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LFischO - Berliner Landesfischereiordnung
- Berlin -
Vom 12. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 54 vom 22.12.2001 S. 700; 04.03.2005 S. 125; 11.07.2006 S. 819; 25.09.2012 S. 343 12; 27.10.2025 S. 551 25)
Gl.-Nr.: 793-1-1
Abschnitt 1
Geltungsbereich
Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 5, §§ 5, 8 bis 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis 4, §§ 29 bis 30 keine Anwendung.
Abschnitt 2
Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben
Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepassten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes, der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen.
§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige 12
(1) Als heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens seit dem Jahr 1900 in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe regelmäßig vorkommen oder vor diesem Zeitpunkt vorgekommen sind.
(2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.
(3) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Obersten Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keinerlei Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
(4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
(5) Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die Herkunft der Fische zu bezeichnen. Im Falle des Europäischen Aals ist die legale Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. Nr. L 248 vom 22.09.2007 S. 17) und der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
(6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
(7) Die für Aquakulturbetreiber erforderliche Genehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt die untere Fischereibehörde. Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ist die untere Fischereibehörde.
§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen 12 25
(1) Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.
(2) Wer eine Aquakulturanlage betreibt, in der die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen.
§ 5 Anlandungsverpflichtung 25
Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten, Fischereipächterinnen und Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden. Die Kosten für die Maßnahme sind vom Land Berlin zu tragen.
§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben 25
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und die Betreiberinnen oder und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft sind verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Fischereiausübungsberechtigten haben auf Verlangen der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.
§ 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung 12 25
(1) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind von den Fischereiberechtigten gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen nach dem Zeitpunkt der Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und Altersklasse, deren Masse oder Menge herzustellen.
(2) Die Fischereiberechtigten haben der unteren Fischereibehörde jeweils bis zum 30. April des der Erstellung folgenden Jahres Besatzstatistiken nach Absatz 1 sowie gewässerbezogene Fangstatistiken, aus denen die Fänge der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten getrennt nach Arten und Massen, bei Krebsen nach Art und Menge, hervorgehen, vorzulegen. Die Statistiken sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
Abschnitt 3
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen 12
(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(2) Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang und den Einsatz von Fanggeräten in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.
(4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
(5) Innerhalb von acht Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage 1 festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten.
§ 8a Ausübung der Aalfischerei 12 25
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor der Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben und die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind der unteren Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die untere Fischereibehörde erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.
(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die untere Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der unteren Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu löschen.
(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche Aufzeichnungen in der von der unteren Fischereibehörde vorgegebenen Form zu führen:
Alle Aufzeichnungen sind dauerhaft vorzunehmen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(6) Weitergehende Vorschriften des Artenschutzes, insbesondere die Bestimmungen zum Aufnahme- und Auslieferungsbuch der Bundesartenschutzverordnung, bleiben unberührt.
§ 9 Zurücksetzen von Fischen 25
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
(3) Das Fangen und Zurücksetzen von Fischen mit dem ausschließlichen Ziel, ihre Maße oder äußeren Merkmale zu dokumentieren, ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
(4) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten dürfen nach dem Fang nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
Abschnitt 4
Schutz des Fischlaichs
§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern 12 25
(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung sowie von Fischlaich, Fischlarven und bis zu 5 cm großen Jungfischen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für Arten, für die eine Anlandungsverpflichtung nach § 5 besteht.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind; ausgenommen sind die gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes.
(4) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 1. Halbsatz zulassen.
§ 11 Einlassen von Wassergeflügel
Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die untere Fischereibehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.
Abschnitt 5
Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
§ 12 Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.
§ 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten 25
(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben. Beeinträchtigungen der Fauna und Flora in Gewässern, die die Entwicklung des Fischbestandes gefährden können, sind nach Möglichkeit auszuschließen.
(2) Es dürfen nur Fischreusen verwendet werden, die durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen entweder gegen das Einschwimmen von Fischottern gesichert sind oder das Entkommen eingeschwommener Fischotter ermöglichen. Die nach Satz 1 verwendeten Maßnahmen sind der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens aber in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren. Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(4) Die obere Fischereibehörde ist ermächtigt, die Handhabung von Fischfanggeräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn Gründe des Tierschutzes dieses erfordern.
