|
SchALVO - Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung
Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten
- Baden-Württemberg -
Vom 20. Februar 2001
(GBl. S. 145, ber. S. 414; 02.02.2002 S. 109; 02.04.2003 S. 231; 22.12.2003 S. 2004 1; 24.04.2004 S. 294; 01.07.2004 S. 469; 20.12.2004 S. 924; 22.05.2005 S. 415; 03.04.2006 S. 141; 01.04.2007 S. 22518.04.2008 S. 150; 21.04.2009 S. 205; 05.05.2010 S. 433; 03.12.2013 S. 389 13; 22.09.2025 Nr. 94 25)
Gl.-Nr.: 7534
Es wird im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum verordnet auf Grund von
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung in Wasserschutzgebieten und in als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebieten vor Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge aus der Landbewirtschaftung (landwirtschaftliche, einschließlich der erwerbsgärtnerischen und weinbaulichen, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzung wie zum Beispiel Sportanlagen). Sie bezweckt insbesondere die:
(2) Um den Schutzzweck zu erreichen, wird die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung eingeschränkt.
(3) Die Verordnung regelt für ihren Geltungsbereich auch den Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und nach § 45 Absatz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG).
(1) Diese Verordnung gilt für Wasserschutzgebiete zum Schutz von Grundwasser nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG und für als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG getroffen worden sind. Sie gilt auch für entsprechende Wasserschutzgebiete nach § 106 Absatz 1 WHG.
(2) Für Wasserschutzgebiete zum Schutz von oberirdischen Gewässern nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG, Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3 WHG und Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 WHG sowie für jeweils als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG getroffen worden sind, gelten die § § 6 und 11 bis 15 dieser Verordnung entsprechend, wenn die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks durch Anordnung der höheren oder unteren Wasserbehörde beschränkt ist. Gleiches gilt für entsprechende Wasserschutzgebiete nach § 106 Absatz 1 WHG und Heilquellenschutzgebiete nach § 106 Absatz 2 WHG.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen auf Grund baulicher Maßnahmen kein Sickerwasser anfällt und deshalb ein Eintrag von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und ihren Abbauprodukten in das Grundwasser ausgeschlossen ist, sowie Klein- und Hausgärten.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Besteht eine Bewirtschaftungseinheit überwiegend aus A-Böden, gilt die gesamte Bewirtschaftungseinheit als A-Boden;
Zweiter Teil
Schutzbestimmungen, Aufzeichnungen, Überwachung
§ 4 Allgemeine Schutzbestimmungen 13
(1) Im Fassungsbereich der Schutzgebiete (Zone I) sind im land- und forstwirtschaftlichen Bereich nur gestattet:
(2) In der engeren Schutzzone der Schutzgebiete (Zone II) sind verboten:
(3) In der engeren und der weiteren Schutzzone der Schutzgebiete (Zonen II und III) gilt:
§ 5 Besondere Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten 13 25
(1) In Problem- und Sanierungsgebieten gelten zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen. Problem- und Sanierungsgebiete sind Gebiete im Sinne von § 2 Abs. 1, wenn das zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung aus diesen Gebieten gewonnene Rohwasser, bei Vorliegen mehrerer Wasserfassungen das aus diesen Gebieten gewonnene Rohmischwasser und bei Gebieten im Interesse künftiger öffentlicher Wasserversorgung das an allen vorgesehenen Wasserfassungen gewinnbare Rohwasser,
und diese Belastungen nicht überwiegend aus Bereichen außerhalb der Landbewirtschaftung herrühren. Die unteren Wasserbehörden geben Auskunft über die Problem- und Sanierungsgebiete und die Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Absatz 4 in Betracht kommen. Im Auftrag der obersten Wasserbehörde veröffentlicht die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) im Internet eine deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und der Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Absatz 4 in Betracht kommt, und aktualisiert diese jährlich. Die unteren Wasserbehörden erfassen die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten im elektronischen Fachverfahren des Landes und aktualisieren sie jährlich zum 31. Oktober. Die zur Erstellung der elektronischen Liste erforderlichen Daten werden Anfang November automatisiert an die LUBW übermittelt.
