umwelt-online: Bayerisches Waldgesetz (2)

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Dritter Teil
Förderung und Entschädigung

Art. 20 Förderung 19a

Die Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz gefördert; dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule. Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.

Art. 21 Beihilfen für Waldbrandschäden 19a

(1) Bei Waldbrandschäden soll Waldbesitzern, soweit diese von einem Dritten, insbesondere vom Schädiger, keinen Ersatz erlangen, eine Beihilfe gewährt werden. Sie soll 75 v. H. des entstandenen Schadens betragen.

(2) Die Beihilfe kann versagt oder gekürzt werden, wenn der Berechtigte den Schaden verursacht oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) Die Beihilfe kann unter Auflagen und Bedingungen insbesondere für die rechtzeitige Wiederaufforstung und für die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte gewährt werden. Die Gewährung der Beihilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Staat abtritt. Die Abtretung der Ersatzansprüche kann nur bis zur Höhe der Beihilfe gefordert werden.

Art. 22 Sonstige Beihilfen

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern Beihilfen zur Bewirtschaftung von Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1, sofern sie in die Schutzwaldverzeichnisse nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 aufgenommen sind oder die Schutzwaldeigenschaft nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 festgestellt ist sowie zur Bewirtschaftung von Erholungswäldern.

(2) Für Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes im Einklang stehen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung (Art. 14 Abs. 1) und Sicherstellung der Waldfunktionen sowie zum Erhalt der biologischen Vielfalt notwendig sind und für die eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" nicht vorgesehen ist oder nicht erfolgt, können darüber hinaus Beihilfen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.

(3) Die beihilfewürdigen Maßnahmen werden in einem forstlichen Landesförderungsprogramm festgelegt. In das Programm sollen insbesondere aufgenommen werden:

  1. Beihilfen zur Schädlingsbekämpfung,
  2. Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden,
  3. Beihilfen zu nicht kostendeckenden Pflegemaßnahmen in besonderen Fällen,
  4. Beihilfen zur Meliorierung von Waldbeständen auf dafür geeigneten Standorten,
  5. Beihilfen zum Aufbau standortgemäßer und möglichst naturnaher Wälder,
  6. Beihilfen für Naturwaldreservate und
  7. Beihilfen für forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen.

(4) Für die Erbringung besonderer Gemeinwohlleistungen im Staatswald, die über die Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie Satz 5 Nrn. 1 bis 3 und 5 hinausgehen, sind Zuwendungen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bereit zu stellen. Solche Gemeinwohlleistungen sind insbesondere Schutzwaldsanierung, Schutzwaldpflege, Moorrenaturierung, die Bereitstellung von gesondert ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen sowie Biotopverbundprojekte im Wald.

Art. 23 Ausgleichszahlungen

(1) Erwachsen dem Waldbesitzer durch bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Erlösminderungen oder zusätzliche Aufwendungen, die bei normaler Bewirtschaftung nicht eintreten würden, so ist für diese Nachteile Ausgleich in Geld zu leisten, auch wenn diese Maßnahmen keine Enteignung darstellen oder einer solchen nicht gleichkommen. Satz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(2) Ausgleichspflichtig ist der Freistaat Bayern.

(3) Auf die Ausgleichszahlungen sind Beihilfen nach Art. 22 anzurechnen, wenn mit der Beihilfe der gleiche Zweck verfolgt wird, dem bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 dienen.

Art. 24 Entschädigungen

(1) Hat Feine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, so ist dem Eigentümer öder dem sonstigen Berechtigten nach dein Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) Entschädigung in Geld zu leisten

(2) Entschädigungspflichtig sind bei Maßnahmen von oberwiegend örtlicher Bedeutung die betreffenden Gebietskörperschaften, von überwiegend über örtlicher Bedeutung der Freistaat Bayern. Im Fall des Art. 14 Abs. 2 Satz 6 ist derjenige entschädigungspflichtig, der die Immissionen verursacht.

