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BremBaumSchV - Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -
Vom 17. Juni 2025
(Brem.GBl. Nr. 78 vom 09.07.2025 S. 584, Ber. 627)
Archiv: 2002
Aufgrund des § 20 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Geltungsbereich und Schutzzweck
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst alle Bäume in der Freien Hansestadt Bremen, die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen geschützt sind. Schutzzweck ist es, den Baumbestand in der Freien Hansestadt Bremen
zu pflegen und zu unterhalten.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Bäume im Geltungsbereich dieser Verordnung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2) Geschützt sind:
(3) Der Stammumfang im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 wird in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stämmlinge zugrunde gelegt, die mindestens einen Stammumfang von 40 cm erreichen.
(4) Bäume in Alleen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind alle Bäume in einer Allee, die einen Stammumfang von mindestens 50 cm gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden haben. Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen auf einer Länge von mindestens 50 m parallel verlaufende Baumreihen, deren einzelne Bäume meist einer Baumart angehören sowie untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter haben.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 3 Verbotene Maßnahmen
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.
(2) Zu den Verboten nach Absatz 1 zählen auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich, welche zu Schädigungen oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich umfasst in der Regel die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten.
(3) Verbotene Handlungen sind insbesondere:
§ 4 Zulässige Maßnahmen
(1) Von den Verboten des § 3 ausgenommen sind die für den Weiterbestand der nach § 2 Absatz 2 geschützten Bäume erforderlichen fachgerechten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Zulässig sind insbesondere:
(2) Zulässig sind zudem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Der Zustand des geschützten Baumes und die räumliche Umgebung, die die gegenwärtige Gefahrensituation belegen, sind vor Durchführung der Maßnahmen fotografisch zu dokumentieren. Die vorgenommenen Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unter Vorlage der Bilddokumente unverzüglich anzuzeigen. Abweichend von Satz 2 sind Feuerwehren und Hilfsorganisationen im Sinne des Bremischen Hilfeleistungsgesetz sowie der Umweltbetrieb Bremen und die Deichverbände von der Pflicht zur Anfertigung von Fotodokumentationen befreit, wenn sie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ergreifen.
§ 5 Schutz- und Pflegemaßnahmen, Unterlassungsgebot
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen.
(2) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Grundlage des § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege nach pflichtgemäßem Ermessen den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere
oder
verpflichten, soweit das angemessen und zumutbar ist.
§ 6 Befreiungen
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall unter Beachtung des Schutzzweckes von den Verboten des § 3 Befreiungen erteilen, wenn das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine Befreiung ist zu erteilen, wenn
(2) Eigentumsrechtliche und nachbarschaftliche Belange bleiben von der Befreiung unberührt.
§ 7 Verfahren bei Befreiungen
(1) Befreiungen nach § 6 sind bei der unteren Naturschutzbehörde in Textform mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus dem die betroffenen geschützten Bäume nach Standort, Art sowie Stammumfang und Höhe ersichtlich sind. Die untere Naturschutzbehörde kann verlangen, dass dem Antrag ein Gutachten einer oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Baumsachverständigen beigefügt oder zum Antrag nachgereicht wird.
(2) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung über die Befreiung, gilt diese als erteilt. Die untere Naturschutzbehörde sichtet den Antrag auf Befreiung unverzüglich nach dessen Eingang und teilt dem Antragsteller mit, ob der Antrag vollständig ist und dadurch der Lauf der Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt wurde. In der Mitteilung sind das Datum des Eingangs des Antrages und das Datum des Eintritts der Genehmigungsfiktion zu benennen.