(2) Die Wasserbehörde kann durch Allgemeinverfügung anordnen, dass die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen sowie die Vorschrift des § 7 in bestimmten Teilbereichen eines Problem oder Sanierungsgebietes nicht gelten. Die Anordnung setzt voraus, dass innerhalb dieses Gebietes unterschiedliche Rohwasserqualitäten vorhanden sind und dass die hydrogeologischen Verhältnisse oder die Bodennutzung für die Rohwasserqualität maßgebliche Unterschiede aufweisen.
(3) Die Einstufung eines Gebietes nach den Kriterien des Absatzes 1 wird mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, das dem Zeitpunkt folgt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Einstufung bleibt wirksam, bis die Voraussetzungen des Absatzes 1 über die Dauer von sechs aufeinander folgenden Jahren nicht mehr vorliegen und endet mit Ablauf des sechsten Kalenderjahres.
(4) In der engeren und weiteren Schutzzone der Problem- und Sanierungsgebiete gelten folgende besonderen Schutzbestimmungen:
Die Anwendung von Mitteln, die den betreffenden Wirkstoff enthalten oder aus deren Wirkstoffen die den Schwellenwert überschreitenden Abbauprodukte entstehen können, ist verboten.
(1) Neben den nach § 80 WG zuständigen Behörden wirkt die untere Landwirtschaftsbehörde an der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung mit. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind auch befugt, Proben von Böden, Pflanzen, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln ohne Entschädigung zu fordern oder zu entnehmen. § 101 WHG gilt entsprechend.
(2) Für Überwachungsmaßnahmen, die weder auf Veranlassung noch im Interesse des Bewirtschafters erfolgen, werden Gebühren nicht erhoben. Die Festsetzung von Kosten im Bußgeldverfahren bleibt unberührt.
§ 7 Überwachungswerte und Folgen einer Überschreitung in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten
(1) Der Nitratstickstoffgehalt im Boden wird im Bodenkontrollzeitraum durch Untersuchung von Bodenproben aus jeweils 0,30 m mächtigen Bodenschichten in der Regel bis zu einer Bodentiefe von 0,90 m ermittelt.
Ist eine Bodenschicht nicht vollständig beprobbar, wird sie nicht berücksichtigt; dabei gilt eine Bodenschicht dann als nicht beprobbar, wenn mehr als 50 vom Hundert der für eine Bodenprobe durchgeführten Einzeleinstiche die Schichtenmächtigkeit nicht erreichen.
Als Überwachungswerte gelten:
| Beprobbare Bodentiefe | Überwachungswerte (kg N/ha) | ||
| A-Böden ohne Moor- und Anmoorböden | B-Böden | Moor- und Anmoorböden | |
| 0 bis 0,90 m | 45 | 45 für 0,30 bis 0,90 m 45 für 0 bis 0,30 m | 90 für 0,30 bis 0,90 m 90 für 0 bis 0,30 m |
| 0 bis 0,60 m | 30 | 45 | 90 |
| 0 bis 0,30 m | 20 | ||
Diese Regelung gilt nicht in Gewächshäusern. Auf drainierten Flächen, bei denen die Dränrohre in einer Bodentiefe zwischen 0,60 m und 0,90 m liegen, kann die untere Wasserbehörde auf Antrag des Bewirtschafters eine beprobbare Bodentiefe von 0 bis 0,60 m zulassen. Ist danach eine beprobbare Bodentiefe von 0 bis 0,60 m zugelassen, gilt auf B-Böden, deren beprobbare Bodentiefe ohne Dränrohre 0 bis 0,90 m betragen würde, ein Überwachungswert von 65 kg N/ha für die beprobbare Bodentiefe 0 bis 0,60 m.
