Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

- Bayern -

Vom 22. Mai 2026
(Bay.GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2026 S. 266)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ( AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 127, BayRS 7815-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 69 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 1
(Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG)
"Art. 1 Flurbereinigungsbehörden
(Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG)".

b) In Abs. 3 wird nach der Angabe "Flurbereinigungsgesetz" die Angabe "(FlurbG)" eingefügt.

2. Art. 2 wird wie folgt gefasst:

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Art. 2
(Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)

(1) Die Teilnehrnergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet (§ 2 Abs. 1 FlurbG) neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 FlurbG). Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nrn. 5 und 6, § 86 Abs. 1 Nr. 1, §§ 87, 88 Nrn. 3, 6 und 7 und § 89 Abs. 2 FlurbG.

(3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Fiurbereiningsbehörde nach § 19 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 und 3, §§ 24, 35 Abs. 2, §§ 36 und 106 FlurbG übertragen.

(4) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hat die Teilnehmergemeinschaft die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde im Sinn des Flurbereinigungsgesetzes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103 FlurbG) entsprechend.

"Art. 2 Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft
(Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt im Flurbereinigungsgebiet die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, den §§ 24, 35 Abs. 2, den §§ 36, 37, 39 bis 42, 44 bis 51, 52 Abs. 1 und 2, den §§ 53 bis 60, 67 bis 78, 84, 85 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 86 Abs. 1, 2 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3, § 88 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 bis 10, § 89 Abs. 1, den §§ 90 und 106 FlurbG wahr. Insoweit stehen ihr die Befugnisse nach den §§ 116, 123, 126 Abs. 2, den §§ 127, 128, 134 Abs. 2 und § 135 FlurbG zu. Dies gilt im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren entsprechend.

(2) Im Rahmen des Abs. 1 kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend."

3. Art. 3

Art. 3 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)

Soweit der Teilnehmergemeinsehaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend. Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 FlurbG angefochten werden.

wird aufgehoben.

4. Art. 4 wird Art. 3 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 3
(Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)
"Art. 3 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
(Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat und den das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. "Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und in Halbsatz 1 wird die Angabe "technisch vorgebildete Beamte, in Ausnahmefällen auch andere" gestrichen.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

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Ist der neue Rechtszustand (§ 61 Satz 2) eingetreten, kann eine erneute Vorstandswahl unterbleiben. In vereinfachten Verfahren nach § 86 FlurbG und Zusammenlegungsverfahren nach §§ 91ff. FlurbG kann eine erneute Vorstandswahl unterbleiben, wenn gewährleistet ist, daß das Verfahren in absehbarer Zeit beendet wird. "Ist die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet (§ 65 Abs. 2 FlurbG), soll eine erneute Vorstandswahl unterbleiben. Wird eine vorläufige Besitzeinweisung nicht angeordnet, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 FlurbG)."

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

"In Verfahren, in denen die Abfindung ausschließlich auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Teilnehmern geregelt wird, soll auf erneute Vorstandswahlen verzichtet werden."

cc) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 6 bis 8.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Für jedes Vorstandsmitglied nach Absatz 3 Satz 1 ist ein Stellvertreter zu wählen.

wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 wird die Satznummerierung "2" gestrichen.

e) Abs. 5

(5) Der Vorstand wird in Angelegenheiten der Wertermittlung durch die Sachverständigen (Art. 8 und 9) verstärkt.

wird aufgehoben.

f) Die Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.

5. Art. 6

Art. 6 (Zu § 26a Abs. 1, § 26b Abs. 3 und § 26e Abs. 1 FlurhG) 26

(1) Die im Gebiet des Freistaates Bayern bestehenden Verbände für Ländliche Entwicklung gelten als Verbände nach § 26a FlurbG.

(2) Der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern ist ein Gesamtverband nach § 26e FlurbG.

wird aufgehoben.

6. Art. 7 wird Art. 4 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 7
(Zu § 26a Abs. 1, § 26b Ms. 3 und § 26e Abs. 1 FlurhG)
"Art. 4 Verbände der Teilnehmergemeinschaften
(Zu § 26a Abs. 1, § 26b Abs. 3 und § 26e Abs. 1 FlurbG)".

b) Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

"(1) Die im Gebiet des Freistaates Bayern bestehenden Verbände für Ländliche Entwicklung gelten als Verbände nach § 26a FlurbG; der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern ist ein Gesamtverband nach § 26e FlurbG."

c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und in Satz 1 Halbsatz 1 wird nach der Angabe "innehat" die Angabe ", oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation" eingefügt.

d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 2 wird nach der Angabe "sollen" die Angabe "gewählte" durch die Angabe "aktive" ersetzt und nach der Angabe "ehemalige" wird die Angabe "gewählte" gestrichen.

e) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

7. Art. 8 wird Art. 5 und wie folgt gefasst:

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Art. 8
(Zu § 33 FlurbG)

Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die vom Amt für Ländliche Entwicklung nach Anhörung des Vorstands auseiner von der Direktion für Ländliche Entwicklung im Einvernehmen mit der amtlich anerkannten berufsständischen Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden. Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören. Für die Beiziehung besonderer anerkannter Sachverständiger gilt § 31 Abs. 2 FlurbG.

