Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes für Bayern
Vom 9. Mai 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 14.05.2005 S. 146)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Waldgesetzes für Bayern
Das Waldgesetz für Bayern - BayWaldG - (BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Art. 12a eingefügt:
"Art. 12a Naturwaldreservate"
b) Die Art. 30, 31, 45, 50 und 51 erhalten folgende Fassung:
"Art. 30 (aufgehoben)
Art. 31 (aufgehoben)
Art. 45 Verfahrensvorschriften für Forstordnungswidrigkeiten
Art. 50 (aufgehoben)
Art. 51 (aufgehoben)".
2. Art. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 1 Gesetzeszweck
Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage. Er hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Deshalb soll dieses Gesetz insbesondere dazu dienen:
| "Art. 1 Gesetzeszweck
(1) Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. 2Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. 3Der Wald ist deshalb nachhaltig zu bewirtschaften, um diese Leistungen für das Wohl der Allgemeinheit dauerhaft erbringen zu können. (2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen:
|
3. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" gestrichen.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort "Schmuckreisigkulturen," wird das Wort "Kurzumtriebskulturen," eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt auch für im bebauten Gebiet gelegene, kleinere Flächen, die mit Waldbäumen bestockt sind."
4. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Anstalten des öffentlichen Rechts und von öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, | "2. Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und von ihnen verwalteten öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen," |
b) Abs. 2
(2) Waldgrundstücke, die in den Betrieb einer Waldgenossenschaft des öffentlichen Rechts einbezogen sind, gelten als Körperschaftswald, auch wenn sie im Eigentum der Mitglieder stehen.
wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
5. Art. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 4 Weitere Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Art. 5 Grundsätze der forstlichen Fachplanung 04 (1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind Waldfunktionspläne als forstliche Fachplanung aufzustellen. (2) Der Wald hat Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie Bedeutung für die biologische Vielfalt. Er ist deshalb nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen und seine Bedeutung für die biologische Vielfalt bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann. | "Art. 4 Weitere Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes sind
1. sachgemäße Waldbewirtschaftung: 2. standortgemäße Baumarten: 3. standortheimische Baumarten: 4. Kahlhiebe: 5. Waldverjüngungsflächen: 6. Walderzeugnisse: 7. Kurzumtriebskulturen: 8. Hochwald: Art. 5 Grundsätze der forstlichen Fachplanung (1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung können Waldfunktionspläne als forstliche Fachplanung aufgestellt werden. (2) 1Der Wald hat Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie Bedeutung für die biologische Vielfalt. 2Er ist deshalb nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen - insbesondere die Schutzfunktionen im Bergwald - und seine Bedeutung für die biologische Vielfalt bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann." |
6. Art. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die staatlichen Behörden sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei allen Planungen und Vorhaben, die Wald betreffen, den in Art. 1 genannten Gesetzeszweck, insbesondere die Funktionen des Waldes, zu berücksichtigen. | "Die staatlichen Behörden und kommunalen Gebietskörperschaften haben bei allen Planungen, Vorhaben und Entscheidungen, die Wald betreffen, den in Art. 1 genannten Gesetzeszweck, insbesondere die Funktionen des Waldes und seine Bedeutung für die biologische Vielfalt zu berücksichtigen." |
7. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "ist" wird durch das Wort "sind" ersetzt.
bb) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. eine Waldinventur durchzuführen.
Sie dient der Erfassung und Beobachtung des Waldzustands.
Die Waldinventur darf sich nicht auf Einzelbetriebe beziehen. | "2. Waldinventuren durchzuführen. Sie dienen der Erfassung und Beobachtung des Waldzustands. Die Waldinventuren dürfen sich nicht auf Einzelbetriebe beziehen." |
b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Waldinventur" durch das Wort "Waldinventuren" und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Ernährung," gestrichen und die Worte "der Waldinventur" werden durch die Worte "von Waldinventuren" ersetzt.
