entstehungsgebiete und Leitbahnen zu Siedlungen bzw. Belastungsräumen besteht, Erfassung der

Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete

Hauptwindrichtung

Frisch- und Kaltluftleitbahnen

Freiräume mit bioklimatischer Bedeutung im Siedlungsraum

Art und Größe der Siedlungen bzw. Belastungsräume

hervorragend (6):

besonders leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder besonders leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum

sehr hoch (5):

leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum

hoch (4):

leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im mäßig belasteten Siedlungsraum

mittel (3):

leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im unbelasteten/gering belasteten Siedlungsraum

gering (2):

weniger leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder weniger leistungsfähige Freiräume und Freiflächen oder kein Bezug zu einem Siedlungsraum

sehr gering (1):

fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete oder fehlende Freiräume und Freiflächen

Klimaschutzfunktionen durch Treibhausgasspeicher oder -senken Ökosysteme, die als Treibhausgasspeicher oder -senken fungieren:

insbesondere Bodentyp einschließlich Humusgehalt, Grundwasserflurabstand, Moore und ihre Degradations- und Regenerationsstadien insbesondere langfristige Kohlenstofffestlegung und Berücksichtigung weiterer Treibhausgase

hervorragend (6):

intakte Moore

sehr hoch/hoch (5/4):

leicht entwässerte/degradierte Moore, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft vegetationsbedeckt sind - Einzelfallprüfung erforderlich

mittel (3):

Standorte mit mittleren Speicher- oder Senkenpotenzialen

gering (2):

Standorte mit geringen Speicher- oder Senkenpotenzialen

sehr gering (1):

Standorte mit sehr geringen bis fehlenden Speicher- oder Senkenpotenzialen, insbesondere versiegelte Flächen

Landschaftsbild

Bei der Gesamtbewertung ist die jeweils höher bewertete Funktion ausschlaggebend

Vielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Landschaftskategorien:

Naturlandschaften - § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:

Räume mit naturlandschaftlicher Prägung (z.B. Buchenwälder, Moore, Flussauen)

Historisch gewachsene

Kulturlandschaften - § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:

Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und/oder Elemente geprägt sind

Naturnahe Kulturlandschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur:

Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG)

Sonstige besondere Einzellandschaften mit besonderer natürlicher und kultureller Prägung:

z.B. bergbaulich oder militärisch überprägte Landschaften mit besonderer Naturausprägung und besonderen Relikten

hervorragend (6):

eine Landschaft von hervorragender Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie

sehr hoch (5):

eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie

hoch (4):

eine Landschaft von hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie

mittel (3):

eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien

gering (2):

eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien

sehr gering (1):

eine Landschaft mit sehr wenigen oder keinen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien

Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich der Eignung der Landschaft für die landschaftsgebundene Erholung Gesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung; dabei besondere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstyps

landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung):

Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z.B. Biotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommt

weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa:

Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher Ausprägung

Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart:

Küstenlandschaften

Waldlandschaften/waldreiche Landschaften

strukturreiche Kulturlandschaften

Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungen

weitere strukturreiche Kulturlandschaften, z.B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften

offene Kulturlandschaften

weiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaften

weiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften

Alpen-/Voralpenlandschaft

urbane/semiurbane Landschaften

hervorragend (6):

Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.B. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften; durch extensive Grünlandnutzung geprägte Voralpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulisse

sehr hoch (5):

Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen

hoch (4):

Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.B. Räume in semiurbanen Landschaften mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind; Gebiete in strukturreichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölze

mittel (3):

Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.B. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze

gering (2):

Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.B. urbane/ semiurbane Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivität

sehr gering (1):

Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.B. urbane/ semiurbane Landschaften mit sehr geringem Freiraumanteil oder mit sehr geringer städtebaulicher Attraktivität

.

Liste der Biotoptypen und -werte Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1)
Code Biotoptyp Biotoptypenwert
BIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN
02. BENTHAL DER NORDSEE
02.01 Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN)
02.01.01.01 EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 17
02.01.01.01.02 EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 19
02.01.01.02 EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna 15
02.01.02.01 EBN Schillgrund mit Epibenthos 21
02.01.02.02 EBN Schillgrund mit Infauna 15
02.01.02.03 EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna 15
02.01.03 EBN Torfgrund - ausschließlich Wattenmeer und Ästuare 18
02.01.04.01 EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) 17
02.01.04.01.01.03 EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) 18
02.01.04.01.02 EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 21
02.01.04.02 EBN Sandgrund mit Infauna 16
02.01.04.03 EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna 15
02.01.05.01 EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) 17
02.01.05.01.01.03 EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) 18
02.01.05.01.02 EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 21
02.01.05.02 EBN Schlickgrund mit Infauna 17
02.01.05.03 EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna 16
02.01.06a EBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern 23
02.01.07a EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern 16
02.01.08a EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 22
02.01.09a EBN Muschelkulturen 8
02.02 Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN)
02.02.01.01 SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 13
02.02.01.02 SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna 11
02.02.02a SBN Geschiebemergel-/Kleigrund - vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten 13
02.02.04.01 SBN Schillgrund mit Epibenthos 15
02.02.04.01.02 SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria) 16
02.02.04.02 SBN Schillgrund mit Infauna 11
02.02.04.03 SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna 11
02.02.05 SBN Torfgrund - vorwiegend Wattenmeer und Ästuare 14
02.02.06.01 SBN Mischsubstrat mit Epibenthos 15
02.02.06.02 SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna 11
02.02.07 SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)

14

02.02.08.01 SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos

15

02.02.08.02 SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna

14

02.02.08.02.01.02 SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von Trogmuscheln (Mactra/Spisula)

15

02.02.08.03 SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna

11

02.02.09 SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder)

13

02.02.10.01 SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos

15

02.02.10.01.01a SBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen (wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder Teichfaden) - nur Wattenmeer und Ästuare

18

02.02.10.02 SBN Ebener Sandgrund mit Infauna

13

02.02.10.02.01.01 SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/ Nephrops/Upogebia

14

02.02.10.02.01.02 SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)

17

02.02.10.02.03 SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft - nur offene Nordsee

14

02.02.10.03 SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna

11

02.02.11.01 SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen - nur gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare

17

02.02.11.02 SBN Schlickgrund mit Infauna

13

02.02.11.02.01.01 SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/ Nephrops/Upogebia

14

02.02.11.02.01.02 SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)

17

02.02.11.02.02.04 SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)

17

02.02.11.03 SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna - vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare

11

02.02.12a SBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken

17

02.02.13a.01 SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)

20

02.02.13a.02 SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria)

22

02.02.13a.03 SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern

22

02.02.13a.04 SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern

13

02.02.13a.05 SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe

15

02.02.13a.06 SBN Muschelkulturen

7

05. BENTHAL DER OSTSEE
05.01 Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO)
05.01.01 HBO Felsen- und Steingrund

12

05.01.01.01.01 HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus

16

05.01.02 HBO Torfgrund

15

05.01.03 HBO Mischsubstrat

12

05.01.03.01.01 HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen - überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren

16

05.01.03.01.02 HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus

16

05.01.04 HBO Grobsediment

12

05.01.04.01.01 HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen - überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren

16

05.01.04.01.01 HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus

16

05.01.05.01.01 HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen - überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren

16

05.01.05.02 HBO Sandgrund mit Infauna

14

05.01.05.03a HBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna

12

05.01.06.02 HBO Schlickgrund mit Infauna

14

05.01.06.03a HBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna

12

05.02 Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO)
05.02.01.01 SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos

13

05.02.01.01.01a SBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis

15

05.02.01.02 SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna

11

05.02.02a SBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund - vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten der offenen Ostsee

13

05.02.04 SBO Schillgrund

13

05.02.05 SBO Torfgrund

14

05.02.06.01 SBO Mischsubstrat mit Epibenthos

13

05.02.06.01.01.01 SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren

15

05.02.06.01.01.04a SBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)

16

05.02.06.01.02.01a SBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis

15

05.02.06.02 SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna

11

05.02.07 SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)

13

05.02.08.01.01.03 SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)

16

05.02.08.01.02 SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen

15

05.02.08.02 SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna

13

05.02.08.03a SBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna

11

05.02.09 SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder)

11

05.02.10.01 SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen

14

05.02.10.01.01.01 SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren

15

05.02.10.01.01.04 SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren

15

05.02.10.01.01.05 SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)

16

05.02.10.01.03 SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren

15

05.02.10.02 SBO Ebener Sandgrund mit Infauna

11

05.02.10.03 SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna

11

05.02.11.01 SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen

13

05.02.11.01.01.01 SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren

15

05.02.11.01.01.04 SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren

15

05.02.11.01.01.05 SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)

16

05.02.11.02 SBO Schlickgrund mit Infauna

11

05.02.11.03 SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna

11

05.02.12a SBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken

16

05.02.13a SBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)

15

05.02.14a SBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe

15

06a. ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH
06a.01. Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich
06a.01.01 Hafenbecken und Marinas

6

06a.01.02

Hafenanlage an Land, Kai

1

06a.01.03 Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke)