(3) Soweit über die Entschädigung nach Abs. 1 keine Einigung zustande kommt, wird darüber auf Antrag eines. Beteiligten durch die Behörde entschieden, auf. deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Art. 30 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG sinngemäß. Ergeht in angemessener Frist keine Entscheidung so ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres hach Eingang des Antrags bei der Behörde zu erheben. Aus einer nicht mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet wegen der darin festgesetzten Entschädigung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art. 38 Abs. 2 BayEG gilt sinngemäß.

(4) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt; soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.

Art. 25 (aufgehoben) 26

Vierter Teil 25
Aufsicht, Organisation, altrechtliche Waldkörperschaften, Forstschutz

Abschnitt I 25
Aufsicht, Organisation, altrechtliche Waldkörperschaften

Art. 26 Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die der Freistaat Bayern ausübt, um den Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine sachgemäße Bewirtschaftung zu sichern.

(2) Die mit der Forstaufsicht befassten Behörden haben zu diesem Zweck

  1. darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und andere der Erhaltung des Waldbestands und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften beachtet werden,
  2. Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten, zu unterbinden, sowie zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken,
  3. die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen aufsichtlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Angehörigen der mit der Forstaufsicht befassten Behörden dürfen bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit den Wald betreten. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den mit der Forstaufsicht befassten Behörden alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 27 Forstbehörden 11 24

(1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:

  1. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,
  2. die Ämter für Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als untere Forstbehörden.

(2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.

Art. 28 Aufgaben der Forstbehörden

(1) Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes

  1. die forstliche Fachplanung (Art. 5 und 6),
  2. die Einrichtung von Naturwaldreservaten (Art. 12a),
  3. die Durchführung von Aufforstungen aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art. 16 Abs. 5),
  4. die durch Vertrag übernommene Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald (Art. 19),
  5. die Erstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald (Art. 19),
  6. die Förderung der Forstwirtschaft und ihrer Selbsthilfeeinrichtungen (Art. 19 bis 22),
  7. die Forstaufsicht (Art. 26), soweit nicht andere Behörden zuständig sind,
  8. Waldpädagogik als Bildungsauftrag,
  9. die Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1,
  10. Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und des Waldzustandes in regelmäßigen Abständen.

(2) Die Forstbehörden werden bei der Erfüllung der Aufgaben von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unterstützt.

Art. 29 Durchführung der Forstaufsicht

(1) Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Amtsbezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. Sie sollen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen und müssen einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.

Art. 30 Aufgebotsverfahren 25

(1) Ein Mitglied einer altrechtlichen Waldkörperschaft kann im Aufgebotsverfahren gemäß den §§ 433 bis 441 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG) aus der altrechtlichen Waldkörperschaft und von allen mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechten ausgeschlossen werden, wenn seine Identität oder sein Aufenthaltsort unbekannt und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist. Eine altrechtliche Waldkörperschaft ist ein Verband,

  1. dessen Mitglieder als solche zur Nutzung an forstwirtschaftlichen Grundstücken berechtigt sind,
  2. der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) bestand und
  3. für den gemäß Art. 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die zu diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen Vorschriften fortgelten.

(2) Antragsberechtigt ist die altrechtliche Waldkörperschaft sowie jedes Mitglied. Antragsberechtigt ist auch die untere Forstbehörde, wenn kein Mitglied der altrechtlichen Waldkörperschaft bekannt ist oder die Durchführung des Aufgebotsverfahrens im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich ist. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk die altrechtliche Waldkörperschaft ihren Sitz hat, oder, sofern ein Sitz nicht ermittelbar ist, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Grundstücke nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 überwiegend liegen.

(3) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses verliert das Mitglied jegliche Berechtigung an der altrechtlichen Waldkörperschaft und sein Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Grundstücken wächst den übrigen Mitgliedern zu. Richtet sich der Ausschließungsbeschluss gegen das letzte verbliebene Mitglied, gilt die altrechtliche Waldkörperschaft mit seiner Rechtskraft als aufgelöst. Die Nutzungsrechte an den forstwirtschaftlichen Grundstücken erlöschen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mit der Auflösung der altrechtlichen Waldkörperschaft fällt deren Vermögen an den Freistaat Bayern. § 46 BGB ist entsprechend anzuwenden.