8. In Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte "Art. 18 Abs. 3" durch die Worte "Art. 12a" ersetzt.
9. In Art. 11 Abs. 1 werden die Worte "soweit er in Plänen nach Art. 17 oder als einzelnes Ziel nach Art. 26 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes ausgewiesen ist" gestrichen.
10. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs.. 1 werden die Worte "der wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung in Plänen nach Art. 17 oder als einzelnes Ziel nach Art. 26 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes als Erholungsgebiet ausgewiesen ist" durch die Worte "dem eine außergewöhnliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung zukommt" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort "Bedürfnis" das Wort "besonderes" eingefügt.
c) In Abs. 3 werden die Worte "Eigentümer des Waldes und dem Nutzungsberechtigten" durch das Wort "Waldbesitzer" sowie das Wort 1 "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.
11. Es wird der Art. 12a eingefügt.
12. Art. 13 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 13 Betreten des Waldes
Für die Ausübung des Betretungsrechts im Wald gelten die Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes. | "Art. 13 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. Die Ausübung dieses Rechtes wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet. Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet. (3) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt." |
13. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Der Wald ist im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. | "(1) Der Wald ist im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren.
Hierzu sind insbesondere
|
b) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Als Kahlhieb gilt auch eine Hiebsmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion oder der Waldbestand selbst gefährdet werden. | "Sie ist zu erteilen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt." |
c) Abs. 4
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus Absatz 5 nichts anderes ergibt.
wird aufgehoben; der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
14. In Art. 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Schmuckreisig" die Worte "sowie Kurzumtriebskulturen" eingefügt.
(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen durch Rechtsverordnung Vorschriften unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 zu erlassen, mit denen die Kreisverwaltungsbehörden ermächtigt werden, durch Verordnung allgemein unter bestimmten Auflagen unverwahrtes Feuer in bestimmten Bereichen zuzulassen.
wird aufgehoben.
16. Art. 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 18 Staatswald
(1) Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße. Er ist daher vorbildlich zu bewirtschaften. Die mit der Bewirtschaftung betrauten Behörden haben insbesondere standortgemäße, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. Sie haben ferner
(2) Entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und den Zielen der Waldfunktionspläne nach Art. 6 kann in dem jeweils erforderlichen Ausmaß eine der in Absatz 1 genannten Aufgaben bevorzugt erfüllt werden. Die vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftungen können bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder die sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Bedürfnisse angemessen berücksichtigen. (3) Im Staatswald, der im Alleineigentum des Freistaates Bayern steht, können natürliche oder naturnahe Wälder als Naturwaldreservate eingerichtet werden. Sie dienen der Erhaltung und Erforschung solcher Wälder. Abgesehen von notwendigen Maßnahmen des Forstschutzes und der Verkehrssicherung findet in Naturwaldreservaten keine Bewirtschaftung und keine sonstige Holzentnahme statt. (4) Die Vorschriften der Art. 9 bis 17 gelten auch für den Staatswald. Für den Wald im Alleineigentum des Freistaates Bayern gelten sie, soweit sich aus Absatz 5 nichts anderes ergibt. (5) Der Freistaat Bayern bedarf keiner Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1. Anordnungen nach Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 6 und Art. 41 unterbleiben. In den Fällen des Art. 14 Abs. 3 und des Art. 16 Abs. 1 sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benachbarten Grundstücke anzuhören. Werden von diesen Einwendungen erhoben und bleiben die Einwendungen unberücksichtigt, so entscheidet darüber die höhere Forstbehörde. (6) Der Erlös aus der Veräußerung und aus sonstigen Verminderungen von Grundstockvermögen, das von der Staatsforstverwaltung verwaltet wird, ist dem Grundstock zuzuführen und soll bevorzugt für den Ankauf von Wald und anderen der Bewirtschaftung des Staatswaldes dienenden Flächen und für die Ablösung von Forstrechten verwendet werden. Art. 19 Körperschaftswald (1) Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sind über die für alle Waldbesitzer geltenden Vorschriften hinaus die Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Besondere Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Wald im Sinne des Art. 3 Abs. 2. Im Körperschaftswald nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 können auf Antrag der Körperschaften Naturwaldreservate eingerichtet werden. Art. 18 Abs. 3 gilt sinngemäß. (2) Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes muß auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten gestützt sein; bei Wäldern unter fünf ha Größe entfällt diese Verpflichtung. Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2) von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. Die Körperschaften entrichten für die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten einen Beitrag von 50 v. H. der dem Staat entstehenden Kosten. Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme. (3) Die Verwaltung des Körperschaftswaldes obliegt dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter der Körperschaft. Die Körperschaften können die forstfachliche Leitung den unteren Forstbehörden vertraglich und grundsätzlich gegen Entgelt übertragen. Wird die Forstbetriebsleitung den unteren Forstbehörden nicht übertragen, haben die Körperschaften diese einer fachkundigen Person (Betriebsleiter), die die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat oder sich als Beamter des gehobenen Forstdienstes für den Aufstieg in den höheren Forstdienst qualifiziert hat, zu übertragen. Dabei darf die zu betreuende Waldfläche nur so groß sein, daß eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben noch gewährleistet ist. (4) Ist die Anstellung eines Betriebsleiters von der Größe oder der Aufgabenstellung her gerechtfertigt, kann der Körperschaft ein Zuschuß zum Aufwand für den Betriebsleiter gewährt werden. (5) Die Körperschaften haben die ordnungsgemäße Betriebsausführung in der Regel dazu geeigneten Fachkräften (gehobener oder mittlerer Forstdienst oder vergleichbare Ausbildung) zu übertragen. Die Körperschaften können die Übernahme der Betriebsausführung in Verbindung mit der Betriebsleitung mit den unteren Forstbehörden vertraglich und gegen Entgelt vereinbaren. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten sinngemäß. (6) Die Körperschaften sind verpflichtet, in ihren Wäldern für den Forstschutz (Art. 32 bis 36) zu sorgen. Sie veranlassen, daß die mit dem Forstschutz beauftragten Personen, soweit diese nicht Polizeivollzugsbeamte oder Forstschutzbeauftragte kraft Amts sind, nach Art. 36 bestätigt werden. Die unteren Forstbehörden unterstützen die Körperschaften beim Vollzug des Forstschutzes, wenn ihnen die Betriebsausführung übertragen wurde. (7) Für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände gelten Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse für die Anstellung eigenen Personals (Betriebsleiter, Revierleiter) nicht gewährt werden; dies gilt nur, wenn die Bewirtschaftung des Waldes nach einem von der Forstbehörde erstellten oder von ihr als verbindlich anerkannten Wirtschaftsplan erfolgt. (8) Absatz 7 gilt entsprechend für die Waldkörperschaften des privaten Rechts, die vor dem 1. Januar 1900 entstanden sind. (9) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen Rechtsverordnungen über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes zu erlassen, namentlich über
| "Art. 18 Staatswald
(1) Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße und ist daher vorbildlich zu bewirtschaften. Er ist zudem auf Dauer in alleiniger öffentlich rechtlicher Verantwortung zu bewirtschaften. Die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung betrauten Stellen haben insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. Hierzu soll die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden. Die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung betrauten Stellen haben ferner
(2) Die Bewirtschaftung des Staatswaldes zielt auf eine Optimierung des Gesamtnutzens aller Waldfunktionen ab und muss auf Forstwirtschaftspläne gestützt sein. Dabei kann entsprechend den örtlichen Bedürfnissen sowie den Zielen und Maßnahmen der Waldfunktionspläne nach Art. 6 in dem jeweils erforderlichen Ausmaß eine der in Abs. 1 genannten Aufgaben bevorzugt erfüllt werden. Die vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftungen können bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder die sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Bedürfnisse angemessen berücksichtigen. (3) Die ordnungsgemäße forstfachliche Betriebsführung (Betriebsleitung und Betriebsausführung) des Staatswaldes ist geeigneten Fachkräften zu übertragen. Solche sind:
