umwelt-online: SchALVO - Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - Baden-Württemberg (2)

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Bestimmungen zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b)

1. Flüssige Wirtschaftsdünger, Geflügelkot und flüssige Sekundärrohstoffdünger

Für die spätesten Ausbringungstermine nach der letzten Ernte und für früheste Ausbringungstermine zur Folgenutzung gelten folgende Bestimmungen.

  Nutzungs- und Standortverhältnisse Ausbringungstermine und maximal zulässige Düngermengen
spätester Termin nach letzter Ernte
(max. 40 kg anrechenbarer Stickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff pro Hektar)
frühester Termin zur Folgenutzung
(Stickstoff nach Bedarf)
1. Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter
(ohne Leguminosen)
30. Oktober 1. Februar
2. Winterraps, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten 15. September
3. Wintergerste, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten zur Saat
4. Winterweizen, Triticale Dinkel, Winterroggen, sonstige überwinternde Kulturen keine Ausbringung
5. Strohrotte ohne nachfolgende Begrünung keine Ausbringung entfällt
6. Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf B-Böden zur Strohrotte
7. Getreidestrohrotte mit nachfolgendem Feldfutter als Zweitfrucht, wenn noch im gleichen Jahr mindestens eine Schnittnutzung erfolgt zur Strohrotte entfällt
8. Bestehende winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte, und nicht nach Kartoffeln und Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten 15. September
9. Feldgras und sonstiges Feldfutter als Zweitfrucht, wenn zur Strohrotte keine Stickstoffgabe erfolgte 15. September 1. Februar
10. Sommerungen als Folgenutzung keine Ausbringung 1. Februar,
bei Mais: 1. März
11. Moor- und Anmoorböden keine Ausbringung

Die Lagerzeiten und die sich daraus ergebenden Kapazitäten zur Lagerung der Wirtschaftsdünger müssen mindestens so groß sein, dass die oben genannten Ausbringungsbestimmungen eingehalten werden können. Die gesamte betriebliche Lagerzeit kann auch durch Abgabe von flüssigen Wirtschaftsdüngern an andere Betriebe oder durch Nutzung von Lagerkapazitäten in Fremd- oder Gemeinschaftsbehältern erreicht werden. Die entsprechende Vorgehensweise ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

2. Festmist, Hopfenhäcksel und feste Sekundärrohstoffdünger

Zur Düngung mit Festmist, Hopfenhäcksel und festen Sekundärrohstoffdüngern gelten folgende Bestimmungen:

  Nutzungs- und Standortverhältnisse Frühest mögliche Ausbringungstermine und maximal zulässige Düngermengen
nach der letzten Ernte
(max. 40 kg anrechenbarer Stickstoff oder 160 kg Gesamtstickstoff pro Hektar)
im Frühjahr
(Stickstoff nach Bedarf)
1. Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter
(ohne Leguminosen)
vorgezogene Ausbringung

ab 1. Dezember

1. Februar
2. Winterweizen, Triticale Dinkel, Winterroggen, sonstige überwinternde Kulturen
3. Frühe Sommerung im Folgejahr
4. Wintergerste
Winterraps
zur Saat
5. Späte Sommerungen (Mais, Hackfrüchte) 1. Januar 1. März
6. Strohrotte ohne nachfolgende Begrünung keine Ausbringung entfällt
7. Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf B-Böden auf die Stoppel entfällt
8. Winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte zur Saat entfällt
9. Feldgras, sonstiges Feldfutter zur letzten Schnittnutzung ohne Nutzung im Folgejahr keine Ausbringung entfällt
10. Moor- und Anmoorböden 1. Februar
11. Nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten und nach Kartoffeln 1. Februar
12. Hopfen 6 Wochen vor dem Schneiden

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Bestimmungen zu Begrünungsmaßnahmen, zur Einarbeitung von Begrünungspflanzen, Bodenbearbeitung und Grünland Anlage 4
(zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c und d)

