Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 25. Januar 2022
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2022 S. 22)



Auf Grund des Art. 50 Abs. 3, des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 60 Abs. 3 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt), "3. die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und".

bbb) In Nr. 4 wird die Angabe "(Art. 59 BayFiG)" durch die Wörter "gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG)" ersetzt.

cc) In Satz 2 werden die Wörter "Lichtbild aus neuester Zeit" durch die Wörter "aktuelles Lichtbild" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Den Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayFiG) kann erhalten, wer sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Die Geltungsdauer dieses Fischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein).

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ländern" die Wörter "der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die in anderen Ländern ohne das Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung erteilt wurden. "Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die
  1. ohne Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung,
  2. nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
  3. aufgrund ihrer zeitlichen Befristung ohne Fischerprüfung an Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

erteilt wurden."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "(Art. 59 BayFiG)" durch die Angabe "nach Art. 48 BayFiG" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.

cc) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. von der Prüfungsbehörde (§ 4 Abs. 1 Satz 1) als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei, "2. von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei, sofern
  1. der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder
  2. es sich um eine an einer Hochschule abgelegte Prüfung handelt

."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 59" durch die Angabe "Art. 48" ersetzt.

bb) Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:

"1. volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen,".

cc) Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3 und das Semikolon wird jeweils durch ein Komma ersetzt.

dd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und in Buchst. b wird die Angabe "(Art. 59 BayFiG)" durch die Angabe "gemäß Art. 48 Satz 1 BayFiG" und das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für den nach Satz 1 Nr. 3 erteilten Fischereischein gilt Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend. "Für den nach
  1. Satz 1 Nr. 1 erteilten Fischereischein beträgt die Geltungsdauer ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein),
  2. Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "(Landesanstalt)" eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Bewerber ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern können in begründeten Ausnahmefällen von der Prüfungsbehörde zugelassen werden.

wird aufgehoben.

bb) Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe "12." durch das Wort "zwölfte" ersetzt.

cc) Satz 4 wird Satz 3.

c) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Art. 59" durch die Angabe "Art. 48" ersetzt.

d) In Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "ausgeschlossen" die Wörter ", sie gilt als nicht bestanden und kann nicht vor Ablauf von drei Monaten wiederholt werden" eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ", Eignung der Schulungskräfte" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb) Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2, das Wort "die" am Satzanfang durch das Wort "Die" und die Angabe "Art. 59" durch die Angabe "Art. 48" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 2

Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.

wird aufgehoben.

c) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekannt zu geben sowie unter Angabe der Inhalte und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen rechtzeitig der Prüfungsbehörde mitzuteilen. Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.

(3) Der Landesfischereiverband Bayern e.V. stellt sicher, dass Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.

"(2) Der Veranstalter hat
  1. Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge in geeigneter Weise bekannt zu geben und
  2. die Angaben nach Nr. 1, Inhalte und Stundenpläne der Vorbereitungslehrgänge sowie die Namen, Anschriften und Eignung der Kursleiter und Schulungskräfte der Prüfungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.

Die Eignung setzt einen gültigen Fischereischein voraus, bei Kursleitern ferner die Teilnahme an einer Schulung der Prüfungsbehörde. Die Prüfungsbehörde kann bei Nachweis einer gleichwertigen Schulung oder einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von dem Erfordernis der Schulungsteilnahme befreien. Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 nimmt die Prüfungsbehörde die Kursleiter in die Fachanwendung Fischerprüfung auf. In begründeten Fällen kann die Prüfungsbehörde Kursleiter von der Fachanwendung Fischerprüfung ausschließen."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 2)" gestrichen.

b) In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß " § 11 Fischfang, Fangbeschränkungen".

b) Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

"(1) Fischereiausübungsberechtigte sind

  1. Fischereiberechtigte,
  2. Fischereipächter und
  3. zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang befugte Personen."