Die der Betriebsführung zugeordnete Waldfläche darf jeweils nur so groß sein, dass die Erfüllung der Aufgaben im Sinn des Abs. 1 gewährleistet ist. (4) Abs. 3 gilt nicht, soweit Staatswald von Fachverwaltungen des Freistaates Bayern verwaltet und bewirtschaftet wird; in diesem Fall haben die Fachverwaltungen die Forstbehörden zu beteiligen. Führt der Freistaat Bayern auf von ihm verwalteten und bewirtschafteten Flächen Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 durch, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benachbarten Grundstücke anzuhören. (5) Das Forstvermögen als Teil des Grundstockvermögens soll in seinem wirtschaftlichen Wert und in seiner Befähigung, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Erlös aus der Veräußerung und aus sonstigen Veränderungen von Forstvermögen ist dem Forstgrundstock zuzuführen und soll bevorzugt für den Ankauf von Wald und anderen der Bewirtschaftung des Staatswaldes dienenden Flächen und für die Ablösung von Forstrechten verwendet werden. Der Flächenumfang des Forstvermögens soll grundsätzlich erhalten bleiben. Art. 19 Körperschaftswald (1) Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sind über die für alle Waldbesitzer geltenden Vorschriften hinaus die Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie Satz 5 Nrn. 1 bis 3 und 5 zu beachten. Besondere Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes muss auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten gestützt sein; bei Wäldern unter fünf ha Größe entfällt diese Verpflichtung. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2) von frei-beruflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. Die Körperschaften entrichten für die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten einen Beitrag von 50 v.H. der dem Staat entstehenden Kosten. Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme. (3) Die unteren Forstbehörden können die forstfachliche Betriebsleitung des Körperschaftswaldes und in Verbindung damit die Betriebsausführung vertraglich und abgesehen von in der Verordnung nach Abs. 6 zu regelnden Ausnahmen gegen Entgelt übernehmen. (4) Nehmen die Körperschaften die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahr, so haben sie damit entsprechend forstfachlich qualifiziertes Personal zu beauftragen. (5) Die Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 sind verpflichtet, in ihren Wäldern für den Forstschutz (Art. 32 bis 36 ) zu sorgen. Sie veranlassen, dass die mit dem Forstschutz beauftragten Personen, soweit diese nicht Polizeivollzugsbeamte oder Forstschutzbeauftragte kraft Amts sind, nach Art. 36 bestätigt werden. 3Die unteren Forstbehörden unterstützen die Körperschaften beim Vollzug des Forstschutzes, wenn ihnen die Betriebsausführung übertragen wurde. (6) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen Rechtsverordnungen über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes zu erlassen, namentlich über
|
17. Art. 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "private und körperschaftliche" werden gestrichen.
b) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule."
18. Art. 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Waldfunktionen" die Worte "sowie zum Erhalt der biologischen Vielfalt" eingefügt.
b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5. Beihilfen zur Umwandlung von nicht standortgemäßen Reinbeständen aus Nadelwald in standortgemäße Mischbestände. | "5. Beihilfen zum Aufbau standortgemässer und möglichst naturnaher Wälder," |
bb) Es werden die Nrn. 6 und 7 angefügt.
c) Es wird der Abs. 4 angefügt.
19. Art 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte "nicht in seinem Alleineigentum stehenden" werden gestrichen.
20. Art. 27 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 27 Forstbehörden
(1) Forstbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden der Staatsforstverwaltung. (2) Oberste Forstbehörde ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. (3) Höhere Forstbehörden sind die Forstdirektionen. (4) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann durch Rechtsverordnung anderen Behörden seines Geschäftsbereichs die Aufgaben der unteren Forstbehörden übertragen. (5) Die Leiter der unteren Forstbehörden müssen die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden haben. | "Art. 27 Forstbehörden
(1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
(2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig." |
21. Art. 28 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2
2. die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes mit Ausnahme von Wald, der mit staatlichen Versuchsgütern eine wirtschaftliche Einheit bildet und der wegen seiner geringen Größe zweckmäßigerweise vom Versuchsgut mitbewirtschaftet wird, sowie von Wald im Eigentum des Bundes und anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland,
wird aufgehoben; die bisherigen Nrn. 3 bis 9 werden Nrn. 2 bis 8.