Art. 31 Errichtung einer Satzung durch eine altrechtliche Waldkörperschaft 25

(1) Bestehen für eine altrechtliche Waldkörperschaft keine Regelungen über die Einberufung zur Mitgliederversammlung oder lässt sich der Inhalt solcher Regelungen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht feststellen, so kann jedes Mitglied zu einer Mitgliederversammlung laden mit dem Zweck der Errichtung oder Änderung einer Satzung, die mindestens

  1. die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
  2. die Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und die Vertretung von Mitgliedern sowie
  3. die Vertretung der altrechtlichen Waldkörperschaft

regeln soll. Für die Versammlung nach Satz 1 gilt § 32 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 BGB entsprechend. Jedes Mitglied ist durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform und mit einer Ladungsfrist von acht Wochen zu laden, soweit seine Identität und Kontaktdaten mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind. Ergänzend ist durch eine im Staatsanzeiger mit gleicher Frist vor dem Versammlungstermin zu veröffentlichende Anzeige zu laden. Mit der fristgerechten Veröffentlichung der Anzeige gilt die Ladung gegenüber den nicht ermittelbaren Mitgliedern als bewirkt. In den Ladungen nach den Sätzen 3 und 4 ist auf die Regelung in Abs. 2 Satz 3 hinzuweisen.

(2) Soweit keine Regelungen über die Beschlussfassung bestehen oder sich der Inhalt solcher Regelungen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht feststellen lässt, richtet sich die Beschlussfassung nach den Sätzen 2 bis 7. Die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Wird das Quorum nicht erreicht, findet nach frühestens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und zu der mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu laden ist. Eine zusätzliche Ladung nach Abs.1 Satz 4 ist dabei nicht erforderlich, sofern in der Ladung nach Abs. 1 bereits auf den Termin der weiteren Mitgliederversammlung und auf den Verzicht auf eine erneute Ladung nach Abs. 1 Satz 4 hingewiesen wurde. Zu einem Beschluss, der eine Errichtung oder eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Abstimmung zur Errichtung oder Änderung einer Satzung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Abschnitt II
Forstschutz

Art. 32 Zuständigkeit für den Forstschutz

(1) Der Forstschutz obliegt

  1. den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei (Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
  2. den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind

  1. die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und
  2. der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung nach Art. 36 erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).

Art. 33 Inhalt des Forstschutzes

Die in Art. 32 genannten Personengruppen haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz des Waldes oder der dem Forstbetrieb dienenden Anlagen gegen rechtswidrige Handlungen Dritter zum Gegenstand haben, zu verhüten und zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken. Die Forstschutzbeauftragten des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben ferner die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

Art. 34 Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden üben den Forstschutz in allen Wäldern des Amtsbezirks aus.

(2) Die sonstigen Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus.

Art. 35 Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.

(2) Bei der Ausübung des Forstschutzes müssen die Forstschutzbeauftragten ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Art. 36 Bestätigung der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

(2) Die Bestätigung setzt einen schriftlichen Antrag des Waldbesitzers voraus; sie darf nur volljährigen, zuverlässigen und geeigneten Personen erteilt werden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

(3) Vor der Bestätigung ist die zuständige untere Forstbehörde zu hören. Das gleiche gilt, wenn die Bestätigung widerrufen werden soll.

Fünfter Teil
Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt I
Verfahrensvorschriften

Art. 37 Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Rechtsverordnungen über die

  1. Erklärung zu Bannwald nach Art. 11,
  2. Erklärung zu Erholungswald nach Art. 12 Abs. 1 und die Anordnung von Maßnahmen im Erholungswald nach Art. 12 Abs. 3.

(2) Die Rechtsverordnung wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde erlassen.

(3) Zuständig nach Abs. 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der betroffene Wald liegt. Wären hiernach mehrere Kreisverwaltungsbehörden zuständig, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Waldes liegt. Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, entscheidet hierüber die gemeinsame nächsthöhere Behörde.

