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AGFlurbG - Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Bayern -
Vom 8. Februar 1994
(Bay.GVBl. Nr. 5/1994 S. 127; 24.07.1998 S. 268 98; 07.08.2003 S. 497 Nr. 117; 26.07.2005 S. 287 05; 20.12.2011 S. 689 11; 04.06.2024 S. 98 24; 22.05.2026 S. 266 26 i.K.)
Vom Bundesrecht abweichendes Länderrecht siehe =>
Art. 1 Flurbereinigungsbehörden 05 11 24 26
(Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG)
(1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministeriumn für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium); ihm obliegt die Leitung der Verwaltung für Ländliche Entwicklung.
(2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Ländliche Entwicklung. Sie sind dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(3) Dem Amt für Ländliche Entwicklung werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach Art. 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.
(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinn anderer Rechtsvorschriften ist das Amt für Ländliche Entwicklung.
Art. 2 Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft
(Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) 26
(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt im Flurbereinigungsgebiet die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, den §§ 24, 35 Abs. 2, den §§ 36, 37, 39 bis 42, 44 bis 51, 52 Abs. 1 und 2, den §§ 53 bis 60, 67 bis 78, 84, 85 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 86 Abs. 1, 2 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3, § 88 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 bis 10, § 89 Abs. 1, den §§ 90 und 106 FlurbG wahr. Insoweit stehen ihr die Befugnisse nach den §§ 116, 123, 126 Abs. 2, den §§ 127, 128, 134 Abs. 2 und § 135 FlurbG zu. Dies gilt im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren entsprechend.
(2) Im Rahmen des Abs. 1 kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend."
Art. 3 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft 26 26
(Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)
(vorherige Änderungen Art. 3 bis 30.06.2026 05 )
(1) Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens ( § 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation. Er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. Das Amt für Ländliche Entwicklung kann in den Vorstand weitere technisch vorgebildete Dienstkräfte abordnen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.
(2) Werden nach der Beendigung des Verfahrens die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen (§ 151 Satz 2 FlurbG), bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter.
(3) Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Teilnehmerversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder; es kann auch Bestimmungen über eine gruppenmäßige Zusammensetzung und Wahl des Vorstands treffen. Die Vorstandsmitglieder nach Satz 1 werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Ist die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet ( § 65 Abs. 2 FlurbG), soll eine erneute Vorstandswahl unterbleiben. Wird eine vorläufige Besitzeinweisung nicht angeordnet, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ( § 59 Abs. 1 FlurbG). In Verfahren, in denen die Abfindung ausschließlich auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Teilnehmern geregelt wird, soll auf erneute Vorstandswahlen verzichtet werden. Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden; bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Werden Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt, gehört eine die Gemeinde vertretende Person dem Vorstand an; das Amt für Ländliche Entwicklung stellt fest, ob Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt werden. Auf die die Gemeinde vertretende Person finden die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 3 FlurbG keine Anwendung. 1
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach; im Fall einer gruppenmäßigen Zusammensetzung des Vorstands ist diese zu berücksichtigen.
(5) Der Vorstand kann sich um höchstens zwei. Mitglieder und ebensoviele Stellvertreter verstärken, die er selbst bestimmt.
(6) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied zu übernehmen. Sie können die Übernahme dieses Ehrenamts nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Amt für Ländliche Entwicklung. Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4 FlurbG bestellten Vorstandsmitglieder. Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend.
Art. 4 Verbände der Teilnehmergemeinschaften 26
(Zu § 26a Abs. 1, § 26b Abs. 3 und § 26e Abs. 1 FlurbG)
(vorherige Änderungen Art. 4 bis 30.06.2026) 98 05 11
(1) Die im Gebiet des Freistaates Bayern bestehenden Verbände für Ländliche Entwicklung gelten als Verbände nach § 26a FlurbG; der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern ist ein Gesamtverband nach § 26e FlurbG.
(2) Der Vorsitzende des Verstands des Verbands ist ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation; er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. Der Vorsitzende muß nicht dem Vorstand einer Teilnehmergemeinschaft angehören.
(3) Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen aktive oder ehemalige Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften sein.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Art. 5 Wertermittlungsverfahren 26
(Zu § 33 FlurbG)
(vorherige Änderungen Art. 5 bis 30.06.2026 aufgehoben)
(1) Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er verstärkt sich hierzu um mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige, die vom Amt für Ländliche Entwicklung nach Anhörung des Vorstands aus einer vom Amt für Ländliche Entwicklung im Benehmen mit der amtlich anerkannten berufsständischen Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden. Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören. Der Vorstand kann sich auch mit besonderen anerkannten Sachverständigen im Sinne von § 31 Abs. 2 FlurbG verstärken.
(2) Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend nach Art. 12 zwei Wochen bekannt zu machen. Während der Bekanntmachung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. Der Vorstand hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) In Verfahrensgebieten oder Teilgebieten von Verfahren kann eine Wertermittlung unterbleiben, wenn die erforderliche Neuordnung der Grundstücke ausschließlich auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Teilnehmern vorgenommen wird. Der Vorstandsbeschluss, dass eine Wertermittlung unterbleibt, wird ohne Sachverständige getroffen.
(4) Bei der Vorbereitung allgemeiner Grundsätze für die Wertermittlung oder das Verfahren hört das Staatsministerium die landwirtschaftliche Berufsvertretung an.
Art. 6 Betretungsrecht 26 26
(Zu § 35 Abs. 1 FlurbG)
§ 35 FlurbG gilt für die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaften und ihrer Verbände entsprechend.