bb) In der neuen Nr. 2 werden die Worte "Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1" durch die Worte "Art.12a ersetzt.
cc) In der neuen Nr. 4 werden die Worte "und dem Körperschaftswald gleichgestellten Wald" gestrichen.
dd) Die neue Nr. 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 6. die Förderung des Körperschafts- und Privatwaldes (Art. 19 bis 22), | "6. die Förderung der Forstwirtschaft und ihrer Selbsthilfeeinrichtungen (Art. 19 bis 22)," |
ee) In der neuen Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ff) Es werden die Nrn. 9 und 10 angefügt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der obersten Forstbehörde obliegt die Fachaufsicht im Bereich des Art. 26 über die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden. | "(2) Die Forstbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unterstützt." |
22. Art. 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen", die Worte "Revierbeamten der Staatsforstverwaltung" durch die Worte "Beamten der unteren Forstbehörden" und das Wort "Forstamtsbezirks" durch das Wort "Amtsbezirks" ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort "müssen" durch das Wort "sollen" und das Wort "sowie" durch die Worte "und müssen" ersetzt.
Art. 30 BerufsbezeichnungenNichtstaatliche Forstbedienstete, die nicht Beamte sind und freiberuflich tätige Forstleute dürfen eine den Amtsbezeichnungen der staatlichen Forstbeamten vergleichbare Berufsbezeichnung führen, die auf das nichtstaatliche Dienstverhältnis oder auf die freiberufliche Tätigkeit hinweist. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Berufsbezeichnungen festzusetzen und die Befugnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung zu regeln.
Art. 31 Berufskleidung
(1) Die in Art. 30 genannten Personen dürfen als Berufskleidung die Dienstkleidung des staatlichen Forstpersonals tragen, sofern sie mit den vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmalen versehen ist.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen.
werden aufgehoben.
24. Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erklärten, im Revierdienst tätigen Forstbeamten der Bayerischen Staatsforstverwaltung sowie der Gemeinden und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und | "1. Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und" |
25. In Art. 33 Satz 2 werden die Worte "der sonstigen" durch das Wort "anderer" ersetzt und die Worte "sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" gestrichen.
26. Art. 34 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 34 Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten
(1) Die Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus. (2) Die Forstschutzbeauftragten der Staatsforstverwaltung sind darüber hinaus befugt, im ganzen Forstamtsbezirk Forstschutzhandlungen vorzunehmen. | "Art. 34 Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten
(1) Die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden üben den Forstschutz in allen Wäldern des Amtsbezirks aus. (2) Die sonstigen Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus." |
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen zu erlassen.
wird aufgehoben; die Satznummerierung 1 entfällt.
28. Art. 39 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Verwaltungsakte nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 3 erlässt die untere Forstbehörde. Die übrigen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz werden von der Kreisverwaltungsbehörde erlassen. | "(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz erlässt die untere Forstbehörde; Art. 36 Abs. 1 bleibt unberührt." |
b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet in den Fällen der Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 1 im Einvernehmen mit den unteren Forstbehörden, im Übrigen im Benehmen mit den unteren Forstbehörden. | "Die untere Forstbehörde entscheidet in den Fällen der Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 1 im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden, im Übrigen im Benehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden." |
c) Abs. 3 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| Über die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beteiligten enthält. Kann über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. | "Über die Erlaubnisse nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 16a Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag im Fall des Art. 16 Abs. 1 die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Beteiligten enthält. Kann auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern." |
29. Art. 39a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Betrifft das Vorhaben die Rodung (Art. 9) von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002.(GVBl. S. 975), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen, wenn es | "Betrifft das Vorhaben die Rodung von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen, wenn es" |
bb) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. zu mindestens 5 ha innerhalb eines Schutz-, Bann- oder Erholungswaldes (Art. 10 Abs. 1, Art. 11, 12), eines Naturschutzgebiets (Art. 7 Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 975), in der jeweils geltenden Fassung), eines Nationalparks (Art. 8 BayNatSchG), eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiets liegt oder | "2. zu mindestens 5 ha innerhalb eines Schutzwaldes nach Art. 10 Abs. 1, eines Bann- oder Erholungswaldes, eines Naturschutzgebietes, eines Nationalparks, eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG 1 oder der Richtlinie 79/409/EWG 2 ausgewiesenen Schutzgebietes liegt oder" |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "(Art. 16)" gestrichen und die Worte "dem Fünften Teil Abschnitt III" durch die Worte "den Vorschriften" ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden die Worte "(Art. 7 Bay-NatSchG)" und "(Art. 8 BayNatSchG)" gestrichen.
