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VVHundeVO - Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
- Hessen -

Vom 19. Dezember 2025
(StAnz. Nr. 3 vom 12.01.2026 S. 58)



Archiv: 2014

Zu § 1 - Halten und Führen von Hunden

Generalklausel ( § 1 Abs. 1)

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 Satz 1 (ähnlich § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Diese Gefahren können zum Beispiel dadurch entstehen, dass Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können und durch ihr Weglaufen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen beziehungsweise weglaufen können, weil diese nicht genügend gesichert sind.

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die für einen Hund verantwortliche Person jederzeit in der Lage sein muss, auf den Hund einzuwirken. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1). Erfasst wird auch fahrlässiges Verhalten, zum Beispiel, wenn der zunächst unter Aufsicht laufen gelassene Hund plötzlich wegläuft. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 StVO ist es verboten, Hunde von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Hinsichtlich des Begriffs des "eingefriedeten Besitztums" wird auf die Ausführungen zu § 9 Abs. 1 verwiesen.

Halsband mit Anschrift und Telefonnummer ( § 1 Abs. 2)

Die in Abs. 2 geregelte Verpflichtung zum Anlegen von Halsbändern außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters dient dazu, einen Hund festhalten zu können, wenn beispielsweise von ihm eine Gefährdung für Kinder ausgeht oder er selbst durch andere Hunde oder den Straßenverkehr gefährdet wird.

Die weitere Verpflichtung zur Angabe von Namen, Anschrift und gegebenenfalls Telefonnummer der Halterin oder des Halters dient sowohl den Interessen des Hundes als auch denen von Halterinnen oder Haltern. Aufgrund der Angaben kann der Hund nach einem Entlaufen wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden. Außerdem dienen die Angaben der Feststellung der Personalien der gegebenenfalls schadenersatzpflichtigen Halterinnen und Halter bei vom Hund verursachten Schadensfällen. Im Rahmen der Güterabwägung werden datenschutzrechtliche Interessenkonflikte nicht gesehen. Das Interesse möglicher Opfer, aber auch das Interesse des Tierschutzes bei der Ermittlung der Halterin oder des Halters überwiegen das Interesse an der Geheimhaltung der Halterpersonalien, so dass die vergleichsweise geringen Offenbarungspflichten der Halterin oder des Halters gerechtfertigt sind. Es reicht aus, die Personalien auf der Innenseite des Halsbandes anzubringen, damit diese nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Anforderungen des Abs. 2 können auch durch ein Brustgeschirr erfüllt werden.

Anlegen eines Brustgeschirrs

Es ist mittlerweile bei Halterinnen und Haltern, besonders aus tierschutzrechtlichen Erwägungen heraus, weit verbreitet, dem Hund statt eines Halsbands ein Brustgeschirr anzulegen, an dem auch die nach § 1 Abs. 2 erforderliche Kennzeichnung angebracht werden kann.

Da ein korrekt angebrachtes Brustgeschirr genauso wie das Halsband als ausreichende Sicherung anzusehen ist, führt die Ergänzung der Norm um den Begriff "Brustgeschirr" dazu, diese alternative Trageweise zu ermöglichen.

Damit steht die HundeVO auch im Einklang mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970), wo der Begriff "Brustgeschirr" ebenfalls gleichwertig neben dem Begriff "Halsband" verwendet wird.

Halten gefährlicher Hunde ( § 1 Abs. 3)

Abs. 3 regelt die Verpflichtung, einen gefährlichen Hund nur mit Erlaubnis halten zu dürfen. Einzelheiten werden in den §§ 3 und 4 geregelt.

Untersagung der Hundehaltung ( § 1 Abs. 4)

Durch die Regelung des Abs. 4 soll der Behörde die Möglichkeit zum Einschreiten gegeben werden, wenn Gefahren von einem Hund aufgrund eines nicht sachgemäßen Haltens oder Führens ausgehen. Verursacher der Gefahren sind in erster Linie die Personen, die den Hund halten oder führen, und erst in zweiter Linie der Hund. Diesen Personen kann daher das Halten oder Führen von Hunden untersagt werden. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bei einer alkohol oder drogenabhängigen Person mit Ausfallerscheinungen zu rechnen ist und damit einhergehend eine Unfähigkeit zur Kontrolle des Hundes besteht.

Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Untersagung zunächst zeitlich begrenzt werden muss.

Zulässig ist auch die generelle Untersagung des Haltens und Führens von Hunden auf der Grundlage der Generalklausel des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( HSOG). Die Zuständigkeit liegt hierfür ebenfalls bei dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 8 B 1034/09).

§ 11 HSOG findet nach § 3 Abs. 1 Satz 3 HSOG ergänzend Anwendung, denn die HundeVO regelt die Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren, die aus dem Halten und Führen von Hunden erwachsen, nicht abschließend (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2016, 8 B 1316/16; VG Gießen, Beschluss vom 7. September 2020, 4 L 2910/20.GI)

Zu § 2 - Gefährliche Hunde

§ 2 bestimmt, was gefährliche Hunde sind. Danach sind drei Alternativen zur Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden zu unterscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ist ein Hund gefährlich, wenn er seiner Art oder seinem Wesen nach eine außergewöhnliche Aggressivität aufweist. Die zweite Möglichkeit ist die Rassenbeziehungsweise Gruppenvermutung in § 2 Abs. 1 Satz 2 (Rasseliste). Schließlich umfasst § 2 Abs. 2 solche Hunde, die durch ein konkretes Verhalten ihre Gefährlichkeit gezeigt haben.

Art- oder wesensbedingte Gefährlichkeit ( § 2 Abs. 1 Satz 1)

Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Eigenschaften beschreiben eine konkrete art- oder wesensbedingte Gefährlichkeit des Hundes. Die übersteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft kann rasseunabhängig für alle Hunde zutreffen und damit in solchen Fällen bereits vor Eintritt eines schädigenden Ereignisses die Gefährlichkeit eines Hundes begründen. Folglich besteht eine Erlaubnispflicht und es können entsprechende Maßnahmen nach der HundeVO getroffen werden, wenn die genannten Voraussetzungen für einen bestimmten Hund tatsächlich vorliegen. Ob diese Voraussetzungen bei einem Hund gegeben sind, wird in aller Regel nur durch Einholung eines Rassegutachtens möglich sein.

Vermutete Gefährlichkeit - Rasseliste ( § 2 Abs. 1 Satz 2)

Die zweite Möglichkeit zur Bestimmung eines gefährlichen Hundes ist die Rassenbeziehungsweise Gruppenvermutung. Gehört ein Hund einer der genannten Rassen an, wird seine Gefährlichkeit vermutet. Eine solche Regelung ist nach § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG ausdrücklich zulässig (Urteil des Hess. VGH vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03).

Im Rahmen der Prüfung der Rassezugehörigkeit ist die Anerkennung einer Hunderasse durch den Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) vergleichbar mit dem Status der Anerkennung einer Hunderasse durch die Fédération Cynologique Internationale (FCI). Der VDH ist ein föderal strukturierter Dachverband, in dem Rassehunde-Zuchtvereine, Hundesportverbände, Landesverbände sowie einige außerordentliche Mitgliedsvereine zusammengeschlossen sind, und der Deutschland im Weltverband der Kynologie, der FCI, repräsentiert.

Die Hunde der aufgelisteten Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als gefährlich. Die positive Wesensprüfung ist Voraussetzung der Halteerlaubnis ( § 3 Abs. 1 Nr. 4), nicht jedoch die Bestätigung der Ungefährlichkeit des Hundes. Ein Wesenstest darf daher nicht als Grundlage für die Einstufung eines Hundes, ob dieser gefährlich ist oder nicht, herangezogen werden. Die Verordnung geht davon aus, dass auch nach positiver Wesensprüfung ein Restrisiko verbleibt. Dies ist der Grund für die grundsätzliche Befristung der Erlaubnis ( § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5).