c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und es werden die Wörter "Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische)" durch die Wörter "Fische im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Fische dürfen erst gefangen werden" durch die Wörter "Gefangene Fische dürfen dem Gewässer nur entnommen werden" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Flosse" durch die Wörter "zusammengelegten Schwanzflosse" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Art   Schonzeit Schonmaß (cm)
1.1 Flussneunauge, Lampetra fluviatilis ganzjährig -
1.2 Bachneunauge, Lampetra planeri ganzjährig -
1.3 Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp. ganzjährig -
1.4 Meerneunauge, Petromyzon marinus ganzjährig -
2.1 Stör, Acipenser sturio ganzjährig -
2.2 Sterlet, Acipenser ruthenus ganzjährig -
3. Maifisch, Alosa alosa ganzjährig -
4.1 Atlantischer Lachs, Salmo salar ganzjährig -
4.2 Bachforelle, Salmo trutta forma fario 1. Oktober bis 28. Februar 26
4.3 Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris 1. Oktober bis 28. Februar 60
4.4 Meerforelle, Salmo trutta forma trutta ganzjährig -
4.5 Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss 15. Dezember bis 15. April 26
4.6 Bachsaibling, Salvelinus fontinalis 1. Oktober bis 28. Februar 20
4.7 Seesaiblinge, Salvelinus spp. 1. Oktober bis 31. Dezember 30
4.8 Huchen, Hucho hucho 15. Februar bis 31. Mai 90
5.1 Renken/Felchen, Coregonus spp. 15. Oktober bis 31. Dezember 30
5.2 Kilch, Coregonus bavaricus ganzjährig -
5.3 Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus ganzjährig -
6. Äsche, Thymallus thymallus 1. Januar bis 30. April 35
7.1 Rotauge, Rutilus rutilus - -
7.2 Frauennerfling, Rutilus pigus virgo 1. März bis 30. Juni 30
7.3 Perlfisch, Rutilus meidingeri ganzjährig -
7.4 Moderlieschen, Leucaspius delineatus - -
7.5 Hasel, Leuciscus leuciscus - -
7.6 Aitel, Squalius cephalus - -
7.7 Strömer, Telestes souffia ganzjährig -
7.8 Nerfl ing, Leuciscus idus - 30
7.9 Elritze, Phoxinus phoxinus - -
7.10 Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus - -
7.11 Schied, Aspius aspius 1. April bis 31. Mai 40
7.12 Schleie, Tinca tinca - 26
7.13 Nase, Chondrostoma nasus 1. März bis 30. April 30
7.14 Gründling, Gobio gobio - -
7.15 Donaustromgründling, Romanogobio vladykovi ganzjährig -
7.16 Kessler-Gründling, Romano gobio kesslerii ganzjährig -
7.17 Steingreßling, Romano gobio uranoscopus ganzjährig -
7.18 Barbe, Barbus barbus 1. Mai bis 15. Juni 40
7.19 Mairenke, Alburnus mento - -
7.20 Laube, Alburnus alburnus - -
7.21 Schneider, Alburnoides bipunctatus ganzjährig -
7.22 Güster, Blicca bjoerkna - -
7.23 Brachse, Abramis brama - -
7.24 Zobel, Ballerus sapa - -
7.25 Zope, Ballerus ballerus ganzjährig -
7.26 Zährte und Seerüßling, Vimba vimba - -
7.27 Sichling, Pelecus cultratus ganzjährig -
7.28 Bitterling, Rhodeus amarus ganzjährig -
7.29 Karausche, Carassius carassius - -
7.30 Giebel, Carassius gibelio - -
7.31 Karpfen, Cyprinus carpio - 35
8.1 Schmerle, Barbatula barbatula - -
8.2 Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis ganzjährig -
8.3 Steinbeißer, Cobitis taenia ganzjährig -
9. Wels, Silurus glanis - -
10. Aal, Anguilla anguilla - 50
11. Hecht, Esox lucius 15. Februar bis 15. April 50
12.1 Flussbarsch, Perca fluviatilis - -
12.2 Zander, Sander lucioperca 15. März bis 30. April 50
12.3 Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua - -
12.4 Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni ganzjährig -
12.5 Schrätzer, Gymnocephalus schraetser ganzjährig -
12.6 Streber, Zingel streber ganzjährig -
12.7 Zingel, Zingel zingel ganzjährig -
13. Mühlkoppe, Cottus gobio - -
14.1 3stachl. Stichling, Gasterosteus aculeatus - -
14.2 9stachl. Stichling, Pungitius pungitius ganzjährig -
15. Rutte, Lota lota - 30
16.1 Edelkrebs, Astacus astacus, männlich - 12
  weiblich 1. Oktober bis 31. Juli 12
16.2 Steinkrebs, Austropotamobius torrentium, männlich - 10
  weiblich 1. Oktober bis 31. Juli 10
17. Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera ganzjährig -
18.1 Große Teichmuschel, Anodonta cygnea ganzjährig -
18.2 Gemeine Teichmuschel, Anadonta anatina ganzjährig -
18.3 Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata ganzjährig -
18.4 Malermuschel, Unio pictorum ganzjährig -
18.5 Große Flussmuschel, Unio tumidus ganzjährig -
18.6 Kleine Flussmuschel, Unio crassus ganzjährig -
1) § 12 Abs. 2: Im Aaleinzugsgebiet gilt eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar

Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und der §§ 22 und 23 bleiben unberührt.

