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VwV PlafeFlur - VwV Planfeststellung Flurneuordnung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum für die Aufstellung und Feststellung sowie Genehmigung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes sowie Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landespflege

- Baden-Württemberg -

Vom 1. August. 2026
(GABl. Nr. 8 vom 26.08.2026 S. 312)
Gl.-Nr.: 46-8460-65/2


Archiv: 2018

1 Allgemeines

Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten. Dabei sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze zu berücksichtigen.

1.1 Rechtsgrundlagen

Die Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in einer Flurneuordnung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:

  1. dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist,
  2. dem Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ( AGFlurbG) vom 26. April 1954, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GB1. 2025 Nr. 124) geändert worden ist,
  3. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S.540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist,
  4. dem Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
  5. dem Naturschutzgesetz ( NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBI. S.585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GB1. 2025 Nr. 124) geändert worden ist,
  6. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S.7, ber. L 95 vom 29.03.2014 S.70), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2025/1237 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist,
  7. der VwV Mitwirkung Flurneuordnung vom 15. November 2022 (GABl. S.937),
  8. der VwV Förder-ILE vom 7. Oktober 2019 (GABl. S.335), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2022 (GABl. S. 274) geändert worden ist,
  9. dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S.3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist,
  10. dem Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBI. S.592), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GB1. 2025 Nr. 124) geändert worden ist,
  11. dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG),
  12. dem Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist,
  13. dem Wassergesetz für Baden-Württemberg ( WG) vom 3. Dezember 2013 (GB1. S. 389), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GB1. 2025 Nr. 124) geändert worden ist,
  14. dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ( LIFG) vom 17. Dezember 2015 (GB1. S.1201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GB1. 2024 Nr. 114) geändert worden ist

in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dieser Verwaltungsvorschrift.

1.2 Zweck

1.2.1 Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG (Plan), ist die Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes.

1.2.2 Durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind tatsächliche und rechtliche Verhältnisse betroffen. Zweck der Feststellung des Planes ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern von Vorhaben und den Betroffenen zu regeln, wobei Betroffene im Sinne des § 41 Absatz 5 Satz 2 FlurbG die in § 41 Absätze 1 und 2 sowie gegebenenfalls andere Vorhabenträger nach Absatz 6 FlurbG genannten Stellen sind. Teilnehmer sind hier keine Betroffenen. Bei der Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die langfristige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser, Luft und Klima und damit auch des Lebensraums von Menschen, Tieren und Pflanzen die jeweils geltenden Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu beachten.

1.2.3 Von der Planfeststellung bleiben die fachtechnische Durchsicht sowie die haushaltsmäßige Behandlung des Planes unberührt.

1.3 Zeitpunkt

1.3.1 Der Plan ist vor seiner Ausführung festzustellen. Erst damit ist die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen gegeben. Die untere Flurbereinigungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Aufstellung des Planes und die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.

1.3.2 Wurde ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt und stellt sich nachträglich dessen Notwendigkeit heraus, so ist es nachzuholen.

1.4 Planumfang, naturschutzrechtliche Anforderungen

1.4.1 Der Plan besteht in der Regel aus den in Nummer 2.5.1 genannten Unterlagen.

1.4.2 Alle in § 41 Absatz 1 FlurbG erwähnten Anlagen einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen nach § 41 Absatz 5 FlurbG sind in den Plan aufzunehmen (Feststellungsinhalt). Die Planfeststellung erstreckt sich auf die gemeinschaftlichen Anlagen und kann auch öffentliche Anlagen umfassen, wenn diese dem Zweck der Flurneuordnung im Sinne von § 37 Absatz 1 FlurbG dienen.

1.4.3 Der Plan ist in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Dies dient dem zusammenfassenden Nachweis der Ergebnisse des Verfahrens. Mit der Aufnahme in den Flurbereinigungsplan entsteht zudem ein Anfechtungsrecht für die Teilnehmer und ein Planausführungsanspruch. Es ist daher darauf zu achten, dass spätestens vor der Ausführungsanordnung Maßnahmen, die nicht oder anders durchgeführt werden sollen, im Plan entsprechend korrigiert werden.

1.4.4 Der Plan unterliegt den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes . Bei der Neugestaltungdes Flurbereinigungsgebietes können durch Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen, wenn die Maßnahmen den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und nicht vermeidbar sind. Der Plan hat in diesen Fällen geeignete Kompensationsmaßnahmen als gemeinschaftliche Anlagen vorzusehen. Hinsichtlich der Festlegung geeigneter Kompensationsmaßnahmen sind insbesondere die Belange des Biotopverbunds zu berücksichtigen. Die Zulassung von Eingriffen hat im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu erfolgen.

1.4.4.1 Davon unberührt bleibt die Verpflichtung nach § 37 Absätze 1 und 2 FlurbG landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und den Erfordernissen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen.

1.4.4.2 Sofern im Plan auch zugleich der Flurneuordnung dienende Vorhaben öffentlicher Träger festgestellt oder genehmigt werden sollen, sind die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im Plan zu Lasten des Verursachers festzustellen. Die Eingriffskompensation rein öffentlicher Vorhaben, die nur nachrichtlich im Plan dargestellt werden, ist, auch bei Landbereitstellung nach § 40 FlurbG, alleinige Aufgabe des Vorhabenträgers. Auch die Kompensationsmaßnahmen sind daher nur nachrichtlich darzustellen.

1.4.5 Der Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen unterliegt der Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

1.4.6 Das Planfeststellungsverfahren erfordert bei Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten eine Verträglichkeitsvorprüfung sowie gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 38- NatSchG. Die Maßnahmen im Plan sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen.

1.4.7 Das Planfeststellungsverfahren erfordert bei Betroffenheit von Arten nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, europäischen Vogelarten oder solchen Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach Maßgabe des § 44 BNatSchG.

1.4.7.1 Sofern im Zeitraum zwischen der Planfeststellung und der Ausführung der Maßnahmen wesentliche Änderungen hinsichtlich der Betroffenheit der oben genannten Arten ersichtlich werden, ist erneut eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.

1.4.7.2 Alle übrigen national besonders geschützten Arten, die nicht unter die oben genannten Vorgaben fallen, sind gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu behandeln.