Art. 7 Gemeinschaftliche Anlagen 26 26
(Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)
(vorherige Änderungen Art. 7 bis 30.06.2026) 05 11
Die gemeinschaftlichen Anlagen können öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen.
Art. 8 Eingriffe in Natur und Landschaft 26 26
(Zu § 45 Abs. 3 FlurbG)
(vorherige Änderungen Art. 8 bis 30.06.2026) 05
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach § 45 Abs. 3 FlurbG richtet sich nach den für die Befreiungen geltenden Vorschriften des Art. 56 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG).
Art. 9 Flurbereinigungsplan 26 26
(Zu § 59 FlurbG)
(1) Der Flurbereinigungsplan wird entweder ganz oder in seinen jeweils fertiggestellten Bestandteilen bekanntgegeben. Nach jeder Bekanntgabe ist ein Anhörungstermin abzuhalten.
(2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Bestandteile können nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag beim Amt für Ländliche Entwicklung schriftlich vorgebracht werden.
Art. 10 Waldgrundstücke 26 26
(Zu § 85 FlurbG)
Forstaufsichtsbehörde im Sinn von § 85 FlurbG ist die untere Forstbehörde.
Art. 11 Landesrechtliche Kosten 26 26
(Zu § 108 Abs. 1 FlurbG)
§ 108 Abs. 1 Halbsatz 1 FlurbG gilt hinsichtlich landesrechtlicher Kosten und Abgaben entsprechend.
Art. 12 Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Öffentliche Bekanntmachung 26 26
(Abweichend von den §§ 110, 111 Abs. 2 FlurbG)
Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung angeordnet oder zugelassen, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung oder der Auslegung durch die obere Flurbereinigungsbehörde, die Flurbereinigungsbehörde oder die Teilnehmergemeinschaft bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf einer Internetseite der örtlich zuständigen oberen Flurbereinigungsbehörde zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich; § 111 Abs. 2 FlurbG findet keine Anwendung. Ein Hinweis auf die Bekanntmachung oder Auslegung soll in geeigneter Weise in der Flurbereinigungsgemeinde erfolgen. Auf Verlangen eines Betroffenen hat die Flurbereinigungsgemeinde die digitale Bekanntmachung diesem, innerhalb ihrer üblichen Öffnungszeiten für den Besucherverkehr, zugänglich zu machen. Kann die Verkündungsfähigkeit der handelnden Stelle nicht auf andere Weise gesichert werden oder ist es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung sofort bekannt zu machen und ist eine Bekanntmachung nach Satz 1 nicht rechtzeitig möglich, kann die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung im Internetauftritt des Staatsministeriums, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel, insbesondere Aushang an für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen, bekannt gemacht werden. Der Wortlaut der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung oder Auslegung ist anschließend unverzüglich nachrichtlich nach Satz 1 zu veröffentlichen.
Art. 13 Erörterungen, Verhandlungen, Aufklärungen und Anhörungen 26 26
Für die im Flurbereinigungsgesetz vorgeschriebenen Erörterungen, insbesondere Verhandlungen, Aufklärungen und Anhörungen mit Verfahrensbeteiligten, den Trägern öffentlicher Belange oder der Öffentlichkeit sowie Sitzungen des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft, in der Beschlüsse gefasst werden können, gilt Art. 27c des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Art. 14 Form 26
(Abweichend von § 130 Abs. 3 FlurbG)
Die Verhandlungsniederschrift ( § 129 Abs. 1 FlurbG) ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben oder deren Inhalt ist von ihm in der elektronisch geführten behördlichen Akte zu bestätigen.
Art. 15 Ehrenamtliche Richter 26 26
(Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)
(vorherige Änderungen Art. 15 bis 30.06.2026) 05
Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts auf. Die Liste soll wenigstens zehn Namen geeigneter Landwirte enthalten. Aus dieser Liste beruft der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs nach Anhörung des Staatsministeriums zwei ehrenamtliche Richter und mehrere Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren.
Art. 16 Widerspruchsverfahren 26 26
(Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(vorherige Änderungen Art. 16 bis 30.06.2026) 98
(1) Über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan entscheidet ein beim Amt für Ländliche Entwicklung gebildeter Spruchausschuss.
(2) Dem Spruchausschuss gehören an:
(3) Wer nach Art. 15 zum ehrenamtlichen Richter oder Stellvertreter beim Flurbereinigungsgericht berufen ist, darf nicht zugleich als ehrenamtlicher Beisitzer tätig sein. Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer an jedem Amt für Ländliche Entwicklung auf, die wenigstens zwölf Namen enthalten soll. Aus dieser Liste beruft das Staatsministerium die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses richten sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Zuständig für die Entscheidung ist das Flurbereinigungsgericht.
(5) Der Vorsitzende entscheidet über offensichtlich unzulässige Widersprüche allein. Im Übrigen entscheidet der Spruchausschuss mit einer Mehrheit von drei Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, wird der Fall nach nochmaliger Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut behandelt und nach Art. 91 BayVwVfG entschieden.
Art. 17 Ordnungswidrigkeiten 26
Mit Geldbuße kann belegt werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer unbefugt
Art. 18 Verordnungsermächtigung 26 26
Das Staatsministerium erläßt die zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien.
Dieses Gesetz tritt am 20. August 1954 in Kraft. 2
Art. 24 (aufgehoben)
Fußnoten
Fußnote 1: Art. 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung bei Verfahren, bei denen der neue Rechtszustand (§ 61 Satz 2 FlurbG) vor dem 1. Januar 1994 eingetreten ist (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, GVBl. S. 1065).
Fußnote 2: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1954 (GVBl. S.165). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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