"(4) Die für den Fang von Fischen geltenden Schonzeiten und Schonmaße ergeben sich aus der Anlage. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt."

f) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe "(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)" durch die Angabe "gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG", die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" und die Angabe "Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "der Anlage" ersetzt.

g) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 1 werden die Wörter "In Grenzgewässern gelten die Schonzeiten und Schonmaße nach Abs. 3" durch die Wörter "In Grenzgewässern gelten die in der Anlage festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße" ersetzt.

h) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 7 und 8.

i) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden.Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden. "(9) Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden."

j) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 10 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 1 bis 8" durch die Wörter "Die Abs. 2 bis 9" ersetzt.

bbb) In Nr. 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

ccc) In Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Wörter "Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 bis 7" durch die Angabe "Abs. 2 bis 8" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "(Abs. 3 Satz 1)" durch die Wörter "im Sinn des Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Für den Fang von Aalen in Gewässern, die den Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 unterliegen, gilt abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar. § 11 Abs. 6 und 9 Satz 2 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird Abs. 2.

d) Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3 Sätze" durch die Angabe "Abs. 2 Satz" ersetzt.

bb) In Nr. 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "(Abs. 3 Satz 2 Nr. 3)" durch die Wörter "nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

e) Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe "Abs. 3 und 4" wird durch die Angabe "Abs. 2 und 3" ersetzt.

f) Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 4 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

g) Abs. 7 wird Abs. 6 und die Angabe "bis 6" wird durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

9. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe "(Art. 1 Abs. 2 BayFiG)" durch die Angabe "gemäß Art. 1 Abs. 2 BayFiG" ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß (§ 11) erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. "Nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen, in allen anderen Gewässern innerhalb von zwei Wochen, verboten."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "elektrischen Lichtquellen, elektrischen Ködern," eingefügt und wird nach dem Wort "Pfeilen" das Wort ", Drohnen" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)" durch die Angabe "gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "(Art. 9 BayFiG)" durch die Angabe "nach Art. 9 BayFiG" ersetzt.

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 genehmigen."

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

13. In § 18 Abs. 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt und werden nach der Angabe "BayFiG" die Wörter "und für Fangvorrichtungen an Fischwegen, in denen Fische zu wissenschaftlichen Zwecken nur vorübergehend gefangen werden" eingefügt.

14. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Gewässerbewirtschaftung" die Wörter "sowie zu Gewässerausbau- und Flussbaumaßnahmen" eingefügt.

bbb) In dem Satzteil nach Nr. 4 wird die Angabe "(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)" durch die Angabe "gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter)" durch das Wort "Fischereiausübungsberechtigten" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "(Elektrofischer)" die Wörter "einen Fischereischein nach Art. 46 BayFiG sowie" eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "Art. 57" durch die Angabe "Art. 46" ersetzt.

15. In § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "(Art. 1 Abs. 3 BayFiG)" durch die Wörter "im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayFiG" und die Angabe "(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)" durch die Wörter "im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG" ersetzt sowie nach den Wörtern "Gesundheit des" das Wort "standortgerechten" eingefügt.

bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
für einen Besatz mit sollen Jungfische verwendet werden. "für einen Besatz sollen Eier, Brut- oder Jungfische nach guter fachlicher Praxis gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 BayFiG verwendet werden."

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht für die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle sowie für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer dürfen nicht ausgesetzt werden:
  1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
  2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
"(3) Nicht ausgesetzt werden dürfen folgende Fische:
  1. Welse,
  2. Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG,
  3. Aale und Hechte in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aale darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
  4. Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen,
  5. Fische, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören, und
  6. Fische, die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.

Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in der Anlagenicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. Soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder in sonstigen, besonders begründeten Fällen."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe " (§ 19 Abs. 1 Satz 3)" gestrichen.

e) Der bisherige Abs. 4

(4) Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
  1. nicht zu den in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören,
  2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.

Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.

wird aufgehoben.

f) In Abs. 5 wird die Angabe "(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)" durch die Wörter "im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG" ersetzt.

g) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und der Bachmuschel" angefügt.

b) Nach dem Wort "Flussperlmuscheln" werden die Wörter "oder Bachmuscheln" eingefügt, das Wort "Art" wird durch das Wort "Arten", die Angabe "(Art. 1 Abs. 2 BayFiG)" durch die Wörter "gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG" und die Angabe "(Art. 1 Abs. 3 BayFiG)" durch die Angabe "gemäß Art. 1 Abs. 3 BayFiG" ersetzt.

18. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Satznummerierung "1" sowie die Angabe " (§ 19 Abs. 1 Satz 3)" gestrichen und die Angabe "(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)" wird durch die Angabe "gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG" ersetzt.

bb) Satz 2

Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)" durch die Angabe "gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

19. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Wort "jedoch" und die Angabe " (§ 19 Abs. 1 Satz 3)" gestrichen.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "der Anlage" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " (§ 19 Abs. 1 Satz 3)" gestrichen und die Angabe "Abs. 4" wird durch die Wörter "Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 oder § 22 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "bestätigt" durch das Wort "bestellt" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Bestätigung" durch das Wort "Bestellung" und die Angabe "Art. 72" durch die Angabe "Art. 61" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "erfolgreichen" durch das Wort "bestandenen" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bestätigung" durch das Wort "Bestellung" ersetzt.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 77" durch die Angabe "Art. 66" ersetzt.

b) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Buchst. a wird wie folgt gefasst:

alt neu
entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 8 "entgegen § 11 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 6, 7 oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 9".

bb) In Buchst. e wird die Angabe " § 11 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "der Anlage" ersetzt.

c) Nr. 2

2. entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 6, Aale während der festgesetzten Schonzeit fängt oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Aale nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,

wird aufgehoben.

d) Nr. 3 wird Nr. 2, die Angabe "Abs. 5" wird durch die Angabe "Abs. 4" und die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

e) Nr. 4 wird Nr. 3 und in Buchst. a und b wird jeweils die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

f) Die Nrn. 5 bis 8 werden die Nrn. 4 bis 7.

g) Nr. 9 wird Nr. 8 und das Wort "Setzkäschers" wird durch das Wort "Setzkeschers" ersetzt.

h) Nr. 10 wird Nr. 9.

i) Nr. 11 wird Nr. 10 und wie folgt gefasst:

alt neu
entgegen
  1. § 22 Abs. 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
  2. § 22 Abs. 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
  3. § 22 Abs. 4 Satz 1 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
  4. § 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
  5. § 22 Abs. 5 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
"10. entgegen
  1. § 22 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt,
  2. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Welse aussetzt,
  3. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG, aussetzt,
  4. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
  5. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
  6. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören,
  7. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Fische aussetzt, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
  8. § 22 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in der Anlagenicht genannten Arten aussetzt,
  9. § 22 Abs. 5 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,"

Die Nrn. 12 bis 15 werden die Nrn. 11 bis 14.

24. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Übergangsregelung

Für Kursleiter, die am 28. Februar 2022 in der Fachanwendung Fischerprüfung eingetragen sind, ist § 6 Abs. 2 in der am 28. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden."

25. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

b) Satz 2

§ 29a tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

wird aufgehoben.

26. Die aus dem Anhang I ersichtliche Anlage wird angefügt.

§ 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Gültig ab 01.01.2023 =>

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fischen" die Wörter "in den Einzugsgebieten im Sinn des § 3 Nr. 13 des Wasserhaushaltsgesetzes" eingefügt.

b) In Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Fische dürfen nur in den in der Anlage für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen."

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden die Abs. 3 bis 6.

c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

4. § 32 Nr. 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Buchst. a wird folgender Buchst. a vorangestellt:

"a) § 22 Abs. 2 Satz 1 Fische in außerhalb der für die jeweilige Fischart in der Anlage genannten Einzugsgebieten aussetzt,".

b) Der bisherige Buchst. a wird Buchst. b und die Angabe "Abs. 2" wird durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

c) Die bisherigen Buchst. b bis g werden Buchst. c bis h und die Angabe "Abs. 3" wird jeweils durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

d) Der bisherige Buchst. h wird Buchst. i und die Angabe "Abs. 3" wird durch die Angabe "Abs. 4" sowie die Angabe "Abs. 6" wird durch die Angabe "Abs. 7" ersetzt.