1.4.8 Im Rahmen der Verfahrensvorbereitung ermittelt die untere Flurbereinigungsbehörde die ökologische und naturschutzfachliche Ausgangssituation im Flurbereinigungsgebiet. Die Ergebnisse werden in der Aufstellung der Allgemeinen Leitsätze (siehe Nummer 1.7) aufgegriffen und dienen als Grundlage für den erforderlichen Untersuchungsbedarf im weiteren Verfahrensablauf. Art und Umfang der ökologischen Untersuchungen ergeben sich aus den verfahrensspezifischen naturschutzrechtlichen Anforderungen für eine Planfeststellung beziehungsweise für eine Zustimmung zum Ausbauplan. Soweit möglich, soll auf vorhandene Planungen oder Gutachten zurückgegriffen werden. Im Einzelfall können auch externe Gutachter hinzugezogen werden.

1.5 Ökologischer Mehrwert

Flurneuordnungen mit primär agrarökologischer Zielsetzung haben einen ökologischen Mehrwert zu erzielen. Dieser wird erreicht durch landschaftspflegerische Maßnahmen, die über die pflichtgemäßen Kompensationsmaßnahmen hinausgehen. Eine dazu erforderliche Flächenbereitstellung für den ökologischen Mehrwert erfolgt durch die Gemeinde, die Teilnehmergemeinschaft oder durch andere Träger mit entsprechender Flächenbereitstellung oder mit abgestimmten Naturschutzprojekten. Der ökologische Mehrwert ist vor Anordnung einer Flurneuordnung abzuschätzen und spätestens im Flurbereinigungsplan nachzuweisen.

1.6 Klimaschutz und Klimawandelfolgenanpassung

Die Flurneuordnung soll durch zweckmäßige Maßnahmen einen positiven Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimawandelfolgenanpassung leisten. Hierbei stehen insbesondere der natürliche Klimaschutz einschließlich des Landschaftswasserhaushaltes sowie die gezielte Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Resilienz des ländlichen Raums gegenüber den extremer werdenden Klimaphänomenen im Fokus.

1.7 Allgemeine Leitsätze für Natur- und Landschaftsschutz

1.7.1 Die untere Flurbereinigungsbehörde stellt für zur Anordnung vorgesehene Verfahren unter Einbeziehung der in der VwV Mitwirkung Flurneuordnung genannten Beteiligten allgemeine Leitsätze auf. In diesem Termin sind die Grundsätze, die Ziele und die Ideen über die künftige Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes auch im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge sowie des Klimaschutzes und der Klimawandelfolgenanpassung darzustellen.

1.7.2 Die Stärkung des funktionalen Biotopverbundes innerhalb des Flurneuordnungsverfahrens soll ebenso wie die Wasserretention und der Moorschutz hierbei besondere Berücksichtigung finden.

1.7.3 Auf Grundlage der von der unteren Flurbereinigungsbehörde im Vorfeld ermittelten ökologischen Ausgangsituation im Flurbereinigungsgebiet wird der Untersuchungsbedarf für den weiteren Verfahrensablauf abgestimmt.

1.8 Sonderbestimmungen für Verfahren nach §§ 86, 91 und 103a FlurbG

1.8.1 Wird in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kein Plan aufgestellt ( § 86 Absatz 2 Nummer 5, §§ 97 und 103e FlurbG), sind, soweit erforderlich, geplante Maßnahmen im Flurbereinigungsplan, Zusammenlegungsplan beziehungsweise Tauschplan darzustellen.

1.8.2 Die geplanten Maßnahmen in Verfahren nach § 86 FlurbG und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sind ebenso wie Folgemaßnahmen bei Verfahren nach § 103a FlurbG vor ihrer Herstellung von der unteren Flurbereinigungsbehörde mit

  1. der unteren Naturschutzbehörde,
  2. dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beziehungsweise den Tauschpartnern,
  3. der Gemeinde,
  4. der unteren Landwirtschaftsbehörde,
  5. der unteren Wasserbehörde,
  6. den anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie
  7. gegebenenfalls weiteren Trägern öffentlicher Belange

zu erörtern.

1.8.3 Dabei ist insbesondere zu klären, dass keine weiteren öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen nach den Fachgesetzen erforderlich sind. Ansonsten sind diese entweder von den Fachbehörden einzuholen oder es ist mit der oberen Flurbereinigungsbehörde abzustimmen, ob doch ein Plan aufzustellen ist.

1.8.4 Die untere legt der oberen Flurbereinigungsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung zur Durchführung Niederschriften über diese Erörterung, eine Ausbaukarte mit landschaftspflegerischer Begleitplanung und einen Kostenanschlag mit Finanzierungsplan vor.

2 Planaufstellung

2.1 Aufstellung der allgemeinen Grundsätze

Die untere Flurbereinigungsbehörde stellt nach § 38 FlurbG im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen sowie unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen allgemeine Grundsätze zur zweckmäßigen Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf.

2.1.1 Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1.4.8,
  2. die Allgemeinen Leitsätze für Natur- und Landschaftsschutz (siehe Nummer 1.7).

2.1.2 Die beteiligten Behörden und Organisationen (siehe Nummer 2.3.4) teilen der unteren Flurbereinigungsbehörde ihre Planungen mit, die im Rahmen der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets beachtet werden sollen.

2.1.3 Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, andere landwirtschaftliche Stellen sowie die untere Naturschutzbehörde unterrichten die untere Flurbereinigungsbehörde über Vorplanungen, die im Verfahren berücksichtigt werden sollen.

2.1.4 Die untere Flurbereinigungsbehörde berücksichtigt die vorgebrachten Grundsätze und Vorplanungen im möglichen Umfang und schließt das Verfahren mit einer Erörterung der allgemeinen Grundsätze nach § 38 FlurbG ab. Das Ergebnis der Erörterung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzvereinigungen zu übersenden.

2.1.5 Termine zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, wie zum Beispiel die Termine nach § 5 Absätze 2 und 3 sowie § 38 FlurbG können zeitlich zusammengelegt werden, sofern es der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung dient.