1 Begrünung

1.1 Begrünungsgebot

  1. Auf jeder Bewirtschaftungseinheit muss unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse bald-möglichst nach der Hauptfruchternte bzw. nach der letzten Kultur eines Bewirtschaftungsjahres eine Begrünung ausgesät werden, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur mehr angebaut wird.
  2. Die Aussaat einer Begrünung hat in Höhenlagen unter 500 m bis spätestens 15. September, über 500 m bis spätestens 1. September zu erfolgen.
  3. Eine Begrünung ist nicht erforderlich, wenn wegen später Ernte eine Aussaat der Begrünung bis zum 15. oder 1. September nach Buchstabe b nicht möglich ist.
  4. Für eine ganzjährige gezielte Begrünung ist auch bei allen Stilllegungsflächen und bei sonstigen Flächen zu sorgen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Begrünung soll nach einer frühräumenden Hauptfrucht bereits vor dem ersten Stilllegungsjahr eingesät werden.

1.2 Art der Begrünung

  1. Zur Begrünung nach der Ernte sind schnellwachsende Pflanzen mit einem hohen Stickstoffaufnahmevermögen über 80 kg N/ha zu verwenden. Bei Aussaat nach dem 15. August sollen geeignete spätsaatverträgliche Arten und Sorten verwendet werden.
  2. Saatbettbereitung, Aussaattechnik, Saatgutmenge, Saattermin und Pflanzenart sind so zu wählen, dass ein gut entwickelter, geschlossener Pflanzenbestand mit wirkungsvoller Stickstoffaufnahme auf der gesamten zu begrünenden Fläche erreicht wird.
  3. Für die Begrünung dürfen Leguminosen nur dann verwendet werden, wenn sie im Gemenge mit mehr als 50 vom Hundert Anteil an Nichtleguminosen angebaut werden. Die Begrünung mit Leguminosen mit einem Anteil von 50 vom Hundert im Gemenge und mehr oder der Reinanbau von Leguminosen ist nur dann zulässig, wenn eine Schnittnutzung erfolgt oder die Einarbeitung erst im Folgejahr zum Anbau einer Sommerung durchgeführt wird.
  4. Der Aufwuchs von Ausfallgetreide ist keine Begrünung.
  5. Der Aufwuchs von Ausfallraps gilt nur dann als Begrünung, wenn bis Ende August die Entwicklung eines geschlossenen Bestandes festzustellen ist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Tabellen 1 bis 3.

2 Einarbeitung der Begrünungspflanzen und Bodenbearbeitung

  1. Begrünungspflanzen dürfen im Herbst nur möglichst spät und im Folgejahr erst nahe zur Saat oder Pflanzung der Folgefrucht eingearbeitet werden, damit der durch Mineralisierung freigesetzte Nitratstickstoff nicht der Auswaschung unterliegt und weitestgehend von der Folgefrucht genutzt werden kann. Die Begrünung darf bis zum zulässigen Einarbeitungstermin weder gemulcht (ausgenommen Bestände mit mehr als 50 vom Hundert Gräsern), gehäckselt noch mit Herbiziden behandelt werden. Abweichend von Satz 2 darf die Begrünung im Frühjahr zwei Wochen vor dem Einarbeitungstermin gemulcht werden.
  2. In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen sind die frühest zulässigen Einarbeitungstermine einzuhalten und die Bodenbearbeitungsmaßnahmen diesen Bedingungen anzupassen.
  3. Ist wegen später Ernte eine Begrünungseinsaat nicht möglich, so darf bis zum frühesten Termin der Bodenbearbeitung nach Buchstabe d) keine Stoppelbearbeitung erfolgen.
  4. Sofern in den Tabellen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten in Nitratproblemgebieten für Ackerflächen mit Begrünung sowie für unbegrünte Ackerflächen mit einer Sommerkultur als Folgehauptfrucht die nachfolgend aufgeführten frühesten Termine für die Bodenbearbeitung und für die Einarbeitung von Begrünungspflanzen:
    Flächen mit nicht winterharter Begrünung und unbegrünte Flächen  
    - in Höhenlagen über 300 m 1. Dezember
    - in Höhenlagen unter 300 m  
      - A-Böden 1. Februar
      - schwere A-Böden 1 1. Januar
      - B-Böden 1. Dezember
    Flächen mit winterharter Begrünung 1. Februar
    1 Schwere A-Böden sind A-Böden gemäß § 3 Nr. 6, die nach dem Ackerschätzungsrahmen die Bodenarten L, LT oder T aufweisen.