(2) Ergibt die Untersuchung einer Bodenprobe, dass der Überwachungswert bei einer Bewirtschaftungseinheit in Nitratproblemgebieten um mehr als 30 vom Hundert überschritten wurde, hat der Bewirtschafter für diese Bewirtschaftungseinheit flächenbezogene Aufzeichnungen über alle Bewirtschaftungsmaßnahmen zu führen. Es ist folgendes aufzuzeichnen:
Die untere Landwirtschaftsbehörde ist befugt, den Inhalt der Aufzeichnungen zu konkretisieren. Zusätzlich hat der Bewirtschafter für diese Bewirtschaftungseinheit aus den Aufzeichnungsdaten eine Stickstoffbilanz zu erstellen, die Stickstoffdüngung nach der Messmethode durchzuführen und seine Fruchtfolgen und sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die untere Landwirtschaftsbehörde steht dabei beratend zur Verfügung.
(3) Ergibt die Untersuchung einer Bodenprobe, dass der Überwachungswert bei einer Bewirtschaftungseinheit in Nitratsanierungsgebieten überschritten wurde, hat der Bewirtschafter für diese Bewirtschaftungseinheit die Verpflichtungen nach Absatz 2 sowie Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmaßnahmen vorzunehmen.
(4) Ist die Überschreitung des Überwachungswertes mit dem Anbau einer bestimmten Kultur oder Kulturfolge in Verbindung zu bringen und ist ein Wechsel auf andere Bewirtschaftungseinheiten erfolgt, so sind die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 für die aufgefallene Kultur oder Kulturfolge auf den nächstgelegenen Bewirtschaftungseinheiten im gleichen Wasserschutzgebiet durchzuführen.
(5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind auf die Dauer von drei Jahren, beginnend mit der Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses, durchzuführen.
(6) Eine Mehrfertigung der Aufzeichnungen und der Stickstoffbilanz nach den Absätzen 2 und 3 ist der Wasserbehörde bis zum 15. April jeden Jahres vorzulegen. Die Originale sind vom Bewirtschafter 5 Jahre lang aufzubewahren.
(7) Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn amtliche gebiets- und nutzungsspezifische Auswertungen zeigen, dass auch bei Beachtung der Schutzbestimmungen die Einhaltung des Überwachungswertes für den Nitrat-Stickstoff nicht möglich war. Anordnungen und Verpflichtungen nach § § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 10 Abs. 4 bleiben unberührt.
(1) Die Befugnis der höheren und der unteren Wasserbehörde, durch Rechtsverordnung inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Insbesondere kann die Wasserbehörde in Schutzgebieten mit mehreren Wasserfassungen in Einzugsgebieten einzelner Wasserfassungen Anordnungen treffen, die denselben Inhalt haben wie Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 4, wenn das an den zugehörigen Wasserfassungen gewonnene Rohwasser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt. § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Wasserbehörde kann durch Verwaltungsakt im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde weitere Anordnungen nach § 52 Absatz 1 und 2 WHG treffen, soweit die Voraussetzungen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG erfüllt sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. In diesem Fall können die erforderlichen Anordnungen auch ohne Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde getroffen werden. Die Wasserbehörde kann insbesondere anordnen, dass der Bewirtschafter
(3) Werden nach Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 bis 3 Anordnungen getroffen, die denselben Inhalt haben wie die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 in Nitratproblem- oder Nitratsanierungsgebieten geltenden Schutzbestimmungen, so gelten § § 7 und 9, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 1 entsprechend.
§ 9 Verträge
Die Befugnis, anstelle des Erlasses eines Verwaltungsaktes einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § § 54 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zu schließen, bleibt unberührt. Insbesondere in Sanierungsgebieten soll dem Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Möglichkeit der Vorrang vor dem Erlass von Verwaltungsakten gegeben werden.