2.2 Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

2.2.1 Der Plan ist von der unteren Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der unteren Flurbereinigungsbehörde und dem Vorstand.

2.2.2 Die untere Flurbereinigungsbehörde hat die vom Vorstand geäußerten Anregungen in ihre Überlegungen einzubeziehen.

2.2.3 Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat insbesondere die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen.

2.2.4 Nach Erarbeitung des Planes hat die untere Flurbereinigungsbehörde den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer abschließenden Sitzung umfassend über den Inhalt zu unterrichten. Dabei sind noch vorhandene unterschiedliche Auffassungen nach Möglichkeit auszuräumen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, in die insbesondere die verbliebenen, unterschiedlich beurteilten Planungen, Vorhaben oder Maßnahmen und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte aufzunehmen sind.

2.3 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange

2.3.1 Alle öffentlichen und privaten Interessen sind bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander und untereinander abzuwägen. § 37 FlurbG ist zu beachten.

2.3.2 Die unter den Nummern 1.4.6 und 1.4.7 als zwingend zu beachtendes Recht aufgeführten Belange sind einer Abwägung nicht zugänglich.

2.3.3 Die untere Flurbereinigungsbehörde hat den Plan in intensiver Abstimmung mit den von der Planung berührten Gemeinden, Behörden und Organisationen zu erarbeiten. Dabei erfolgt auch die Beteiligung der Behörden nach § 17 UVPG, wenn die Vorprüfung eine UVP-Pflicht ergeben hat. Meinungsverschiedenheiten sollten möglichst vor dem Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG ausgeräumt werden.

2.3.4 Träger öffentlicher Belange sind die Behörden und Organisationen, deren hoheitlicher Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird. Hierzu gehören insbesondere die Behörden, deren Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstigen Verwaltungsentscheidungen durch die Planfeststellung ersetzt oder erteilt werden (siehe Nummer 4.4.2).

2.3.5 Welche Behörden und Organisationen in den Flurneuordnungsverfahren zu beteiligen sind, ergibt sich aus der VwV Mitwirkung Flurneuordnung in der jeweils geltenden Fassung.

2.3.6 Die nach Bundesnaturschutzgesetz und Naturschutzgesetz in Verbindung mit Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und Umweltverwaltungsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen werden an den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit Ausnahme von freiwilligen Landtauschverfahren ohne Folgemaßnahmen wie Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Beteiligung gewährt jedoch keine eigenständige, über gesetzliche Regelungen hinausgehende Mitwirkungs-, Einwendungs-, Widerspruchs- und Klagebefugnis.

2.3.7 Sofern im Plan neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen sollen, für die die Teilnehmergemeinschaft nicht Kostenträger ist, sind zuvor mit den jeweiligen Beteiligten Vereinbarungen, vorbehaltlich der Planausführung, über die entstehenden Kosten und über die Kostenbeteiligungen zu treffen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken.

2.3.8 Die untere Flurbereinigungsbehörde hat mit der Gemeinde das Einvernehmen über Linienführung und Ausbaustandard der im Plan ausgewiesenen öffentlichen Feld- und Waldwege ( § 2a AGFlurbG) sowie über den Pflegeplan der im Plan ausgewiesenen landschaftspflegerischen Anlagen herzustellen, soweit diese der Gemeinde im Flurbereinigungsplan zu Eigentum zugeteilt werden sollen.

2.4 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen der Aufstellung des Planes erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 25 Absatz 3 LVwVfG.

2.5 Planunterlagen

2.5.1 Die für das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Planunterlagen) umfassen in der Regel:

  1. den Erläuterungsbericht,
  2. die Wege- und Gewässerkarte,
  3. die Landschaftskarte, soweit nicht in der Wege- und Gewässerkarte enthalten,
  4. gegebenenfalls die Ortsgestaltungskarte, soweit nicht in der Wege- und Gewässerkarte enthalten,
  5. den Maßnahmenkatalog,
  6. Sonderkarten zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten,
  7. gegebenenfalls Einzelentwürfe,
  8. gegebenenfalls vorliegende Gutachten,
  9. Vereinbarungen,
  10. das UVP-Vorprüfungsergebnis nach § 7 Absatz 1 Satz 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 UVPG, im Falle einer UVP-Pflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 3 UVPG den Prüfbericht nach § 16 UVPG in Verbindung mit Anlage 4 UVPG,
  11. die Ergebnisse der mit anderen Behörden geführten Verhandlungen,
  12. die Dokumentation der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Nummer 2.4,
  13. die Niederschrift über das Ergebnis der Erörterung nach Nummer 2.1.4,
  14. die Niederschrift über die abschließende Unterrichtung des Vorstands nach Nummer 2.2.4,
  15. den Pflegeplan,
  16. den Gemeinderatsbeschluss über das Einvernehmen mit der Gemeinde nach Nummer 2.3.8,
  17. im Falle einer UVP-Pflicht nach Vorprüfung die Unterlagen nach §§ 18 und 24 UVPG,
  18. gegebenenfalls bei Natura 2000-Gebieten die Unterlagen nach Nummer 1.4.6,
  19. die Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach Nummer 1.4.7,
  20. gegebenenfalls die Darstellung der Maßnahmen der besonderen ökologischen Zielsetzung sowie
  21. gegebenenfalls die Darstellung der Maßnahmen für den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung.

2.5.2 Den Planunterlagen ist ein Verzeichnis der einzelnen Unterlagen beizufügen.

2.5.3 Der Erläuterungsbericht muss den Anforderungen des § 39 LVwVfG genügen. Er soll den Plan in allgemeinverständlicher Form erklären und begründen. 2.5.4 Wiederholungen aus anderen Planunterlagen sind möglichst zu vermeiden, wenn darunter die Verständlichkeit nicht leidet.

2.5.5 Der Erläuterungsbericht muss insbesondere erkennen lassen, welche Gründe zur Entscheidung für eine bestimmte Maßnahme geführt haben und dass unterschiedliche Interessen sorgfältig und sachgerecht gegeneinander abgewogen wurden. Er soll Planungsvarianten aufzeigen, die nicht weiterverfolgt wurden.