  5. Der Anbau von Wintergetreide auf Flächen nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten und nach Mais ist nur mit Mulch- oder Direktsaat zulässig. Sofern gegenüber dem Mulchsaatverfahren kein unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht, ist das Direktsaatverfahren anzuwenden.
  6. Für Sonderkulturen gelten die Bestimmungen der Tabelle 2.
  7. Für den Weinbau gelten die Bestimmungen der Tabelle 3.

Tabelle 1 Begrünung, Einarbeitung der Begrünungspflanzen und zusätzliche Bestimmungen bei verschiedenen ackerbaulichen Nutzungsverhältnissen und Grünland

  Nutzungsverhältnisse Begrünung Einarbeitung und sonstige Bestimmungen
1 Kartoffeln Unverzügliche Einsaat einer Begrünung nach frühen und mittelfrühen Sorten Aussaat einer Winterkultur nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig
2 Leguminosen    
2.1 Körnerleguminosen Winterharte Untersaaten zu Ackerbohnen Winterrapsaussaat nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig
Winterharte Zwischenfrüchte oder Winterraps nach Erbsen  
2.2 Pflanzenbestände mit einem Leguminosenanteil von mehr als 50 v.H. im Gemenge oder bei Reinanbau von Leguminosen Für Betriebe, die nach der EU-Ökoverordnung 2092/91 wirtschaften, ist bei Umbruch mehrjähriger Leguminosenbestände im Herbst zum Anbau einer Winterung ≫Heiler Umbruch≪ nach Schnittnutzung, d.h. wendende Bodenbearbeitung ohne vorherige Narbenzerstörung zulässig.
3 Mais    
3.1 Saatmais Begrünung zwischen den Reihen, vorzugsweise Raps oder Rübsen, mit unverzüglicher Einsaat nach Entfernung der Vaterreihen Aussaat einer Winterung nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig.
3.2 Mais nach Mais Winterharte Untersaat bei Silomais und Saatmais, vorzugsweise Weidelgras, mit Einsaat spätestens bis Ende Juni Frühester Bearbeitungstermin: 1. März;

bei Körnermais: 1. Februar

Zusätzlich Bandspritzung und Reihenhacke oder verträgliche Untersaat-Herbizid-Kombination

4 Tabak Normalfall: Frühe Begrünung der Erntegassen mit Weidelgras oder Mulchgrasmischung und Einsaat vor der Grumpenernte

Sonderfall: Unverzügliche Einsaat von winterharten Begrünungspflanzen mit Mulchsaat, wenn die Tabakernte bis zum 31. August abgeschlossen ist oder bei Auftreten von Blauschimmel, Tabakwürger oder Unwetterschäden.

Es ist nur der Anbau einer Sommerkultur als Folgehauptfrucht zulässig. Die Tabakstängel dürfen frühestens ab 1. Januar abgeschlegelt werden.

Frühester Bearbeitungstermin: 1. Februar

5 Hopfen Einsaat einer winterharten Begrünung (z.B. Winterraps) mit dem letzten Anakkern. Eine Nachsaat ist dann unverzüglich erforderlich, wenn bis Ende August kein geschlossener Pflanzenbestand infolge dieser Einsaat oder ausnahmsweise durch den Aufwuchs von Wildkräutern sichergestellt ist. Frühester Bearbeitungstermin:

6 Wochen vor dem Schneiden

6 Mehrjährige Stilllegung oder wiederholte einjährige Stilllegung Einsaat einer Dauerbegrünung mit winterharten Pflanzen (Nichtleguminosen)

Alternativ: Ganzjährige Begrünung durch wiederholte Einsaat von Begrünungspflanzen (Nichtleguminosen)

Kein Zwischenumbruch im Stilllegungszeitraum und frühester Einarbeitungstermin: 1. Februar