(3) Die Entscheidung über die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Befreiung kann auf zwei Jahre nach der Bekanntgabe befristet werden. Auf Antrag kann die Frist nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Die Bedarfsträger von öffentlichen Grünflächen sind von der Pflicht der Einholung einer Befreiung nach § 6 ausgenommen. Sie unterliegen aber im Übrigen den Regelungen dieser Verordnung, einschließlich den Verpflichtungen zu Ersatzpflanzungen und Ersatzzahlungen. Bedarfsträger im Sinne des Satzes 1 sind Bedarfsträger von öffentlichen Sport-, Spiel- und Badeplätzen, städtischen Friedhöfen, Gemeinschaftsflächen einschließlich Rahmengrün in Kleingartenanlagen, Gemeinbedarfsflächen, die für Zwecke der Stadtgemeinden oder der Freien Hansestadt Bremen genutzt werden, öffentlichen Verkehrsflächen sowie von Grünflächen auf
öffentlichen Flächen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz vor Überflutung oder Hochwasser dienen aber nicht Deich sind, sowie öffentlichen Grünanlagen. Die Bedarfsträger haben sicherzustellen, dass alle Maßnahmen an geschützten Bäumen durch dafür qualifiziertes Personal, einen Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus oder durch mit der Unterhaltung öffentlicher Grünanlagen betraute Eigenbetriebe oder Ämter durchgeführt werden."
§ 8 Verfahren bei Bauvorhaben, Baumbestandserklärung
(1) Bei der unteren Naturschutzbehörde ist gemäß der Bremischen Bauvorlagenverordnung bei verfahrenspflichtigen baulichen Anlagen, Werbeanlagen und der Beseitigung von Anlagen eine Baumbestandserklärung mit allen nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit dem Bauantrag einzureichen. In der Baumbestandserklärung ist anzugeben, ob
Sofern geschützte Bäume vorhanden sind, ist ein Baumbestandsplan beizufügen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde entscheidet über Befreiungen vom Verbot des § 3 auf Grundlage der §§ 6 bis 7 sowie über im Einzelfall erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen auf Grundlage des § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in einem vom Baugenehmigungsverfahren separaten Verfahren.
(3) Eine Befreiung nach § 6, welche im Rahmen eines Bauvorhabens erteilt worden ist, erlischt erst in dem Zeitpunkt in dem die Bau- oder Teilbaugenehmigung gemäß den Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung erlischt.
§ 9 Kommerzielle Dienstleister
Mit der Vornahme von Handlungen am geschützten Baum beauftragte kommerzielle Dienstleister haben sich vor der Vornahme der Handlungen, die nach den Regelungen dieser Verordnung verboten sind, die behördliche Befreiung durch den Befreiungsinhaber vorlegen zu lassen.
§ 10 Ersatzpflanzung
(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Befreiung nach § 6 erteilt, so kann der Antragsteller durch die untere Naturschutzbehörde zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 (Teil A) verpflichtet werden. Bei der Entscheidung, ob eine Ersatzpflanzung angeordnet wird, hat die untere Naturschutzbehörde das öffentliche Interesse an der Ersatzpflanzung mit den Interessen des Eigentümers abzuwägen. Dabei sind die vom zu beseitigenden Baum aufgrund seines Alters, Zustandes oder Standortes sowie seiner Standsicherheit ausgehenden Wohlfahrtswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Schutzzwecke dieser Verordnung und die mit der Ersatzpflanzung verbundenen Belastungen für das Eigentum des Antragstellers zu berücksichtigen.
(2) Der Umfang der Ersatzpflanzung bestimmt sich nach den Vorgaben der Anlage 1. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Baumarten zu pflanzen. Der Antragsteller soll bei einer angeordneten Ersatzpflanzung eine Baumart aus der Liste der Anlage 2 wählen. Will der Antragsteller eine andere standortgerechte Baumart als Ersatz pflanzen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. In besonders begründeten, atypischen Fällen, in denen die Anordnung einer Ersatzpflanzung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, kann die untere Naturschutzbehörde den Umfang der Ersatzpflanzung reduzieren, wenn die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der zur Beseitigung freigegebene Baum stand. Ist dies rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar, so soll die Neuanpflanzung in der Nähe dieser Fläche erfolgen, sofern die oder der Verpflichtete über entsprechende Flächen verfügt, auf denen ihr oder ihm die Ersatzpflanzung rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist.