§ 14 Hälterung und Transport von Fischen 25
(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nur mit Setzkeschern und längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Metern aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser aufzustellen, sodass die gehälterten Fische frei schwimmen können.
(3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sog und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus.
(4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
Abschnitt 6
Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
Es ist verboten, beim Fischfang
§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
(1) Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen und Hamen und die übrigen Netze müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben.
(2) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 17 Senk- und Planktonnetze 25
(1) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Berufsfischerinnen und Berufsfischer.
(2) Bei einem Planktonnetz darf die durch die Fangöffnung gebildete freie Fläche bis zu 700 Quadratzentimeter groß sein. Für Personen, die gewerblich Plankton fangen, kann die untere Fischereibehörde eine größere Fangöffnung zulassen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel).
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder.
(3) Das Ausüben der Angelfischerei mit mehr als zwei Handangeln ist verboten. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch die angelnde Person zu beaufsichtigen. Köderfischsenken und Raubfischköder dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(4) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens 500 Gramm Nassgewicht Lockfuttermittel in das jeweilige Gewässer eingebracht werden. Ein vorrätiges Einbringen von Lockfuttermittel im Sinne eines dem Fangtag vorausgehenden Anfütterns von Fischen ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen den Sätzen 1 und 2 zulassen. Wird ein Antrag im Rahmen der Anzeige nach § 23 Absatz 2 gestellt, gilt die Ausnahme nach Satz 3 als zugelassen, wenn die untere Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage nach dessen Eingang ablehnt.
(5) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander angelandet oder bei sich geführt werden. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung.
Abschnitt 7
Ordnung des Fischfangs
§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang 25
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.
(3) Bei der Ausübung der Kleinfischerei dürfen Fanggeräte nicht so eingerichtet werden, dass damit Großfischerei betrieben werden kann und umgekehrt.
§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten 12 25
(1) Flügelreusen, Säcke oder Hamen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht. Zu Fanggeräten anderer Berufsfischerinnen und Berufsfischer ist ein Abstand von mindestens einhundert Metern einzuhalten.
(2) Fanggeräte nach Absatz 1 sind jeweils durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausragende Stangen oder Markierungen sichtbar zu machen. Diese Stangen oder Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen; dies gilt insbesondere auch für abgebrochene Reusenstangen, vor allem wenn sich diese unter der Wasseroberfläche befinden. 3Schifffahrtsrechtliche Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung von Fanggeräten bleiben unberührt.
(3) Beim Aufstellen von Fanggeräten nach Absatz 1 sowie dem Auslegen von Kettenreusen, Stellnetzen oder Schnüren sind die Garnzüge vollständig freizuhalten. Die örtliche Lage der einzelnen Garnzüge ist zu Beginn eines Kalenderjahres zwischen den örtlich betroffenen Fischerinnen und Fischern mit aktiven und passiven Fanggeräten für das folgende Kalenderjahr festzulegen und der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
(4) Wird eine einvernehmliche Festlegung der Züge nach Absatz 3 nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Beginn eines Kalenderjahres erzielt, entscheidet die untere Fischereibehörde auf Antrag der zur Fischerei mit aktiven Geräten berechtigten Person binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde.
§ 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten 25
(1) Für Gewässerstrecken mit Koppelfischereirechten gemäß § 10 des Berliner Landesfischereigesetzes haben die örtlich befugten Berufsfischerinnen und Berufsfischer einzelne Fischereizonen zu bilden, wenn dies eine zur Fischerei mit gezogenen Fanggeräten befugte Person verlangt. Die Gesamtfläche des Gewässers ist dabei unter Beachtung der tatsächlichen Ausdehnung der zulässigen Fischereiausübung mit gezogenen Geräten in wenigstens zwei und bis zu höchstens vier möglichst gleich große Zonen zu teilen. Bei der Teilung sind insbesondere fischereirechtliche und gewässermorphologische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(2) Die Zonen nach Absatz 1 Satz 2 werden als "Zone mit passiver Fischerei" oder als "Zone mit aktiver Fischerei" bezeichnet.