Kreuzung ist jeder Mischling, aus dem ein Hunde-Vorfahre der aufgeführten Hunderassen erkennbar ist. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an. Auch bei einem geringen Erbteil kann sich die besondere Gefährlichkeit vererbt haben (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 6. Juni 2002 - 11 TG 1195/02). Für einen aus der zweiten oder aus einer der darauf folgenden Generation stammenden Abkömmling eines oder mehrerer Hunde der genannten Rassen oder Gruppen bedarf es jedoch für die Einstufung als Kreuzung in diesem Sinne und damit als gefährlicher Hund der Feststellung, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant durch die Merkmale eines oder mehrerer Listenhunde geprägt ist (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04).

Die Beweislast für die Mischlingseigenschaft liegt bei der zuständigen Behörde, die im Zweifel durch Einholung eines Rassegutachtens die vorhandene Prägung des Mischlingshundes nachzuweisen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04). Gelingt der Behörde dieser Nachweis der Zugehörigkeit eines Hundes zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Rassen oder Gruppen nicht, bedarf das Halten dieses Hundes keiner Erlaubnis.

Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit ein Gentest Rückschlüsse auf Verhaltensweisen eines Hundes zulässt und ob damit die besondere Gefährlichkeit eines Hundes oder einer Hunderasse festgestellt werden kann, wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt - 5 K 4461/24.F vom 4. November 2025 verwiesen. Darin hält das Verwaltungsgericht Frankfurt an der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04) zur Notwendigkeit der phänotypischen Begutachtung von Mischlingshunden fest, um unwiderlegbar ihre Gefährlichkeit zu vermuten. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2021 - 8 B 2249/21.F - sei nicht verallgemeinerungsfähig und stelle insbesondere keine Aufgabe der o. g. Rechtsprechung vom 14. März 2006 dar.

Individuelle Gefährlichkeit ( § 2 Abs. 2)

Von der in Abs. 2 getroffenen Regelung kann jeder Hund erfasst werden. Die Gefährlichkeit eines Hundes hängt allein von der Erfüllung der im Einzelnen in Nr. 1 bis 4 beschriebenen Verhaltensweisen ab. Wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Alternative gegeben sind, genügt dies für die Qualifizierung als gefährlicher Hund. Es bedarf nicht etwa noch einer weiteren Prüfung, ob das vom Hund gezeigte Verhalten eine übersteigerte Aggressionsbereitschaft erkennen lässt (vgl. Urteil des Hess. VGH vom 10. Mai 2005 - 11 UE 3488/04).

Die Gefährlichkeit eines Hundes ist von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 24 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG). Die Ermittlungspflicht entfällt etwa nicht dann, wenn der Geschädigte keine Aussage machen möchte oder von einer Anzeige absieht. Kommt die Behörde nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Gefährlichkeit des Hundes im Sinne des § 2 Abs. 2 gegeben ist, hat sie dies durch entsprechenden Verwaltungsakt festzustellen.

Es empfiehlt sich, die Halterinnen und Halter bereits in der Anhörung für den Fall der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis hinzuweisen.

Die einzelnen Alternativen:

Beißen oder Anspringen ( § 2 Abs. 2 Nr. 1)

Im Fall der Nr. 1 genügt es nicht, dass der Hund einen Menschen gebissen oder in gefahrdrohender Weise angesprungen hat. Es ist weiter erforderlich festzustellen, dass dies nicht aus begründetem Anlass geschah. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bedarf der Auslegung, das heißt, es bedarf insoweit einer möglichst eingehenden Sachverhaltsermittlung. Das Vorliegen eines begründeten Anlasses könnte etwa dann angenommen werden, wenn der Hund vor dem Biss von dem später Geschädigten ohne entsprechenden Anlass gereizt oder selbst angegriffen wurde, oder auch dann, wenn das Tier seinem natürlichen Trieb der Verteidigung von Haus und Hof oder der Halterin oder des Halters in zu duldender Art und Weise nachgekommen ist (vgl. Bodenbender, HSGZ 2004, S. 63, 65). Für die Feststellung als gefährlich kommt es nicht auf die Größe der erlittenen Verletzung an. Insbesondere ist keine schwerwiegende Verletzung notwendig, so dass auch kleine Bisswunden die Rechtsfolge auslösen (VG Gießen, Urteil vom 20. März 2023, 4 K 3391/21.GI, HSGZ 2023, 261).

Neben dem relativ einfach feststellbaren und etwa mittels eines ärztlichen Attests auch gut beweisbaren Beißen sieht die Nr. 1 alternativ das Anspringen eines Menschen in gefahrdrohender Weise vor. Mit dieser Formulierung soll das häufig zu beobachtende spielerische Anspringen ausgeschlossen werden. Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat. Das Tatbestandsmerkmal ist aber auch dann erfüllt, wenn der Hund den angegriffenen Menschen nicht verletzen will, der Mensch sich aber - objektiv nachvollziehbar - durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 21. Oktober 1996 - 11 TG 2638/96).

Unbegründetes Beißverhalten ( § 2 Abs. 2 Nr. 2)

Von der Regelung in Nr. 2 werden Schadensfälle bei anderen Tieren, die auch andere Hunde sein können (vgl. Urteil des Hess. VGH vom 10. Mai 2005 - 11 UE 3488/04) erfasst. Hier ist nicht jeder Biss - wie in Nr. 1 - vom Tatbestand umfasst, sondern es muss ein konkreter Schaden entstanden sein. Der Schaden muss bei dem anderen Tier und nicht etwa an Gegenständen, mit denen das andere Tier ausgestattet war (etwa der Decke oder dem Halsband), entstanden sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Mai 2005, 11 UE 3488/04; vgl. Bodenbender, HSGZ 2004, S. 66). Wegen des Bezugs zum ordnungsrechtlichen Schadensbegriff, der bloße Belästigungen, Unbequemlichkeiten und sonstige geringfügige Nachteile außer Betracht lässt, sind Schädigungen allerdings von solchen Beeinträchtigungen und Nachteilen abzugrenzen, die so belanglos und unerheblich sind, dass sie die Grenze der bloßen Belästigung nicht überschreiten. Ganz geringfügige Verletzungen wie einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer stellen deshalb keine Schädigung im Sinne der Nr. 2 dar (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 11 UE 3488/04; Bodenbender, HSGZ 2004, S. 66). Von diesen Bagatellfällen abgesehen, genügt jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres unabhängig von der Schwere der Beeinträchtigung und unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigung unmittelbar nach dem Biss aufgetreten und sofort feststellbar ist oder erst einige Tage nach dem Beißvorfall aufgetreten ist. Ausreichend ist insoweit, dass die Beeinträchtigung auf den Biss zurückzuführen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 11 UE 3488/04, betraf ein Hämatom).

Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale vorliegen, also ob der Hund ohne selbst angegriffen oder trotz erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat, muss durch gründliche Sachverhaltserforschung geklärt werden. Hier wird, insbesondere bei Konflikten auf der Ebene der Halterinnen und Halter, häufig Aussage gegen Aussage stehen. Kann der tatsächliche Sachverhalt nicht etwa mittels weiterer Zeugenaussagen oder auch Sachverständigengutachten aufgeklärt werden, werden die beteiligten Tiere im Ergebnis nicht als gefährlich qualifiziert werden können (so auch Bodenbender, HSGZ 2004, S. 66).