(3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten. Das Entstehen eines artgemäßen Erscheinungsbildes ist zuzulassen. Die Ersatzpflanzungen unterliegen sofort dem Schutz dieser Verordnung. Für die Vornahme der Ersatzpflanzung ist durch die Behörde eine Frist festzulegen.
(4) Die Verpflichtungen zur Ersatzpflanzung sind grundstücksbezogene Anordnungen, die auch für den Rechtsnachfolger des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten verbindlich sind.
§ 11 Ersatzzahlung
Ist dem Antragsteller die Ersatzpflanzung auf dem von der Beseitigung des geschützten Baumes betroffenen Grundstück nicht möglich oder zumutbar, so soll die untere Naturschutzbehörde eine Ersatzzahlung nach Maßgabe der Anlage 1 (Teil B) festsetzen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13 Übergangsvorschrift
(1) Für Bauleitpläne, deren Planaufstellung bis zum 9. Juli 2025 eingeleitet worden ist und deren jeweiliger Planaufstellungsbeschluss nicht mehr als fünf Jahre vor dem 9. Juli 2025 gefasst worden ist, sind die Vorschriften der Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647; 2009 S. 298), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Ist die Planaufstellung bis zum 9. Juli 2025 eingeleitet worden, aber noch kein Planaufstellungsbeschluss für den Bauleitplan erfolgt, ist auf Gutachten die Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647; 2009 S. 298), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, weiter anzuwenden, wenn diese Gutachten innerhalb von fünf Jahren vor dem 10. Juli 2025 erstellt worden sind."
(3) Für Bauanträge, die bis zum 10. Juli 2025 gestellt worden sind, ist die Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647; 2009 S. 298), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (10.07.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647; 2009 S. 298), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, außer Kraft.
| Anlage 1 (zu § 10 Absatz 1 und 2, § 11) |
Teil A:
Umfang der Ersatzpflanzung gemäß § 10 Absatz 2
| Baumart/-gattung des freigegebenen Baumes | Kompensationspflanzung Anzahl Bäume und Pflanzqualität 1 | |
| Schnell wachsende Arten, z.B.: | 80-99 cm | 1 x A |
| ▪ Ahorn (Acer), außer Acer campestre
▪ Kastanie (Aesculus hippocastanum) ▪ Erle (Alnus) ▪ Birke (Betula) ▪ Hainbuche (Carpinus betulus) ▪ Esskastanie (Castanea sativa) (Schalenobst) ▪ Baum-Hasel (Corylus colurna) ▪ Buche (Fagus sylvatica) ▪ Esche (Fraxinus) ▪ Gleditschie (Gleditsia triacanthos) ▪ Walnuss (Juglans regia) (Schalenobst) ▪ Amerikanischer Amberbaum (Liquidambar styraciflua) ▪ Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) ▪ Magnolie (Magnolia x soulangiana) ▪ Platane (Platanus) ▪ Vogelkirsche (Prunus avium) ▪ Zierkirsche (Prunus ssp). ▪ Eiche (Quercus) ▪ Robinie (Robinia pseudoacacia) ▪ Linde (Tilia) ▪ Ulme (Ulmus) | ||