e) Der bisherige Buchst. i wird Buchst. j und die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

5. Die Anlage erhält die aus dem Anhang II ersichtliche Fassung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anhang I
(zu § 1 Nr. 26)

"Anlage
(zu § 11, § 14 Satz 1, § 22, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 32)

Schonzeiten und Schonmaße

Nr. Art Schonzeit Schonmaß (cm)
1.1 Flussneunauge, Lampetra fluviatilis ganzjährig -
1.2 Bachneunauge, Lampetra planeri ganzjährig -
1.3 Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp. ganzjährig -
1.4 Meerneunaugen, Petromyzon marinus ganzjährig -
2.1 Stör, Acipenser sturio ganzjährig -
2.2 Sterlet, Acipenser ruthenus ganzjährig -
3. Maifisch, Alosa alosa ganzjährig -
4.1 Atlantischer Lachs, Salmo salar ganzjährig -
4.2 Bachforelle, Salmo trutta forma fario 1. Oktober bis 28. Februar 26
4.3 Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris 1. Oktober bis 28. Februar 60
4.4 Meerforelle, Salmo trutta forma trutta ganzjährig -
4.5 Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss 15. Dezember bis 15. April 26
4.6 Bachsaibling, Salvelinus fontinalis 1. Oktober bis 28. Februar 20
4.7 Seesaiblinge, Salvelinus supp. 1. Oktober bis 31. Dezember 30
4.8 Huchen, Hucho hucho 15. Februar bis 31. Mai 90
5.1 Renken/Felchen, Coregonus spp. 15. Oktober bis 31. Dezember 30
5.2 Kilch, Coregonus bavaricus ganzjährig -
5.3 Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus ganzjährig -
6. Äsche, Thymallus thymallus 1. Januar bis 30. April 35
7.1 Rotauge, Rutilus rutilus - -
7.2 Frauennerfling, Rutilus pigus virgo 1. März bis 30. Juni 30
7.3 Perlfisch, Rutilus meidingeri ganzjährig -
7.4 Moderlieschen, Leucaspius delineatus - -
7.5 Hasel, Leuciscus leuciscus - -
7.6 Aitel, Squalius cephalus - -
7.7 Strömer, Telestes souffia ganzjährig -
7.8 Nerfling, Leuciscus idus - 30
7.9 Elritze, Phoxinus phoxinus - -
7.10 Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus - -
7.11 Schied, Aspius aspius 1. April bis 31. Mai 40
7.12 Schleie, Tinca tinca - 26
7.13 Nase, Chondrostoma nasus 1. März bis 30. April 30


Nr. Art Schonzeit Schonmaß (cm)
7.14 Gründling, Gobio gobio - -
7.15 Donaustromgründling, Romanogobio vladykovi ganzjährig -
7.16 Kessler-Gründling, Romano gobio kesslerii ganzjährig -
7.17 Steingreßling, Romano gobio uranoscopus ganzjährig -
7.18 Barbe, Barbus barbus 1. Mai bis 15. Juni 40
7.19 Mairenke, Alburnus mento - -
7.20 Laube, Alburnus alburnus - -
7.21 Schneider, Alburnoides bipunctatus ganzjährig -
7.22 Güster, Blicca bjoerkna - -
7.23 Brachse, Abramis brama - -
7.24 Zobel, Ballerus sapa - -
7.25 Zope, Ballerus ballerus ganzjährig -
7.26 Zährte und Seerüßling, Vimba vimba - -
7.27 Sichling, Pelecus cultratus ganzjährig -
7.28 Bitterling, Rhodeus amarus ganzjährig -
7.29 Karausche, Carassius carassius - -
7.30 Giebel, Carassius gibelio - -
7.31 Karpfen, Cyprinus carpio - 35
8.1 Schmerle, Barbatula barbatula - -
8.2 Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis ganzjährig -
8.3 Steinbeißer, Cobitis taenia ganzjährig -
9. Wels, Silurus glanis - -
10. Aal, Anguilla anguilla 1 - 50
11. Hecht, Esox lucius 15. Februar bis 15. April 50
12.1 Flussbarsch, Perca fluviatilis - -
12.2 Zander, Sander lucioperca 15. März bis 30. April 50
12.3 Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua - -
12.4 Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni ganzjährig -
12.5 Schrätzer, Gymnocephalus schraetser ganzjährig -
12.6 Streber, Zingel streber ganzjährig -
12.7 Zingel, Zingel zingel ganzjährig -
13. Mühlkoppe, Cottus gobio - -
14.1 3stachl. Stichling, Gasterosteus aculeatus - -
14.2 9stachl. Stichling, Pungitius pungitius ganzjährig -
15. Rutte, Lota lota - 30
16.1 Edelkrebs, Astacus astacus, männlich - 12
Edelkrebs, Astacus astacus, weiblich 1. Oktober bis 31. Juli 12
16.2 Steinkrebs, Austropotamobius torrentium, männlich - 10
Steinkrebs, Austropotamobius torrentium, weiblich 1. Oktober bis 31. Juli 10
17. Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera ganzjährig -
18.1 Große Teichmuschel, Anodonta cygnea ganzjährig -
18.2 Gemeine Teichmuschel, Anodonta anatina ganzjährig -
18.3 Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta com- planata ganzjährig -
18.4 Malermuschel, Unio pictorum ganzjährig -
18.5 Große Flussmuschel, Unio tumidus ganzjährig -
18.6 Kleine Flussmuschel, Unio crassus ganzjährig -