Früheste Bodenbearbeitung zur Neuansaat der Begrünung

7 Grünland    
7.1 Dauergrünland Bei Lücken von mehr als 30 vom Hundert ist eine umbruchlose Grünlandverbesserung mindestens einmal in vier Jahren durch Nachsaat 1 vorzunehmen. Bei Weidenutzung ist außerdem mindestens einmal jährlich nachzumähen, sofern ein Maschineneinsatz möglich ist.
7.2 Mehr als zweijähriges Wechselgrünland Frühester Bearbeitungstermin: 1. Februar des Folgejahres, bei späten Sommerungen 1. März des Folgejahres. Bei darauffolgendem Winterraps als Hauptfrucht vor der Saat, bei mehr als 50 vom Hundert Leguminosen nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig.
1) Es wird empfohlen, dazu die amtliche Fachberatung einzubeziehen.

Tabelle 2 Begrünung, Einarbeitung der Begrünungspflanzen und zusätzliche Bestimmungen bei verschiedenen Sonderkulturen

  Nutzungsverhältnisse Begrünung Einarbeitung und sonstige Bestimmungen
1 Reihenkulturen
generell
Dauerbegrünung (Mulchrasen) bei Dauerkulturen 1

Begrünung zwischen den Reihen bei Reihenabständen über 1 m (dies gilt nicht für Gurken, Zucchini und Melonen)

Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen
2 Spargel    
2.1 Allgemein Einsaat von Nichtleguminosen, vorzugsweise Senf oder Ölrettich 2 Abschlegeln des Aufwuchses (Spargelkraut, Begrünung) ohne weitere Bodenbearbeitung frühestens ab 1. Januar
2.2 Ertragsanlagen mit ganzflächiger Bewässerung Spätester Einsaattermin: Mitte August Bodenbearbeitung generell frühestens ab 1. Februar
2.3 Ertragsanlagen ohne Bewässerung Spätester Einsaattermin: Ende Juli Verminderung der Häufigkeit und Intensität der Bodenbearbeitung zur mechanischen Unkrautbekämpfung
2.4 Junganlagen


Pflanzjahr + 1. Jahr nach der Pflanzung

Spätester Einsaattermin: Ende Juli  
3 Sonstiges Freilandgemüse Begrünungsgebot wie bei ackerbaulicher Fruchtfolge.

Bei späten Kohlarten sind die Strünke stehen zu lassen.

Einarbeitungsbestimmungen wie bei ackerbaulichen Fruchtfolgen

Abschlegeln der Strünke ohne weitere Bodenbearbeitung frühestens ab 1. Januar.

Als frühester Einarbeitungstermin der Strünke gilt der 1. Februar, bei darauffolgendem Folienanbau der 1. Januar, bei späten Sommerungen der 1. März

Für Sägemüse in Höhenlagen unter 300 m auf A-Böden gilt als frühester Einarbeitungstermin der 15. Januar

4 Baum- und Strauchbeerenobst    
4.1 Im Pflanzjahr bis zum 2. Jahr nach der Pflanzung (= 3. Standjahr) Einsaat einer Begrünung spätestens bis 1. September Einarbeitung der Begrünung frühestens ab 1. Mai
4.2 Ab 3. Jahr nach der Pflanzung Einsaat einer Dauerbegrünung (Mulchrasen) ohne Leguminosen Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen
5 Baumschulen    
5.1 Alle Bewirtschaftungseinheiten im Aufschulungsjahr Einsaat der Begrünung bis spätestens Ende Juli und Auswahl geeigneter Begrünungspflanzen 3 ab Reihenabständen über 1,5 m Einarbeitung frühestens am 1. Februar
5.2 Hochstämme sowie Alleebäume, Solitärbäume und -sträucher Dauerbegrünung (Mulchrasen) ab Reihenabständen über 1,5 m Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen.
5.3 zu räumende Bewirtschaftungseinheiten Begrünungseinsaat ab 10 a geräumter Fläche

a) bei Räumung im Frühjahr unverzügliche Einsaat

b) bei Räumung im Herbst Begrünungseinheit unverzüglich zu Beginn der folgenden Vegetationszeit

Einarbeitung bei erneuter Aufschulung frühestens am 1. Februar
1 Sofern bei den nachfolgenden Nummern nichts anderes bestimmt ist.