Art. 38 Verfahren zur Erklärung von Wald zu Bannwald oder Erholungswald 20

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen einschließlich der Pläne, auf die zur Festlegung der Grenzen des Bannwaldes oder des Erholungswaldes nach Art. 51 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Bezug genommen wird, sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Außerdem sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt wird, sowie die berufsständischen Vertretungen der Waldbesitzer gehört werden.

(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind außerdem mit den Plänen auf die Dauer eines Monats öffentlich bei der Kreisverwaltungsbehörde oder bei einer von ihr bestimmten Stelle auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(3) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Kreisverwaltungsbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(4) Wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung erheblich verändert, so ist das Verfahren nach den Abs. 1 bis 3 zu wiederholen.

Art. 39 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten 24a

(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz erlässt die untere Forstbehörde; Art. 36 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die untere Forstbehörde entscheidet in den Fällen der Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 1 im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden, im Übrigen im Benehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden. Genehmigungen oder sonstige behördliche Gestattungen (Art. 9 Abs. 8 Satz 1), die eine Rodungserlaubnis ersetzen, dürfen insoweit nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.

(3) Über die Erlaubnisse nach Art. 16 Abs. 1, Art. 16a Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag im Fall des Art. 16 Abs. 1 die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Beteiligten enthält. Kann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Auf Antrag hat die Behörde hierüber eine Bestätigung auszustellen; diese steht der Erlaubnis gleich.

(3a) Abs. 3 gilt nicht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(4) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Rodung von Wald vor, so entscheidet das Bergamt im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.

Art. 39a (aufgehoben) 24a

Art. 40 Zuständigkeiten im Rechtsbereich der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse 11 24

(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für

  1. den Vollzug des § 18 Abs. 1, § 19, § 20, § 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, §§ 38, 39 Abs. 2 und 3 des Bundeswaldgesetzes ( BWaldG),
  2. die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse auf Grund des § 41 BWaldG.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, Zuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

Art. 41 Durchführung von Maßnahmen

(1) Kommt der Waldbesitzer den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen. Bewirtschaftungs- und Schutzmaßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 dürfen dem Waldbesitzer nur auferlegt werden, soweit sie von ihm unter wirtschaftlich vertretbaren und zumutbaren Bedingungen durchgeführt werden können. Andernfalls kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen. Der Waldbesitzer hat die Durchführung zu dulden.

(2) Ordnet die untere Forstbehörde eine Ersatzvornahme an, so beauftragt sie geeignete Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse mit der Durchführung. Art. 4 BayNatSchG bleibt unberührt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Durchführung von zu duldenden Maßnahmen.

Art. 42 Antragstellung 24a

(1) Für Anträge nach diesem Gesetz ist Textform erforderlich. Die Forstbehörde kann Ergänzung um die für die Beurteilung erforderlichen Angaben oder Unterlagen verlangen.

(2) Zu Anträgen nach Art. 9, 16 und 17 holt die untere Forstbehörde eine fachgutachtliche Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde ein.

(3) Antragsberechtigt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche.

Art. 43 Verfahrensbeteiligung in besonderen Fällen

(1) Als Beteiligte sind auf ihren Antrag zu den Verfahren hinzuzuziehen

  1. bei Feststellung der Schutzwaldeigenschaft nach Art. 10 Abs. 4 und bei Erteilung der Kahlhiebserlaubnis nach Art. 14 Abs. 3 in einem solchen Schutzwald der Besitzer des vor Sturmschäden zu schützenden Waldes,
  2. bei Erstaufforstungen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der dem aufzuforstenden Grundstück (Art. 16) benachbarten Grundstücke.

Sie sind, soweit ihr Aufenthalt bekannt ist, von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. 3Im Übrigen bleibt Art. 13 BayVwVfG unberührt.

(2) Entscheidungen sind dem Antragsteller und den übrigen Verfahrensbeteiligten, die Einwendungen erhoben und diese aufrechterhalten haben, zuzustellen.