2.5.6 Der Erläuterungsbericht enthält auch

  1. eine Beurteilung der Landschaft nach Funktion, Eignung, Entwicklungstendenzen und Nutzungskonflikten,
  2. die Umsetzung der Eingriffsregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetz,
  3. bei Feststellung der UVP-Pflicht eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen ( § 24 UVPG) im Hinblick auf die Anlagen, die Gegenstand der Planfeststellung sind, die der zuständigen Behörde eine abschließende Bewertung der Umweltauswirkungen ermöglicht, sowie die wesentlichen Ergebnisse der Einbeziehung der Öffentlichkeit,
  4. gegebenenfalls bei Natura 2000-Gebieten die Unterlagen nach Nummer 1.4.6 sowie
  5. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach Nummer 1.4.7.

2.5.7 Die Planunterlagen müssen erkennen lassen, ob es sich um Festsetzungen bei der Planfeststellung handelt oder lediglich um Darstellungen, die nicht an der Planfeststellung teilnehmen. Diese werden als nachrichtlich gekennzeichnet.

2.5.8 Aus den Planunterlagen müssen die beteiligten Träger öffentlicher Belange klar ersehen können, ob und inwieweit ihre Belange durch den Plan berührt werden.

2.5.9 Die anderen Planungsträger sind rechtzeitig aufzufordern, der unteren Flurbereinigungsbehörde für die Anlagen, die im Plan mit festgestellt beziehungsweise mitgenehmigt werden sollen, entsprechende Unterlagen nach den für sie geltenden Gesetzen und Richtlinien zu übergeben. Hierzu gehören insbesondere die für die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich, Umweltverträglichkeitsprüfung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und gegebenenfalls Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen.

2.5.10 Durch die Einbeziehung eines anderen Vorhabens in das flurbereinigungsrechtliche Planfeststellungsverfahren darf keine Verzögerung insbesondere durch Nachholung von Verfahrensschritten der Umweltverträglichkeitsprüfung, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung eintreten. Der Planungsträger hat daher gegenüber der unteren Flurbereinigungsbehörde nachzuweisen, dass er alle bis zu diesem Verfahrensstadium erforderlichen Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und gegebenenfalls der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.

2.6 Fachtechnische Durchsicht

Vor der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG (siehe Nummer 3) legt die untere Flurbereinigungsbehörde der oberen Flurbereinigungsbehörde die Planunterlagen (siehe Nummer 2.5.1), einen erweiterten Maßnahmenkatalog, einen Kostenanschlag und einen Kosten- und Finanzierungsplan vor. Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft den Planentwurf. Insbesondere wird geprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben ( §§ 37 und 38 FlurbG) einschließlich der allgemeinen Grundsätze (siehe Nummer 2.1) gewahrt sind, die Planung nachvollziehbar ist, ob die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns beachtet wurden und der Finanzierungsplan realistisch ist.

2.7 Einbeziehung der Öffentlichkeit

2.7.1 Nach der fachtechnischen Durchsicht erfolgt durch die untere Flurbereinigungsbehörde bei Feststellung der UVP-Pflicht die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dazu legt die untere Flurbereinigungsbehörde den fachtechnisch durchgesehenen Plan mit Erläuterungsbericht und Karten, den UVP-Bericht nach § 16 UVPG und gegebenenfalls weitere bereits vorliegende, das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen einen Monat bei der Gemeindeverwaltung am Sitz der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus.

2.7.2 Der Inhalt der Bekanntmachung über die Einbeziehung der Öffentlichkeit ist neben der Bekanntmachung auf der Internetseite der Behörde nach § 27a LVwVfG zwingend auch auf dem zentralen Internetportal nach § 20 UVPG einzustellen.

2.7.3 Die untere Flurbereinigungsbehörde berücksichtigt begründete Anregungen und Bedenken bei der weiteren Bearbeitung des Planes.

2.7.4 Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind nach § 63 BNatSchG und § 49 NatSchG zu beteiligen.

2.7.5 Sofern die allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist der Verzicht nach der fachtechnischen Durchsicht öffentlich bekanntzugeben und im UVP-Portal einzustellen.

3 Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG

3.1 Ladung zum Termin

3.1.1 Die untere Flurbereinigungsbehörde lädt zu dem Anhörungstermin ein. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. § 115 FlurbG ist zu beachten.

3.1.2 Die Ladung ist aufgrund der Fristsetzung nachweisbar bekanntzugeben ( § 111 Absatz 2 FlurbG). Unterlagen dazu können auf elektronischem Weg übersandt werden. Mit deren Einverständnis kann allen Behörden und Organisationen auch die Ladung auf elektronischem Weg mit Empfangsnachweis übersandt werden.

3.1.3 Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan einschließlich des kompletten Erläuterungsberichts beizufügen. Der Auszug hat alle Festsetzungen, sowohl textlich als auch kartenmäßig, zu enthalten, die den jeweiligen Träger öffentlicher Belange berühren. Der einzelne Auszug muss so verständlich sein, dass auch die Grundzüge der Gesamtplanung erkennbar sind.

3.1.4 In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange gegen den Plan zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden müssen und die im Termin vom Vertreter einer Behörde oder Organisation abgegebenen Erklärungen für diese bindend sind. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich Behörden, außer im Falle zulässiger Amtshilfe, nicht durch andere Behörden oder Organisationen vertreten lassen können.

3.2 Durchführung des Termins

3.2.1 Der Anhörungstermin wird von der unteren Flurbereinigungsbehörde geleitet. Er hat den Zweck, den Plan mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beraten, Einwendungen gegen den Plan entgegenzunehmen, diese mit den Erschienenen zu erörtern und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. In dem Termin ist erneut darauf hinzuweisen, dass Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange gegen den Plan zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden müssen und die im Termin vom Vertreter einer Behörde oder Organisation abgegebenen Erklärungen für diese bindend sind. Gleichzeitig sind, im Falle einer UVP, die Ergebnisse der Einbeziehung der Öffentlichkeit, der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung einschließlich zusätzlicher ökologischer Maßnahmen, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und gegebenenfalls das Ergebnis der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zu erörtern.

