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VI. Abschnitt
Jagdausübung
1. Allgemeines
Art. 28 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein 13 14 24 26 26a
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber und über der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfungen getroffen werden. (Gültig bis 30.06.2027 Es ist weiter festzulegen, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Jagd mit Fallen durch Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen sind; auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Prüfungsbewerber bei der Anmeldung zur Jägerprüfung die Erklärung abgibt, auf die Ausübung der Fallenjagd zu verzichten; der Verzicht kann widerrufen werden, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. ) Soweit die Rechtsverordnung nach Satz 1 Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts betrifft, ergeht sie im Benehmen mit ddem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Der Jahresjagdschein wird als Einjahresjagdschein und als Dreijahresjagdschein erteilt.
(3) Die Erteilung des Jagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG) abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die für den Entzug des Jagdscheins zuständige Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat.
2. Jagdbeschränkungen
Art. 29 Sachliche Gebote und Verbote 13 24 26
(abweichend von den §§ 19 und 19a BJagdG)
1) Auf krankgeschossenes Wild ist ergänzend zu § 22a BJagdG zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.
(2) Verboten ist
(3) Die in Abs. 2 Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen Energiewerte und Mindestkaliber können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke und die tierschutzgerechte Tötungswirkung bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Gebote nach Abs. 1 und die Verbote nach Abs. 2 zu erweitern.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Verbote des Abs. 2 aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gefährdung der Gesundheit von Menschen, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, aus Gründen des Tierschutzes, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten einzuschränken. Für Federwild nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG darf die Einschränkung der Verbote nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis f und Nr. 11 nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erfolgen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Für Wild nach Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG darf die Einschränkung der Verbote nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis g nur aus den in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Gründen erfolgen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und entweder die Wildpopulation trotz der Einschränkung weiterhin in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt oder der ungünstige Erhaltungszustand nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.
(6) Die Jagdbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 5 die Verbote des Abs. 2 auch durch Einzelanordnung einschränken.
Art. 29a Jagd mit Fallen 13 14 24 26
(1) Die Fallenjagd darf nur ausüben, wer die hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann.
(2) Die verwendeten Fallen müssen ihrer Bauart nach Mindestanforderungen erfüllen, die ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten. Fangeisen dürfen nur verwendet werden, wenn zusätzlich
(3) Fangeisen dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten, in denen die Schlagfalle nach oben verblendet ist, so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, geschützten Tieren und Haustieren ausgeht. Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Verwendung von Schlagfallen ist der Jagdbehörde anzuzeigen.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Umwelt und Verbraucherschutz das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die oberste Jagdbehörde kann zudem durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen betreffend die Erlangung und den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis zur Ausübung der Fallenjagd treffen. Mit einer Durchführung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkenntnis zur Ausübung der Fallenjagd (Abs. 1), der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) kann der Landesjagdverband Bayern e.V. betraut werden; in diesem Fall hat der Landesjagdverband Bayern e.V. oder dessen zuständige Kreisgruppe der Jagdbehörde auf Verlangen die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen mitzuteilen.
Art. 30 Treibjagd, Gesellschaftsjagd
(1) Treibjagd ist die Jagd, an der neben Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen.
(2) Gesellschaftsjagd ist die Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen.
Art. 31 Örtliche Beschränkungen 13 24 26
(1) Die Ausübung der Jagd in Nationalparken und in Naturschutzgebieten wird in den nach den Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu deren Unterschutzstellung geregelt. Vorschriften über die Ausübung der Jagd in Wildparken erlässt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung ( § 20 Abs. 2 BJagdG).
(2) In Wintergattern (Art. 25) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.
(3) Die höhere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdrevieren durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten (§ 21 Abs. 3 BJagdG).
Art. 32 Regelung der Bejagung 13 24 26
(1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 BJagdG) ist für den Zeitraum von ein bis drei Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdrevieren im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (Art. 50 Abs. 2 und 6) zu bestätigen oder festzusetzen. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Den zuständigen Forstbehörden ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Ist zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so entscheidet die nächsthöhere Jagdbehörde. Gruppenabschusspläne für mehrere Jagdreviere sind für abschussplanpflichtige Schalenwildarten außer Rehwild zulässig, wenn die eingereichten Abschusspläne im Einvernehmen erstellt worden sind sowie von der Jagdbehörde bestätigt werden können.
(2) Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen. Die Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BJagdG findet entsprechende Anwendung; Art. 32 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gilt nicht. Ein für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Abschussplans angedrohtes Zwangsgeld kann auch beigetrieben werden, wenn nach Ablauf der Jagdzeit feststeht, dass der Abschussplan nicht mehr erfüllt werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abschussplan für Schalenwild oder gegen eine Anordnung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Anordnungen nach Abs. 2 Satz 2 ergehen im Fall das Art. 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten, der auf die Erfüllung des Abschussplans durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinn des Art. 7 Abs. 2 hinzuwirken hat. Handlungen des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlich sind, haben die übrigen Mitpächter oder verantwortlichen Personen zu dulden.