1) Für den Fang von Aalen in Gewässern, die den Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, gilt abweichend von Nr. 10 eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar."

Gültig ab 01.01.2023
Anhang II
(zu § 2 Nr. 5)

"Anlage
(zu § 11, § 14 Satz 1, § 22, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 32)

Schonzeiten, Schonmaße und Einzugsgebiete

Nr. Art Schonzeit Schonmaß (in cm) Gültig im Einzugsgebiet im Sinn des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz von Donau (D), Elbe (E), Rhein (R), Weser (W)
1. Neunaugen
1.1 Bachneunauge, Lampetra planeri ganzjährig - D/E/R/W
1.2 Donau-Neunauge, Eudontomyzon spp. ganzjährig - D
1.3 Flussneunauge, Lampetra fluviatilis ganzjährig - E/R/W
1.4 Meerneunauge, Petromyzon marinus ganzjährig - E/R/W
2. Fische
Ganzjährig geschonte Fische
2.1 Ammersee-Kaulbarsch,
Gymnocephalus ambriaelacus
ganzjährig - D
2.2 Atlantischer Lachs, Salmo salar ganzjährig - E/R/W
2.3 Balkan-Goldsteinbeißer, Sabanejewia balcanica ganzjährig - D
2.4 Bitterling, Rhodeus amarus ganzjährig - D/E/R/W
2.5 Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni ganzjährig - D
2.6 Donau-Steinbeißer, Cobitis elongatoides ganzjährig - D
2.7 Donaustromgründling, Romanogobio vladykovi ganzjährig - D
2.8 Frauennerfling, Rutilus pigus virgo ganzjährig - D
2.9 Karausche, Carassius carassius ganzjährig - D/E/R/W
2.10 Kilch (Ammersee), Coregonus bavaricus ganzjährig - D
Kilch (Bodensee), Coregonus gutturosus ganzjährig - R
2.11 Maifisch, Alosa alosa ganzjährig - E/R/W
2.12 Meerforelle, Salmo trutta forma trutta ganzjährig - E/R/W
2.13 Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus ganzjährig - E/R/W
2.14 Perlfisch, Rutilus meidingeri ganzjährig - D
2.15 Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis ganzjährig - D/E/R/W
2.16 Schneider, Alburnoides bipunctatus ganzjährig - D/E/R/W
2.17 Schrätzer, Gymnocephalus schraetser ganzjährig - D
2.18 Sichling, Pelecus cultratus ganzjährig - D