3.2.2 Über den Termin ist von der unteren Flurbereinigungsbehörde eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, dem Träger des Vorhabens und den anerkannten Naturschutzvereinigungen nachweisbar bekannt zu geben ( § 111 Absatz 2 FlurbG) und den übrigen am Termin Beteiligten zu übersenden.

3.2.3 Werden im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan vorgenommen, sind diese mit den jeweils betroffenen Trägern öffentlicher Belange, gegebenenfalls den anerkannten Naturschutzvereinigungen, dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Gemeinde zu erörtern und in die Niederschrift aufzunehmen.

3.2.4 Änderungen nach dem Anhörungstermin, aber vor der Planfeststellung sind möglichst zu vermeiden. Ist eine Änderung zwingend, gilt für die Erörterung Nummer 3.2.3 entsprechend. Das Ergebnis ist der Niederschrift nach Nummer 3.2.2 anzuschließen. Werden nach Übersendung der Niederschrift inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen der Niederschrift gewünscht, gilt Nummer 3.2.3 entsprechend. Werden die Grundzüge der Planung geändert, ist der Anhörungstermin zu wiederholen.

3.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen

Nach dem Anhörungstermin nach § 41 FlurbG erstellt bei Feststellung der UVP-Pflicht die untere Flurbereinigungsbehörde eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 24 UVPG (siehe Nummer 2.5.6).

3.4 Vorlage an die obere Flurbereinigungsbehörde

Nach Abschluss des Anhörungstermins legt die untere Flurbereinigungsbehörde der oberen Flurbereinigungsbehörde den Plan mit den Unterlagen nach Nummer 2.5.1, in der Regel auf elektronischem Wege, innerhalb von vier Wochen zur Feststellung vor. Die untere Flurbereinigungsbehörde hat im Vorlagebericht insbesondere zu den nicht erledigten Einwendungen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Teilnehmergemeinschaft, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der anerkannten Naturschutzvereinigungen Stellung zu nehmen.

3.5 Prüfung und Entscheidung durch die obere Flurbereinigungsbehörde

Die fachtechnische Durchsicht und das Ergebnis des Anhörungstermins bilden die Grundlage für die Entscheidung der oberen Flurbereinigungsbehörde, ob eine Planfeststellung durchgeführt wird oder ob die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung (siehe Nummer 4.5) vorliegen.

4 Planfeststellung

4.1 Vorbereitende Entscheidungen

4.1.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie den Ablauf und das Ergebnis des Anhörungstermins. Sie überzeugt sich insbesondere davon, dass die Formvorschriften beachtet wurden, alle betroffenen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und Einwendungen gegen den Plan ausreichend erörtert wurden.

4.1.2 Die obere Flurbereinigungsbehörde bewertet, im Falle einer UVP-Pflicht, in einer Gesamtbeurteilung die Umweltauswirkungen und ihre Wechselbeziehungen. Sie berücksichtigt diese Bewertung bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne von § 2 Absätze 1 und 2 sowie § 3 UVPG nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere des § 37 FlurbG und anderer einschlägiger Gesetze. Die Ergebnisse sind aktenkundig zu machen.

4.1.3 Ergeben sich mit anderen Behörden in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentliche Meinungsverschiedenheiten, die die obere Flurbereinigungsbehörde selbst nicht ausräumen kann, so holt sie vor der Feststellung des Planes die Weisung der obersten Flurbereinigungsbehörde ein. Das gilt nur, wenn diese anderen Behörden Bedenken in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben geltend machen.

4.1.4 Die obere Flurbereinigungsbehörde kann der unteren Flurbereinigungsbehörde den Plan nur mit bestimmten Weisungen zur Überarbeitung zurückgeben. Die Nummern 2.2 und 2.3 sowie erforderlichenfalls die Nummern 2.7 und 3.2 gelten dann entsprechend.

4.2 Planfeststellungsbeschluss

4.2.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde stellt den Plan fest.

4.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss bezeichnet auch alle Unterlagen, die Bestandteile der Planfeststellung werden, insbesondere

  1. den Erläuterungsbericht mit Maßnahmenkatalog,
  2. die Wege- und Gewässerkarte,
  3. die Landschaftskarte, soweit nicht in der Wege- und Gewässerkarte enthalten und
  4. gegebenenfalls die Ortsgestaltungskarte, soweit sie nicht in die Wege- und Gewässerkarte aufgenommen wurde.

4.2.3 Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses muss erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen der Anlagen stattgefunden hat.

4.2.4 Bei der Planfeststellung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde auch über die verbliebenen Einwendungen. Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte enthalten. Soweit nach Bundesnaturschutzgesetz Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) und eventuell Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorgesehen sind, sind sie im Beschluss anzuordnen. Über Einwendungen, die Entschädigungsforderungen betreffen ( §§ 36 und 51 FlurbG), ist außerhalb des Planfeststellungsverfahrens gesondert zu entscheiden.

4.2.5 Der Plan ist in der Regel im Ganzen festzustellen. Können ausnahmsweise nicht alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Anlagen, Bauwerke oder sonstige Regelungen aus der Planfeststellung genommen, so wird das im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Solche Teilfeststellungen sind auf besonders gelagerte Fälle zu beschränken, wie zum Beispiel nicht abgeschlossene Planungen anderer Träger. Sie dürfen die Gesamtabwägung des Planes, insbesondere auch in seinen Umweltauswirkungen, nicht mehr in Frage stellen. Die zurückgestellte Teilplanfeststellung muss vor Beginn des Ausbaus der betreffenden Anlagen nachgeholt werden.

4.3 Zusammentreffen mehrerer Planfeststellungen

4.3.1 Sind für ein Vorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, für die nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften für diejenige Anlage, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt.

4.3.2 Wird die Planfeststellung für das andere Vorhaben nach § 41 FlurbG durchgeführt, so findet auch die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen dieser Planfeststellung statt (siehe Nummern 2.5.9 und 2.5.10).

4.3.3 Im Zweifelsfall ist die Weisung der obersten Flurbereinigungsbehörde einzuholen, die im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Ministerien entscheidet.