4

06a.01.04 Buhne, Mole

5

06a.01.05 Lahnung

9

06a.01.06 Schiffswrack

9

06a.02 Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden
06a.02.01 Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem natürlichen Umgebungssubstrat

9

06a.02.02 Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen Substrat

4

06a.02.03 Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien

2

06a.03 Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich
06a.03.01 Fahrrinne im Wattenmeer

5

06a.03.02 Ausgebauter Brackwasserbach

8

06a.03.03 Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich

8

06a.03.04 Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste

5

06a.03.05 Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich

6

06a.04 Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen
06a.04.01 Spülfläche mit Wattvegetation

10

06a.04.02 Spülfläche mit Salzwiese

10

06a.04.03 Sonstige Spül- und Verlandungsflächen

8

07. SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral)
07.01 Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z.B. Andelrasen)

18

07.02 Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z.B. Rotschwingel- und Bottenbinsenrasen)

16

07.03 Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex]

19

07.04 Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare

18

07.05 Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare

20

07.06 Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare

20

08. SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE


08.01 Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte)

21

08.02 Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und Geolitoral)

17

08.03 Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste

18

08.04 Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pionier- vegetation (u. a. Queller)

18

08.05 Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex]

18

09. SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE
09.01 Sandbank, Außensand und Nehrungshaken

18

09.02 Sandstrände und Sandplaten

18

09.03 Kies- und Geröllstrände

17

09.04 Blockstrände

17

09.05 Strandwälle

18

09.06 Strandgewässer

20

10. KÜSTENDÜNEN
10.01 Vordüne

20

10.02 Weißdüne

18

10.03 Graudünen (Dünenrasen)

20

10.04 Braundünen (Küstendünenheiden)

20

10.05 Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex]

24

10.06 Dünengebüsche

18

10.07 Wanderdüne

22

11. FELS- UND STEILKÜSTEN
11.01 Sandstein-Felsküste (nur Helgoland)

22

11.02 Kreide-Felsküste (Ostsee)

18

11.03 Geestkliff der Nordseeküste und -inseln

19

11.04 Moränensteilküsten der Ostsee

17

12a. FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE
12a.01 Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser- Ästuare

23

12a.02 Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare

15

12a.03 Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare

6

12a.04 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt
12a.04.01 - Natürliche oder naturnahe Ausprägung

20

12a.04.02 - Bedingt naturnahe Ausprägung

14

BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES

22. QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal])
22.01.01 Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen)

22

22.01.02 Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und -Sumpfquelle)

20

22.02 Grundquellen (Limnokrenen)

22

22.03 Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle)

22

22.04 Salz- oder Solquellen

23

22.05 künstlich gefasste Quellen

11

23. FLIESSENDE GEWÄSSER
23.01 Natürliche und naturnahe Fließgewässer

22

23.02 Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer

17

23.03 Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer
23.03a.01 - Typische Ausprägung

8

23.03a.02 - Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen

13

23.04 Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer
23.04a.01 - Typische Ausprägung

5

23.04a.02 - Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen

9

23.05 Künstliche lineare Gewässerstrukturen


23.05.01a Graben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes Gewässer)
23.05.01a.01 - Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung

13

23.05.01a.02 - Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung

8

23.05.02 Technische Rinne, Halbschale

3

23.05.03 Verrohrung

1

23.05.04a Kanäle


23.05.04a.01 - Naturnahe Ausprägung

10

23.05.04a.02 - Naturferne Ausprägung

4

23.05.05a Technische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke

3

23.05.06a Technischebiologische Ufersicherungen

8

23.05.07a Spundwand

1

23.05.08a Sonstige lineare Gewässerstrukturen, z.B. Fischpässe und Umgehungsgerinne
23.05.08a.01 - Naturnahe Ausbildung

11

23.05.08a.02 - Naturferne Ausbildung

4

23.06 Mündungen in Binnengewässer

17

23.07 Sonderformen im Fließgewässerverlauf
23.07.01 Wasserfall

21

23.07.02 Altarm

21

23.07.03 Seeabfluss (natürlich oder naturnah)

17

23.07.04 Staustrecke

6

23.07.05 Salzbach

22

23.08 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt)
23.08a.01 - Natürliche oder naturnahe Ausprägung

20

23.08a.02 - Bedingt naturnahe Ausprägung

14

23.09 Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer

20

24. STEHENDE GEWÄSSER


24.01 Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe)
24.01a Natürliche dystrophe Gewässer

20

24.01b Naturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)

16

24.02 Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)
24.02a Natürliche oligotrophe Gewässer

22

24.02b Naturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)

17

24.03 Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)
24.03a Natürliche mesotrophe Altwasser

20

24.03b Sonstige natürliche mesotrophe Gewässer

19

24.03c Naturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)

17

24.04 Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)
24.04a Natürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel

19

24.04b Sonstige natürliche eutrophe Gewässer

16

24.04c Naturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)

15

24.05 Polyhypertrophe stehende Gewässer

7

24.06 Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe)


24.06.01 Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen)

21

24.06.02 Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer

20

24.06.03 Salztümpel des Binnenlandes

21

24.07 Weitere stehende Gewässer
24.07.01 Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau)

4

24.07.02 Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung)

6

24.07.02a Naturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung)

11

24.07.05 Zier- und Löschteich

5

24.07.06 Klär- bzw. Schönungsteich

4

24.07.07 Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie

3

24.07.08 Offene Wasserrückhaltebecken

5

24.07.10 Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen

6

24.07.11 Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich)

5

24.07.12 Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)


24.07.12a Abbaugewässer, im Abbau befindlich

4

24.07.12b Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z.B. mit sehr niedrigem pH-Wert)

3

24.07.12c Junge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c

10

24.07.13a Sonstige stehende Gewässer (naturfern)

5

24.08 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an stehenden Gewässern
24.08a.01 - Natürliche oder naturnahe Ausprägung

18

24.08a.02 - Bedingt naturnahe Ausprägung

13

24.09a Natürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel)

19

31. HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.)
31.01a Natürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie Eingangsbereiche von Höhlen

20

31.02 Stollen, Schächte und Bunkerruinen
31.02.01 Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen

12

31.02.02 In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke)

6

32. FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT
32.01 Natürliche und naturnah entwickelte Felsen
32.01a Natürliche Felsen

20

32.01b Naturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen

16

32.01c Naturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen

12

32.02 Solitärer Felsblock, Findling

16

32.03a Natürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden
32.03a.01 Natürliche Block- und Schutthalden

20

32.03a.02 Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten Abbaugebieten)

15

32.06 Wände aus Sand und Lockergestein

18

32.07 Lehm- und Lösswände

18

32.08 Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche

18

32.09 Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche

18

32.10 Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat

18

32.11 Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen
32.11.01a Block- und Schutthalden sowie Halden aus sandigkiesigem oder bindigem Substrat (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)


32.11.01a.01 Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.03a.02

10

32.11.01a.02 Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung befindliche Halden

3

32.11.04 Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
32.11.04a Junge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b

12

32.11.04b Felswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen

4

32.11.06a Ebenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
32.11.06a.01 Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.10

10

32.11.06a.02 Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen

3

32.11.08a Steilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
32.11.08a.01 Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.06

12

32.11.08a.02 Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein

4

32.11.09a Bauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen

3

33. ÄCKER UND ACKERBRACHE
33.01 Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache
33.01.02 - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden)

17

33.01.03 - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden)

6

33.01.04 - Ackerbrache (Kalkboden)

11

33.02 Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitterungsboden
33.02.02 - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden)

16

33.02.03 - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungs- boden)

6

33.02.04 - Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden)

11

33.03 Äcker und Ackerbrache auf Sandboden
33.03.02 - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden)

16

33.03.03 - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden)

6

33.03.04 - Ackerbrache (Sandboden)

11

33.04a Äcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden
33.04a.02 - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden)

16

33.04a.03 - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder Tonboden)

6

33.04a.04 - Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden)

8

33.04b Äcker und Ackerbrache auf Lössboden
33.04b.02 - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden)

17

33.04b.03 - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden)

7

33.04b.04 - Ackerbrache (Lössboden)

9

33.05 Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden
33.05.02 - Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden)

8

33.05.03 - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden)

5

33.05.04 - Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden)

8

34. TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER STANDORTE
34.01 Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund

21

34.02 Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen Untergrund inkl. Wacholderheiden
34.02a Halbtrockenrasen, beweidet oder gemäht

21

34.02b Halbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt

17

34.03 Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden)
34.03.01a Steppenrasen, beweidet oder gemäht

22

34.03.03 Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt

19

34.04 Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren
34.04.01a Annuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren

20

34.04.03 Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe
34.04.03.01a - Beweidet oder gemäht

21

34.04.03.03 - Ungenutzt

16

34.05 Schwermetallrasen
34.05.01 Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen

21

34.05.02 Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus

15

34.06 Borstgrasrasen
34.06.01a Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht

21

34.06.01b Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen

18

34.06.02a Borstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht

22

34.06.02b Borstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen

19

34.07a Artenreiches Grünland frischer Standorte
34.07a.01 Artenreiche, frische Mähwiese

20

34.07a.02 Artenreiche, frische (Mäh-)Weide

18

34.07a.03 Artenreiche, frische Grünlandbrache

16

34.07b Mäßig artenreiches Grünland frischer Standorte
34.07b.01 Mäßig artenreiche, frische Mähwiese