(3) In der "Zone mit passiver Fischerei" ist die Fischerei mit allen Fanggeräten, ausgenommen den gezogenen, zulässig. In der "Zone mit aktiver Fischerei" ist die Fischerei nur mit gezogenen Fanggeräten zulässig, ausgenommen der Fischfang mit Handangeln und anderen ständig bewachten stehenden Fanggeräten sowie der Fischfang mit Fanggeräten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, wenn deren Lage auch zur Nachtzeit zweifelsfrei erkennbar ist.
(4) In regelmäßigen, von den örtlich befugten Berufsfischerinnen und Berufsfischern nach Absatz 1 Satz 1 mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Abständen, wenigstens jedoch alle zwei Wochen, haben die zur Fischerei mit gezogenen Geräten befugten Personen die Zonen zu wechseln.
§ 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern 25
Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Personen betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass bestimmt werden kann, wer die Fischerin, der Fischer, die Eigentümerin oder der Eigentümer ist.
Abschnitt 8
Angelveranstaltungen
§ 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen 25
(1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von der veranstaltenden Person festgelegt werden.
(2) Angelveranstaltungen sind der unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen.
(3) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen sowie zur Erlangung von Pokalen, durchgeführt werden.
(4) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen
Abschnitt 9
Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken
§ 24 Zulassungspflicht
(1) Die Zulassung nach § 24 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet von der oberen Fischereibehörde erteilt werden. 2Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Zulassung von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden des Gewässers oder Gewässerabschnittes abhängig zu machen.
(3) Die Erteilung der Zulassung ist von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden angrenzender Gewässer oder Gewässerteile abhängig zu machen, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind.
(4) Die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang 25
(1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges darf nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden. Die obere Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn dies auf Grund des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist.
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
Für die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gelten § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen 25
(1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen, erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben.
(3) Die Elektrofischerin oder der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen. Sie oder er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind.
(1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs ist der Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist dieser Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizei Berlin sowie den in § 40 Absatz 2 und 3 des Berliner Landesfischereigesetzes genannten Personen auszuhändigen.
(2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der unteren Fischereibehörde herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Ablauf der Zulassung, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
Abschnitt 10
Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern 12 25
(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, dass diesen Belangen Rechnung getragen wird. Die Maßnahmen sind der unteren Fischereibehörde, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächterinnen und Fischereipächtern mindestens vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen.
(2) Unberührt von der Vorschrift des Absatzes 1 bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.
§ 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme 12 25
(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Die mechanischen Einrichtungen zur Wasserentnahme müssen in der kleinsten Reinigungsstufe eine lichte Stabweite oder lichte Maschenweite von maximal 15 mm haben und sind mit den Einrichtungen zur sicheren Ableitung der Fische auszurüsten. § 25 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes bleibt unberührt.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit Impulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und dem Antrag eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, des VDE Prüf- und Zertifizierungsinstituts oder einer vergleichbaren Einrichtung beigefügt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.
Abschnitt 11
Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
(1) Für die Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die farbliche Gestaltung der Angelkarten ist den Fischereiberechtigten und den Fischereipächterinnen oder Fischereipächtern freigestellt. Für digitale Angelkarten sind wirksame Vorkehrungen gegen Fälschungen zu treffen.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen zulassen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen und der Zweck der Vorschrift nicht gefährdet wird. Die Fischereiberechtigten, die Fischereipächterinnen oder die Fischereipächter müssen bei der Behörde ein Muster des zugelassenen Angelkartenvordrucks hinterlegen.
§ 33 Prüfung und Registrierung von Angelkarten 25
(1) Fischereiberechtigte, Fischereipächterinnen oder Fischereipächter haben der unteren Fischereibehörde zum Zwecke der Prüfung und Registrierung gemäß § 14 Absatz 3 des Berliner Landesfischereigesetzes einen Vordruck der Angelkarte in digitaler Form entsprechend dem Muster nach Anlage 3 zu § 32 Absatz 1 zur Genehmigung für ein Kalenderjahr vorzulegen und die Anzahl der Angelkarten zu benennen, die sie auf Basis des genehmigten Musters voraussichtlich ausstellen werden. Sie haben jede Angelkarte zu nummerieren und der unteren Fischereibehörde jeweils bis zum 30. April des dem Ausstellungsjahr folgenden Jahres die Anzahl der tatsächlich ausgestellten Angelkarten mitzuteilen.