4.4 Rechtswirkungen der Planfeststellung

4.4.1 Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihr berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle Konzentrationswirkung).

4.4.2 Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, in Bezug auf ihr unterworfene Anlagen und Einrichtungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung). Solche Entscheidungen brauchen im Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert erteilt zu werden, wenn sich aus den Planunterlagen eindeutig ergibt, dass sie Bestandteil der Abwägungsentscheidung sind. Über eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung ist nach § 19 WHG im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde ausdrücklich zu entscheiden. § 93 WG ist zu beachten. Zum Zwecke der Eintragung in das Wasserbuch ( §§ 87 und 21 WHG sowie § 69 WG) sind die erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen der unteren Wasserbehörde mitzuteilen. Auch in weiteren Gesetzen kann ein Einvernehmen gefordert werden, das nicht ersetzt werden kann, wie zum Beispiel auch in § 45 Absatz 3 FlurbG.

4.4.3 Soweit durch die Planfeststellung Entscheidungen anderer Behörden ersetzt werden, ist das materielle Recht, das für die nach Nummer 4.4.2 ersetzten Verwaltungsentscheidungen und für deren öffentlich-rechtliche Beziehungen gilt, anzuwenden. Das formelle Recht der ersetzten Entscheidungen, beispiels weise deren Bekanntmachungserfordernisse, wird dagegen durch die entsprechenden Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes ersetzt.

4.4.4 Die Befugnis der unteren Flurbereinigungsbehörde, Festsetzungen und Regelungen zu treffen, ist, abgesehen von den im Flurbereinigungsgesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen ( § 42 Absatz 3 und § 106 FlurbG), auf das Flurbereinigungsgebiet beschränkt.

4.4.5 Anlagen, von denen jemand betroffen sein wird, der nicht Teilnehmer am Flurneuordnungsverfahren ist, können daher nicht Gegenstand der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung sein. In solchen Fällen sollte eine Lösung durch eine zweckentsprechende Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes, wie zum Beispiel mit der Bildung von Exklaven oder eine die Planfeststellung erübrigende Vereinbarung mit den Betroffenen, angestrebt werden. Der Ausbau der Anlage darf zudem erst durchgeführt werden, wenn für sie ein Planfeststellungsbeschluss oder eine entsprechende behördliche Entscheidung nach dem einschlägigen Gesetz ergangen ist.

4.4.6 Der Planfeststellungsbeschluss richtet sich nicht an den einzelnen Beteiligten. Dessen individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58 und 59 FlurbG gewahrt. Sie können gegebenenfalls im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan geltend gemacht werden.

4.4.7 Die Planfeststellung greift nicht in Privatrechte ein. Sie schafft jedoch in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Satz 2 FlurbG beispielsweise die Grundlage für Anordnungen nach § 36 FlurbG. Soweit Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten erforderlich sind, werden sie durch die Planfeststellung nicht entbehrlich.

4.4.8 Der Planfeststellungsbeschluss wird mit seiner Zustellung wirksam. Er ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, dem Träger des Vorhabens und den beteiligten Naturschutzvereinigungen mit Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Als Träger des Vorhabens kommen Unternehmensträger im Sinne der §§ 86 ff. FlurbG sowie andere Ausbauträger im Sinne des § 42 Absatz 1 FlurbG in Betracht. § 112 FlurbG ist zu beachten.

4.4.9 Die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung sind über den Planfeststellungsbeschluss durch Übersendung einer Mehrfertigung zu unterrichten.

4.4.10 Die untere Flurbereinigungsbehörde stellt den Planfeststellungsbeschluss ohne Anlagen nach § 11 LIFG ins Internet ein.

4.4.11 Die Befugnis, den Plan entsprechend den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen der Planfeststellung auszuführen, wird im Grundsatz erst durch den Flurbereinigungsplan erteilt, und zwar zu dem in der Ausführungsanordnung beziehungsweise vorzeitigen Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt.

4.4.12 Planfestgestellte gemeinschaftliche Anlagen können kraft ausdrücklicher Ermächtigung ( § 42 Absatz 1 Satz 2 FlurbG) bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden. Zur Durchführung des Vorausbaus notwendige Besitz- oder Nutzungsregelungen sind, wenn die Grundstückseigentümer damit nicht einverstanden sind, nur im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG oder durch die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG und nicht auf Grund der Planfeststellung selbst möglich.

4.4.13 Öffentliche Anlagen können bei Vorliegen eines dringenden Grundes im Sinne von § 36 FlurbG ebenfalls vorzeitig ausgebaut werden.

4.4.14 Der Planfeststellungsbeschluss kann mit dem Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.

4.4.15 Nach der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung, die auf Grund besonderer Rechtstitel erhoben werden könnten, ausgeschlossen. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 FlurbG bleiben unberührt.

4.5 Plangenehmigung

4.5.1 An Stelle einer Planfeststellung kann der Plan von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden (siehe Nummer 3.5), wenn Einwendungen im Anhörungstermin nach § 41 FlurbG nicht erhoben oder Einwendungen nachträglich ausgeräumt werden.

4.5.2 Die Genehmigung ist jedoch nur insoweit möglich, als nicht nach anderen Gesetzen eine Planfeststellung erforderlich wird. Die Planfeststellung und Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht. Für die Plangenehmigung gilt die Genehmigungsfiktion nach § 42a LVwVfG.

4.5.3 Die Ausführungen zur Planfeststellung gelten sinngemäß.

4.5.4 Die Plangenehmigung ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und dem Träger des Vorhabens formlos unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Anhörungstermins (siehe Nummer 3.2) mitzuteilen. Den beteiligten Naturschutzvereinigungen ist sie mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 112 FlurbG ist zu beachten.

4.5.5 Die Plangenehmigung wird mit ihrer Mitteilung wirksam.

4.6 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die untere Flurbereinigungsbehörde unterrichtet, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 27 UVPG mit der Zulassungsentscheidung, das heißt Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung, über die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens, dass die Genehmigungsbehörde die Umweltauswirkungen des Planes bewertet hat und dass diese Bewertung bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt worden ist. Die untere Flurbereinigungsbehörde legt die Zulassungsentscheidung zudem zwei Wochen aus. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Für den Umfang der Bekanntmachung gilt ergänzend § 110 FlurbG. Sie stellt die Planfeststellung oder -genehmigung ohne Anlagen außerdem ins Internet und in das zentrale Internetportal ein.