Hetzen oder Reißen anderer Tiere ( § 2 Abs. 2 Nr. 3)

Durch die Regelung in Nr. 3 sollen Schadensfälle bei anderen Tieren, so bei Wild, Vieh und anderen Haustieren, sowie Leiden dieser Tiere durch ein unkontrolliertes Hetzen und Reißen verhindert werden. Ein Hetzen liegt nicht vor, wenn der Hund das andere Tier nur kurzzeitig verfolgt. Unkontrolliert ist der Vorgang, wenn die das Tier führende Person ihren Einfluss auf dieses verloren hat und daher - wenn auch nur zeitweise - dessen Handlungen nicht mehr steuern oder verhindern kann (vgl. Bodenbender, HSGZ 2004, S. 66). Dies ist nicht gegeben, wenn der Hund etwa im Rahmen des jagdlichen Einsatzes oder als Hütehund eingesetzt wird (vgl. Ibrisagic/Dietz, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur HundeVO, § 2, Anm. 2.4).

Sonstige verhaltensbedingte Gefährlichkeit ( § 2 Abs. 2 Nr. 4)

Durch diese als Nr. 4 aufgrund der Entscheidung des Hess. VGH vom 18. Oktober 2007 - 8 UE 243/06 - aufgenommene Regelung wird gewährleistet, dass auch eine erkennbare übersteigerte Aggressionsbereitschaft eines Hundes zur Qualifizierung als gefährlicher Hund führt. Der Hess. VGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Hund nicht auch dann als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 angesehen werden könne, wenn er zwar weder einen Menschen gebissen noch in gefahrdrohender Weise angesprungen habe, sich aber aus seinem sonstigen Verhalten ergebe, dass eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität besteht. Eine ergänzende Auslegung der Norm, nach der die Gefährlichkeit eines nicht in § 2 Abs. 1 Satz 2 gelisteten Hundes auch durch ein Verhalten begründet werden könne, dass keines der normierten Gefährlichkeitskriterien in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt, ist danach ausgeschlossen. Um diese Schutzlücke zu schließen, wurde der neue Tatbestand einer sonstigen verhaltensbedingten Gefährlichkeit geschaffen. Erforderlich ist hierfür ein Verhalten des Tieres, das die Annahme rechtfertigt, es werde Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen. Dies ist sicherlich - in Anlehnung an den Sachverhalt, der der Entscheidung des Hess. VGH zugrunde lag - dann anzunehmen, wenn mehrere freilaufende Schäferhunde Gemeindebediensteten gegenüber derart aggressiv sind, dass sich diese vor einem drohenden Angriff nur durch den Einsatz von Pfefferspray, durch Schläge mit einer Fangstange und einem Schuss mit der Dienstwaffe in den Boden zu schützen vermochten. Aber auch dann, wenn ein Hund auf eine Person zuspringt, die Ohren nach vorn richtet, die Zähne fletscht und tief knurrt oder bellt und ein Biss nur durch die Anwendung von Hilfsmitteln wie etwa Tierabwehrspray verhindert werden kann, wird man von einer verhaltensbedingten Gefährlichkeit im Sinne der Nr. 4 ausgehen müssen.

Zu § 3 - Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

In § 3 werden die Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 festgelegt. Die Erteilung einer Erlaubnis setzt zunächst einen Antrag der Person voraus, die das Tier hält. Eine Erteilung von Amts wegen kommt nicht, auch nicht für die vorläufige Erlaubnis nach § 3 Abs. 2, in Betracht (vgl. Bodenbender, HSGZ 2004, S. 67; Beschluss des VG Kassel vom 21. September 2007, 4 G 1279/07). Unterbleibt die Antragstellung, besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden können (zum Beispiel nach § 11 HSOG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 HundeVO - vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 29. Juni 2009 - 8 B 1034/09). Zudem besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ( § 18 Abs. 1 Nr. 3).

Für die Haltereigenschaft kommt es nicht ausschließlich auf die Eigentümerverhältnisse an, sondern als Halterin oder Halter ist auch die- oder derjenige anzusehen, die beziehungsweise der den Hund nicht nur kurzfristig und vorübergehend, quasi besuchsweise, sondern für eine solche Dauer zum Zwecke der Verwahrung beziehungsweise Betreuung in seinen Haushalt aufnimmt, dass der "gewöhnliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt" des Hundes in der Wohnung beziehungsweise dem "eingefriedeten Besitztum" im Sinne des § 10 des Halters begründet wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Haltung im eigenen Interesse oder mit Fremdbesitzerwillen erfolgt - faktischer Halterbegriff (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 464/07, worin eine Haltereigenschaft nach nur drei Tagen Aufenthalt in der Wohnung verneint wurde). Keine Haltereigenschaft wird in den Fällen begründet, in denen auf behördliche Anordnung beziehungsweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein Hund in Obhut ("Verwahrung") genommen wird und dieses Verhältnis jederzeit durch einseitige Erklärung wieder beendet werden kann.

Ein nur vorübergehender Besitzverlust (Entlaufen, kurzzeitige Überlassung des Tieres an Dritte, zum Beispiel einen Tierarzt, ein Tierheim oder -pension, einen Tierpfleger u. ä.) berührt die Haltereigenschaft nicht. Eine Haltereigenschaft wird somit regelmäßig erst dann anzunehmen sein, wenn der Hund für einen längeren Zeitraum in Pflege oder Verwahrung genommen oder auf Probe beziehungsweise zum Anlernen in seinen Haushalt aufgenommen wird (vgl. Ibrisagic/Dietz, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur HundeVO, § 1 Anm. 1.1).

Bei einer Ehegemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist immer nur eine Person als Halterin oder Halter einzutragen. Die zweite Person kann in dem Fall als sachkundige Person in die Erlaubnis mit aufgenommen werden, wird aber nicht Mitinhaber der Halteerlaubnis.

Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1

In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 werden die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 festgelegt. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 muss die Halterin oder der Halter das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Nachweis sollte sich die Ordnungsbehörde ein gültiges Ausweisdokument vorlegen lassen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 muss die Halterin oder der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen ( §§ 5 und 6). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nur geeignete Personen mit dem nötigen Wissen über gefährliche Hunde und dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein solche Hunde halten.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 hat die Halterin oder der Halter eine positive Wesensprüfung für den Hund nachzuweisen ( § 7). Die Wesensprüfung ist vor jeder Erlaubniserteilung erneut durchzuführen und muss aktuell sein. Eine Frist von höchstens sechs Monaten ist insoweit sachgerecht.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Interesse der Gefahrenabwehr die artgerechte Haltung von Hunden verlangt, um zu verhindern, dass sie durch unzureichende Haltung gesteigert aggressiv und gefährlich werden. Die Haltung erfolgt nicht artgerecht, wenn gegen die Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970), verstoßen wird. Außerdem hat die Halterin oder der Halter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit von dem gefährlichen Hund keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen. Durch die Maßnahmen soll ein Entweichen und Entlaufen des Hundes verhindert werden. An den Nachweis werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Glaubhaftmachung durch die antragstellende Person ausreichen. Hat die Behörde Zweifel, kann sie weitere Beweismittel verlangen. Eine Ortsbegehung ist in der Regel entbehrlich.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 verlangt den Nachweis, dass der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) nach § 12 gekennzeichnet ist.

Weiterhin wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 für die Haltung eines gefährlichen Hundes der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe von § 71a Abs. 2 HSOG verlangt. Die Verpflichtung zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung soll verhindern, dass - wie in der Vergangenheit geschehen - Opfer von schweren Beißattacken oft ohne Entschädigung ausgehen, weil die Halterinnen oder Halter von gefährlichen Hunden mittellos waren. Um für die Geschädigten das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schädigers abzuwenden und sicherzustellen, dass die Halterin oder der Halter die finanziellen Folgen eines Schadensfalls trägt, ist eine Pflichthaftpflichtversicherung für Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden ein geeignetes Mittel.

Durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 soll erreicht werden, dass nur die Personen einen gefährlichen Hund halten dürfen, die ihren finanziellen Pflichten (Zahlung der Hundesteuer) ordnungsgemäß nachgekommen sind und insoweit gezeigt haben, dass sie auch in finanzieller Hinsicht zuverlässig sind.