(2) Die untere Fischereibehörde führt eine Liste über die von ihr mit Jahreszahl und fortlaufender Nummer versehenen Angelkartenmuster. Aus dem Angelkartenmuster geht jeweils das Kalenderjahr der vorgesehenen Gültigkeit hervor.
§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten 25
(1) Die zur Erteilung von Angelkarten Befugten haben vorbehaltlich des Absatzes 2 über die Ausgabe der abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge eine fortlaufende Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Für Tages- und Wochenangelkarten entfällt die Listenführung; sie sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen.
(2) Wird keine Liste im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt, haben die zur Erteilung von Angelkarten Befugten von den ausgegebenen Fischereierlaubnisverträgen Durchschriften, Abschriften oder Kopien gesondert aufzubewahren.
(3) Die Listen nach Absatz 1 oder die anderen Aufzeichnungen nach Absatz 2 sind mindestens zwei Jahre über die Gültigkeitsdauer der Angelkarten hinaus aufzubewahren.
§ 35 (aufgehoben)
Abschnitt 12
Datenschutz
§ 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte 25
Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Registrierung von Angelkarten von den Fischereiberechtigten, den Fischereipächterinnen, den Fischereipächtern, den Erlaubnisnehmerinnen oder den Erlaubnisnehmern nachfolgend aufgeführte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
Die Daten werden in einer Registrierdatei geführt.
§ 37 (aufgehoben)
Zugriffsberechtigt auf die Registrierdatei sind von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen sowie bei der unteren Fischereibehörde:
Benötigt werden die personenbezogenen Daten zur Übernahme in eine Angelkarte bis drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Werden die mit der Angelkarte erhobenen personenbezogenen Daten der Erlaubnisnehmerin oder des Erlaubnisnehmers nach § 36 Satz 1 Nummer 9 nicht mehr benötigt, sind sie spätestens nach drei Monaten aus der Registrierdatei zu löschen.
Abschnitt 13
Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
§ 40 Dienstabzeichen und Dienstausweis 25
(1) Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis (Anlage 5) und ein Dienstabzeichen (Anlage 6).
(2) Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
(3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde zurückzugeben.
Abschnitt 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 22 des Berliner Landesfischereigesetzes handelt, wer
Abschnitt 15
Inkrafttreten
§ 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
| Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 1 | Anlage 1 12 25 zu § 8 Abs. 1 |
| Fischart | Schonzeit | Mindestmaß (cm) |
| Wirbeltiere | ||
| Aal (Anguilla anguilla) | keine | 50 |
| Aland (Leuciscus idus) | keine | 30 |
| Atlantischer Stör (Acipenser sturio) | ganzjährig | - |
| Äsche (Thymallus thymallus) | 1. Dezember bis 31. Mai | 30 |
| Bachforelle (Salmo trutta f. fario) | 1. Oktober bis 30. April | 30 |
| Bachneunauge (Lampetra planeri) | ganzjährig | - |
| Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) | 1. Oktober bis 30. April | 25 |
| Barbe (Barbus barbus) | ganzjährig | - |
| Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) | ganzjährig | - |
| Döbel (Leuciscus cephalus) | keine | 30 |
| Elritze (Phoxinus phoxinus) | ganzjährig | - |
| Finte (Alosa fallax) | ganzjährig | - |
| Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) | ganzjährig | - |
| Flussstint (Osmerus eperlanus) | 1. Februar bis 30. April | - |
| Große Maräne (Coregonus nasus und C. lavaretus) in Fließgewässern | ganzjährig | - |
| als Satzfisch eingebrachte Große Maräne (Coregonus nasus und C. lavaretus) | 1. Oktober bis 31. Dezember | 30 |
| Gründling (Gobio gobio) | ganzjährig | - |
| Hasel (Leuciscus leuciscus) | keine | 15 |
| Hecht (Esox lucius) | 1. Januar bis 30. April [soweit mit der Handangel nachgestellt] | 45 |