(4) Über erlegtes und verendetes Schalenwild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes ist
Die Jagdbehörde kann vom Revierinhaber verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.
(5) Die Erlegung von krankem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen.
(6) Für bestimmte Jagdreviere können zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken durch Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn dadurch weder eine Störung das biologischen Gleichgewichts noch eine Schädigung der Landeskultur zu befürchten ist und wenn der Revierinhaber und der Jagdberechtigte oder die Jagdgenossenschaft zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
(8) Die oberste Jagdbehörde kann unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes erlassen.
(9) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schalenwild, das als invasive Art dem § 28a Abs. 3 Halbsatz 1 BJagdG unterfällt, oder Schalenwild in Gebieten, in denen die Hege auf Grund einer Verordnung nach Abs. 7 Nr. 3 untersagt ist.
(10) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Wild nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG, das nicht nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, die Jagd während der Jagdzeit auf eine bestimmte Anzahl innerhalb eines gewissen Zeitraums, die nicht überschritten werden darf (Höchstabschuss), zu begrenzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands notwendig ist. Der Höchstabschuss soll insbesondere anhand von Erkenntnissen über die Verbreitung der Art örtlich differenziert werden. Die Jagd kann zur Verfolgung legitimer Ziele, insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden oder von Beeinträchtigungen der Landeskultur, zur Prävention oder Bekämpfung von Wildseuchen oder zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, von Bedingungen und Entscheidungen von Jagdbehörden abhängig gemacht werden. In der Rechtsverordnung sind Melde- und Informationspflichten zu erfolgten Abschüssen zu regeln. Abschüsse können abweichend von Satz 1 zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorliegen oder diese aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere bei Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Bekämpfung von Wildseuchen, erforderlich sind.
Art. 32a Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan 26
(1) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf Rehwild bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen auch ohne Abschussplan erlegt werden, wenn die Jagdgenossenschaft oder bei Eigenjagdrevieren der Jagdberechtigte für das betreffende Revier die Bejagung ohne Abschussplan beschlossen und dies bei der zuständigen Jagdbehörde angezeigt hat. Bei Gemeinschaftsjagdrevieren ist den Waldbesitzern in der Jagdgenossenschaftsversammlung vor einer Beschlussfassung über die Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan die Möglichkeit einzuräumen, ihre Belange zu äußern. Der wesentliche Verlauf nach Satz 2 ist in die Niederschrift aufzunehmen. In verpachteten Revieren ist zudem mindestens ein Waldbegang im Kalenderjahr durchzuführen und zu dokumentieren, an dem die Vertragsparteien des Pachtvertrages gemeinsam teilnehmen müssen. Die Grundbesitzer müssen in ortsüblicher Weise rechtzeitig über die Durchführung des Waldbegangs informiert werden und die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten. In verpachteten Revieren müssen die Vertragsparteien des Pachtvertrages vereinbaren, wie die Jagdgenossenschaft oder der Jagdberechtigte des Eigenjagdreviers über den getätigten Rehwildabschuss informiert wird.
(2) In verpachteten Revieren, deren Verbissbelastung in einer revierweisen Beurteilung des letzten vor der Abschussplanperiode erstellten forstlichen Gutachtens ( Art. 32 Abs. 1 Satz 3) nicht als günstig oder tragbar bewertet war, haben sich die Vertragsparteien vor der Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 auf ein geeignetes Jagdkonzept zu verständigen; in entsprechenden nicht verpachteten Revieren haben die Jagdgenossenschaft oder der Jagdberechtigte des Eigenjagdreviers ein geeignetes Jagdkonzept festzulegen. Das geeignete Jagdkonzept muss den gesamten Zeitraum der Abschussplanperiode ab dem Jagdjahr umfassen, ab dem eine Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan erfolgen soll, wobei eine Anpassung zu jedem Jagdjahr möglich ist. Hierzu wird eine ministerielle Orientierungshilfe im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bereitgestellt. Das Jagdkonzept ist der Jagdbehörde auf Aufforderung vorzulegen.
(3) In verpachteten Revieren, in denen die Verbissbelastung in den letzten beiden revierweisen Beurteilungen der forstlichen Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch bewertet war, muss ein Nachweis des erlegten Rehwildes körperlich oder durch Bild zwischen den Parteien des Jagdpachtvertrages vereinbart werden. Abweichend von Satz 1 muss in Revieren, in denen das Rehwild erstmalig ohne Abschussplan bejagt wird, erst ein körperlicher Nachweis für die Abschussplanperiode vereinbart werden, die an zwei nach Eintritt in die Abschussplanfreiheit aufeinanderfolgende revierweise Beurteilungen des forstlichen Gutachtens mit einer Verbissbelastung von zu hoch oder deutlich zu hoch anschließt.