Erlaubniserteilung an juristische Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2

Da auch eine juristische Person Halterin oder Halter eines Hundes sein kann (zum Beispiel ein Bewachungsunternehmen), stellt die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 klar, dass in diesem Fall eine volljährige, zuverlässige und sachkundige Person mit der Verantwortung für den Hund zu betrauen ist.

Befristete und unbefristete Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4

Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Erlaubnis grundsätzlich befristet erteilt, wobei eine einheitliche höchstzulässige Befristungszeit gilt. Es kann somit für alle gefährlichen Hunde eine Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erteilt werden. Für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ist es grundsätzlich erforderlich, dass mindestens zwei befristete Erlaubnisse erteilt worden sind. Gemeint sind hierbei nur Erlaubnisse nach der hessischen HundeVO. Bei über zehn Jahre alten Hunden kann die Erlaubnis sogleich unbefristet erteilt werden. Damit wird insbesondere den Bedürfnissen von Halterinnen und Haltern Rechnung getragen, die mit einem älteren Hund nach Hessen umziehen.

Vorläufige Erlaubnis nach § 3 Abs. 2

§ 3 Abs. 2 legt die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis fest sowie den Übergang in die befristete Erlaubnis. Die vorläufige Erlaubnis soll der Halterin oder dem Halter ermöglichen, die erforderliche Sachkunde zu erwerben und den Hund der Wesensprüfung zuzuführen. Außerdem erhält die Behörde Zeit, die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters zu überprüfen. Bei der Befristung hat die Behörde die festgelegten Standards für den Sachkundeerwerb und die Wesensprüfung bei noch nicht ausgewachsenen Hunden zu berücksichtigen. Im Übrigen ist § 4 Abs. 4 zu beachten, wonach der Nachweis der Sachkunde und der Wesensprüfung in der Regel erst dann erbracht werden muss, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist. Weist die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nach, dass alle Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllt sind, kann ihr oder ihm eine befristete Erlaubnis erteilt werden.

Widerruf der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3

§ 3 Abs. 3 eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, eine Erlaubnis aus begründetem Anlass jederzeit zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel keine Haftpflichtversicherung mehr besteht oder die fällige Hundesteuer nicht entrichtet worden ist. Ferner ist insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, unbefristete Erlaubnisse zu erteilen, klargestellt, dass ein Widerruf der Erlaubnis erfolgen kann, wenn ein Hund zum Beispiel trotz positiver Wesensprüfung ein gefährliches Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 2 gezeigt hat.

Gebührenerhebung für das Erlaubnisverfahren ( § 3)

Hinsichtlich der Frage, wer die Kosten für ein Gutachten zu tragen hat, ist auf die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-Mdl) vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Art. 3 Hess. KonsumcannabisG-Umsetzungs- und DurchführungsVO vom 27. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 27), zurückzugreifen.

Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen sind Amtshandlungen im Sinne des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ( HVwKostG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG in Verbindung mit der VwKostO-Mdl in der jeweils gültigen Fassung können Gebühren erhoben werden. Unter Nr. 44 (Nr. 441 bis 446) des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 VwKostO-Mdl) betreffend die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden gibt es sechs Gebührentatbestände. Im Rahmen der Nr. 441 betreffend die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 HundeVO mit Gebührenwerten von 96 Euro bis 338 Euro können entsprechende Gutachten angefordert werden. Die Kosten hierfür können zusätzlich zu der Gebühr als Auslage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG geltend gemacht werden. Im Übrigen können für die Sicherstellung und Verwahrung von Hunden auf der Rechtsgrundlage des HSOG ebenfalls nach der VwKostO-Mdl (vgl. Nr. 54 des Verwaltungskostenverzeichnisses) Gebühren erhoben werden. Die Kosten für die Wesens- und Sachkundeprüfung und das Chippen zahlt die Halterin oder der Halter aufgrund privatrechtlicher Beauftragung.

Festzuhalten ist, dass es keine Regelung gibt, die besagt, dass in dem Fall, in dem die Kostengläubigerin oder der Kostengläubiger beweispflichtig ist und Kosten für ein Gutachten, welches die Zugehörigkeit des Hundes zu einer Listenhundrasse feststellen soll, entstehen, diese beziehungsweise dieser nur im Fall der Bestätigung ihrer beziehungsweise seiner Vermutung Auslagen geltend machen kann (das heißt nur dann, wenn festgestellt wurde, dass es sich tatsächlich um einen Listenhund handelte). Möglich ist in einem solchen Fall aber die Anwendung der Billigkeitsregelung in § 17 Abs. 1 HVwKostG, wonach die Behörde, welche die Kosten (Gebühren und Auslagen) festsetzt, diese ermäßigen oder von der Erhebung absehen kann, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

Zu § 3a - Befreiung

Aus rechtssystematischen Gründen wurde mit der Einfügung eines eigenen Paragrafen eine Norm geschaffen zur Befreiung von der Halteerlaubnis, wenn nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 keine weiteren Auffälligkeiten zu erkennen sind sowie von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist und dies durch eine positive Wesensprüfung nachgewiesen wird ( § 3a Abs. 1) und der Befreiung von der Halteerlaubnis für Begleithunde ( § 3a Abs. 2).

Befreiung von der Halteerlaubnis nach § 1 Abs. 3

Inhaltlich geht es darum, dass bei Vorlage der in § 3a Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen eines Hundes nach § 3 nicht mehr erforderlich ist. Im Rahmen eines feststellenden Verwaltungsakts kann dann eine Neubewertung vorgenommen werden. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, entsprechende Feststellungen zu treffen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 zu erteilen.

Aus § 3 Abs. 1 Satz 3 ergibt sich, dass die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes befristet, und zwar höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren, zu erteilen ist. Durch die Befristung der Erlaubnis hat der Verordnungsgeber eine regelmäßige Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen sicherstellen wollen. Dieses Ziel ist aber nur dann erreichbar, wenn über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der alten Erlaubnis oder nach Ablauf der Befristung einer Erlaubnis auch bei der Neuerteilung auf der Grundlage jeweils aktueller Tatsachen entschieden wird.

Daher muss die Feststellung, dass eine Halteerlaubnis nach § 1 Abs. 3 nicht mehr benötigt wird, nach Ablauf der auf vier Jahre befristeten Erlaubnis dann möglich sein, wenn ein positiver Wesenstest vorliegt und keine weiteren Auffälligkeiten zu erkennen sind und von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist, zum Beispiel nach Halterwechsel oder Verhaltenstherapie.

Was den Zeitpunkt angeht, ab dem frühestens ein Antrag auf Befreiung von der Halteerlaubnis nach § 1 Abs. 3 gestellt werden kann, so sieht § 3a Abs. 1 vor, dass ein solcher Antrag frühestens nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis möglich ist. Die Voraussetzung "mindestens drei Jahre im Besitz einer Erlaubnis" bezieht sich dabei auf den Hund und nicht auf die Zeitdauer, in welcher die Halterin beziehungsweise der Halter die Erlaubnis hat. Dies kann insbesondere bei einem Halterwechsel Bedeutung gewinnen.

Die Befreiung von der Halteerlaubnis soll nur auf Antrag der Halterin oder des Halters geprüft werden.

Eine Befreiung von der Halteerlaubnis soll in der Regel ausgeschlossen sein, wenn es sich um Hunde handelt, die sich eindeutig als übersteigert aggressiv und gefährlich erwiesen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten des Hundes zu tödlichen oder schwerwiegenden Verletzungen anderer Tiere oder von Menschen geführt hat.