(1) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Befreiung von den Schutzbestimmungen nach § § 4 oder 5 erteilen, wenn
(2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Durchführung von Maßnahmen der Flurneuordnung eine Befreiung vom Verbot des Umbruchs und anderer Nutzungsänderungen von Dauergrünland ( § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c) erforderlich ist.
(4) Für jede Bewirtschaftungseinheit, für die Befreiung von Schutzbestimmungen erteilt ist, kann für den Zeitraum der Befreiung die Vorlage von Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 2 verlangt werden. Bei einer Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist der Wasserbehörde unbeschadet des Satzes 1 eine Stickstoffbilanz nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils gültigen Fassung für den Betrieb vorzulegen. Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 3.
Dritter Teil
Ausgleichsleistungen
§ 11 Grundsätze des Ausgleichs 13 25
(1) Der vom Land zu gewährende Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile nach § 52 Absatz 5, § 53 Absatz 4 und 5 WHG, § 45 Absatz 3 WG wird auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf der Grundlage einer Schätzung der wirtschaftlichen Nachteile gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Laufe des Bewilligungszeitraumes in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so werden Pauschal- und Sonderausgleich für jedes angefangene Vierteljahr des Bewilligungszeitraumes anteilig gewährt.
(2) Ein Ausgleich nach § § 12 und 13 wird nicht geleistet, soweit wirtschaftliche Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können. Hat der Bewirtschafter im Bewilligungszeitraum, für den der Ausgleich beantragt wird, solche Maßnahmen nicht durchgeführt oder die Überwachungswerte nach § 7 Abs. 1 überschritten oder Schutzbestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten oder Anordnungen oder Auflagen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt, so wird der Ausgleich angemessen herabgesetzt oder ganz abgelehnt. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend. Leistungen von Dritten werden auf den Ausgleich angerechnet ( § 45 Absatz 3 Satz 7 WG).
(3) Würde sich für den Berechtigten ein Ausgleich von weniger als 50 Euro pro Jahr ergeben, so wird kein Ausgleich gewährt.
(4) Nach dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2001 zur Staatlichen Beihilfe Nr. N 111/2000 - Deutschland (Baden-Württemberg) Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten dürfen die Ausgleichsleistungen in ihrer Gesamtheit einen Durchschnittssatz von 200 Euro je Hektar nicht überschreiten. Dementsprechend kann der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewährende Ausgleich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum um den erforderlichen Prozentsatz abgesenkt werden.
(1) Der Pauschalausgleich für einen Bewilligungszeitraum beträgt in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten 120 Euro je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im Schutzgebiet. Sofern es sich um mit Nitrat belastete Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Düngeverordnung handelt, beträgt der Ausgleich 45 Euro je Hektar. Zusätzlich kann ein flächenbezogener Sonderausgleich unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 gewährt werden.
(2) Bei Vorliegen wirtschaftlicher Nachteile durch Beschränkungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. c wird Tierhaltungsbetrieben mit einem Mindestviehbestand von 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar in Abhängigkeit des Anteils der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Zone II folgende Pauschale je Hektar LF in der Zone II und Jahr gewährt:
| Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Zone II | (%) | unter 20 | 20 bis 35 | über 35 bis 50 | über 50 |
| Pauschale je Hektar LF in der Zone II und Jahr | (Euro) | 10 | 40 | 85 | 160 |
Die Pauschale wird nicht gewährt für Bewirtschaftungseinheiten, bei denen im Bewilligungszeitraum
(3) Pauschalausgleich nach Absatz 1 Satz 1 wird nicht gewährt für Bewirtschaftungseinheiten, bei denen
Ferner wird Pauschalausgleich nicht gewährt für forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen in Gewächshäusern, Flächen mit sonstiger Bodennutzung sowie Flächen in der Schutzzone I.