"Art. 5 Wertermittlungsverfahren
(Zu § 33 FlurbG)

(1) Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er verstärkt sich hierzu um mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige, die vom Amt für Ländliche Entwicklung nach Anhörung des Vorstands aus einer vom Amt für Ländliche Entwicklung im Benehmen mit der amtlich anerkannten berufsständischen Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden. Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören. Der Vorstand kann sich auch mit besonderen anerkannten Sachverständigen im Sinne von § 31 Abs. 2 FlurbG verstärken.

(2) Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend nach Art. 12 zwei Wochen bekannt zu machen. Während der Bekanntmachung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. Der Vorstand hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) In Verfahrensgebieten oder Teilgebieten von Verfahren kann eine Wertermittlung unterbleiben, wenn die erforderliche Neuordnung der Grundstücke ausschließlich auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Teilnehmern vorgenommen wird. Der Vorstandsbeschluss, dass eine Wertermittlung unterbleibt, wird ohne Sachverständige getroffen.

(4) Bei der Vorbereitung allgemeiner Grundsätze für die Wertermittlung oder das Verfahren hört das Staatsministerium die landwirtschaftliche Berufsvertretung an."

8. Die Art. 9 und 10

Art. 9 (Zu § 33 FlurbG)

Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Während der Auslegung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. Der Vorstand (Art. 4 Abs. 5) hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.

Art. 10 (Zu § 33 FlurbG)

Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Grundsätze für die Wertermittlung aufzustellen und das Verfahren zu regeln.

werden aufgehoben.

9. Art. 11 wird Art. 6 und wie folgt gefasst:

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Art. 11
(Zu § 35 Abs. 1 FlurbG)

Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbands (§ 26a FlurbG) sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

"Art. 6 Betretungsrecht
(Zu § 35 Abs. 1 FlurbG)

§ 35 FlurbG gilt für die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaften und ihrer Verbände entsprechend."

10. Art. 12 wird Art. 7 und die Überschrift wie folgt gefasst:

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Art. 12
(Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)
"Art. 7 Gemeinschaftliche Anlagen
(Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)".

11. Art. 13 wird Art. 8 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 13
(Zu § 45 Abs. 3 FlurbG)
"Art. 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
(Zu § 45 Abs. 3 FlurbG)".

b) Im Wortlaut werden die Angabe "Art. 49 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "Art. 56" und die Angabe " . " am Ende durch die Angabe "(BayNatSchG)." ersetzt.

12. Art. 15 wird Art. 9 und die Überschrift wie folgt gefasst:

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Art. 15
(Zu § 59 FlurbG)
"Art. 9 Flurbereinigungsplan
(Zu § 59 FlurbG)".

13. Art. 16 wird Art. 10 und die Überschrift wie folgt gefasst:

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Art. 16
(Zu § 85 FlurbG)
"Art. 10 Waldgrundstücke
(Zu § 85 FlurbG)".

14. Art. 18 wird Art. 11 und wie folgt gefasst:

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Art. 18
(Zu § 108 Abs. 1 FlurbG)

Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des Verfahrens dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und Auslagen, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

"Art. 11 Landesrechtliche Kosten
(Zu § 108 Abs. 1 FlurbG)

§ 108 Abs. 1 Halbsatz 1 FlurbG gilt hinsichtlich landesrechtlicher Kosten und Abgaben entsprechend."

15. Nach Art. 11 werden die folgenden Art. 12 bis 14 eingefügt:

"Art. 12 Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Öffentliche Bekanntmachung
(Abweichend von den §§ 110, 111 Abs. 2 FlurbG)

Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung angeordnet oder zugelassen, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung oder der Auslegung durch die obere Flurbereinigungsbehörde, die Flurbereinigungsbehörde oder die Teilnehmergemeinschaft bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf einer Internetseite der örtlich zuständigen oberen Flurbereinigungsbehörde zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich; § 111 Abs. 2 FlurbG findet keine Anwendung. Ein Hinweis auf die Bekanntmachung oder Auslegung soll in geeigneter Weise in der Flurbereinigungsgemeinde erfolgen. Auf Verlangen eines Betroffenen hat die Flurbereinigungsgemeinde die digitale Bekanntmachung diesem, innerhalb ihrer üblichen Öffnungszeiten für den Besucherverkehr, zugänglich zu machen. Kann die Verkündungsfähigkeit der handelnden Stelle nicht auf andere Weise gesichert werden oder ist es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung sofort bekannt zu machen und ist eine Bekanntmachung nach Satz 1 nicht rechtzeitig möglich, kann die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung im Internetauftritt des Staatsministeriums, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel, insbesondere Aushang an für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen, bekannt gemacht werden. Der Wortlaut der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung oder Auslegung ist anschließend unverzüglich nachrichtlich nach Satz 1 zu veröffentlichen.