Nach Auffassung des VG Darmstadt (Beschluss vom 4. September 2025 - 3 L 2951/25.DA) und des VG Gießen (Urteil vom 29. September 2025 - 4 K 1804/2025.GI) ist eine Rückstufung des "gefährlichen Hundes" in einen "normalen Hund" rechtlich nicht möglich. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2 entfällt somit gerade nicht.

Befreiung von der Halteerlaubnis für Begleithunde nach § 3a Abs. 2

Hier geht es um die Möglichkeit zur Befreiung von der Erlaubnispflicht, wenn Halterin oder Halter und Hund eine Begleithundprüfung bei einem Gebrauchshundeverein, der vom VDH anerkannt ist, erfolgreich abgelegt und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen haben.

Hunde, die durch das erfolgreiche Bestehen einer Begleithundprüfung in vom VDH anerkannten Gebrauchshundevereinen mit wesentlichen Anteilen des hessischen Wesenstests die Vermutung ihrer Gefährlichkeit widerlegt haben, können in § 3a Abs. 2 von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 befreit werden. Halterinnen und Halter können also durch die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen dokumentieren, dass sie der grundsätzlichen Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HundeVO, wonach Hunde so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht, nachkommen wollen. Wie auch nach einer positiven Wesensprüfung bleibt ein Hund wegen des bestehenden Restrisikos ein gefährlicher Hund. Es bedarf lediglich für eine sich gegebenenfalls wiederholende Dauer von zwei Jahren keiner Haltererlaubnis nach § 1 Abs. 3. Die Vorlage einer Haftpflichtversicherung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7) bleibt erforderlich. Ebenso bedarf es einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2). Auch ist der Nachweis der Entrichtung der Hundesteuer (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8) zu fordern, da deren Nichtzahlung ein Hinweis auf fehlende Zuverlässigkeit sein kann.

Bei der Begleithundprüfung des VDH, für welche die Internationale Prüfungsordnung der FCI gilt, wird der Hund auf seine Alltagstauglichkeit überprüft. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Verkehrssicherheit, Sozialverträglichkeit, Unbefangenheit und Gehorsam. Mit umfasst sind eine Unbefangenheitsprobe, die einem Wesenstest entspricht, ein Gehorsamsteil (Leinenführigkeit) sowie der Verkehrsteil.

Die Begleithundprüfung setzt voraus, dass die Hundeführerin oder der Hundeführer einen schriftlichen Sachkundenachweis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 6) erbringen muss. Der Hund selbst muss gechippt oder tätowiert (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 12) sein, um eindeutig identifiziert werden zu können. Auch muss die Hundeführerin oder der Hundeführer eine Haftpflichtversicherung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) besitzen. Festzuhalten ist, dass der schriftliche Sachkundenachweis sowie der praktische Gehorsamsteil (Leinenführigkeit) die in § 6 HundeVO genannte Sachkunde vollständig ersetzen. Die Halterin oder der Halter muss volljährig sein, um an einer Begleithundprüfung teilnehmen zu können (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeVO).

Satz 2 legt fest, dass der Nachweis betreffend das Ablegen der Begleithundprüfung alle zwei Jahre zu wiederholen und der zuständigen Behörde (vgl. § 16 Abs. 1) unaufgefordert vorzulegen ist. Alternativ sind weitere Teilnahmen an vom VDH anerkannten Veranstaltungen im Bereich Sport und Zucht nachzuweisen. Die Nachweise über diese Prüfung oder den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen muss die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde unaufgefordert vorlegen. Andernfalls kann die Befreiung widerrufen werden, das heißt, sie entfällt nicht automatisch, wenn die Halterin beziehungsweise der Halter den Verpflichtungen nicht nachkommt, sondern die Behörde muss in diesem Fall aktiv werden. Eine Verpflichtung zum Widerruf besteht nicht.

Satz 3 legt fest, dass § 4 Abs. 4 entsprechend gilt, d. h. der o. g. Nachweis muss erst dann erbracht werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt.

Entsprechend der Wesensprüfung (vgl. hierzu die o. g. Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1) muss eine Begleithundprüfung aktuell sein. Eine Frist von höchstens sechs Monaten ist insoweit auch hier sachgerecht.

Da nach § 3a Abs. 2 die Erlaubnispflicht entfällt, bedeutet dies für Personen, die den Hund führen möchten, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vollständig erfüllt werden müssen, da die Einstufung als gefährlicher Hund weiterhin besteht. Lediglich die Person, die mit dem Hund die Begleithundprüfung abgelegt hat, benötigt keinen Sachkundenachweis nach § 6 mehr.

Folgende Mitgliedsvereine sind berechtigt, die VDH-Begleithundprüfung abzunehmen:

Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub (ADRK) e. V.

Boxer-Klub e. V.

Club für Britische Hütehunde e. V.

Deutscher Bouvier-Club von 1977 e. V.

Deutscher Hundesportverband e. V.

Deutscher Klub für Belgische Schäferhunde e. V.

Deutscher Malinois Club e. V.

Deutscher Verband der Gebrauchshundesportvereine e. V.

Dobermann-Verein e. V.

Internationaler Boxer-Club e. V.

Klub für Terrier e. V.

Pinscher-Schnauzer-Klub e. V.

Rassezuchtverein für Hovawart-Hunde e. V.

Schäferhundverein RSV2000 e. V.

Verband der Pudelfreunde Deutschland e. V.

Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V.

Zu § 4 - Ausnahmen

In dieser Regelung sind aus Gründen der Übersichtlichkeit die wesentlichen Ausnahmen der Verordnung zusammengefasst. Weitere Ausnahmen sind in § 11 enthalten.

Die Aufnahme von Therapie- und Assistenzhunden neben den Blindenführ und Behindertenbegleithunden in die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 ist aufgrund der vergleichbaren Ausbildung gerechtfertigt.

So sind Blindenführhunde speziell ausgebildete Assistenzhunde, die blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eine gefahrlose Orientierung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung gewährleisten sollen. Ein Assistenzhund ist ein Hund, der so ausgesucht und ausgebildet wird, dass er in der Lage ist, einen Menschen mit Behinderung zu unterstützen. Damit entspricht er einem Behindertenbegleithund, der als ständiger Begleiter für Menschen mit körperlichen, geistigen und/oder seelischen Einschränkungen ausgebildet und eingesetzt wird.

Die Definition eines Assistenzhundes findet sich in § 12e Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ( Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760).

Welche Hunde als Assistenzhunde gelten, ist darüber hinaus in § 3 Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2022, S. 2436) geregelt.

Nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Assistenzhundeverordnung vom 16. September 2023 (GVBl. 2023, S. 662) ist die zuständige Behörde das Regierungspräsidium Gießen. Sofern sich der Erstwohnsitz eines Menschen mit Behinderung in Hessen befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach Hessen stattfindet, entscheidet dieses über die Anerkennung des Assistenzhundes und ist für die Ausstellung der Ausweisdomente zuständig.

Ein Therapiehund ist ein Hund, der gezielt in einer tiergestützten medizinischen Behandlung (z.B. im Rahmen einer Psychotherapie, Lerntherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach- oder Sprechtherapie oder Heilpädagogik) eingesetzt wird. Aufgrund der vergleichbaren Ausbildung ist eine Aufnahme eines Therapiehundes in die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 gerechtfertigt.

§ 4 Abs. 1 stellt in Satz 1 klar, dass Diensthunde von Behörden generell von der Verordnung ausgenommen sind, auch dann, wenn sie zum Beispiel wie Polizeihunde des Hundeführers nach dem Dienst mit nach Hause genommen werden. Die bestehenden dienstrechtlichen Vorschriften gewährleisten einen ausreichen den Schutz. Bei der hessischen Polizei gibt es zwar keine Listenhunde i. S. v.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9; eingesetzte Schutzhunde (im Gegensatz zu den Suchhunden) sind jedoch als gefährliche Hunde i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz anzusehen, da sie "durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen."