5 Planänderung

5.1 Grundsätzliches

5.1.1 Ein festgestellter oder genehmigter Plan ist, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, nicht unabänderlich. Ergeben sich vor oder nach seiner Ausführung Umstände, welche eine Änderung der Anlagen erfordern, so ist grundsätzlich ein neues Planfeststellungsbeziehungsweise Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

5.1.2 Ist mit Einwendungen gegen die Änderung nicht zu rechnen, werden Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt, so ist für die Änderung die Plangenehmigung zulässig, auch wenn ursprünglich ein Planfeststellungsbeschluss ergangen war.

5.1.3 In der neuen Entscheidung ist der bisherige Plan insoweit aufzuheben, als er mit dem geänderten Plan nicht übereinstimmt.

5.1.4 Im Einzelnen ist zwischen einer wesentlichen Änderung (siehe Nummer 5.2) und einer unwesentlichen Änderung (siehe Nummer 5.3) zu unterscheiden. Welche Art der Änderung vorliegt, richtet sich nach deren Auswirkungen, insbesondere auf Umweltbelange, die anfallenden Kosten und die Betroffenheit Dritter, nicht aber allein nach dem bautechnischen Umfang.

5.1.5 Wegen der Betroffenheit der einzelnen Beteiligten durch Änderung des Planes gilt Nummer 4.4.7 entsprechend.

5.2 Wesentliche Änderung

5.2.1 Wesentliche Änderung durch Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde

5.2.1.1 Diese liegt vor, wenn

  1. eine erhebliche Gebietsänderung nach § 8 Absatz 2 FlurbG erfolgt ist,
  2. die Gesamtkonzeption des ursprünglichen Planes geändert wird
  3. mehrere öffentliche Belange so betroffen sind, dass eine gegenseitige Abstimmung der betroffenen Träger öffentlicher Belange in einem Anhörungstermin erforderlich ist oder
  4. eine besonders starke Betroffenheit der Umwelt gegeben ist. Diese kann sich aus der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung oder einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung ergeben.

5.2.1.2 Die Nummern 1 bis 4 gelten sinngemäß. Insbesondere ist ein neuer Anhörungstermin nach Nummer 3 durchzuführen.

5.2.2 Wesentliche Änderung durch Genehmigung der unteren Flurbereinigungsbehörde (einfache Änderung)

5.2.2.1 Diese liegt vor, wenn

  1. das Gesamtkonzept des Planes unberührt bleibt und
  2. Rechte anderer oder mehrere öffentliche Belange zwar betroffen sind, es aber Einvernehmen mit den betroffenen Beteiligten über die Änderung erzielt wurde. Daraus hat sich kein Bedarf für eine erneute Abstimmung in einem gemeinsamen Termin ergeben, auch kein förmlicher Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG.

5.2.2.2 Es ist hierbei wie folgt vorzugehen:

  1. Es sind eine UVPVorprüfung, eine Artenschutz-Konfliktanalyse sowie gegebenenfalls eine Natura 2000-Vorprüfung durchzuführen.
  2. Die von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange, die betroffenen Rechtsinhaber, die anerkannten Naturschutzvereinigungen, ein eventueller Träger des Vorhabens und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sind anzuhören und es ist Einvernehmen über die Planänderung zu erzielen. Dies ist aktenkundig zu machen.
  3. Die Planänderung ist als Ergänzung zu dem festgestellten oder genehmigten Plan mit Text und Karte sowie mit Datum und Unterschrift versehen von der unteren Flurbereinigungsbehörde mit einem Genehmigungsvermerk (siehe § 41 Absatz 4 FlurbG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 2 FlurbG) zu versehen.
  4. Die Planänderung ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, dem Träger des Vorhabens, den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzvereinigungen mitzuteilen. Die Konzentrationswirkung des Planes bezieht sich auch auf die Änderung.
  5. Die Genehmigung der Planänderung mit Kartendarstellung ist der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Kenntnis vorzulegen.
  6. Die Genehmigung der Planänderung hat vor Umsetzung der Maßnahme zu erfolgen.

5.2.3 Zuständige Genehmigungsbehörde

5.2.3.1 Es ist mit der oberen Flurbereinigungsbehörde abzustimmen, ob es sich um eine wesentliche Änderung nach Nummer 5.2.1 beziehungsweise nach Nummer 5.2.2 handelt. Hierzu sind gegebenenfalls eine Darstellung mit Karte und Beschreibung der zu ändernden Maßnahmen, eine Kostenabschätzung und eine Aussage zur Betroffenheit Dritter, in der Regel auf elektronischem Wege, vorzulegen sowie die Dokumentation der UVP-Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 und § 7 UVPG, der Artenschutz-Konfliktanalyse und der Natura 2000-Vorprüfung.

5.2.3.2 Unter den Voraussetzungen nach Nummer 5.1.2 und nach Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde wird die Befugnis, eine Plänänderung zu genehmigen, nach § 2 Absatz 3 Satz 2 FlurbG auf die untere Flurbereinigungsbehörde übertragen.

5.3 Unwesentliche Änderung

5.3.1 Die Regelung des § 41 Absatz 4 Satz 2 FlurbG über das Unterbleiben der Planfeststellung oder -genehmigung betrifft nachträgliche Planänderungen nur geringen Umfangs. Diese nachträglichen Änderungen dürfen nur von unwesentlicher Bedeutung sein. Im Gesetz sind beispielhaft erwähnt die Fälle, in denen Rechte anderer nicht beeinflusst oder in denen mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen erzielt wurden. Nicht ausschlaggebend für die Beurteilung ist, ob eine Änderung nur geringe oder gar keine Kosten verursacht.

5.3.2 Eine unwesentliche Änderung bedarf keiner Plangenehmigung. Die Befugnis zur Verfügung unwesentlicher Planänderungen wird nach § 2 Absatz 3 FlurbG auf die untere Flurbereinigungsbehörde übertragen.