§ 13 Einzelausgleich, flächenbezogener Sonderausgleich 13 25
(1) Hat der Berechtigte einen Anspruch auf Pauschalausgleich, so kann er anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Einzelausgleich verlangen. Berechtigte, die für bestimmte Flächen keinen Anspruch auf Pauschalausgleich haben, für die aber nach § 52 Absatz 5, § 53 Absatz 4 und 5 WHG, § 45 Absatz 3 WG ein Ausgleichsanspruch besteht, können für diese Flächen ebenfalls Einzelausgleich verlangen. 3 Verlangt der Berechtigte anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 oder 5 einen Einzelausgleich, so ist der Pauschalausgleich und der Sonderausgleich nach § 12 Abs. 1 für sämtliche Betriebsflächen dieses Bewirtschafters ausgeschlossen. 4 Verlangt der Berechtigte anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 einen Einzelausgleich, so ist der Pauschalausgleich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 für sämtliche Betriebsflächen dieses Bewirtschafters in der Zone II ausgeschlossen.
(2) Hat der Berechtigte einen Anspruch auf Pauschalausgleich nach § 12 Abs. 1 Satz 1, kann er bei wirtschaftlichen Nachteilen zusätzlich einen flächenbezogenen Sonderausgleich für folgende Beschränkungen verlangen:
Er wird von der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde anhand der in Absatz 3 Satz 1 bis 4 genannten Kriterien für jeden Bewilligungszeitraum ermittelt.
(3) Der Einzelausgleich setzt den Nachweis der Tatsachen voraus, aus denen sich die wirtschaftlichen Nachteile im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben. Die Höhe des Einzelausgleichs wird durch Schätzung ermittelt. Sie bemisst sich nach § 45 Absatz 3 Sätze 5 bis 7 WG. Als Einzelausgleich wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 mindestens der in § 12 vorgesehene Pauschalausgleich und gegebenenfalls der flächenbezogene Sonderausgleich nach Absatz 2 geleistet. Der Berechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 für jede Bewirtschaftungseinheit von mehr als 10 A im Gartenbau, sowie bei Sonderkulturen (zum Beispiel Spargel, Tabak, Wein) und 0,5 ha bei sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungsverhältnissen vorzulegen.
§ 14 Verfahren, Zuständigkeit 13
(1) Der Antrag ist auf dem amtlichen Vordruck des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Rahmen des ≫Gemeinsamen Antragsverfahrens≪ zu stellen. Es gilt die gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) bestimmte Ausschlussfrist des ≫Gemeinsamen Antragsverfahrens≪, die bei Bedarf bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde zu erfragen ist. Antragsberechtigt ist, wer am Tag der Antragstellung Bewirtschafter ist. Bei verspäteter Einreichung des Antrags verringert sich der Ausgleich pro Werktag Verspätung um 1 vom Hundert des Betrages, auf den der Antragsteller im Falle rechtzeitiger Antragstellung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, entfällt der Ausgleichsanspruch. Der Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG bleibt unberührt.
(2) Der Antrag kann bei Inkrafttreten einer neuen Schutzgebietsverordnung nach dem 31. März eines Jahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres nachgereicht werden.
(3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.
(4) Die Auszahlung der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 für kontrollierte Bewirtschaftungseinheiten erfolgt nach Durchführung der Bodenuntersuchungen im Bodenkontrollzeitraum, wenn die Einhaltung der Nitratstickstoffgehalte nach § 7 nachgewiesen ist. Der Einzelausgleich wird ausbezahlt, wenn der Bewilligungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Beim Einzelausgleich können Abschlagszahlungen gewährt werden.
(5) Die untere Landwirtschaftsbehörde entscheidet über Bewilligung, Widerruf und Rücknahme des Ausgleichs. Örtlich zuständig ist die untere Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk der Bewirtschafter seinen Unternehmenssitz hat. Hat der Bewirtschafter keinen Unternehmenssitz innerhalb des Landes, so ist die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der von ihm in Schutzgebieten bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Flächen liegt.
