Änderungstext

Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in den Bereichen Landnutzung und Umwelt
- Brandenburg -

Vom 24. Juli 2025
(GVBl. Nr. 17 vom 24.07.2025)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
1.
§ 78 Absatz 3 Satz 2 und 3

Der Betrieb bedarf abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der wasserrechtlichen Erlaubnis. In der Erlaubnis ist auch zu bestimmen, welche Anforderungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 einzuhalten sind.

wird aufgehoben.

2. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung ist nicht erforderlich, soweit es sich um die Wiederherstellung einer Hochwasserschutzanlage auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand handelt. Dies gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist."

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes

Das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, 21), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 2 Grundsätze der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)
" § 2 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 37 Klagebefugnis von Naturschutzvereinigungen
(zu § 64 BNatSchG)
" § 37 (weggefallen)".

2. In § 1 Satz 2 werden die Angaben " § 2," und " § 7 Absatz 2," gestrichen.

3. § 2

§ 2 Grundsätze der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)

Ergänzend zu § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gehört auch zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, dass bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung verwendetes Bindematerial nach seinem Einsatz aus der freien Landschaft entfernt werden soll.

wird aufgehoben.

4. § 4 Absatz 3

(3) Die unteren Naturschutzbehörden kreisfreier Städte sollen gemeinsame Landschaftsrahmenpläne mit benachbarten Landkreisen aufstellen und fortschreiben, wenn ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird.

wird aufgehoben.

5. § 5 Absatz 5

(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorschriften über das Verfahren, insbesondere Näheres zur Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Behörden, bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, von Landschaftsrahmenplänen, Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie
  2. Vorschriften über die Ausarbeitung von Landschafts- und Grünordnungsplänen im Sinne des § 11 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der dazugehörenden Unterlagen, den jeweiligen Maßstab, die Systematik der Pläne und die Darstellung der Inhalte zu erlassen.

wird aufgehoben.

6. § 6 Absatz 1 Satz 1

Abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes soll eine Ersatzzahlung auch geleistet werden, wenn durch die Verwendung der Ersatzzahlung nach Satz 2 und 3 eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann als durch Ausgleich oder Ersatz der Beeinträchtigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

wird aufgehoben.

7. § 7 Absatz 2

(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Genehmigung auch dann erforderlich, wenn für einen Eingriff auf Basis anderer fachrechtlicher Prüfungen auf die Durchführung eines vorgeschriebenen Zulassungs- oder Anzeigeverfahrens verzichtet wird.

wird aufgehoben.

8. Nach § 8 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Einer Genehmigung bedarf es in Landschaftsschutzgebieten, die nicht zugleich Bestandteil eines Natura 2000-Gebietes im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, nicht

  1. bei Vorhaben zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb einer nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 des Baugesetzbuches zulässigen Agri-Photovoltaikanlage,
  2. für die bauliche Nutzung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 des Baugesetzbuches, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Absatz 1 des Baugesetzbuches und im Bereich städtebaulicher Satzungen im Sinne des § 34 Absatz 4 des Baugesetzbuches,
  3. für Vorhaben bis zu 300 Metern Abstand zu den am 25. Juli 2025 im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von baulichen Anlagen
    1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
    2. nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 4 des Baugesetzbuches,
  4. im Außenbereich für Vorhaben zur Änderung, Erweiterung und zum Betrieb einer nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 4 des Baugesetzbuches zulässigen Anlage.

Die Genehmigungsfreiheit gilt nicht, wenn der Standort in einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt."

9. § 26 Absatz 5 und 6

(5) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auf Antrag zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden. Dazu muss die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt sein; insbesondere kann das Land vom Begünstigten die Leistung einer Sicherheit verlangen. Die Naturschutzziele sind durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Brandenburg im Grundbuch dauerhaft zu sichern; der Begünstigte ist verpflichtet, deren Eintragung zuzustimmen. Liegen mehrere Anträge vor, so haben Anträge von Gemeinden Vorrang. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande.

(6) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auch zugunsten von Vereinen oder Stiftungen, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Land oder Teilen des Landes Brandenburg widmen und aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten, ausgeübt werden, wenn der Begünstigte dem schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. Der Eigentumserwerb muss im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung stehen. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

10. § 36 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen 25
(zu § 63 BNatSchG)

Einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist über § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. vor der Entscheidung nach § 9 Absatz 6 Nummer 4 über die Zustimmung zu den Darstellungen oder Festsetzungen einer baulichen Nutzung in einem Bauleitplan im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes,
  2. vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 30 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  3. vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes mit Ausnahme des § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 19 dieses Gesetzes,
  4. vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Landesgesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie § 63 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in § 63 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verfahren,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen sind.

" § 36 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 BNatSchG)

In den Fällen des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind."

11. § 37

§ 37 Klagebefugnis von Naturschutzvereinigungen
(zu § 64 BNatSchG)

(1) Rechtsbehelfe im Sinne des § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes können auch gegen die in § 36 genannten Entscheidungen eingelegt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn anstelle der dort und in § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die dieses Gesetz oder das Bundesnaturschutzgesetz eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht vorsehen.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes

Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Bericht über die Emissions- und Immissionssituation " § 17 (weggefallen)".

2. § 17

§ 17 Bericht über die Emissions- und Immissionssituation

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung erstattet dem Landtag alle vier Jahre, erstmalig 2002, Bericht über

  1. den Stand und die Entwicklung der Emissionen und Immissionen,
  2. besondere Vorkommnisse, die schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorgerufen haben und deren Auswirkungen auf Menschen und die natürliche Umwelt,
  3. den Stand und die Entwicklung der Abfälle von Anlagen. von denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen ausgehen. können, sowie deren Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

während des Berichtszeitraumes, über die voraussichtliche weitere Entwicklung und die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (25.07.2025) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 251731

ENDE