5.3.3 Die unwesentliche Änderung wird von der unteren Flurbereinigungsbehörde verfügt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Gesamtkonzept des Planes bleibt unberührt,
  2. öffentliche Belange sind, wenn überhaupt nur in unerheblichem Umfang betroffen,
  3. es ist keine Vorprüfung nach § 9 UVPG durchzuführen, weil offensichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten sind, oder die allgemeine Vorprüfung nach § 9 UVPG ergibt, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten sind,
  4. Rechte anderer sind nicht betroffen und
  5. es wird Einvernehmen über die Änderung auch mit den anerkannten Naturschutzvereinigungen erzielt.

5.3.4 Eine einzelne unwesentliche Änderung ist zusammen mit früheren unwesentlichen Änderungen in der Summenwirkung eventuell nicht mehr unwesentlich. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen.

5.3.5 Es ist wie folgt vorzugehen:

  1. Die von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange, die betroffenen Rechtsinhaber, die anerkannten Naturschutzvereinigungen, ein eventueller Träger des Vorhabens und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sind anzuhören und es ist Einvernehmen über die Planänderung zu erzielen. Dies ist aktenkundig zu machen.
  2. Es muss kein gemeinsamer Termin mit den Trägern öffentlicher Belange durchgeführt werden, auch kein förmlicher Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG.
  3. Die Planänderung ist als Ergänzung zu dem festgestellten oder genehmigten Plan mit Text und Karte sowie mit Datum und Unterschrift versehen (siehe § 41 Absatz 4 Sätze 2 und 3 FlurbG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 2 FlurbG) zu verfügen. Die Verfügung ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und einem eventuellen Träger des Vorhabens mitzuteilen.
  4. Die Verfügung der Planänderung ist vor Umsetzung der geänderten Maßnahmen zu den Akten zu nehmen. Notwendige unwesentliche Änderungen während der Bauausführung, bei denen Dritte nicht betroffen sind, sollten zunächst vor Ort in einem Vermerk festgehalten und zeitnah anschließend in den Akten dokumentiert werden.
  5. Die Verfügung der Planänderung mit Kartendarstellung ist der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Kenntnis vorzulegen.

5.4 Planänderungen auf Grund anderer Gesetze

5.4.1 Eine Änderung des Planes durch Planfeststellungen nach anderen Gesetzen lässt den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung im Übrigen unberührt. Die Änderung ist nachrichtlich in den Plan zu übernehmen.

5.4.2 Werden infolge der externen Planänderung von der Teilnehmergemeinschaft errichtete Anlagen verändert, so prüft die untere Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an dem vom Träger des Vorhabens durchzuführenden Verfahren insbesondere, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft oder ihrem Rechtsnachfolger und dem Träger des Vorhabens nicht schon in der Planfeststellung nach dem Flurbereinigungsrecht und im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen abschließend geregelt worden sind.

6 Übergabe und Unterhaltung der Anlagen der Landschaftspflege an die Unterhaltungspflichtigen, Pflegeplan

6.1 Die landschaftspflegerischen Anlagen werden in der Regel den Gemeinden, in deren Gebiet sie liegen, zu Eigentum und zur Unterhaltung zugeteilt. Zur öffentlichkeitswirksamen Übergabe der landschaftspflegerischen Anlagen an die Unterhaltungspflichtigen lädt die untere Flurbereinigungsbehörde die Unterhaltungspflichtigen, die untere Naturschutzbehörde, die beteiligten Naturschutzvereinigungen, den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger ein und stellt es der unteren Landwirtschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde und der unteren Wasserbehörde frei, an der Übergabe teilzunehmen. Über die Übergabe ist ein Aktenvermerk zu fertigen.

6.2 Die im Rahmen der Flurneuordnung hergestellten landschaftspflegerischen Anlagen sind von Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten und zu pflegen. Die Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen werden von der unteren Flurbereinigungsbehörde in einem Pflegeplan geregelt. Die wasserwirtschaftlichen Befugnisse der unteren Wasserbehörde bleiben unberührt.

6.3 Die erforderlichen Festsetzungen werden im Flurbereinigungsplan getroffen (§ 42 Absatz 2 und § 58 Absatz 4 FlurbG). Die Unterhaltungspflichtigen erhalten zur Übergabe einen mit ihnen abgestimmten Pflegeplan, in dem die Unterhaltung und Pflege der neu geschaffenen Anlagen geregelt ist.

6.4 Die untere Flurbereinigungsbehörde überprüft nach Ablauf von fünf Jahren ab Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen den Zustand der landschaftspflegerischen Anlagen. Auf diese Überprüfung wird im Pflegeplan und bei der öffentlichkeitswirksamen Übergabe an die. Gemeinde hingewiesen. Ist zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits die Schlussfeststellung ergangen, wird das Ergebnis der Überprüfung der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt.

7 Einstellung des Flurneuordnungsverfahrens

Wird das Flurneuordnungsverfahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses eingestellt, so ist der Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die Plangenehmigung, wenn mit der Umsetzung noch nicht begonnen wurde, in der Anordnung nach § 9 FlurbG aufzuheben. Nach Beginn der Umsetzung des Planes ist dessen Aufhebung oder Änderung im Zuge der Herstellung eines geordneten Zustands nach § 9 Absatz 2 FlurbG vorzunehmen. Die Einstellungsanordnung ist ebenfalls den in § 41 Absatz 6 FlurbG genannten Stellen (siehe Nummer 4.4.8) zuzustellen. Das gilt sinngemäß auch, wenn ein Verfahren nach den §§ 1, 86 und 87 FlurbG sowie nach § 103j FlurbG als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder nach §§ 103a bis i FlurbG als freiwilliger Landtausch fortgeführt wird, oder wenn das Flurbereinigungsgebiet nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 FlurbG durch den Ausschluss von Gebietsteilen geändert wird. Im Falle des Ausschlusses ist die ausschließende Behörde auch für die Aufhebung zuständig.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2026 in Kraft und am 31. Juli 2033 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die VwV Planfeststellung Flurneuordnung vom 31. Januar 2018 (GABl. S. 117) außer Kraft.


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