| 100-119 cm | 2 x A | |
| 120-169 cm | 3 x A | |
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170-209 Weiter in 40-cm- Schritten ohne Oberbegrenzung |
4 x A 5 x A usw. | |
| 1) Bei der Pflanzqualität muss es sich um Bäume mit den Qualitätskriterien "Hochstamm, mit Ballen aus extra weitem Stand, mind. 3 x verpflanzt" handeln. Kategorie A = Stammumfang 16-18 cm Kategorie B = Stammumfang 14-16 cm | ||
| Baumart/-gattung des freigegebenen Baumes | Kompensationspflanzung Anzahl Bäume und Pflanzqualität 1 | |
| Nadelgehölze und andere Arten, z.B.:
▪ Nadelholz/Nacktsamer ▪ Tanne (Abies) ▪ Zeder (Cedrus) ▪ Scheinzypresse (Chamaecyparis) ▪ Ginkgo (Gingko biloba) ▪ Wacholder (Juniperus) ▪ Lärche (Larix) ▪ Urweltmammutbaum (Metasequoia glybtostroboides) ▪ Kiefer (Pinus) ▪ Douglasie (Pseudotsuga menziesii) ▪ Mammutbaum (Sequoiadendron giganteum) ▪ Sumpfzypresse (Taxodium distichum) ▪ Lebensbaum (Thuja) ▪ Hemlock-Tanne (Tsuga canadensis) sowie | 80-99 cm | 1 x A |
| 100-119 cm | 2 x A | |
| ≥120 cm | 3 x A | |
| Langsam wachsende Arten, z.B.:
▪ Obstbäume außer Schalenobst ▪ Ilex (Ilex aquifolium) ▪ Eibe (Taxus baccata) ▪ Rotdorn, Weißdorn (Crataegus) ▪ Eberesche und Mehlbeere (Sorbus) ▪ Feldahorn (Acer campestre) | 80-89 cm | 1 x B
|
| 90-99cm | 2 x B
| |
| 100-119 cm
weiter in 20 cm Schritten ohne Oberbegrenzung | 3 x B
4 x B | |
Teil B:
Höhe des Ersatzgeldes gemäß § 11
Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich grundsätzlich danach, in welchem Umfang die Behörde gemäß § 10 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Teil A dieser Anlage eine Ersatzpflanzung angeordnet hätte, wenn die Ersatzpflanzung dem Antragsteller möglich und zumutbar im Sinne des § 11 gewesen wäre:
| Anzahl der nach Teil A dieser Anlage durch die Ersatzzahlung zu kompensierenden Bäume | 1 | 2 | 3 | usw. |
| Höhe der Ersatzgeldzahlung | 2.860 Euro | 2 x 2.860 Euro = 5.720 Euro | 3 x 2.860 Euro = 8.580 Euro | *) s. Rechenweg |
| *) Rechenweg | Anzahl zu kompensierende Bäume x 2.860 Euro = Ersatzgeldzahlung | |||
| Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) |
Liste geeigneter Gehölze für Ersatzpflanzungen In der folgenden Tabelle sind die in der Freien Hansestadt Bremen heimischen Baumarten gelistet, die nach § 10 Absatz 2 als Ersatzpflanzung verwendet werden sollen. Hier ist entsprechend der Bedingungen am Pflanzort eine standortgerechte Art auszuwählen.
Berichtigung des Gesetzblattes Nr. 78
(Brem.GBl. Nr. 88 vom 17.07.2025 S. 627)
Das Gesetzblatt mit der "Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen (BremBaumSchV)" (Brem.GBl. S. 584), verkündet am 9. Juli 2025, ist wie folgt zu berichtigen:
Dem Gesetzblatt Nummer 78 werden die nachfolgenden Anlagen 1 und 2 angefügt.
.