15

34.07b.02 Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide

13

34.07b.03 Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache

11

34.08 Artenarmes Grünland frischer Standorte
34.08a.01 Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland

8

34.08a.02 Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland

11

34.08.02 Frisches Ansaatgrünland

7

34.08.03 Artenarme, frische Grünlandbrache

9

34.09 Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53)

8

35. WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede)
35.01 waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und Sümpfe
35.01a - Weitgehend intakt

24

35.01b - Degeneriert (teilentwässert)

16

35.02 Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte
35.02.01 Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden)
35.02.01a - Bewirtschaftet

23

35.02.01.03 - Brachgefallen

20

35.02.02 Brenndolden-Auenwiesen
35.02.02a - Bewirtschaftet

23

35.02.02.03 - Brachgefallen

21

35.02.03a Sonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland
35.02.03a.01 - Bewirtschaftet

20

35.02.03a.02 - Brachgefallen

16

35.02.05 Flutrasen


35.02.05.01 - Extensiv bewirtschaftet

18

35.02.05.01a - Brachgefallen

16

35.02.05.02 - Intensiv bewirtschaftet

12

35.02.06 Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland
35.02.06.01 Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland

10

35.02.06.02 Feuchtes Ansaatgrünland

10

35.02.06.03 Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland

12

35.03 Salzgrünland des Binnenlandes

22

36. HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE
36.01 Hochmoore (weitgehend intakt)

24

36.02 Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt)

23

36.03 Moordegenerationsstadien
36.03a - Geschädigt, noch regenerierbar

17

36.03b - Geschädigt, nicht regenerierbar

12

36.04 Torfabbaubereiche
36.04.01 Handtorfstich im Abbau

9

36.04.02 Abtorfungsflächen im Fräsverfahren

3

36.04.03 Bunkerde-Halde

6

36.04.04 Torfhalden

5

37. GROßSEGGENRIEDE
37.01 Nährstoffarmes Großseggenried

20

37.02 Nährstoffreiches Großseggenried

16

38. RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte)


38.01 Teichsimsenröhricht

19

38.02 Schilfröhrichte


38.02.01 Schilf-Wasserröhricht

19

38.02.02 Schilf-Landröhricht

15

38.03 Rohrkolbenröhricht

16

38.04 Schneidenröhricht

20

38.05 Wasserschwadenröhricht

13

38.06 Rohrglanzgrasröhricht

13

38.07 Sonstiges Röhricht

16

39. WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN
39.01 Wald- und Gehölzsäume
39.01.01 Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte

16

39.01.02 Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte

10

39.02 Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation)

10

39.03 Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne Ufersäume und Grünlandbrachen)
39.03.01a - Trockenwarmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z.B. struktur- oder artenreich

17

39.03.01b - Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z.B. struktur- oder artenreich

16

39.03.02 Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft

8

39.04 Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern
39.04a.01 - Naturnahe Ausprägung

17

39.04a.02 - Naturferne Ausprägung

8

39.05 Neophyten-Staudenfluren

7

39.06 Ruderalstandorte
39.06.01 Trockenwarme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden

16

39.06.02 Trockenwarme Ruderalstandorte auf bindigem Boden

14

39.06.03 Frische bis nasse Ruderalstandorte

12

39.07 Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z.B. von Adlerfarn oder Landreitgras)

10

40. ZWERGSTRAUCHHEIDEN
40.01 Felsbandheide

19

40.02 Moor- oder Sumpfheiden
40.02.01 - Weitgehend intakt

22

40.02.02a - Degeneriert

16

40.03 Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden)
40.03.01 - Weitgehend intakt

19

40.03.02a - Degeneriert

13

40.04 Lehmheide

20

40.05 Bergheiden ("Hochheiden")

18

41. FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN
41.01 Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten
41.01.01 Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen

16

41.01.02 (Weiden-)Gebüsch in Auen

16

41.01.03 Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte
41.01.03.01 Moor-Gebüsch (z.B. mit Weiden, Gagel)

16

41.01.03.02 Zwergbirken-Gebüsch

18

41.01.04 Gebüsche frischer Standorte
41.01.04.01 Wacholder- und Besenginster-Gebüsch

16

41.01.04.02 Sonstiges Gebüsch frischer Standorte

13

41.01.05 Gebüsch trockenwarmer Standorte
41.01.05.01 Buxus-Gebüsch

20

41.01.05.02 Wacholder-Gebüsch

19

41.01.05.03 Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch

18

41.01.05.04a Sonstiges Gebüsch trockenwarmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch)

16

41.01.06 Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache (Verbuschung > 50 %)

12

41.02 Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten
41.02.01 Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte
41.02.01J - Junge Ausprägung

13

41.02.01M - Mittlere Ausprägung

15

41.02.01A - Alte Ausprägung

18

41.02.02 Feldgehölz frischer Standorte
41.02.02J - Junge Ausprägung

13

41.02.02M - Mittlere Ausprägung

14

41.02.02A - Alte Ausprägung

17

41.02.03 Feldgehölz trockenwarmer Standorte
41.02.03J - Junge Ausprägung

14

41.02.03M - Mittlere Ausprägung

15

41.02.03A - Alte Ausprägung

18

41.03 Hecken mit überwiegend autochthonen Arten
41.03.01 Wallhecke, Knick
41.03.01J - Junge Ausprägung (ohne Überhälter)

12

41.03.01M - Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

16

41.03.01A - Mit Überhältern alter Ausprägung

19

41.03.02 Hecke auf Lesesteinriegel
41.03.02J - Junge Ausprägung (ohne Überhälter)

12

41.03.02M - Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

16

41.03.02A - Mit Überhältern alter Ausprägung

19

41.03.03 Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen)
41.03.03J - Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken

12

41.03.03M - Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

16

41.03.03A - Mit Überhältern alter Ausprägung

19

41.04 Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten
41.04J - Junge Ausprägung/- Ohne Überhälter sowie Schnitthecken

8

41.04M - Mittlere Ausprägung/- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

11

41.04A - Alte Ausprägung/- Mit Überhältern alter Ausprägung

14

41.05 Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen
41.05a Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten


41.05aJ - Junge Ausprägung

11

41.05aM - Mittlere Ausprägung

15

41.05aA - Alte Ausprägung

18

41.05b Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen)
41.05bJ - Junge Ausprägung/- Ohne Überhälter sowie Schnitthecken

8

41.05bM - Mittlere Ausprägung/- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

11

41.05bA - Alte Ausprägung/- Mit Überhältern alter Ausprägung

14

41.01.06 Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache (Verbuschung > 50 %)

12

41.02 Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten
41.02.01 Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte
41.02.01J - Junge Ausprägung

13

41.02.01M - Mittlere Ausprägung

15

41.02.01A - Alte Ausprägung

18

41.02.02 Feldgehölz frischer Standorte


41.02.02J - Junge Ausprägung

13

41.02.02M - Mittlere Ausprägung

14

41.02.02A - Alte Ausprägung

17

41.02.03 Feldgehölz trockenwarmer Standorte
41.02.03J - Junge Ausprägung

14

41.02.03M - Mittlere Ausprägung

15

41.02.03A - Alte Ausprägung

18

41.03 Hecken mit überwiegend autochthonen Arten
41.03.01 Wallhecke, Knick
41.03.01J - Junge Ausprägung (ohne Überhälter)

12

41.03.01M - Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

16

41.03.01A - Mit Überhältern alter Ausprägung

19

41.03.02 Hecke auf Lesesteinriegel
41.03.02J - Junge Ausprägung (ohne Überhälter)

12

41.03.02M - Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

16

41.03.02A - Mit Überhältern alter Ausprägung

19

41.03.03 Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen)
41.03.03J - Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken

12

41.03.03M - Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

16

41.03.03A - Mit Überhältern alter Ausprägung

19

41.04 Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten
41.04J - Junge Ausprägung/- Ohne Überhälter sowie Schnitthecken

8

41.04M - Mittlere Ausprägung/- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

11

41.04A - Alte Ausprägung/- Mit Überhältern alter Ausprägung

14

41.05 Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen
41.05a Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten
41.05aJ - Junge Ausprägung

11

41.05aM - Mittlere Ausprägung

15

41.05aA - Alte Ausprägung

18

41.05b Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen)
41.05bJ - Junge Ausprägung/- Ohne Überhälter sowie Schnitthecken

8

41.05bM - Mittlere Ausprägung/- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung

11

41.05bA - Alte Ausprägung/- Mit Überhältern alter Ausprägung

14

41.05.02 Kopfbaum/Kopfbaumreihe
41.05.02J - Junge Ausprägung

12

41.05.02M - Mittlere Ausprägung

15

41.05.02A - Alte Ausprägung

18

41.05.04 Allee
41.05.04J - Junge Ausprägung

11

41.05.04M - Mittlere Ausprägung

16

41.05.04A - Alte Ausprägung

19

41.05.05 Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum


41.05.05J - Junge Ausprägung

11

41.05.05M - Mittlere Ausprägung

19

41.05.05A - Alte Ausprägung

21

41.06 Streuobstbestand [Komplex]
41.06.01 Streuobstbestand auf Grünland
41.06.01.J - Mit jungem Baumbestand

12

41.06.01.MA - Mit mittlerem bis altem Baumbestand

19

41.06.02 Streuobstbestand auf Acker
41.06.02J - Mit jungem Baumbestand

12

41.06.02MA - Mit mittlerem bis altem Baumbestand

18

41.07 Gehölzplantagen und Hopfenkulturen

6

41.08 Rebkulturen und Rebbrachen
41.08.01 Rebkulturen in Steillage

17

41.08.02 Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage

9

41.08.03 Rebbrachen in Steillage

14

41.08.04 Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage

10

42. WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN
42.01 Waldmäntel

17

42.02 Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel

12

42.03 Vorwälder
42.03.01 Vorwald nasser bis feuchter Standorte

14

42.03.02 Vorwald frischer Standorte

13

42.03.03 Vorwald trockenwarmer Standorte

13

42.04 Hudewald [Komplex]
42.04.01 - Hudewald mit traditioneller Weidenutzung

22

42.04.02 - Hudewald, aufgelassen

20

42.05 Niederwald [Komplex]
42.05.01 - Mit traditioneller Nutzung

19

42.05.02 - Aufgelassen bzw. durchwachsend

18

42.06a Kurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten

6

42.07 Mittelwald [Komplex]
42.07.01 - Mit traditioneller Nutzung

21

42.07.02 - Aufgelassen bzw. durchwachsend

17

43. LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %)
43.01 Birken-Moorwälder
43.01.01 Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt
43.01.01J - Junge Ausprägung

14

43.01.01M - Mittlere Ausprägung

20

43.01.01A - Alte Ausprägung

24

43.01.02 Degradierter Birken-Moorwald
43.01.02J - Junge Ausprägung

11

43.01.02M - Mittlere Ausprägung

14

43.01.02A - Alte Ausprägung

17

43.02 Bruchwälder
43.02.01.01 Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt
43.02.01.01J - Junge Ausprägung

14

43.02.01.01M - Mittlere Ausprägung

20

43.02.01.01A - Alte Ausprägung

24

43.02.01.02 Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte
43.02.01.02J - Junge Ausprägung

11

43.02.01.02M - Mittlere Ausprägung

15

43.02.01.02A - Alte Ausprägung

18

43.02.02.01 Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt
43.02.02.01J - Junge Ausprägung

14

43.02.02.01M - Mittlere Ausprägung

20

43.02.02.01A - Alte Ausprägung

23

43.02.02.02 Degradierter Erlenbruchwald
43.02.02.02J - Junge Ausprägung

11

43.02.02.02M - Mittlere Ausprägung

14

43.02.02.02A - Alte Ausprägung

17

43.03 Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden)


43.03.01 Intakter Sumpfwald
43.03.01J - Junge Ausprägung

15

43.03.01M - Mittlere Ausprägung

18

43.03.01A - Alte Ausprägung

21

43.03.02 Degradierter Sumpfwald


43.03.02J - Junge Ausprägung

11

43.03.02M - Mittlere Ausprägung

13

43.03.02A - Alte Ausprägung

15

43.04 Auenwälder
43.04.01 Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder
43.04.01J - Junge Ausprägung

14

43.04.01M - Mittlere Ausprägung

17

43.04.01A - Alte Ausprägung

20

43.04.02.01 Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik
43.04.02.01J - Junge Ausprägung

14

43.04.02.01M - Mittlere Ausprägung

20

43.04.02.01A - Alte Ausprägung

23

43.04.02.02 Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik
43.04.02.02J - Junge Ausprägung

11

43.04.02.02M - Mittlere Ausprägung

14

43.04.02.02A - Alte Ausprägung

17

43.04.03.01 Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik
43.04.03.01J - Junge Ausprägung

14

43.04.03.01M - Mittlere Ausprägung

20

43.04.03.01A - Alte Ausprägung

22

43.04.03.02 Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik
43.04.03.02J - Junge Ausprägung

11

43.04.03.02M - Mittlere Ausprägung

15

43.04.03.02A - Alte Ausprägung

18

43.05 Tideauenwälder
43.05.01 Weichholz-Tideauenwälder
43.05.01J - Junge Ausprägung

14

43.05.01M - Mittlere Ausprägung

21

43.05.01A - Alte Ausprägung

24

43.05.02 Hartholz-Tideauenwälder
43.05.02J - Junge Ausprägung

14

43.05.02M - Mittlere Ausprägung

19

43.05.02A - Alte Ausprägung

22

43.06 Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
43.06J - Junge Ausprägung

15

43.06M - Mittlere Ausprägung

17

43.06A - Alte Ausprägung

20

43.07 Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte
43.07.01 Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte
43.07.01J - Junge Ausprägung

15

43.07.01M - Mittlere Ausprägung

18

43.07.01A - Alte Ausprägung

21

43.07.02 Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte
43.07.02J - Junge Ausprägung

15

43.07.02M - Mittlere Ausprägung

20

43.07.02A - Alte Ausprägung

23

43.07.03 Eichenwald feuchter bis frischer Standorte
43.07.03J - Junge Ausprägung

15

43.07.03M - Mittlere Ausprägung

20

43.07.03A - Alte Ausprägung

23

43.07.04 Buchenmischwälder frischer, basenarmer Standorte
43.07.04J - Junge Ausprägung

14

43.07.04M - Mittlere Ausprägung

17

43.07.04A - Alte Ausprägung

20

43.07.05 Buchenmischwälder frischer, basenreicher Standorte
43.07.05J - Junge Ausprägung

14

43.07.05M - Mittlere Ausprägung

16

43.07.05A - Alte Ausprägung

18

43.07.06 Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %)
43.07.06J - Junge Ausprägung

15

43.07.06M - Mittlere Ausprägung

18

43.07.06A - Alte Ausprägung

21

43.08 Laubmischwälder trockener bzw. trockenwarmer Standorte
43.08.01 Trockene Eichen-Hainbuchenwälder
43.08.01J - Junge Ausprägung

15

43.08.01M - Mittlere Ausprägung

20

43.08.01A - Alte Ausprägung

23

43.08.02 Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald)
43.08.02J - Junge Ausprägung

15

43.08.02M - Mittlere Ausprägung

18

43.08.02A - Alte Ausprägung

21

43.08.03 Blaugras-Buchenwald
43.08.03J - Junge Ausprägung

15

43.08.03M - Mittlere Ausprägung

20

43.08.03A - Alte Ausprägung

23

43.08.04 Buchenbuschwald (auf Ostseedünen)


43.08.04J - Junge Ausprägung

15

43.08.04M - Mittlere Ausprägung

21

43.08.04A - Alte Ausprägung

24

43.08.05 Eichen-Trockenwälder
43.08.05J - Junge Ausprägung

15

43.08.05M - Mittlere Ausprägung

18

43.08.05A - Alte Ausprägung

21

43.09 Laubmischholzforste einheimischer Baumarten
43.09J - Junge Ausprägung

11

43.09M - Mittlere Ausprägung

13

43.09A - Alte Ausprägung

16

43.10 Laubmischholzforste eingeführter Baumarten
43.10J - Junge Ausprägung

9

43.10M - Mittlere Ausprägung

12

43.10A - Alte Ausprägung

14

44. NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE
44.01 Moorwälder (Nadelwälder)
44.01.01 Fichten-Moorwälder
44.01.01J - Junge Ausprägung

14

44.01.01M - Mittlere Ausprägung

20

44.01.01A - Alte Ausprägung

23

44.01.02 Waldkiefern-Moorwälder
44.01.02J - Junge Ausprägung

14

44.01.02M - Mittlere Ausprägung

20

44.01.02A - Alte Ausprägung

23

44.01.03 Spirken-Moorwälder
44.01.03J - Junge Ausprägung

14

44.01.03M - Mittlere Ausprägung

18

44.01.03A - Alte Ausprägung

21

44.01.04 Latschen-Moorwälder
44.01.04J - Junge Ausprägung

14

44.01.04M - Mittlere Ausprägung

18

44.01.04A - Alte Ausprägung

21

44.02 Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder
44.02.01 Trockene Fels-Kiefernwälder
44.02.01J - Junge Ausprägung

14

44.02.01M - Mittlere Ausprägung

17

44.02.01A - Alte Ausprägung

21

44.02.02 Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln
44.02.02J - Junge Ausprägung

14

44.02.02M - Mittlere Ausprägung

17

44.02.02A - Alte Ausprägung

21

44.02.03 Trockene Sandkiefernwälder
44.02.03J - Junge Ausprägung

14

44.02.03M - Mittlere Ausprägung

19

44.02.03A - Alte Ausprägung

22

44.02.04 Sonstiger (wechselfeuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z.B. auf Mergel)
44.02.04J - Junge Ausprägung

14

44.02.04M - Mittlere Ausprägung

17

44.02.04A - Alte Ausprägung

20

44.03 Fichten-/Tannenmischwälder und Fichtenmischwälder
44.03.01 Montaner Fichten-Blockschuttwald
44.03.01J - Junge Ausprägung