Die Situation entspricht insoweit der Rechtslage im Waffenrecht. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft (zum Beispiel das Land) haftet als Halterin des Hundes auch außerhalb des Dienstes nach Maßgabe des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB). Hunde privater Wachdienste fallen - anders als Diensthunde - nicht unter die Ausnahmeregelung (s. Pöhlker/Fischer, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur HundeVO, § 4, Anm. 1.1). Für ausgesonderte Diensthunde legt bisher § 4 Abs. 1 Satz 3 fest, dass sie keine Wesensprüfung abzulegen haben. Alle weiteren Regelungen der HundeVO sind jedoch für ausgesonderte Diensthunde zu beachten. Dies würde bedeuten, dass eine Diensthundführerin oder ein Diensthundführer für einen übernommenen ausgesonderten Diensthund eine Erlaubnis beantragen und somit auch die Zuverlässigkeit nachweisen und eine Sachkundeprüfung ablegen müsste. § 4 Abs. 5 Satz 4 regelt nämlich nur, dass die Halterin oder der Halter der in § 4 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Hunde (und zu diesen zählen Diensthunde gerade nicht) als sachkundig gelten; dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 3 ebenso für Tierärztinnen und Tierärzte als Halterinnen und Halter ihrer eigenen Hunde. Die bisherige Regelung ist insofern widersprüchlich, da es nicht nachvollziehbar ist, dass Halterinnen oder Halter von Hunden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 (also Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde) außerhalb ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung - genauso wie Tierärztinnen und Tierärzte - als sachkundig gelten, nicht aber Diensthundführerinnen und Diensthundführer. Durch die Ergänzung eines zweiten Satzes in § 4 Abs. 3 gilt - wie bei Jägerinnen und Jägern, d. h. Inhaberinnen und Inhabern eines im Inland erworbenen und gültigen Jagdscheins - die Zuverlässigkeit bei Diensthundführerinnen und Diensthundführern für die von ihnen übernommenen ausgesonderten Diensthunde als nachgewiesen. § 4 Abs. 5 Satz 3 wurde dahingehend ergänzt, dass auch Diensthundführerinnen und Diensthundführer - wie Tierärztinnen und Tierärzte - für ihre eigenen Hunde, d. h. für die übernommenen ausgesonderten Diensthunde, als sachkundig gelten.

Für Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes gilt nach Satz 2 im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung Vergleichbares, so dass auch insoweit eine Ausnahme gerechtfertigt ist.

Für Herdengebrauchshunde gilt Folgendes:

Zur Bewertung, ob ein Herdengebrauchshund unter die o. g. Ausnahmeregelung fällt, ist zunächst zu klären, ob er zum Zeitpunkt des Vorfalls überhaupt den Status eines Herdengebrauchshundes hatte.

Das VG Gießen führte in seinem Urteil vom 25. Juni 2009, 10 K 4459/908.GI, zum vergleichbaren Fall betreffend einen Jagdhund Folgendes aus:

"Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 HundeVO ist vielmehr zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 1 HundeVO um eine Privilegierung der Jäger und ihrer Hunde handelt. Dementsprechend enthält die Norm des § 4 Abs. 1 HundeVO selbst bereits die Einschränkung, dass die Hundeverordnung auf die in § 4 Abs. 1 HundeVO aufgeführten Hunde lediglich "im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung" keine Anwendung findet. Nach Auffassung des Gerichtes ist der bestimmungsgemäße Einsatz eines Jagdhundes wegen der bereits zuvor ausgesprochenen Privilegierung anhand der Bestimmungen des Jagdrechts zu definieren".

Auf den Herdengebrauchshund übertragen bedeutet dies, dass für die Anwendung der Ausnahmeregelung feststehen muss, dass es sich um eine Rasse handelt, die für die Aufgabe eines Herdengebrauchshundes in Betracht kommt, und dass ein solcher Hund tatsächlich auch bestimmungsgemäß als Herdengebrauchshund eingesetzt wurde.

Nur in diesem Fall findet die HundeVO keine Anwendung.

Amtliche Ausbildungsvorschriften oder Richtlinien für die Ausbildung von Herdenschutzhunden sind nicht bekannt. Ein Nachweis der Sachkunde für Schäfer ist bis jetzt auch noch nicht erforderlich. Einzig im Verband für Altdeutsche Hütehunde gibt es eine Zulassungsform als Herdengebrauchshund. Ein anerkannter, ausgebildeter Hütehund ist (auch versicherungsrechtlich) ein Hund, der als Herdengebrauchshund anerkannt ist. Das ist er, wenn er

erfolgreich an einem Leistungshüten teilgenommen hat. In der Prüfungsordnung des Verbandes gibt es eine Hüteordnung für das Leistungshüten, in der das Hüten mit einem Hund sowie mit zwei Hunden, dem Haupt- und Beihund, geprüft wird.

Welch umfangreiches Fach- und Sachwissen zum Führen einer Schafherde tatsächlich erforderlich ist, sieht man bei der dreijährigen Ausbildung zum Tierwirt, Fachrichtung Schäferei, in § 13 TWirtAusbV, in dem u. a. die Hütetechnik als Prüfungsfach festgelegt ist.

Bei der Hütetechnik werden Kenntnisse zu folgenden Punkten verlangt:

Daneben gibt es noch die Möglichkeit, die Ausbildung zum Schäfermeister mit einer Meisterprüfung abzuschließen.

Aus dem Merkblatt Präventionsmaßnahme "Herdenschutzhunde" der Förderrichtlinie "Weidetierschutz" (Stand: Februar 2023) geht überdies hervor, dass die Eignung des Hundes für den Herdenschutz vom Antragsteller über eine vom HMUKLV (jetzt: HMLU) anerkannte Eignungsprüfung nachzuweisen ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ablegung dieser Eignungsprüfung ist jedoch hier nicht bekannt.

Nach diesem Merkblatt werden im Übrigen Hunde der Rassen "Pyrenäenberghund" sowie "Maremmano Abruzzese" als Herdenschutzhund grundsätzlich anerkannt. Weitere Rassen können nach einer Einzelfallprüfung anerkannt werden. Kreuzungen von Herdenschutzhunderassen sind ebenso förderfähig.

Was die Jagdhunde angeht, so gilt für diese Folgendes:

Zur Bewertung, ob ein Jagdhund unter die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 HundeVO fällt, ist zunächst zu klären, ob er zum Zeitpunkt des Vorfalls überhaupt den Status eines Jagdhundes hatte. Nicht jeder Jagdhund, der so genannt wird, ist auch ein Jagdhund im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.

Nach Auffassung des VG Gießen reichen die Rassezugehörigkeit zu den so genannten Jagdhunden (Jagdterrier) und der Besitz eines Jagdscheines seines Halters nicht aus, damit ein Hund unter die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 HundeVO fällt (VG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2009 - Az. 10 K 4459/08.GI).

Der Einsatz eines Jagdhundes wird in folgenden Vorschriften geregelt:

Die genannten Vorschriften legen detailliert verbindlich die Voraussetzungen für den Einsatz eines Jagdhundes fest.

Jagdhunde sind insbesondere alle Arten von Vorstehhunden, alle Arten Schweißhunde, Stöberhunde (Deutsche Wachtel, Spaniel), Erdhunde (Deutsche Jagdterrier, Foxterrier, Dachshunde) und Bracken (Deutsche Bracke, Beagle).

Nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes ( HJagdG) in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57), sind bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche jeweils brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Die Gebote der Weidgerechtigkeit erfordern, dass der verantwortungsbewusste Jäger mit brauchbaren Jagdhunden jagt.

Dies setzt voraus, dass brauchbare Jagdhunde - unter eigener Hundehaltung oder fremde Hundehalter - zur Verfügung stehen.