| Karausche (Carassius carassius) |
ganzjährig |
- |
| Karpfen (Cyprinus carpio) | keine | 35 |
| Kleine Maräne (Coregonus albula) | keine | 15 |
| Lachs (Salmo salar) | ganzjährig | - |
| Maifisch (Alosa alosa) | ganzjährig | - |
| Meerforelle (Salmo trutta) | ganzjährig | - |
| Meerneunauge (Petromyzon marinus) | ganzjährig | - |
| Moderlieschen (Leucaspius delineatus) | ganzjährig | - |
| Nase (Chondrostoma nasus) | ganzjährig | - |
| Ostgroppe (Cottus poecilopus) | ganzjährig | - |
| Quappe (Lota lota) | keine | 30 |
| Rapfen (Aspius aspius) | 1. April bis 30. Juni | 40 |
| Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) | 1. Oktober bis 30. April | 25 |
| Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) | ganzjährig | - |
| Schleie (Tinca tinca) | keine | 25 |
| Schmerle (Neomacheilus barbatulus) | ganzjährig | - |
| Schneider (Alburnoides bipunctatus) | ganzjährig | - |
| Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris) | 1. Oktober bis 31. Mai | 60 |
| Steinbeißer (Cobitis taenia) | ganzjährig | - |
| Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) | ganzjährig | - |
| Wels (Silurus glanis) | keine | 75 |
| Westgroppe (Cottus gobio) | ganzjährig | - |
| Zander (Stizostedion lucioperca) | 1. Januar bis 31. Mai (soweit mit der Handangel nachgestellt) | 45 |
| Zährte (Vimba vimba) | ganzjährig | - |
| Ziege (Pelecus cultratus) | ganzjährig | - |
| Zope (Abramis ballerus) | 1. März bis 31. Mai | 20 |
| Zwergstichling (Pungitius pungitius) | ganzjährig | - |
| Wirbellose Tiere | ||
| Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) | ganzjährig | - |
| Edelkrebs (Astacus astacus) | ganzjährig | - |
| Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) | ganzjährig | - |
| Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) | ganzjährig | - |
| Große Flussperlmuschel (Unio tumidus) | ganzjährig | - |
| Kleine Fluss- oder Bachmuschel (Unio crassus) | ganzjährig | - |
| Malermuschel (Unio pictorum) | ganzjährig | - |
| Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 | Anlage 2 12 25 zu § 8 Absatz 4 |
| Fischart | Schonzeit | Mindestmaß (cm) |
| Wirbeltiere | ||
| Binnenstint (Osmerus eperlanus f. spirinchus) | keine | keine |
| Blei (Abramis brama) | keine | keine |
| Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) | keine | keine |
| Flunder (Platichthys flesus) | keine | keine |
| Flussbarsch (Perca fluviatilis) |
keine |
keine |
| Giebel (Carassius auratus gibelio) | keine | keine |
| Goldfisch (Carassius auratus auratus) | keine | keine |
| Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella) | keine | keine |
| Güster (Blicca björkna) | keine | keine |
| Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus) | keine | keine |
| Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis) | keine | keine |
| Plötze (Rutilus rutilus) | keine | keine |
| Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) | keine | keine |
| Schwarzer Zwergwels (Ictalurus melas) | keine | keine |
| Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix) | keine | keine |
| Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) | keine | keine |
| Ukelei (Alburnus alburnus) | keine | keine |
| Zwergwels (Ictalurus nebulosus) |
keine |
keine |
| Amerikanischer Flusskrebs (Orconectes limosus Raf.) | keine | keine |
| Muster des Vordrucks von Fischereierlaubnisverträgen gemäß § 32 Absatz 1 | Anlage 3 25 zu § 32 Abs. 1 |
| Muster der Liste über die Ausgabe der abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge gemäß § 34 Absatz 1 | Anlage 4 25 zu § 34 Abs. 1 |
Deckblatt:
| Muster des Dienstausweises gemäß § 40 Absatz 1 | Anlage 5 25 zu § 40 Abs. 1 |
| Muster des Dienstabzeichens gemäß § 40 Absatz 1 | Anlage 6 25 zu § 40 Abs. 1 |
Größe: 75 mm × 60 mm
Material: gelbfarbenes Messing auf schwarzer Lederunterlage mit Anknöpflasche
| ENDE | |