15

44.03.01M - Mittlere Ausprägung

18

44.03.01A - Alte Ausprägung

21

44.03.02 Montane bis hochmontane Fichtenwälder
44.03.02J - Junge Ausprägung

15

44.03.02J - Mittlere Ausprägung

18

44.03.02A - Alte Ausprägung

21

44.03.03 Montane Tannen-Fichtenwälder
44.03.03J - Junge Ausprägung

15

44.03.03M - Mittlere Ausprägung

18

44.03.03A - Alte Ausprägung

21

44.03.04 Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %)
44.03.04J - Junge Ausprägung

15

44.03.04M - Mittlere Ausprägung

18

44.03.04A - Alte Ausprägung

21

44.03.05 Montane Tannenwälder
44.03.05J - Junge Ausprägung

15

44.03.05M - Mittlere Ausprägung

18

44.03.05A - Alte Ausprägung

21

44.03.06 Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe
44.03.06J - Junge Ausprägung

15

44.03.06M - Mittlere Ausprägung

19

44.03.06A - Alte Ausprägung

22

44.04 Nadelmischforste einheimischer Baumarten
44.04J - Junge Ausprägung

9

44.04M - Mittlere Ausprägung

11

44.04A - Alte Ausprägung

14

44.05 Nadelmischforste eingeführter Baumarten
44.05J - Junge Ausprägung

6

44.05M - Mittlere Ausprägung

10

44.05A - Alte Ausprägung

12

Code Biotoptyp Biotoptypenwert

BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN

51. FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS
51.01 Kleine vegetationsfreie Freiflächen

5

51.02 Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation

11

51.04a Brachflächen z.B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen
51.04a.01 - Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung

12

51.04a.02 - Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung

7

51.06a Parkanlagen


51.06a.01 Historische Garten- und Parkanlage

19

51.06a.02.01 Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand

16

51.06a.02.02 Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand

13

51.06a.03 Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand

13

51.06a.04 Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand

10

51.06a.05 Parkwald

14

51.06a.06 Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung)

13

51.07a Sonstige Grünanlage


51.07a.01 Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand

13

51.07a.02 Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand

9

51.08a Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen


51.08a.01 Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich

11

51.08a.02 Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm

7

51.09a Friedhöfe


51.09a.01 Friedhof mit altem Baumbestand

14

51.09a.02 Friedhof ohne alten Baumbestand

9

51.10a Zoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung)

11

51.11a Sport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad


51.11a.01 Sportrasenplatz

7

51.11a.02 Freibad

7

51.11a.03 Golfplatz

9

51.11a.04 Campingplatz

7

51.11a.05 Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage

7

52. VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE


52.01 Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft)


52.01.01a Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z.B. Straße, Start-, Landebahn)

0

52.01.03 Teilbefestigter Verkehrsweg (z.B. Rasengitter, Spurplatten)

2

52.01.04a Unbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener Decke

3

52.01.07a Verkehrsweg mit Natursteinpflaster

6

52.01.08a Funktionsgrün an Verkehrswegen


52.01.08a.01 Bankette, Mittelstreifen

3

52.01.08a.02 Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger Ausprägung

7

52.01.08n.03 Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis alter Ausprägung

11

52.02 Rad- und Fußwege bzw. Pfade


52.02.01a Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg

0

52.02.03 Teilbefestigter Weg (z.B. Rasengitter, Spurplatten)

3

52.02.04a Geschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke

4

52.02.06 Unbefestigter Weg

10

52.02.07 Hohlweg [Komplex]

18

52.02.08a Weg mit Natursteinpflaster

7

52.03 Plätze, befestigte Freiflächen


52.03.01 Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz

0

52.03.02 Teilbefestigter Platz (z.B. Rasengitter)

3

52.03.03a Platz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z.B. Aschensport- platz)

4

52.03.05a Platz mit Natursteinpflaster

7

52.04 Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb


52.04.01 Gleiskörper

1

52.04.02 Hafenanlage an Land, Kai

1

52.04.04a Hafenbecken und Marinas

6

52.04.05a Wasserbauliche Anlagen z.B. Schleusen, Wehre, Leitwerke

2

52.04.06a Sonstige Verkehrsanlagen

0

53 BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR


53.01 Gebäude
53.01.01a Historischer Gebäudekomplex, z.B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss

13

53.01.03 Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen


53.01.03a - Altes Villengebiet mit altem Baumbestand

13

53.01.03b - Lockeres Einzelhausgebiet

5

53.01.03c - Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet

4

53.01.05 Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen


53.01.05a - Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten

4

53.01.05b - Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten

4

53.01.07a Sonstige Einzelgebäude z.B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude


53.01.07a.01 - Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt)

11

53.01.07a.02 - Moderne Bauweise

2

53.01.14a Industrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen

2

53.01.15a Kerngebiet inkl. typischen Freiräumen


53.01.15a.01 - Historische Altstadt

12

53.01.15a.02 - Moderne Innenstadt

3

53.01.16a Block- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen
53.01.16a.01 - Historische Blockbebauung

9

53.01.16a.02 - Sonstige Blockbebauung

4

53.01.16a.03 - Zeilenbebauung

5

53.01.17a Dorfgebiet
53.01.17a.01 - Historisches Dorfgebiet z.B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz

13

53.01.17a.02 - Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete

4

53.01.18a Einzelgebäude im Außenbereich


53.01.18a.01 - Historische Einzelgebäude/-gehöfte

10

53.01.18a.02 - Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte

2

53.01.19a Tierproduktionsanlage und Gewächshäuser

0

53.01.20a Ver- und Entsorgungsanlage, z.B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm

2

53.02 Mauern und Steinriegel


53.02.01 Ziegelsteinmauern


53.02.01.01 - Alt bzw. traditionelle Bauweise

10

53.02.01.02 - Moderne Bauweise

4

53.02.02 Betonmauer

0

53.02.03a Unverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer

17

53.02.04a Verfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen)

9

53.02.05a Steinriegel

17

53.02.06a Gabionen

2

54. DEPONIEN UND RIESELFELDER
54.01 Feststoffdeponien (z.B. Hausmüll, Bauschuttdeponie)
54.01a - In Betrieb

0

54.01b - Begrünte Bereiche

2

54.02 Deponien flüssiger Stoffe (z.B. Schlammdeponie)

0

54.03 Rieselfelder [Komplex]

8

54.04 Kanalisation

0

BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN

60. GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE
60.01 Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe
60.01.01 Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene)

18

60.01.02 Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene)

17

60.01.03 Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene)

19

60.02 Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe
60.02.01 Gletscherbach

22

60.02.02 Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe

20

60.03 Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe
60.03.01 See der subalpinen bis alpinen Stufe

17

60.03.02 Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe

17

60.03.03 Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe

17

61. FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER
61.01 Firn und permanentes Schneefeld

16

61.02 Gletscher

21

62. FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE
62.01 Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe

14

62.02 Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe

13

63. STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE
63.01 Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe

16

63.02 Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe

12

63.03 Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe

12

63.04 Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe

12

64. SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN
64.01 Kalkschneeboden

17

64.02 Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe

19

64.03 Silikatschneeboden

18

65. MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE
65.01 Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe

20

65.02 Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe

20

66. GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE)
66.01 Nacktriedrasen

19

66.02 Polsterseggenrasen

17

66.03 Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe

18

66.04 Blaugrashalde bzw. -rasen

15

66.05 Rostseggenrasen

15

66.06 Alpenfettweide

14

66.07 Goldhaferwiese der Kalkalpen

21

66.08 Subalpiner Trittrasen

13

66.09 Krummseggenrasen

19

67. STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE


67.01 Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe

16

67.02 Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe

9

68. ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE


68.01 Alpine "Windheide" (z.B. mit Gamsheide)

19

68.02 Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche

21

69. GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE


69.01 Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe

20

69.02 Grünerlengebüsche

15

69.03 Schluchtweidengebüsch

16

69.04 Latschengebüsch

15

69.05 Alpenrosengebüsch

17

69.06 Fichten-Ebereschengebüsch

14

69.07 Knieweidengebüsch

16

70. SUBALPINE WÄLDER


70.01 Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald


70.01J - Junge Ausprägung

16

70.01M - Mittlere Ausprägung

19

70.01A - Alte Ausprägung

22

70.02 Subalpiner Fichtenwald
70.02J - Junge Ausprägung

15

70.02M - Mittlere Ausprägung

18

70.02A - Alte Ausprägung

21

70.03 Subalpiner Lärchen-Arvenwald
70.03J - Junge Ausprägung

15

70.03M - Mittlere Ausprägung

18

70.03A - Alte Ausprägung

21

70.04 Subalpiner Lärchenwald


70.04J - Junge Ausprägung

15

70.04M - Mittlere Ausprägung

18

70.04A - Alte Ausprägung

21

.

Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)

1. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen

Bedeutung der Funktionen des
jeweiligen Schutzguts nach Wertstufen
Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen
I
gering
II
mittel
III
hoch
1 sehr gering - - -
2 gering - - eB
3 mittel - eB eB
4 hoch eB eB eBS
5 sehr hoch eB eBS eBS
6 hervorragend eBS eBS eBS

-: keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eB: erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eBS: erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten

2. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen

Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:

Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2.000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.

.