| Anlage 1 (zu § 10 Absatz 1 und 2, § 11) |
Teil A:
Umfang der Ersatzpflanzung gemäß § 10 Absatz 2
| Baumart/-gattung des freigegebenen Baumes | Kompensationspflanzung Anzahl Bäume und Pflanzqualität 1 | |
| Schnell wachsende Arten, z.B.: | 80-99 cm | 1 x A |
| ▪ Ahorn (Acer), außer Acer campestre
▪ Kastanie (Aesculus hippocastanum) ▪ Erle (Alnus) ▪ Birke (Betula) ▪ Hainbuche (Carpinus betulus) ▪ Esskastanie (Castanea sativa) (Schalenobst) ▪ Baum-Hasel (Corylus colurna) ▪ Buche (Fagus sylvatica) ▪ Esche (Fraxinus) ▪ Gleditschie (Gleditsia triacanthos) ▪ Walnuss (Juglans regia) (Schalenobst) ▪ Amerikanischer Amberbaum (Liquidambar styraciflua) ▪ Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) ▪ Magnolie (Magnolia x soulangiana) ▪ Platane (Platanus) ▪ Vogelkirsche (Prunus avium) ▪ Zierkirsche (Prunus ssp). ▪ Eiche (Quercus) ▪ Robinie (Robinia pseudoacacia) ▪ Linde (Tilia) ▪ Ulme (Ulmus) | ||
| 100-119 cm | 2 x A | |
| 120-169 cm | 3 x A | |
|
170-209 Weiter in 40-cm- Schritten ohne Oberbegrenzung |
4 x A 5 x A usw. | |
| 1) Bei der Pflanzqualität muss es sich um Bäume mit den Qualitätskriterien "Hochstamm, mit Ballen aus extra weitem Stand, mind. 3 x verpflanzt" handeln. Kategorie A = Stammumfang 16-18 cm Kategorie B = Stammumfang 14-16 cm | ||
| Baumart/-gattung des freigegebenen Baumes | Kompensationspflanzung Anzahl Bäume und Pflanzqualität 1 | |
| Nadelgehölze und andere Arten, z.B.:
▪ Nadelholz/Nacktsamer ▪ Tanne (Abies) ▪ Zeder (Cedrus) ▪ Scheinzypresse (Chamaecyparis) ▪ Ginkgo (Gingko biloba) ▪ Wacholder (Juniperus) ▪ Lärche (Larix) ▪ Urweltmammutbaum (Metasequoia glybtostroboides) ▪ Kiefer (Pinus) ▪ Douglasie (Pseudotsuga menziesii) ▪ Mammutbaum (Sequoiadendron giganteum) ▪ Sumpfzypresse (Taxodium distichum) ▪ Lebensbaum (Thuja) ▪ Hemlock-Tanne (Tsuga canadensis) sowie | 80-99 cm | 1 x A |
| 100-119 cm | 2 x A | |
| ≥120 cm | 3 x A | |
| Langsam wachsende Arten, z.B.:
▪ Obstbäume außer Schalenobst ▪ Ilex (Ilex aquifolium) ▪ Eibe (Taxus baccata) ▪ Rotdorn, Weißdorn (Crataegus) ▪ Eberesche und Mehlbeere (Sorbus) ▪ Feldahorn (Acer campestre) | 80-89 cm | 1 x B
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| 90-99cm | 2 x B
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| 100-119 cm
weiter in 20 cm Schritten ohne Oberbegrenzung | 3 x B
4 x B | |
Teil B:
Höhe des Ersatzgeldes gemäß § 11
Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich grundsätzlich danach, in welchem Umfang die Behörde gemäß § 10 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Teil A dieser Anlage eine Ersatzpflanzung angeordnet hätte, wenn die Ersatzpflanzung dem Antragsteller möglich und zumutbar im Sinne des § 11 gewesen wäre:
| Anzahl der nach Teil A dieser Anlage durch die Ersatzzahlung zu kompensierenden Bäume | 1 | 2 | 3 | usw. |
| Höhe der Ersatzgeldzahlung | 2.860 Euro | 2 x 2.860 Euro = 5.720 Euro | 3 x 2.860 Euro = 8.580 Euro | *) s. Rechenweg |
| *) Rechenweg | Anzahl zu kompensierende Bäume x 2.860 Euro = Ersatzgeldzahlung | |||
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| Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) |
Liste geeigneter Gehölze für Ersatzpflanzungen In der folgenden Tabelle sind die in der Freien Hansestadt Bremen heimischen Baumarten gelistet, die nach § 10 Absatz 2 als Ersatzpflanzung verwendet werden sollen. Hier ist entsprechend der Bedingungen am Pflanzort eine standortgerechte Art auszuwählen.