Nr. Art Schonzeit Schonmaß (in cm) Gültig im Einzugsgebiet im Sinn des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz von Donau (D), Elbe (E), Rhein (R), Weser (W)
2.19 Steinbeißer, Cobitis taenia ganzjährig - D/E/R/W
2.20 Steingressling, Romanogobio uranoscopus ganzjährig - D
2.21 Sterlet, Acipenser ruthenus ganzjährig - D
2.22 Stichling (9stachl.), Pungitius pungitius ganzjährig - E/R/W
2.23 Stör, Acipenser sturio ganzjährig - D/E/R/W
2.24 Streber, Zingel streber ganzjährig - D
2.25 Strömer, Telestes souffia ganzjährig - D/R
2.26 Zingel, Zingel zingel ganzjährig - D
2.27 Zobel, Ballerus sapa ganzjährig - D
2.28 Zope, Ballerus ballerus ganzjährig - D
Fische mit Schonbestimmungen
2.29 Aal, Anguilla anguilla 1. November bis 28. Februar 50 E/R/W
2.30 Äsche, Thymallus thymallus 1. Januar bis 30. April 35 D/E/R/W
2.31 Bachforelle, Salmo trutta forma fario 1. Oktober bis 15. März 26 D/E/R/W
2.32 Barbe, Barbus barbus 1. Mai bis 30. Juni 40 D/E/R/W
2.33 Elritze, Phoxinus phoxinus 1. Mai bis 30. Juni - D/E/R/W
2.34 Hasel, Leuciscus leuciscus 1. März bis 30. April - D/E/R/W
2.35 Hecht, Esox lucius 15. Februar bis 30. April 50 D/E/R/W
2.36 Huchen, Hucho hucho 15. Februar bis 30. Juni 90 D
2.37 Karpfen, Cyprinus carpio - 35 D/E/R/W
2.38 Mairenke, Alburnus mento 1. Mai bis 30. Juni - D
2.39 Mühlkoppe, Cottus gobio 1. Februar bis 30. April - D/E/R/W
2.40 Nase, Chondrostoma nasus 1. März bis 30. April 30 D/E/R/W
2.41 Nerfling, Leuciscus idus 1. März bis 30. April 30 D/E/R/W
2.42 Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss 15. Dezember bis 15. März 26 D/E/R/W
2.43 Renken/Felchen, Coregonus spp. 15. Oktober bis 31. Dezember 30 D/E/R/W
2.44 Rutte/Quappe/Trüsche, Lota lota - 40 D/E/R/W
2.45 Schied/Rapfen, Leuciscus aspius 1. März bis 30. April 40 D/R
2.46 Schleie, Tinca tinca 1. Mai bis 30. Juni 26 D/E/R/W
2.47 Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris 1. Oktober bis 15. März 60 D/R
2.48 Seesaiblinge, Salvelinus supp. 1. Oktober bis 31. Dezember 30 D
2.49 Zander, Sander lucioperca 15. Februar bis 30. April 50 D/E/R/W


Nr. Art Schonzeit Schonmaß (in cm) Gültig im Einzugsgebiet im Sinn des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz von Donau (D), Elbe (E), Rhein (R), Weser (W)
Fische ohne Schonbestimmungen
2.50 Aitel/Döbel, Squalius cephalus - - D/E/R/W
2.51 Bachsaibling, Salvelinus fontinalis - - D/E/R/W
2.52 Brachse, Abramis brama - - D/E/R/W
2.53 Flussbarsch, Perca fluviatilis - - D/E/R/W
2.54 Giebel, Carassius gibelio - - D/E/R/W
2.55 Gründling, Gobio gobio - - D/E/R/W
2.56 Güster, Blicca bjoerkna - - D/E/R/W
2.57 Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua - - D/E/R/W
2.58 Laube, Alburnus alburnus - - D/E/R/W
2.59 Moderlieschen, Leucaspius delineatus - - E/R/W
2.60 Rotauge, Rutilus rutilus - - D/E/R/W
2.61 Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus - - D/E/R/W
2.62 Schmerle, Barbatula barbatula - - D/E/R/W
2.63 Stichling (3-stachl.), Gasterosteus aculeatus - - E/R/W
2.64 Wels, Silurus glanis - - D
2.65 Zährte/Seerüssling, Vimba vimba - - D/E/R/W
3. Krebse
3.1 Edelkrebs, Astacus astacus, männlich - 12 D/E/R/W
Edelkrebs, Astacus astacus, weiblich 1. Oktober bis 31. Juli 12 D/E/R/W
3.2 Steinkrebs, Austropotamobius torrentium ganzjährig - D/E/R/W
4. Muscheln
4.1 Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata ganzjährig - D/E/R/W
4.2 Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera ganzjährig - D/E/R/W
4.3 Gemeine Teichmuschel, Anodonta anatina ganzjährig - D/E/R/W
4.4 Große Flussmuschel, Unio tumidus ganzjährig - D/E/R/W
4.5 Große Teichmuschel, Anodonta cygnea ganzjährig - D/E/R/W
4.6 Kleine Flussmuschel/Bachmuschel, Unio crassus ganzjährig - D/E/R/W
4.7 Malermuschel, Unio pictorum ganzjährig - D/E/R/W

ID 220282


ENDE