Naturräume in Deutschland Anlage 4
(zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)

Naturräume in Deutschland
(Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)

Bild

D01 Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet

D02 Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet

D03 Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte

D04 Mecklenburgische Seenplatte

D05 Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland

D06 Ostbrandenburgische Platte

D07 Odertal

D08 Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland

D09 Elbtalniederung

D10 Elbe-Mulde-Tiefland

D11 Fläming

D12 Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet

D13 Oberlausitzer Heideland

D19 Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland

D20 Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet

D21 Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln

D22 Schleswig-Holsteinische Geest

D23 Schleswig-Holsteinisches Hügelland

D24 Unterelbeniederung (Elbmarsch)

D25 Ems-Weser-Marsch

D26 Ostfriesisch-Oldenburgische Geest

D27 Stader Geest

D28 Lüneburger Heide

D29 Wendland und Altmark

D30 Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest

D31 Weser-Aller-Tiefland

D32 Niedersächsische Börden

D33 Nördliches Harzvorland

D34 Westfälische Tieflandsbucht

D35 Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland

D14 Oberlausitz

D15 Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet

D16 Erzgebirge

D17 Vogtland

D18 Thüringer Becken und Randplatten

D36 Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland

D37 Harz

D38 Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)

D39 Westerwald

D40 Lahntal und Limburger Becken

D41 Taunus

D42 Hunsrück

D43 Moseltal

D44 Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)

D45 Eifel und Vennvorland

D46 Westhessisches Berg- und Beckenland

D47 Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)

D48 Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge

D49 Gutland (Bitburger Land)

D50 Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet

D51 Pfälzer Wald (Haardtgebirge)

D52 Saar-Nahe-Berg- und Hügelland

D63 Oberpfälzer und Bayerischer Wald

D53 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland

D54 Schwarzwald

D55 Odenwald, Spessart und Südrhön

D56 Mainfränkische Platten

D57 Neckar- und Tauberland, Gäuplatten

D58 Schwäbisches Keuper-Lias-Land

D59 Fränkisches Keuper-Lias-Land

D60 Schwäbische Alb

D61 Fränkische Alb

D62 Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland

D69 Hochrheingebiet und Dinkelberg

D64 Donau-Iller-Lech-Platten

D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten

D66 Voralpines Hügel- und Moorland

D67 Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen

D68 Nördliche Kalkalpen

D70 Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)

D71 Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee

D72 Westliche Ostsee

D73 Östliche Ostsee

.

Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
Anlage 5
(zu § 9 Absatz 3 und 4)

Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein.

Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird.

A. Räumlichfunktionale Anforderungen

Schutzgüter Funktionen
(siehe im Einzelnen Anlage 1)
Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Räume, in denen die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind
Biotope Vielfalt von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen

Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,

die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Nährstoffentzug

Wiedervernässung

Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession;
Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)

wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Im marinen Bereich z.B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen

in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z.B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)
Tiere Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Arten)

Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Arten)/Populationen)/Metapopulationen)

artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher
Wiederherstellbarkeit

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)

Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)

Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen Arten)/Populationen)
Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale

artspezifischen Standortbedingungen

Entwicklungszeiten

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z.B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)

Wiederherstellung von Lebensräumen

Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z.B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen
Boden natürliche Bodenfunktionen Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Entfernen von Überschüttungen

Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums

Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren Nutzungsextensivierung

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren

Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen

Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind

Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z.B. Sand- und Kalksteinfelsen

Sicherung von z.B. Lösssteilwände in Hohlwegen

in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
Wasser Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z.B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)

Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z.B. durch
Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer,

Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung,

Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung

Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern

Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z.B.: Rückbau
von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer

Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern

Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)

in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld
Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen

Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:

Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z.B. durch Altlastensanierung

Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:

Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in

Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen,
durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

in dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter, -einzugsgebiet
Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion) Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung

Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch

Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet

Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern

Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen

Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z.B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle

Extensivierung der Auenutzung

Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes

Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken

Vorlandmanagement in den Deichvorländern

in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers
Biotope Vielfalt von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen

Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,

  • die gemessen an dem Wert des betroffenen
    Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und
  • die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

  • Nährstoffentzug
  • Wiedervernässung
  • Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)
  • wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen
  • Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
  • Im marinen Bereich z.B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z.B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)
Tiere Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer
insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
  • Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der
    für den Ersatz gewählten ähnlichen Arten)
  • Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Arten)/Populationen)/
    Metapopulationen)
  • artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den
    beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

  • Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate
    wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
  • Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
  • Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen
    und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen
  • Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen Arten)/Populationen)
Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
  • Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale
  • artspezifischen Standortbedingungen
  • Entwicklungszeiten

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

  • Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z.B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)
  • Wiederherstellung von Lebensräumen
  • Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z.B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)
  • Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen
Boden natürliche Bodenfunktionen Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
  • Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
  • Entfernen von Überschüttungen
  • Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums
  • Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration
  • Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
  • Nutzungsextensivierung
  • Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:
  • Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
  • Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden
    durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
  • Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind
  • Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z.B. Sand- und Kalksteinfelsen
  • Sicherung von z.B. Lösssteilwände in Hohlwegen
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
Wasser Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

  • Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z.B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau
    von Wehren)
  • Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z.B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau-
    oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung
  • Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern
  • Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern
  • Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z.B.:
    Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von
    Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
  • Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei
    ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen
  • Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
  • Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen
    bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern
  • Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
  • Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
in dem vom Eingriff betroffenen Fließ oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld
Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen

Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:

  • Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser
  • Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
  • Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z.B. durch Altlastensanierung

Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:

  • Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser
  • Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in
    Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
  • Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
in dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter, -einzugsgebiet
Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion) Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

  • Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung
  • Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet
  • Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern
  • Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen
  • Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern
  • Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z.B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer
    Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle
  • Extensivierung der Auenutzung
  • Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
  • Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
  • Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes
  • Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken
  • Vorlandmanagement in den Deichvorländern
in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers

B. Berücksichtigung von Entwicklungszeiten

Sofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).

Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren kurz bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jahren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.

Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.

Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangsbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Ausprägung vorzunehmen.

Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen

Zielbiotop Ausgangsbiotope
(mögliche Maßnahmentypen)
Entwicklungszeit Timelag-Aufschlag, kurz- bis mittelfristig
wirksame Maßnahmen
Buchen-(misch-)wälder frischer, basenreicher Standorte (alte Bestände) Buchen-Mischbestand (Entnahme gebietsfremder Baumarten, Freistellung Altbaumarten) < 30 Jahre -
Fichtenforst (Unterpflanzung mit Buchen, später Entnahme der Fichten) 30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag erforderlich
Acker (Aufforstung von Buchenwäldern) > 100 Jahre Timelag-Aufschlag und Maßnahme mit einer Entwicklungszeit < 30 Jahre erforderlich
Bruchwälder
(alte Bestände)
entwässerter, eutrophierter Bruchwald (Wiedervernässung, Nutzungsverzicht) < 30 Jahre -
Weichholzauenwälder (junge bis mittelalte Bestände) krautige Uferflur am Gewässer (ggf. Verbesserung der Überflutungssituation, Initialpflanzung von Weiden, Sukzession) < 30 Jahre (junge bis mittelalte Bestände) -
30 bis 100 Jahre (alte Bestände) Timelag-Aufschlag erforderlich
Niedermoore mit Torfen brachgefallene, ehemals extensiv genutzte Niedermoorstandorte (regelmäßige Mahd, ggf. Wiedervernässung) < 30 Jahre -
intensiv genutztes Feuchtgrünland (Wiedervernässung, Aushagerung, regelmäßige Mahd) 30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag erforderlich
Hochmoor-, Zwischen- und Übergangsmoorstandorte (einschl. Moorgewässer und -gehölze) Moordegenerationsstadium mit Zwergsträuchern und Resten von Fichtenforst (Rodung und Wiedervernässung, Sukzession, ggf. Entwicklungspflege) > 100 Jahre Timelag-Aufschlag und Maßnahme mit einer Entwicklungszeit

< 30 Jahre erforderlich

naturnahe Fließgewässer anthropogen mäßig beeinträchtigtes Fließgewässer (Beseitigung von Sohlabstürzen, verrohrten Durchlässen und Förderung der natürlichen Fließgewässerdynamik) < 30 Jahre -
anthropogen stark beeinträchtigtes Fließgewässer (Renaturierung durch Rückverlegung eines längeren Fließgewässerabschnitts in das ursprüngliche Fließgewässerbett) < 30 Jahre -
Großseggenried entwässertes, eutrophiertes Großseggenried (Wiedervernässung, ggf. sporadische Mahd) < 30 Jahre -

-

Entwicklung aus ehemaliger Kiesabbaufläche (Initialpflanzung mit standorttypischen Arten, in Abhängigkeit vom Wasserhaushalt Sukzession oder sporadische Mahd) < 30 Jahre -
Halbtrockenrasen brachgefallener, verbuschter Halbtrockenrasen (Entbuschung und Beweidung) < 30 Jahre -
extensiv genutzter Acker intensiv genutzter Acker

(keine chem.-synth. Düngung/ nur Wirtschaftsdünger, Düngermenge begrenzen auf max. 50 % der empfohlenen Menge; kein Pflanzenschutzmitteleinsatz)

< 30 Jahre -

.

Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes Anlage 6
(zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)

A. Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen

Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Eignung als Ausgleich oder Ersalz für folgende Funktionen
Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild
Mindestanforderungen Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können Vielfalt von Tier- und Pflanzen-
arten
Vielfalt von Biotob-
typen
Vielfalt von Boden-
typen und Boden-
formen
Natür-
liche Boden-
funktion
Ober-
flächen-
gewässer
Grund-
wasser
Hoch-
wasser-
schutz- und Retentions-
funktion
Klima-
tische und Luft-
hygie-
nische Ausgleichs-
funktionen
Klima-
schutz-
funktion durch Treib-
haus-
gas-
speicher/ -senken
Vielfalt von Land-
schaften als na-
türliches und kulturelles Erbe
Funk-
tionen im Bereich Erleben und Wahr-
nehmen von Land-
schaften
Maßnahmen auf Acker
Brachen

Ackerbrachen:
33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04

  • Selbstbegrünung (gilt nicht in Gebieten mit hohem Stickstoff- Auswaschungsrisiko)
  • Keine Düngung, keine PSM
  • Keine Bodenbearbeitung
  • Keine Nutzung/Mahd
  • Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch: 3 Jahre
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
  • Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre
  • Spezifische Maßnahmen, z.B. extensive Pflege zur Schaffung von Heterogenität im Bestand
  • In Abhängigkeit von Zielarten ggf. Sonderformen
  • Reduzierung von konkurrenzstarken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten (z.B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung
X X (X) X (X) (X) (X) (X) X
Extensiv genutzte Äcker/ Ackerwild-
kräuterstreifen

Äcker mit vollst. Segetalvegetation:
33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01
Äcker mit artenreicher Segetalvegetation:
33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02

  • Erweiterter Saatreihenabstand bzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 - 70 % der regulären Saatgutmenge)
  • Vielfältige, mind. Viergliedrige Fruchtfolge mit Winterungen und Sommerungen
  • Grundsätzlich keine Düngung, eine begrenzte dem Entwicklungsziel angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall zulässig (Düngermenge dann begrenzen max. auf Entzug bzw. Zielanforderung z.B. aus dem Segetalartenschutz), keine PSM
  • Striegelverzicht
  • Winterstoppel
  • Verzicht auf Bewässerung
  • Verzicht auf Kalkung
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
  • Mindestdauer 10 Jahre
  • Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z.B. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/Wildkrautgemenge
  • Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen nur nach Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
  • Konzentration von Maßnahmen im Raum zur Verbesserung der Strukturvielfalt und zur Schaffung von Verbundstrukturen (Biotopverbund)
  • Verringerung der Schlaggrößen
  • Integrierte Brachestreifen
    (auf 10 % der Fläche)
  • Einschränkung der Bodenbearbeitung während der Brutzeit
  • Nicht wendende, pfluglose Bodenbearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz)
    Belassen von Streifen/Ernteverzicht
X X (X) X X (X) X X
Etablierung von artenreichem
Grünland

artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08

  • Vorher mind. 5 Jahre lang Acker
  • Die Maßnahmenfläche sollte sich als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) auf Betriebsebene niederschlagen
  • Ansaat mit standortspezifischem Saatgut
  • Aushagerung, sofern auf Standort in Bezug zur geplanten Lebensraumqualität erforderlich
  • Kein Pflegeumbruch
  • Narbenverbesserung (Nachsaat von Zielarten ist möglich)
  • 1-2schürige Mahd je nach erwünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgehagerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes (3. Schnitt kann auch als Pflegeschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 - 2 GVE/ha möglich;
  • bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit einer Nachmahd, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1mal im Jahr vor März, keine Nachsaat)
  • Keine PSM
  • Eine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässig
  • Festlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von Zielarten
  • Verwendung regionalen Saatguts
  • Mahdguttransfer/Heublumenansaat aus der Region
  • Reduzierung von konkurrenzstarken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten (z.B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X X (X) X X (X) (X) X
Äcker mit schlaginterner Segregation

z.B. von feuchten Senken, trockenen Kuppen innerhalb des Ackerschlags; Bewertung für Zielarten oder Zielbiotope, z.B. extensiv genutzte Äcker mit artenreicher oder vollst. Segetalvegetation oder andere standortspezifische Ausprägungen von Zielbiotopen

  • Kartierung und Dokumentation der ertragsärmeren und nicht genutzten Teilbereiche (z.B. anhand eines Luftbilds) zur gezielten Auswahl von Standorten mit hohem Biotopentwicklungspotenzial bzw. mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund
  • Herausnahme von Teilbereichen mit spezifischer Standortcharakteristik aus der Nutzung, auf den Zielbiotop abgestimmte extensive Ackernutzung oder Pflege
  • Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
  • Biotopverbund zu benachbarten Strukturen herstellen (z.B. als Trittstein)
  • Mindestdauer 10 Jahre
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X (X) X (X) (X) X
(rotierende) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer Habitate

Bewertung für Zielarten

  • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
  • Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, (z.B. Feldlerchenfenster)
  • Keine PSM
  • Monitoring/Überprüfung und ggf. Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhägigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X
Blühstreifen
Bewertung für Zielarten
  • Breite in der Regel zwischen 5 m und 10 m
  • Standortspezifische Saatmischung regionaler Herkunft unter Beachtung der standorttypischen Segetalvegetation
  • Reduzierte Saatgutmenge (max. 50 - 70 % der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassen
  • Keine Düngung, keine PSM
  • Zunächst keine Bodenbearbeitung; nach 2 bis 3 Jahren Bodenbearbeitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April; bei Rotation in der Fruchtfolge Belassen bis Frühjahrsbestellung
  • Keine Mahd
  • Rotation in der Fruchtfolge möglich
  • Bei Rotation in der Fruchtfolge Belassung über 2 bis 5 Jahre
  • Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis Mitte März bzw. angepasst an Zielarten
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von Zielarten)
X X (X) X (X) (X) X
Maßnahmen auf Grünland
Extensivierung von Dauergrünland

artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08

  • Aushagerung
  • Im Regelfall keine Bodenbearbeitung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglich
  • Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
  • Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
  • Bei Beweidung: reduzierte Besatzdichte zur Brutzeit
  • Kombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betroffener Zielart
  • Festsetzung des 1. Mahdtermins in Abhängigkeit von Zielarten (z.B. erst nach der Brutzeit)
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X X (X) X (X) X X
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer Habitate

Bewertung für bestimmte Zielarten

  • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
  • Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z.B. für Wiesenbrüter)
  • Keine PSM
  • Mindestdauer 3 Jahre
  • Monitoring/Überprüfung und ggf. Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X
Extensiv genutzte Streuobstwiesen

Streuobstbestand auf Grünland: 41.06.01

  • Pflanzung und Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumart z.B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender Streuobstbestände
  • Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
  • 1-3schürige Mahd (je nach erwünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflegschnitt ohne Abfuhr erfolgen); ggf. auch Beweidung mit max. 1,5 - 2 GVE/ha möglich; bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit der Nachmahd, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung
  • Erziehungs-, Pflegeschnitt der Obstbäume
  • Belassen von Biotopholz (Totholz)/ absterbenden Bäumen
  • Die Spanne zwischen 60 - 100 Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baumabstand von 10 bis 12 Metern.
  • Erhaltung alter Obstsorten durch Pflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten Obstsorten
  • Anlegen von Sonderstrukturen wie z.B. Lesesteinhaufen, Hecken an den Rändern
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X X (X) X X
Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes
Sümpfe, Seggenriede und Röhrichte

z.B.
35.01a, 37.01, 37.02, 38.01 bis 38.07

  • Besondere Bedeutung der Fläche für den Arten- und Biotopschutz oder für den Biotopverbund
  • Die Bewirtschaftungsanforderungen sind im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in Abhängigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen(z.B. Beweidung oder Mahd von Sümpfen, Seggenrieden, Röhrichten).
  • Keine Düngung, keine PSM
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X (X) (X) X X (X) X X
Binnendünen und Magerrasen

z.B.
34.01, 4.04

  • Entkusseln/Entbuschen und/oder Bodenverwundung
  • Aushagerung
  • Keine PSM, keine Düngung
  • Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich
X X X (X) (X) X X
Halbtrocken-, Schwermetall- und Borstgrasrasen

z.B.
34.02, 34.03, 34.05, 34.06

  • Aushagerung
  • Keine PSM, keine Düngung
  • Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich
  • Entkusseln/Entbuschen
X X X (X) (X) X X
Heiden

40.01 bis 40.05

  • Beweidung durch Schafe und ggf. Ziegen; Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
  • Kontrolliertes Brennen
  • Abplaggen/Abschieben
  • - Entkusseln/Entbuschen
X X X (X) (X) X X
Niedermoore
(ohne Sümpfe)

35.01

  • Wiedervernässung
  • Wasserstandsanhebung
  • Entbuschen/Entkusseln
  • Keine Düngung
  • - Vegetations-(narben-) und bodenschonende Erntetechnik
X X X X (X) X X X X X
Feucht- und Nassgrünland

z.B. 35.02 (extensiv bewirfschattet)