Art. 44 Kostenfreiheit

Für die Verfahren nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 werden Kosten nicht erhoben.

Art. 45 Verfahrensvorschriften für Forstordnungswidrigkeiten

(1) Bei Forstordnungswidrigkeiten nach Art. 46 stehen der unteren Forstbehörde die Befugnisse des § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu. Nimmt die untere Forstbehörde diese Befugnisse nicht wahr, gibt sie eine Stellungnahme auch zur Schadenshöhe ab. Die Verwarnung durch die untere Forstbehörde ist unzulässig, wenn die Bach § 36 OWiG zuständige Stelle tätig geworden ist.

(2) Die untere Forstbehörde ist befugt, die Akten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verwaltungsbehörde einzusehen. Vor Abschluss der Ermittlungen ist unter Übersendung der Akten die untere Forstbehörde zu hören. Die Verwaltungsbehörde teilt der unteren Forstbehörde ihre abschließende Entscheidung mit und übersendet ihr die Mitteilung nach § 76 Abs. 4 OWiG.

Abschnitt II
Ordnungswidrigkeiten

Art. 46 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 9 Abs. 1 Wald zerstört,
  2. ohne Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 Wald rodet,
  3. ohne Erlaubnis nach Art. 14 Abs. 3 im Schutzwald einen Kahlhieb vornimmt.

(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 14 Abs. 2 bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen nicht ausführt oder untersagte Handlungen vornimmt,
  2. ohne Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 aufforstet,
  3. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die bei der Erteilung der Erlaubnis zu einer Rodung nach Art. 9, zu einem Kahlhieb nach Art. 14 oder zu einer Erstaufforstung nach Art. 16 festgesetzt worden ist,
  4. ohne Erlaubnis eine der in Art. 17 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt,
  5. Art. 17 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(3) Mit Geldbuße bis zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig in einem fremden Wald unbefugt Vieh weiden lässt,
  2. in einem Wald ohne Aufsicht eines Hirten oder in Waldverjüngungsflächen, soweit es nicht durch bestehende Rechtsverhältnisse, Alpen- oder Weideordnungen zugelassen ist, oder entgegen den Beschränkungen seines Weiderechts durch bestehende Rechtsverhältnisse, Alpen- oder Weideordnungen Vieh weiden lässt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig in einem fremden Wald Vieh außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung lässt oder außerhalb von Wegen unbefugt Vieh treibt.

Hausgeflügel gilt nicht als Vieh im Sinn des Satzes 1.

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt

  1. Holz schleift oder stürzt,
  2. Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder dem Schutz von Waldverjüngungsflächen dienen, öffnet und offen stehen lässt, entfernt oder in anderer Weise unwirksam macht,
  3. Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
  4. entgegen Art. 17 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht.

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 47 Nationalparke und Naturschutzgebiete

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkverordnungen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.

Art. 48 Belange der Landesverteidigung

Auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der Landesverteidigung bestimmt sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als dadurch ihre bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Anzuhörende Stelle im Sinn von § 45 Abs. 2 Satz 1 BWaldG sind die unteren Forstbehörden.

Art. 49 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf durch dieses Gesetz aufgehobene oder geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

Art. 50 (aufgehoben)

Art. 51 (aufgehoben)

Art. 52 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft 3.

_________________________
1) Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992)

2) Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979)

3) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22. Oktober 1974 (GVBl S. 551). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Treten der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen. Die aus dem Forststrafgesetz (FoStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1970 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Art. 44 Abs. 1 BayWaldG vom 22. Oktober 1974 (GVBl. S. 551), übernommenen Vorschriften traten am 1. Januar 1966 in Kraft, soweit sich auf Grund der ergangenen Änderungen kein späterer Zeitpunkt ergibt. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (GVBl. S. 824) trat in seiner ursprünglichen Fassung (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 FoStG vom 9. Juli 1965 [GVBl. S. 1171) am 1. Mai 1965 in Kraft.

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