30. Art. 40 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "Ernährung" wird gestrichen.
bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Bundeswaldgesetzes" die Worte "(BWaldG)" eingefügt und die Worte "vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037)" gestrichen.
cc) In Nr. 2 werden die Worte "des Bundeswaldgesetzes" durch die Abkürzung "BWaldG" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Ernährung" gestrichen.
31. Art. 41 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" durch die Worte "untere Forstbehörde" ersetzt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Ordnet die Kreisverwaltungsbehörde eine Ersatzvornahme an, so wird diese von der unteren Forstbehörde durchgeführt. Diese kann geeignete Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse beauftragen. Art. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt. | "(2) Ordnet die untere Forstbehörde eine Ersatzvornahme an, so beauftragt sie geeignete Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse mit der Durchführung. Art. 4 des BayNatSchG bleibt unberührt." |
32. Art. 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Anträge nach Art. 9, 15, 16 und 17 sollen bei den unteren Forstbehörden eingereicht werden.
Sie sind schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben und sollen die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.
(2) Die Anträge sind mit einer gutachtlichen Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde weiterzuleiten. | "(1) Die nach diesem Gesetz bei den unteren Forstbehörden einzureichenden Anträge sind schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben und sollen die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten; Art. 36 bleibt unberührt.
(2) Zu Anträgen nach Art. 9, 16 und 17 holt die untere Forstbehörde eine fachgutachtliche Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde ein." |
b) Abs. 4
(4) Anträge nach Art. 19 Abs. 1 Satz 4 sind bei der unteren Forstbehörde zu stellen.
wird aufgehoben.
33. Art. 45 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 45 Verfahrensvorschriften für Forststraftaten und Forstordnungswidrigkeiten
(1) In Verfahren wegen Forststraftaten und Forstordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde vor Abschluß der Ermittlungen unter Übersendung der Akten zu hören. Bei Forstordnungswidrigkeiten stehen dieser die Befugnisse des § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu. Nimmt die untere Forstbehörde diese Befugnisse nicht wahr, gibt sie eine Stellungnahme auch zur Schadenshöhe ab. Die Verwarnung durch die untere Forstbehörde ist unzulässig, wenn die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Stelle tätig geworden ist. (2) In diesen Verfahren ist der unteren Forstbehörde Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ein Beamter der Bayerischen Staatsforstverwaltung kann an einer Hauptverhandlung teilnehmen. Ihm kann das Wort erteilt werden. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann für mehrere untere Forstbehörden einen Beamten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 bestimmen. (3) Die untere Forstbehörde ist befugt, die Akten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verwaltungsbehörde einzusehen. Die Anklageschrift und alle die Instanz oder das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde abschließenden Entscheidungen sind ihr mitzuteilen. (4) In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. (5) Forststraftaten im Sinne von Absatz 1 sind Straftaten nach §§ 242 bis 248a, 267, 303, 304, 308 bis 310a des Strafgesetzbuches, wenn sie gegen
begangen werden. (6) Forstordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt II des Fünften Teiles. | "Art. 45 Verfahrensvorschriften für Forstordnungswidrigkeiten
(1) Bei Forstordnungswidrigkeiten nach Art. 46 stehen der unteren Forstbehörde die Befugnisse des § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu. Nimmt die untere Forstbehörde diese - Befugnisse nicht wahr, gibt sie eine Stellungnahme auch zur Schadenshöhe ab. Die Verwarnung durch die untere Forstbehörde ist unzulässig, wenn die nach § 36 OWiG zuständige Stelle tätig geworden ist. (2) Die untere Forstbehörde ist befugt, die Akten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verwaltungsbehörde einzusehen. Vor Abschluss der Ermittlungen ist unter Übersendung der Akten die untere Forstbehörde zu hören. Die Verwaltungsbehörde teilt der unteren Forstbehörde ihre abschließende Entscheidung mit und übersendet ihr die Mitteilung nach § 76 Abs. 4 OWiG." |
34. Art. 46 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ", in verhängten Waldorten oder zur Nachtzeit" durch die Worte "oder in Waldverjüngungsflächen" ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "fremden" wird gestrichen.