  • Wasserstandsregulierung
  • Wiedervernässung
  • Keine Bodenbearbeitung, kein Pflegeumbruch, keine Neuansaat/Narbenverbesserung
  • Keine PSM, keine Düngung
  • Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zum Erreichen des Zielzustandes) oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
  • Vegetations-(narben-) und boden-
    schonende Erntetechnik
X X X X (X) X X X X X
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer Habitate

Bewertung für Zielarten

  • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
  • Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z.B. für Amphibien oder Reptilien)
  • Keine PSM, keine Düngung
  • Monitoring/Überprüfung und ggf. Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X
Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen
Bäume und Hecken, Feldgehölze

Feldgehölze, Gebüsche, Hecken und Gehölzkulturen:

z.B. 41.01, 41.02, 41.03, 41.05

  • Einbindung in landschaftsplanerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)
  • Mindestbreite von Hecken und Gehölzstreifen 5 m, Höchstbreite 20 m
  • Verwendung gebietseigener Gehölze, Artenmischung/artenreich, stufiger Aufbau mit Säumen entlang von Hecken und Feldgehölzen
  • Regelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der Bestandsentwicklung
  • Keine Düngung, keine PSM
  • Pflege bereits vorhandener Hecken
    und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschaftspflegerische Verbesserung verbunden ist
X X X (X) (X) (X) (X) X X
Säume

Krautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäume

z.B.
39.01.01, 39.02, 39.03, 39.04a.01, 39.06

  • Breite in der Regel zwischen 5 m und 10 m
  • Auf das Zielbiotop/die Zielart abgestimmte extensive Nutzung oder Pflege
  • Kein Umbruch
  • Keine Düngung, keine PSM
  • Mindestdauer 10 Jahre
  • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept)
  • zusätzliche Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X X (X) (X) (X) (X)
Tümpel, Feuchtbiotope, Quellen

z.B.
22.01 bis 22.04, 24.04a, 24.09a

  • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)
  • Erhalt bzw. Anlage und dauerhafte Pflege, sofern erforderlich
  • Kein Eintrag von Düngemitteln oder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
X X (X) (X) (X) X X
Trocken-/ Natursteinmauern

z.B.
53.02.03a

  • Regionstypisches Material verwenden
  • Keine Verfugung
X X (X) X X
Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen
z.B. Weinbau

Rebkulturen:
41.08
(extensive Nutzung)

  • Keine Düngung, keine PSM
  • Winterbegrünung
  • Artenreiche Begrünung in jeder 2. Rebzeile
  • Wiederherstellung der Terrassen
X X (X) X (X) (X) X X X
Maßnahmen im Wald
Naturschutzkonform bewirtschaftete/ gepflegte Wälder

Laubwälder ohne Auenwälder:
43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08

Nadelwälder:
44.01 bis 44.03
subalpine Wälder: 70

  • Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels bei der Baumartenauswahl
  • Entnahme standortfremder, nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
  • Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)
  • Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald
  • Auf Moorstandorten nur in Kombination
  • mit Wiedervernässungsmaßnahmen
  • Einbringen seltener/gefährdeter Baumarten
  • Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen
  • Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der Fläche
  • Außerhalb der Nullnutzungsflächen
    kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über
    80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen
X X X (X) (X) (X) (X) (X) X X X
Naturschutzkonform bewirtschaftete/ gepflegte Auenwälder

43.04 bis 43.05

  • Wiederherstellung der für den jeweiligen Auwaldtyp charakteristischen regelmäßigen Überflutung z.B. durch Deichrückverlegung und Renaturierung von Fließgewässern
  • Auengewässerstrukturen anlegen, erhalten, entwickeln
  • Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession
  • Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)
  • Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald
  • Entnahme standortfremder, nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
  • Einbringen seltener/gefährdeter Baumarten
  • Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen
  • Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der Fläche
  • Außerhalb der Nullnutzungsflächen
    kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über
    80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen.
X X X X X X X (X) X X X
Entwicklung von Waldrändern

Waldmäntel:
42.01

  • Vorgelagert zum Bestand oder als Waldinnenrand
  • Mindestbreite 15 m
  • Neuanlage mit Arten der natürlichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche Sukzession
  • Mehrstufiger Aufbau (Kraut-, Stauden- und Gebüschsaum)
  • Punktuelle Freistellung und/oder Unterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und Baumarten
  • Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der Mehrstufigkeit
- X X (X) (X) (X) (X) X
Kleinflächige, punktuelle oder rotierende Maßnahmen im Wald

Bewertung für Zielarten

  • Wiederherstellung von Waldwiesen (einschl. Pflegemanagement)
  • Habitatentwicklungsmaßnahmen für geschützte und gefährdete Arten
  • Renaturierung von Stillgewässern und Mooren sowie Fließgewässern und Bachläufen im Wald (einschließlich der bachbegleitenden Vegetation;
  • Wiederherstellung des natürlichen/ naturnahen Wasserregimes)
  • Einbringung gebietseigener seltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise)
  • Mindestdauer: 10 Jahre
  • Schaffung von Alt- und Totholzstrukturen (Altholzinsel Altbaumgruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand)
  • Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. Artenschutz- und Biotopverbundkonzepte)
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X (X) (X) (X) (X) (X) (X) (X)
Historische Waldnutzungsformen

z.B. Hutewald:
42.04
Niederwald:
42.05

  • Berücksichtigung der Biotopkontinuität bei der Flächenwahl (v. a. Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Bewirtschaftung auf ehemaligen oder noch bewirtschafteten Hute- und Niederwaldflächen)
  • Rückumwandlung durchwachsener Mittel- oder Niederwälder (Verwendung heimischer Baumarten)
  • - Entwicklung von Hutewäldern durch Etablierung ehemaliger Nutzungsformen, u. a. mit Großtierhaltung
  • Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. der Anforderungen für den Biotopverbund aus der Landschaftsplanung sowie der historischen und regionalspezifischen Verbreitung der Wälder)
  • Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X (X) (X) (X) (X) (X) (X) X X
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer Habitate

Bewertung für Zielarten

  • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
  • Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen im Wald
  • Monitoring/Überprüfung und ggf. Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X

B. Maßnahmen zur Entsiegelung

Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Eignung als Ausgleich oder Ersalz für folgende Funktionen
Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild
Vielfalt von Tier- und Pflanzen-
arten
Vielfalt von Biotob-
typen
Vielfalt von Boden-
typen und Boden-
formen
Natürliche Boden-
funktion
Ober-
flächen-
gewässer
Grund-
wasser
Hochwas-
serschutz- und Retentions-
funktion
Klimatische und Luft-
hygienische Ausgleichs-
funktionen
Klimaschutz-
funktion durch Treib-
hausgas-
speicher/ -senken
Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe Funktionen im Bereich Erleben und Wahr-
nehmen von Land-
schaften
Teilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession
  • Mindestgröße 100 m2
  • Versiegelungsbelag entfernen
  • Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen - auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden.
  • Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X) (X) X X (X) (X) (X)
Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung des Unterbodens
  • Mindestgröße 100 m2
  • Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen
  • Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen
  • Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.
  • Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen.
  • Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht
  • Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X) (X) X X (X) (X) (X)
Rückbau im Bereich von Gewässern

z.B. Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Uferbefestigungen z.B.
23.01, 23.02, 23.08, 24.01a bis 24.04a, 24.08, 37, 38, 39.04a.01

  • Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-Nernetzungskonzepte)
  • Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung
  • Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 Ifdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer
  • Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften

X

X

(X) X (X)

X

(X) X

C. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen

Maßnahmentyp Zielbiotoptypen
(keine abschließende Aufzählung)
Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen Eignung als Ausgleich oder Ersalz für folgende Funktionen
Biotope, Tiere, Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild
Vielfalt von Tier- und Pflanzen-
arten
Vielfalt von Biotob-
typen
Vielfalt von Bodentypen und Boden-
formen
Natürliche Boden-
funktion
Ober-
flächen-
gewässer
Grund-
wasser
Hochwas-
serschutz- und Retentions-
funktion
Klimatische und Luft-
hygienische Ausgleichs-
funktionen
Klimaschutz-
funktion durch Treibhausgas-
speicher/ -senken
Vielfalt von Land-
schaften als natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben und Wahr-
nehmen von Land-
schaften
Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infrastrukturen

technische Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Zerschneidungswirkungen, z.B. Grünbrücken, Grünunterführungen, Amphibiendurchlässe, Gewässerquerungen etc.

  • Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)
  • Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiedervernetzung
  • Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z.B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
  • Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
  • Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
  • Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern.
  • In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
X X
Gewässer-
renaturierungen und Maßnahmen zur Erzielung der Durchgängigkeit von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche
  • Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung
  • Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
  • Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
  • Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
  • Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließgewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
  • In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässerabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
X X X X (X) (X) (X)
Weitere Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen

z.B. Maßnahmen zum Biotopverbund und zur Biotopvernetzung durch Entwicklung geeigneter Habitatstrukturen als Lebensraum und Leitstrukturen

  • Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutzkonzepten ausgewiesenen Konfliktstellen
  • Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z.B. zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
  • Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
  • Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
  • In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/ Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
X X (X) (X) (X) (X) (X) (X)

PSM: Pflanzenschutzmittel,
GVE: Großvieheinheiten.
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

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