"Brauchbar" sind Jagdhunde, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die Anforderungen an eine weidgerechte, insbesondere tierschutzgerechte Jagdausübung erfüllen. Die Brauchbarkeit bezieht sich auf eine bestimmte Art der Jagdausübung und ist jeweils gesondert festzustellen. Die üblichen Jagdarten, bei denen Jagdhunde zum Einsatz kommen, sind die Arbeit vor dem Schuss und die Arbeit nach dem Schuss. Die Arbeit vor dem Schuss umfasst die Stöberjagd und die Baujagd. Die Arbeit nach dem Schuss umfasst die Nachsuche auf alles Wild sowie den Apport jeweils innerhalb und außerhalb des Wassers. Hat der Hund die Brauchbarkeitsprüfung des Landesjagdverbands Hessen erfolgreich in einem Fach absolviert, wird vermutet, dass er "brauchbar" in diesem Sinne ist. Die gesetzliche Ermächtigung zur Abnahme von anerkannten Brauchbarkeitsprüfungen stützt sich auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes ( Hessische Jagdverordnung - HJagdV) vom 24. Oktober 2022 (GVBl. S. 530, ber. S. 563), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57), wonach der Landesjagdverband Hessen e. V., gestützt auf § 41 Abs. 2 HJagdG, die Aufgabe der Durchführung und Abnahme der Prüfung brauchbarer Jagdhunde nach einer eigenen von der obersten Jagdbehörde anerkannten Brauchbarkeitsprüfungsordnung (BPO) übertragen wird. Diese BPO wurde am 28. Oktober 2008 von der obersten Jagdbehörde anerkannt und trat am 1. November 2008 in Kraft. Andere Brauchbarkeitsprüfungen können durch den Landesjagdverband Hessen e. V. als gleichwertig anerkannt werden.

Für ehemalige Diensthunde entfällt nach Satz 3 die Pflicht zur Wesensprüfung, weil sie ihre ihren Aufgaben entsprechende Aggressivität nicht verlieren, wenn sie dienstlich nicht mehr eingesetzt werden. Sie werden in aller Regel von ihren Diensthundführerinnen oder Diensthundführern übernommen, denen sie gehorchen. Zudem gelten die übrigen Regelungen der HundeVO.

§ 4 Abs. 2 nimmt Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft von der Erlaubnispflicht für die dort untergebrachten oder sichergestellten gefährlichen Hunde aus. Eine solche zu fordern, wäre unverhältnismäßig und nicht sinnvoll. Diese Befreiung ermöglicht die Aufnahme von Hunden, für die keine positive Wesensprüfung nachgewiesen werden kann.

Führen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Tierheimen einen gefährlichen Hund, gelten die Anforderungen des § 6 Abs. 1. Der Nachweis der Sachkunde gilt allerdings hier für das Führen aller gefährlichen Hunde. Abs. 2 ermöglicht den Tierheimen, ihre Helferinnen oder Helfer, zum Beispiel sogenannte Gassigeherinnen oder Gassigeher ("Beauftragte"), effektiver einzusetzen. Sie müssen nicht für jeden auszuführenden gefährlichen Hund eine Sachkundeprüfung ablegen. Sofern Gassigeherinnen oder Gassigeher Hunde aus verschiedenen Tierheimen ausführen, gilt der Sachkundenachweis für jedes Tierheim.

§ 4 Abs. 3 unterstellt die Zuverlässigkeit der Jägerinnen oder Jäger, weil im Rahmen des Jagdscheinerwerbs die Zuverlässigkeit bereits geprüft worden ist. Die Ungültigkeit eines Jagdscheines resultiert zumeist aus einer zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit des Inhabers.

§ 4 Abs. 4 sieht vor, dass für junge Hunde bis zu 15 Monaten Sachkundenachweis und Wesenstest nicht notwendig sind. Ausgenommen hiervon sind Hunde, die auffällig geworden sind oder aus einer Aggressionszucht stammen. In jedem Fall ist eine vorläufige Erlaubnis ab der Geburt der Welpen von Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1 erforderlich.

§ 4 Abs. 5 stellt in Satz 1 klar, dass nach Hessen zuziehende oder hier Urlaub verbringende Halterinnen und Haltern (Neubürger, Touristen etc.), die ihre hessischen Anforderungen entsprechende Sachkunde außerhalb Hessens erworben haben, nicht erneut diese Pflicht aufgebürdet werden soll. Für Wesensprüfungen gibt es keine entsprechenden Ausnahmen, d. h. diese müssen immer von einem hessischen Sachverständigen durchgeführt werden. Satz 2 sieht eine Ausnahmeregelung für den vorübergehenden Aufenthalt in Hessen mit einem gefährlichen Hund für längstens vier Wochen vor. Statt des Nachweises der erforderlichen Sachkunde wird das Führen mit Maulkorb erlaubt. Gefährliche Hunde, die nicht in Hessen gehalten werden, müssen nach § 9 Abs. 1 angeleint sein, weil sie keine Wesensprüfung nach der hessischen HundeVO aufweisen können. Wenn zusätzlich ein Maulkorb angelegt wird, ist die Sicherheit gewährleistet. Satz 3 geht davon aus, dass Tierärztinnen und Tierärzte die Sachkunde für den eigenen Hund haben. Des Weiteren geht die Regelung in Satz 4 davon aus, dass die Halterinnen oder Halter der in Abs. 1 Satz 2 genannten Hunde (Blindenführhunde, Jagdhunde usw.) sachkundig sind.

§ 4 Abs. 6 trifft besondere Bestimmungen für alte und kranke Hunde. In Satz 2 wird klargestellt, dass auch auf Teilbereiche der Wesensprüfung aus Alters- und Krankheitsgründen des Hundes verzichtet werden kann. Näheres ist in den aufgrund des § 7 erlassenen Standards geregelt. Krankheit oder Gebrechen des Hundes sollte - sofern nicht offensichtlich oder von der Halterin oder vom Halter glaubhaft versichert - durch ein tierärztliches Attest oder einen Sachverständigen bestätigt werden.

Zu § 5 - Zuverlässigkeit

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass § 5 analog auch auf Hundeführerinnen und Hundeführer anzuwenden ist, selbst wenn dort von "der Antragstellerin oder dem Antragsteller" ( § 5 Abs. 1 2. Halbsatz) oder "der Halterin oder dem Halter" ( § 5 Abs. 3) die Rede ist.

Negativabgrenzung ( § 5 Abs. 1)

Die Regelung über die Zuverlässigkeit will verhindern, dass gefährliche Hunde von Personen gehalten werden, die in bestimmter Weise mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten sind. Die Vorschrift stellt daher Kriterien auf, bei deren Vorliegen regelmäßig die Zuverlässigkeit zu verneinen ist. Die Kriterien orientieren sich an den Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Waffenrecht. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn Halterinnen oder Halter wegen einer der aufgezählten Straftaten verurteilt worden sind.

Weitere Negativabgrenzung ( § 5 Abs. 2)

Die Zuverlässigkeit ist in der Regel auch in den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Fällen zu verneinen. Sie ist nach Abs. 2 Nr. 2 ferner regelmäßig nicht gegeben, wenn Halterin oder Halter in Folge geistiger oder seelischer Behinderung Betreute oder Betreuter nach §§ 1814 , 1815 BGB sind oder wenn sie alkoholsüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

Nachweis durch Führungszeugnis ( § 5 Abs. 3 Satz 1)

Der zuständigen Behörde ist im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister - Führungszeugnis - ( § 30 Bundeszentralregistergesetz - BZRG) vorzulegen. Halterinnen und Halter haben dieses bei der Meldebehörde zu beantragen. Das Führungszeugnis wird der Behörde unmittelbar zugesandt ( § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG). Auf das Einsichtsrecht der Antragsteller ( § 30 Abs. 5 Satz 2 BZRG) wird verwiesen. Das Führungszeugnis ist nur eine beschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Eintragungen, insbesondere Jugendstrafen, nicht aufgenommen werden, nach Ablauf bestimmter Fristen Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden und alle Eintragungen mit Ausnahme von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung der Tilgung nach bestimmten Tilgungsfristen unterliegen und dann aus dem Register entfernt werden.