Art. 13 Erörterungen, Verhandlungen, Aufklärungen und Anhörungen

Für die im Flurbereinigungsgesetz vorgeschriebenen Erörterungen, insbesondere Verhandlungen, Aufklärungen und Anhörungen mit Verfahrensbeteiligten, den Trägern öffentlicher Belange oder der Öffentlichkeit sowie Sitzungen des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft, in der Beschlüsse gefasst werden können, gilt Art. 27c des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Art. 14 Form
(Abweichend von § 130 Abs. 3 FlurbG)

Die Verhandlungsniederschrift (§ 129 Abs. 1 FlurbG) ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben oder deren Inhalt ist von ihm in der elektronisch geführten behördlichen Akte zu bestätigen."

16. Art. 19 wird Art. 15 und die Überschrift wie folgt gefasst:

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Art. 19
(Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)
"Art. 15 Ehrenamtliche Richter
(Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)".

17. Art. 20 wird Art. 16 und wie folgt gefasst:

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Art. 20
(Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)

(1) Beim Amt für Ländliche Entwicklung wird ein Spruchausschuß gebildet, der in der Besetzung einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat, einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt und zwei ehrenamtlichen Beisitzern entscheidet. "Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben.

(2) Das Staatsministerium beruft die beamteten Mitglieder des Spruchausschusses und bestimmt den Vorsitzenden.

(3) Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer an jedem Amt für Ländliche Entwicklung auf, die wenigstens zwölf Namen enthalten soll. Das Staatsministerium beruft aus dieser Liste die Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren,

(4) Für den Ausschluß und die Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Zuständig zur Entscheidung ist das Flurbereinigungsgericht.

"Art. 16 Widerspruchsverfahren
(Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)

(1) Über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan entscheidet ein beim Amt für Ländliche Entwicklung gebildeter Spruchausschuss.

(2) Dem Spruchausschuss gehören an:

  1. ein vom Staatsministerium berufener Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat, als Vorsitzender,
  2. ein vom Staatsministerium berufener Beschäftigter mit der Befähigung zum Richteramt und
  3. zwei ehrenamtliche Beisitzer, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind oder waren und die besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben.

(3) Wer nach Art. 15 zum ehrenamtlichen Richter oder Stellvertreter beim Flurbereinigungsgericht berufen ist, darf nicht zugleich als ehrenamtlicher Beisitzer tätig sein. Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer an jedem Amt für Ländliche Entwicklung auf, die wenigstens zwölf Namen enthalten soll. Aus dieser Liste beruft das Staatsministerium die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses richten sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Zuständig für die Entscheidung ist das Flurbereinigungsgericht.

(5) Der Vorsitzende entscheidet über offensichtlich unzulässige Widersprüche allein. Im Übrigen entscheidet der Spruchausschuss mit einer Mehrheit von drei Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, wird der Fall nach nochmaliger Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut behandelt und nach Art. 91 BayVwVfG entschieden."

18. Die Art. 21 und 22

Art. 21 (Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)

(1) Das Amt für Ländliche Entwicklung entscheidet im Spruchausschuß über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan.

(2) Abweichend von Art. 91 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gibt im Spruchausschuß die Stimme des Vorsitzenden nur den Ausschlag, wenn mit ihm ein ehrenamtlicher Beisitzer stimmt. Bei anderer Stimmengleichheit wird der Fall nach neuer Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut im Spruchausschuß behandelt und entschieden, auch wenn kein ehrenamtlicher Beisitzer mit dem Vorsitzenden stimmt.

(3) Der Vorsitzende kann über unzulässige Widersprüche an Stelle des Spruchausschusses allein entscheiden.

Art. 22 (Zu § 151 FlurbG)

Bleibt die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Verfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung.

werden aufgehoben.

19. Die Überschrift "Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen" wird gestrichen.

20. Art. 23 wird Art. 17 und die Überschrift wie folgt gefasst:

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Art. 23 "Art. 17 Ordnungswidrigkeiten".

21. Art. 25 wird Art. 18 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 25 "Art. 18 Verordnungsermächtigung".

b) Im Wortlaut wird die Angabe "Rechts- und Verwaltungsvorschriften" durch die Angabe "Rechtsvorschriften" ersetzt.

22. Art. 26 wird Art. 19 und die Überschrift wie folgt gefasst:

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Art. 26 "Art. 19 Inkrafttreten".

§ 2
Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

Das Bayerische Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften ( BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "23" durch die Angabe "24" ersetzt.

2. Art. 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "21, 23 und 25" durch die Angabe "22, 24 und 26" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "26" durch die Angabe "27" ersetzt.

3. In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe "23" jeweils durch die Angabe "24" ersetzt.

4. In Art. 27 wird die Angabe "23 und 25" durch die Angabe "24 und 26" ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in Kraft.

ID: 261389

ENDE