(4) Die Jagdbehörde soll abweichend von Abs. 1 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat und unter Beteiligung der Hegegemeinschaft einen Abschussplan für Rehwild für das betreffende Revier festsetzen, wenn
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus nähere Vorschriften zur Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan zu erlassen.
Art. 33 Jagd- und Schonzeiten 13 14 22 24 26
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) Die höhere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(4) Rechtsverordnungen nach Abs. 3 werden, wenn eine landeseinheitliche Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist, von der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus erlassen. Solche Rechtsverordnungen setzen entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Jagdbehörden außer Kraft. Haben solche Rechtsverordnungen die Bekämpfung von Wildseuchen zum Gegenstand, so ist das Staatsministerium für Ernährung, Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.
(5) Die Jagdbehörde kann
3. Hegebeschränkungen
Art. 34 Aussetzen von Tierarten 13 24 26
(1) Als fremd im Sinn des § 28 Abs. 3 BJagdG gelten Tierarten, die im Geltungsbereich BJagdG bei dessen In-Kraft-Treten (1. April 1953) frei lebend nicht heimisch waren.
(2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tierarten in der freien Natur ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder eine Schädigung der Landeskultur oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinn von § 28 Abs. 4 BJagdG, die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Abs. 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten.
4. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
Art. 35 Wegerecht
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdrevier nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdreviere in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotwegs dürfen Langwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
Art. 36 Jagdeinrichtungen
Der Revierinhaber darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in ein benachbartes Revier, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das auf Grund anderer Ursachen schwer krank oder verletzt ist. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist der Schütze ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Revierinhaber, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.
(3) Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Revier verendet. Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig. Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.
(4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Abs. 1, 3 und 6 das Wildbret und die Erinnerungsstücke (Kopfschmuck und Grandeln des Schalenwildes, Waffen des Schwarzwildes) dem Revierinhaber, in dessen Jagdrevier das Wild zur Strecke kommt. Das erlegte Wild ist auf den Abschussplan desjenigen Reviers anzurechnen, in dem es angeschossen wurde.
(5) Über die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 Vorschriften zur Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne zu erlassen. Es kann insbesondere die Anforderungen, die Anerkennung und die Befugnisse von Nachsuchengespannen einschließlich des Führens von und des Schießens mit Schusswaffen regeln.
Art. 38 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken 26
Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Jagdrevier ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ; dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.
Art. 39 Verwendung von Jagdhunden 13 24 26
(1) Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein.
(2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhunds auferlegen.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51) betraut werden.
VII. Abschnitt
Jagdschutz
Art. 40 Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes 26
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 BJagdG und Abs.1) in seinem Jagdrevier auszuüben.
Art. 41 Jagdschutzberechtigte 13 14 24 26
(1) Der Revierinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen.
(2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) ist die Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen.
(3) Neben dem Revierinhaber und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Bayerische Staatliche Polizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst.
(4) Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinn des Art. 40 Abs. 1 vor Futternot und Wildseuchen umfasst. Art. 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Die Jagdbehörde kann die Anstellung eines oder mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Revierinhaber seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestands trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Soweit es Reviergröße, Revierbeschaffenheit oder Wildbestand erfordern, kann die Jagdbehörde auch die Anstellung eines oder mehrerer hauptberuflich angestellter bestätigter Jagdaufseher verlangen. Bei Hochwildrevieren über 1000 ha soll der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Wer Berufsjäger oder forstlich ausgebildet im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist, wird durch Rechtsverordnung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bestimmt.
(6) Der Revierinhaber und der bestätigte Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich auszuweisen, und zwar der Revierinhaber durch Vorzeigen seines Jagdscheins, der Jagdaufseher durch Vorzeigen des Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die bestätigten Jagdaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Die oberste Jagdbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstabzeichen.
Art. 42 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten 26
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
(2) Soweit der Revierinhaber einem Jagdgast nach Art. 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.
(3) Die bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht.
Art. 43 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes 13 24 26
(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJagdG) nicht gefährdet werden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen. Das Füttern von Wölfen und Goldschakalen ist vorbehaltlich verbindlicher Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz verboten, sofern es sich nicht um eine Kirrung für Raubwild oder um eine behördliche oder behördlich zugelassene Maßnahme handelt.
(3) Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf.
(4) Kommt der Revierinhaber der Verpflichtung nach Abs. 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.