2 Ein natürlicher Aufwuchs von Wildkräutern zählt ausnahmsweise dann als Begrünung, wenn bis spätestens Ende Juli die Entwicklung eines geschlossenen Pflanzenbestandes sichergestellt ist.

3 Es wird empfohlen, dazu die amtliche landwirtschaftliche Beratung einzubeziehen.

Tabelle 3 Bestimmungen zur Begrünung und zu alternativen Bodenpflegemaßnahmen im Weinbau

  Kultur- und Standortverhältnisse Begrünung Einarbeitung und sonstige Bestimmungen
1 Rebflächen allgemein

einschließlich Junganlagen 5 mit Bewässerung

a) Vorzugsweise Dauerbegrünung in allen Gassen oder

b) Dauerbegrünung in jeder 2. Gasse und dabei kein Wechsel der dauerbegrünten Gassen. Zusätzlich Einsaat einer ganzjährigen Begrünung in den anderen Gassen bis spätestens Mitte April; Leguminosenanteil maximal 10 %

Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen Frühester Einarbeitungstermin der ganzjährigen Begrünung jeder 2. Gasse nach Punkt b) ist der 15. März
2 Problemstandorte 2 Hier sind folgende alternative Bodenpflegemaßnahmen durchzuführen 1 4

a) Dauerbegrünung in jeder 2. Rebgasse, in den anderen Gassen Aussaat einer Winterbegrünung

b) Aussaat einer Winterbegrünung in allen Rebgassen ohne Leguminosenanteil bis spätestens 1. September

c) Bei unzureichendem Aufwuchs der Begrünung muss eine Bodenabdeckung bis spätestens Mitte November durch Stoffe mit weitem C/N-Verhältnis 3 erfolgen (C/N über 50; z.B. stark zerkleinertes Getreidestroh oder nicht kompostierter Rindenmulch)

Einarbeitung der Winterbegrünung im Folgejahr frühestens am 15. April

Es sind standortangepasste Bodenbearbeitungsverfahren anzuwenden 1

- Direktzuglagen mit über 30 % Hangneigung
- Terrassierte Steillagen u. sonstige im Rebenaufbauplan ausgewiesenen Steillagen, die nicht im Direktzug zu bewirtschaften sind
- Standorte 1 mit geringem Wasserspeichervermögen (mittl. Feldkapazität im Bodenbereich 0 - 60 cm unter 15 Vol. %)

Standorte in niederschlagsarmen Regionen ohne Möglichkeiten zur Bewässerung, oder Standorte mit pedogenen Verdichtungen

- Junganlagen 5 ohne Bewässerung
3 Rodung der Altanlage Unverzügliche Einsaat einer Begrünung nach Umbruch der Altanlage Bei Pflanzung im Jahr der Rodung gelten die Begrünungsregelungen für Junganlagen Bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Pflug ab 1. Januar Umbruch der Altanlage frühestens am 1. März zulässig
1 Die untere Landwirtschaftsbehörde ist befugt, die Standorte festzulegen bzw. die Vorgaben zu konkretisieren.

2 Problemstandorte sind der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

3 Massenverhältnis aus organisch gebundenem Kohlenstoff zu organisch gebundenem Stickstoff.

4 Ein natürlicher Aufwuchs von Wildkräutern ist dann ausnahmsweise als Begrünung zulässig, wenn bis spätestens Mitte August die Entwicklung eines dichten Pflanzenbestandes sichergestellt ist.

5 Junganlagen = Anlagen vom Pflanzjahr bis zum 2. Jahr nach der Pflanzung = 3. Standjahr.

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Bestimmungen zu Bewässerungsmaßnahmen Anlage 5
(zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e)

1 Allgemeines

Die Bewässerung ist pflanzenbedarfsgerecht durchzuführen. Sie ist so zu bemessen und durchzuführen, dass kein Sickerwasser aus dem Hauptwurzelraum, d.h. in der Regel in 0,6 m Bodentiefe, austritt. Hierzu sind geeignete Anbausysteme und Bewässerungsverfahren mit geeigneten Steuerungs- und Kontrollverfahren sowie wassersparende Ausbringungstechniken zu verwenden.