§ 15 Rücknahme, Widerruf von Ausgleichsbescheiden
(1) Sind die Überwachungswerte nach § 7 Abs. 1 überschritten oder hat der Bewirtschafter Schutzbestimmungen dieser Verordnung oder Anordnungen oder Auflagen auf Grund dieser Verordnung zuwidergehandelt oder hat er gegen die Obliegenheitspflicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 verstoßen oder wird der Ausgleich gemäß § 11 Abs. 4 abgesenkt, so kann der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) § § 48, 49 und 49a LVwVfG bleiben unberührt. Der Widerruf nach § 49 Abs. 1 und 2 LVwVfG ist auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig.
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmung, Inkrafttreten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten 13 25
(1) In den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten handelt ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 1 Nummer 7a WHG, wer in Wasserschutzgebieten, ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG, wer in als Wasserschutzgebieten vorgesehenen Gebieten, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind ( § 52 Absatz 2 WHG), vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ferner handelt ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG, wer in den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten vorsätzlich oder fahrlässig
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) vom 8. August 1991 (GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 1998 (GBl. S. 535), außer Kraft.
____________
1) RÖSCH, A. & KURANDT, F. (1991): Bodenschätzung - Gesetz mit amtlicher Begründung, Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften - Nachdruck der 3. Auflage 1950: 148 S. - Köln (Heymann) - ISBN 3-45222.086-9
| Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von ackerbaulichen Kulturen und Begrünungspflanzen | Anlage 1 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a) |
1 Bemessung der Stickstoffdüngung mit Hilfe der Messmethode
Die Messmethode ist anzuwenden für Bewirtschaftungseinheiten größer als 10 a:
Die Messwerte sind bei der Ermittlung der zulässigen Stickstoffdüngung für die betreffende Bewirtschaftungseinheit zu verwenden. Die Düngung ist spätestens zwei Wochen nach dem Vorliegen des Messergebnisses vorzunehmen, andernfalls ist die Probenahme zu wiederholen. Bei Bewirtschaftungseinheiten mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen, die räumlich nicht zusammenhängen, können Messergebnisse übertragen werden, wenn für mindestens 50 vom Hundert der jeweiligen Bewirtschaftungseinheiten nach den Buchstaben A bis e Messergebnisse vorliegen. Zu Mais ist die späte Nmin-Messmethode nach Nummer 3.2 durchzuführen.
2 Aufteilung der Stickstoffdüngung
Die Stickstoffdüngung ist in Einzelgaben mit einem Mindestabstand von drei Wochen aufzuteilen:
3 Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von Mais
3.1 Für die erste Stickstoffgabe sind langsam wirkende Dünger zu verwenden.
3.2 Zur Bemessung der Stickstoffdüngung ist nach dem Prinzip der ≫späten Nmin-Messmethode≪ wie folgt zu verfahren:
4 Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von Tabak
4.1 Zur ersten Düngergabe sind langsam wirkende Düngerformen zu verwenden.
4.2 Die Ausbringung von Düngemitteln auf die Erntegassen ist verboten.
4.3 Innerhalb der Pflanzreihen ist ab der zweiten Gabe die Reihendüngung anzuwenden.
5 Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von Hopfen
5.1 Erfolgt die erste Düngegabe vor dem Schneiden, sind nur langsam wirkende Düngerformen zu verwenden. Die Probenahme zur Anwendung der Messmethode darf dabei frühestens am 1. April erfolgen.
5.2 Die Ausbringung von Stickstoffdüngern muss als Streifendüngung erfolgen.
5.3 Zu Begrünungspflanzen ist keine Stickstoffgabe zulässig.
5.4 Die organische Düngung darf nur mit Hopfenhäcksel erfolgen, wobei pro Jahr höchstens eine Menge an Hopfenhäcksel aufgebracht werden darf, die der jährlich anfallenden Menge je Hektar entspricht.
6 Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoff-Startdüngung
6.1 Bei Winterroggen, Winterweizen, Winterhafer, Dinkel und Triticale ist zur Saat keine Stickstoff-Startdüngung zulässig.