VIII. Abschnitt
Wild- und Jagdschaden
Art. 44 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen 26
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 BJagdG, Art. 47 Nr. 2) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde nach § 27 BJagdG auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Revierinhaber unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat.
Art. 45 Erstattungsausschluss 26
Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) außer Ansatz.
Art. 46 Ersatz weiterer Wildschäden
Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.
Art. 47 Ermächtigungen 13 24 26
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Art. 47a Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen 13 24 26
(1) Wild- und Jagdschäden können im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren nach § 35 BJagdG stattgefunden hat. Das Vorverfahren führt die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch; im Fall ihrer Beteiligung die Rechtsaufsichtsbehörde. Verspätet angemeldete Ansprüche oder wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründete Anträge sind zurückzuweisen. Im Übrigen wird das Vorverfahren mit der Niederschrift über die gütliche Einigung oder, wenn eine solche nicht erreicht wird, mit dem Erlass des Vorbescheids abgeschlossen. Gegen den Zurückweisungs- oder Vorbescheid kann binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anmeldung (§ 34 BJagdG) und des Vorverfahrens zu regeln, einschließlich der Kostentragung und der Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die gütliche Einigung oder aus dem Vorbescheid.
IX. Abschnitt
Wildhandel
Art. 48 Überwachung des Wildhandels 13 14 24 26
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Umwelt- und Verbraucherschutz. Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 BJagdG).
X. Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
Art. 49 Jagdbehörden, Jagdberater 13 24 26
(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt den Jagdbehörden. Soweit wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft oder wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Landwirtschafts- und Forstbehörden oder Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind
(3) Zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirats (Art. 50) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die von der obersten Jagdbehörde zu erlassen ist. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.
Art. 50 Jagdbeirat 13 14 24 26
(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 Abs. 1 BJagdG) gebildet.
(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus fünf Mitgliedern, nämlich je einem Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes.
(3) Der Jagdbeirat bei der höheren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus neun Mitgliedern, nämlich aus zwei der Jagdgenossenschaften und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, der Teich- und Fischereiwirtschaft, der Jäger, des Naturschutzes und Waldschutzes.
(4) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus vierzehn Mitgliedern. Von diesen müssen drei den Jagdgenossenschaften, je zwei der Landwirtschaft und den Jägern sowie je ein Mitglied der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, den Berufsjägern, der Fischerei, dem Tierschutz, dem Naturschutz und Waldschutz angehören.
(5) Zu den Beratungen des Jagdbeirats können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Mitglieder des Jagdbeirats und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt. Das Gleiche gilt für den nach Abs. 5 zugezogenen Sachkundigen. Das Nähere, insbesondere Bestellung, Aufgaben und Aufwandsentschädigung der Beiräte, regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Art. 51 Vereinigungen der Jäger 13 24 26
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3, § 37 Abs. 2 BJagdG), ferner Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung von Vereinigungen der Jäger zu bestimmen und diesen über Art. 39 Abs. 3 hinaus weitere nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zu übertragen.
Art. 52 Sachliche Zuständigkeit 06 13 14 22 24 24a 26
(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für
(2) Die höheren Jagdbehörden sind zuständig für
(3) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Art. 53 Örtliche Zuständigkeit 26
Die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Jagdbehörde nimmt auch die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 BJagdG vor.
Art. 54 Vorläufige Anordnung 26
Die Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes regeln, insbesondere durch einen bestätigten Jagdaufseher für Rechnung der Jagdgenossenschaft, des Jagdberechtigten oder des Revierinhabers vornehmen lassen und die Jagdausübung durch andere verbieten, wenn und solange
XI. Abschnitt
Ahndungsvorschriften
Art. 55 Strafvorschriften 26 26
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Wild, für das eine ganzjährige Schonzeit abweichend vom Bundesrecht festgesetzt ist, nicht mit der Jagd verschont.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Art. 56 Ordnungswidrigkeiten 26
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer
das erlegte Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
Art. 57 Verbot der Jagdausübung 26
(1) Wird gegen jemanden wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 56, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Abs. 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.
Die durch eine Straftat nach Art. 55 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung oder zur Vorbereitung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Straftat oder bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 74a des Strafgesetzbuchs ( StGB) und § 23 OWiG sind anzuwenden.
XII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 59 Enteignende Maßnahmen
(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zu Stande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.
Art. 61 Ausführungsvorschriften 13 24 26
Die oberste Jagdbehörde erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.
Art. 62 Verweisungen auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf durch dieses Gesetz aufgehobene Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Art. 63 Änderungsbestimmung
Art. 64 In-Kraft-Treten; Aufhebung von Vorschriften 13 26
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
(2) Das Gesetz über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 12. August 1953 (BayBS IV S. 575) tritt mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach Art. 47 Nr. 3 außer Kraft.
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