bb) In Nr. 2 werden die Worte "verhängter Waldorte" durch die Worte "von Waldverjüngungsflächen" ersetzt.
cc) Nr. 3
3. bereits gewonnene oder gesammelte Walderzeugnisse von ihrem Standort entfernt, ihrer Stützen beraubt oder umwirft,
wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
ee) In Nr. 3 (neu) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ff) Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
"4. entgegen Art. 17 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht."
c) Abs. 5 und 6
(5) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer als Berechtigter oder als dessen Beauftragter bei Ausübung eines Forstrechts oder eines anderen auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts vorsätzlich oder fahrlässig
- zu anderen als zu den zugelassenen Zeiten oder
- mit anderen als den zugelassenen Beförderungsmitteln
Walderzeugnisse in einem Wald gewinnt oder sammelt oder aus einem Wald fortschafft.
(6) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
- Merk- oder Warnzeichen in einem Wald, die zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung oder als Hinweisschilder dienen oder Erkennungszeichen, die an Walderzeugnissen angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert oder entfernt,
- entgegen Art. 17 Abs. 3 im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht,
- als Berechtigter oder dessen Beauftragter bei Ausübung eines Forstrechts oder eines anderen auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts den auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlichen Holzabgabeschein oder anderen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder den für den Forstschutz zuständigen Bediensteten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt; zur Überwachung des rechtmäßigen Erwerbs von bestimmten Walderzeugnissen können die Regierungen durch Rechtsverordnung das Mitführen von Berechtigungsscheinen vorschreiben,
- entgegen Art. 30 eine Berufsbezeichnung führt.
werden aufgehoben.
35. Art. 48 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Anzuhörende Stelle im Sinn von § 45 Abs. 2 Satz 1 BWaldG sind die unteren Forstbehörden."
36. Art. 50 und 51
Art. 50 Änderung anderer VorschriftenArt. 51 (Aufhebung anderer Gesetze)
werden aufgehoben.
§ 2 In-Kraft-Treten, Überleitung von Verfahren, Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 17, 18 Buchst. c, Nr. 19, Nrn. 20, 21 Buchst. a, Doppelbuchst. aa, ff, Nrn. 22, 24 Buchst. a, Nrn. 26 und 37 erst mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" als Anstalt des öffentlichen Rechts durch gesondertes Gesetz in Kraft. Die Neufassung des Art. 5 Abs. 1 tritt erst mit der Aufhebung des § 7 Bundeswaldgesetz - BWaldG - vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Art. 204 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Abs. 1 bereits eingeleitete Verfahren werden auch nach In-Kraft-Treten der Zuständigkeitsänderungen von den bis dahin zuständigen Behörden fortgeführt.
(4) Abweichend von Abs. 1 und § 1 Nr. 4 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2) gilt § 1 Nr. 16 (Art. 19 Abs. 3) auch für sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Stiftungen, die bereits zum 1. Juli 2004 Verträge mit den Forstbehörden abgeschlossen hatten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008.
§ 3 Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Waldgesetzes für Bayern
Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Waldgesetz für Bayern - BayWaldG - (BayRS 7902-1-L) mit neuer Artikel-' folge neu bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
1) Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992)
2) Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979)