6.2 Bei Wintergerste und Winterraps ist bei Flächen mit A-Böden eine Stickstoff-Startdüngung zur Saat nach Kartoffeln oder Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten (Leguminosen, Tabak, Gemüse, Rüben ohne Blattabfuhr, Winterraps) nicht zulässig.
7 Beschränkungen der Stickstoffgaben zur Strohrotte und zu Begrünungspflanzen nach der Ernte
7.1 Eine Stickstoffgabe ist nicht zulässig:
7.2 In den übrigen Fällen ist nur eine einmalige Stickstoffgabe mit höchstens 40 kg anrechenbarem Stickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff zulässig, wenn diese entweder
8 Wirtschaftsdüngeranalysen zur Bemessung der Stickstoffdüngung
Der Ammoniumstickstoffgehalt flüssiger Wirtschaftsdünger ist regelmäßig mindestens mit Hilfe geeigneter Schnelltests zu ermitteln. Eine exakte analytische Bestimmung der Gehalte an Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff und der Trockenmasse ist für Betriebe mit mehr als 10 Großvieheinheiten im Abstand von drei Jahren erforderlich.
| Bestimmungen zur Stickstoffdüngung im Gemüse- und Zierpflanzenbau, Obst- und Weinbau sowie in Baumschulen | Anlage 2 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a) |
1 Bemessung der Stickstoffdüngung mit Hilfe der Messmethode
1.1 Allgemeine Bestimmungen
1.2 Zusätzliche Bestimmungen für den Gemüsebau
1.2.1 Allgemein
Die Messmethode muss für jede Kultur bei mindestens 30 vom Hundert der Bewirtschaftungseinheiten zum Start- oder zum Kopfdüngungstermin angewandt werden.
1.2.2 Ergänzende Bestimmungen im Spargelanbau
1.3 Zusätzliche Bestimmungen zur Erdbeerneupflanzung
Eine Übertragung von Messergebnissen gemäß Nummer 1.1 Buchst. b ist unzulässig. Eine Stickstoffdüngung darf nur erfolgen, wenn durch Anwendung der Messmethode für die betreffende Bewirtschaftungseinheit eine zulässige Stickstoffdüngung ermittelt wurde. Die Ausbringung hat als Reihendüngung zu erfolgen, sofern die Gesamtanbaufläche an Erdbeerneupflanzungen 10 A übersteigt.
1.4 Zusätzliche Bestimmungen zu Baumschulen
Die Messmethode muss für Bewirtschaftungseinheiten größer als 10 A bei mindestens 50 vom Hundert dieser Bewirtschaftungseinheiten angewendet werden:
1.5 Zusätzliche Bestimmungen zu Schnittstauden, Sommerschnittblumen und sonstigen Zierpflanzen
Die Messmethode muss bei mindestens 50 vom Hundert der Bewirtschaftungseinheiten angewendet werden:
2 Aufteilung der Stickstoffdüngung und Düngerform
Die Stickstoffdüngung ist in Einzelgaben unter Beachtung des zeitlichen Verlaufs der Stickstoffaufnahme der Pflanzen mit einem Mindestabstand von zwei Wochen aufzuteilen:
Zur Stickstoffdüngung flachwurzelnder Kulturen sind im Herbst langsam wirkende Dünger zu verwenden. Der Mindestabstand von zwei Wochen nach den Buchstaben A bis c und die Verpflichtung zur Verwendung langsam wirkender Dünger bei flachwurzelnden Kulturen gelten nicht, wenn Flüssigdünger über das Blatt oder über Tropfbewässerung ausgebracht werden und die Einzelgaben weniger als 20 kg N/ha betragen. Dabei sind innerhalb von zwei Wochen in der Summe, die unter den Buchstaben A bis c genannten maximalen Düngermengen einzuhalten.
3 Bestimmungen zur gezielten Düngerplatzierung
4 Begrenzung oder Verbot der Stickstoffdüngung
| . | |