2 Bewässerung in Gewächshäusern

2.1 Bei Pflanzenvorrichtungen ohne Kontakt mit dem offenen Boden sind die Vorrichtungen so zu gestalten und die Gießmengen so zu dosieren, dass kein Überschusswasser im offenen Boden versickern kann.

2.2 Bei Flächen mit Pflanzen, die auf offenem Boden in Töpfen, Containern oder ähnlichen Gefäßen angebaut werden, sowie bei Anbau von sonstigen Kulturen im offenen Boden dürfen die in Tabelle 1 genannten Obergrenzen für die monatliche Bewässerungsmenge nicht überschritten werden. Der Wasserverbrauch ist zu messen und aufzuzeichnen.

Tabelle 1 Maximal zulässige Gesamt-Bewässerungsmengen je Monat

Zeitraum (Monate) Obergrenze der Wassermenge 1
je Monat in mm (= l/m2)
Januar, Februar 60
März, April 90
Mai, Juni, Juli, August 150
September, Oktober 100
November, Dezember 50
1) Maximale Jahresmenge: 1200 l/m2

3 Bewässerung im Freiland

3.1 Die Bemessung der bedarfsgerechten Beregnungsgaben muss auf mindestens 30 vom Hundert der zu bewässernden Flächen, ausgenommen Bewirtschaftungseinheiten kleiner 10 a, standortspezifisch durch Bestimmung der nutzbaren Feldkapazität und durch regelmäßige Bestimmung der Bodenfeuchte nach anerkannten Methoden erfolgen. Die Messwerte einer Bewirtschaftungseinheit können auf nicht untersuchte Bewirtschaftungseinheiten mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen übertragen werden. Die Bewässerungsmengen sind messtechnisch zu erfassen und aufzuzeichnen (Beregnungstagebuch). Bei Entnahme von Grundwasser ist die Nitratkonzentration bei jedem Beregnungsbrunnen einmal jährlich zu Beginn der Bewässerungsperiode zu ermitteln, aufzuzeichnen und bei der Stickstoffdüngung zu berücksichtigen. Die Nitratmesswerte sind der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

3.2 Die Einzelgaben pro Tag dürfen nicht überschreiten:

  1. 20 mm auf Standorten mit Sand (S) und anlehmigem Sand (Sl)
  2. 30 mm auf sonstigen Standorten mit Ausnahme von Lössböden
  3. 40 mm auf Standorten mit Lössböden

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Zusätzliche Bestimmungen in Nitratsanierungsgebieten Anlage 6
(zu § 5 Abs. 4 Nr. 2)

Soweit keine weitergehenden gebietsangepassten Anordnungen (Sanierungsplan) getroffen werden, gilt in Nitratsanierungsgebieten zusätzlich zu den Bestimmungen der Anlagen 1 bis 5 folgendes:

1 Stickstoffdüngung von ackerbaulichen Kulturen

Bei Hopfen ist keine organische Düngung zulässig.

2 Stickstoffdüngung im Gemüse- und Zierpflanzenbau, Obst- und Weinbau, sowie in Baumschulen

Die Messmethode ist kulturbegleitend bei jeder Stickstoffdüngung anzuwenden. Für Bewirtschaftungseinheiten kleiner als 5 a mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen, die räumlich nicht zusammenhängen, können Messergebnisse übertragen werden, wenn für mindestens 50 vom Hundert dieser Bewirtschaftungseinheiten, jedoch mindestens bei einer Bewirtschaftungseinheit, Messergebnisse vorliegen.

3 Begrünung bei Erdbeeren

Im Pflanzjahr und bei mehrjährigen Kulturen im ersten Jahr nach der Pflanzung sind die Erntegassen zu begrünen, sofern kein unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht durch Einsaat von Sommergerste. Als frühester Einarbeitungstermin für die Begrünungspflanzen gilt der 1. Februar, bei späten Sommerungen gilt der 1. März.

4 Sondermaßnahmen für Gemüsekulturfolgen, wenn auf mehr als 10 vom Hundert der bewirtschafteten Flächen des Sanierungsgebietes Gemüse angebaut wird

4.1 Sofern kein unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht, Anbau von tiefwurzelnden Pflanzen nach flachwurzelnden.

4.2 Anwendung langsam wirkender Dünger oder Einzelgaben von max. 30 kg N/ha zu flachwurzelnden Kulturen.

4.3 Kein Anbau flachwurzelnder Letztkulturen (z.B. Feldsalat, Lauchzwiebeln) und Spinat nach Vorkulturen mit Gesamt-Stickstoffsollwerten über 200 kg N/ha oder bei stickstoffreichen Ernteresten der Vorkultur.

4.4 Abfuhr des nicht marktfähigen Aufwuchses der nicht winterharten Letztkulturen 1 spätestens zu dem gebietsüblichen Erntetermin.

4.5 Bodenbearbeitung begrünter und unbegrünter Flächen erst zur Feldbestellung der Erstkulturen im Folgejahr oder zu einer ackerbaulichen Sommerkultur, ausgenommen bei Anbau von Winterraps.

5 Einarbeitung der Begrünungspflanzen und Bodenbearbeitung

Für Ackerflächen mit Begrünung sowie für unbegrünte Ackerflächen mit einer Sommerkultur als Folgehauptfrucht gelten für die Bodenbearbeitung und für die Einarbeitung von Begrünungspflanzen als früheste Termine:

Flächen mit nicht winterharter Begrünung und unbegrünte Flächen in Höhenlagen über 500 m, ausgenommen nach Kartoffeln, nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten * und nach Wirtschaftsdünger nach der Ernte 1. Dezember
Sonstige Flächen 1. Februar

bei späten Sommerungen: 1. März

* Vorfrüchte mit stickstoffreichen Ernteresten sind: Leguminosen, Tabak, Gemüse, Rüben ohne Blattabfuhr, Winterraps

6 Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern

6.1 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Sekundärrohstoffdünger ausgebracht werden.

6.2 Eine vorgezogene Ausbringung von Festmist im Herbst zur Folgenutzung nach Anlage 3 Nr. 2 ist nur zu Dauergrünland und überwinterndem Feldfutter (ohne Leguminosen) zulässig.

7 Bewässerungsmaßnahmen

7.1 Die Bemessung der Beregnungsgaben muss regelmäßig auf allen zu bewässernden Flächen standortspezifisch entsprechend Anlage 5 Nr. 3.1 erfolgen.

7.2 Bei Kartoffeln ist eine Frostschutzberegnung nur bei Verwendung von Lochfolie und Intervallberegnung zulässig.

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1 Nicht abgefahren werden müssen z.B. Kohlstrünke oder Blätter, die beim Putzen der Ware auf dem Boden liegen bleiben.

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(aufgehoben) Anlage 7 13

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(aufgehoben) Anlage 8 13

Befreiungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 können von folgenden Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 4 erteilt werden:

  1. Aufteilung der Stickstoffdüngung bei Erstkulturen unter Folie oder Vlies nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c,
  2. Bodenbearbeitungs- oder Einarbeitungstermine nach Anlage 4 Nr. 2 und Anlage 6 Nr. 5,
  3. Bodenbearbeitung beim Anbau von Wintergetreide auf Flächen nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten nach Anlage 4 Nr. 2 Buchst. e,
  4. Einarbeitung der Kohlstrünke nach Anlage 4 Tabelle 2 Nr. 3,
  5. Begrünungsgebot mit winterharten Zwischenfrüchten nach Anlage 4 Tabelle 1 Nr. 2.1, 3.2, 4, 5 und 6,
  6. Bodenbearbeitung bei Gemüsekulturen in Sanierungsgebieten nach Anlage 6 Nr. 4.5,
  7. Frostschutzberegnung bei Frühkartoffeln in Sanierungsgebieten nach Anlage 6 Nr. 7.
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