Bestehen trotz Vorlage des Führungszeugnisses Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, kann die Behörde nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BZRG ("für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes") eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.

Bedenken gegen die Zuverlässigkeit/ärztliches Gutachten ( § 5 Abs. 3 Satz 2)

Sind Tatsachen bekannt, die den Verdacht auf psychische Krankheiten, geistige oder seelische Behinderung, Alkohol- oder Rauschmittelsucht begründen, so wird die Ordnungsbehörde in der Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für deren Vorliegen oder die Halterin oder der Halter für deren Nichtvorliegen zu führen. Die Behörde darf daher ein amts oder fachärztliches Gutachten verlangen.

Zu § 6 - Sachkunde

Allgemeines

Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, legt das Regierungspräsidium Darmstadt die Standards fest und führt die Liste der Sachverständigen. Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet, wer als sachverständige Person für die Abnahme der Sachkunde- und die Durchführung der Wesensprüfung anerkannt und auf die Liste gesetzt wird. Die Standards sind im Benehmen mit dem VDH und der Landestierärztekammer Hessen festzulegen.

Die Entscheidung, dass die Halterin oder der Halter sachkundig ist, trifft die Erlaubnisbehörde auf der Grundlage der Bescheinigung der sachverständigen Person oder Stelle. Zum Inhalt der Bescheinigung wird auf die Standards verwiesen.

Inhalt und Nachweis ( § 6 Abs. 1)

Der Sachkundenachweis wird für die Haltung jedes gefährlichen Hundes im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 gefordert ( § 3 Abs. 1).

§ 6 Abs. 1 Satz 1 regelt die Sachkunde und bestimmt, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung eines geeigneten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu erbringen ist. Der Sachkundenachweis ist im Interesse der Gefahrenabwehr zu erbringen. Durch die Sachkundeprüfung sollen Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen ( § 8) in die Lage versetzt werden, auf Alltagssituationen mit dem Hund so zu reagieren, dass Gefahren für Dritte vermieden werden. Sie haben in der Prüfung unter Beweis zu stellen, dass sie den Hund in praxisgerechten Situationen beherrschen und der Hund sich gehorsam und ungefährlich verhält. Ob und gegebenenfalls bei wem sich die verpflichteten Halterinnen oder Halter ausbilden und auf die Prüfung vorbereiten lassen, bleibt ihnen überlassen.

In § 6 Abs. 1 Satz 2 ist geregelt, wie der Nachweis der Sachkunde zu führen ist. Eine einmal ausgestellte Bescheinigung über den Nachweis der Sachkunde für einen bestimmten Hund kann im Rahmen der Erlaubniserteilung für denselben Hund nach Ablauf der Frist erneut als Nachweis der Sachkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dienen.

In § 6 Abs. 1 Satz 3 ist das Verfahren zur Bestimmung der Standards festgelegt.

Geltungsumfang der Sachkundebescheinigung ( § 6 Abs. 2)

Durch Abs. 2 wird klargestellt, dass die Sachkundebescheinigung jeweils nur in Verbindung mit dem Hund gilt, mit dem die Prüfung abgelegt wurde. Erreicht werden soll, dass Halterin oder Halter mit dem Hund nachgewiesen haben, dass sie eine ungefährliche und kontrollierbare Einheit bilden. Der geprüfte Hund kann in der Hand einer ungeprüften Halterin oder eines ungeprüften Halters weiterhin unkontrolliert reagieren. Die geprüfte Halterin oder der geprüfte Halter sind unter Umständen nicht in der Lage, einen ungeprüften oder einen nicht mit ihnen zusammen geprüften gefährlichen Hund wirksam zu kontrollieren. Gleiches gilt für die Personen, die den Hund in der Öffentlichkeit führen wollen (Aufsichtspersonen). Bei diesen Personen geringere Anforderungen als an die Halterinnen und Halter zu stellen, würde dem Verordnungszweck nicht gerecht werden, weil sich gefährliche Situationen eher im öffentlichen Raum realisieren können. Hier ist der Kontakt mit anderen Menschen oder Tieren am häufigsten.

In § 4 Abs. 2 ist bestimmt, dass die vorstehende Regelung des § 6 Abs. 2 auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Beauftragte von Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft keine Anwendung findet. Es genügt daher, wenn diese eine Sachkundebescheinigung für einen anderen Hund als den geführten vorlegen.

Benennung als sachverständige Person oder Stelle ( § 6 Abs. 3 bis 5)

Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet darüber, wer als sachverständige Person oder Stelle für die Abnahme der Sachkundeprüfung und die Durchführung der Wesensprüfung nach den Maßgaben der HundeVO anerkannt und in einer entsprechenden öffentlichen Liste geführt wird (Benennung). Entsprechend den Maßgaben der Art. 6 und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) ist für dieses Verfahren die Genehmigungsfiktion eingeführt und die Abwicklung über eine einheitliche Stelle ermöglicht.

Mit § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird neben dem bereits im Verwaltungsakt erfolgten Widerrufsvorbehalt ( § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. HVwVfG) auch ein Widerruf wegen eines Verstoßes gegen die HundeVO ermöglicht ( § 49 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. HVwVfG), um insbesondere bereits ohne Widerrufsvorbehalt erfolgte Benennungen von sachverständigen Personen oder Stellen widerrufen zu können. Es ist denknotwendig, dass ein Verstoß gegen die Standards auch einen Verstoß gegen Vorschriften dieser Verordnung darstellt.

Zu § 7 - Wesensprüfung

Die für die Sachkunde in § 6 getroffenen Regelungen gelten für die Wesensprüfung entsprechend.

Das Halten eines gefährlichen Hundes ( § 2) darf nur dann erlaubt werden, wenn durch eine Begutachtung (Wesensprüfung) nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren besitzt. Für die Allgemeinheit ist das Risiko, durch einen solchen Hund zu Schaden zu kommen, nicht hinnehmbar. Auch durch eine noch so sorgsame Haltung des Hundes wird nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass sich in ungünstigen Situationen die Gefahr realisiert und insbesondere Kinder, die sich beispielsweise unachtsam einem Grundstück oder Zwinger genähert haben, zu Schaden kommen. Auch nach positiver Wesensprüfung bleibt ein Hund im Sinne des § 2 ein gefährlicher Hund (Restrisiko, vgl. zu § 2 Abs. 1).

Die Pflicht zur Unterrichtung der Erlaubnisbehörde nach Satz 3 besteht auch dann, wenn die Wesensprüfung wegen einer schon vor Prüfungsbeginn erkennbaren Bissigkeit und sonstigen deutlich zu Tage tretenden gravierenden Verhaltensauffälligkeit des Hundes überhaupt nicht begonnen werden kann, weil die Prüfung absehbar nicht ohne erhebliche Gesundheitsgefahren für den Prüfer und in den Ablauf des Wesenstests einzubeziehende Personen oder Tiere durchgeführt werden kann. Dies gilt auch für eine Tierärztin oder einen Tierarzt als sachverständige Person. Hinsichtlich der Offenbarung besteht keine Schweigepflicht (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 24. August 2005 - 11 TG 955/05).

Eine Wiederholung der Wesensprüfung ist zwar grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie kann jedoch in begründeten Einzelfällen erforderlich oder zweckmäßig sein und von der Ordnungsbehörde zugelassen werden. Wurde durch die sachverständige Person oder Stelle festgestellt, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht - das Alter des Hundes ist hierbei nicht entscheidend - und/oder er inadäquate Aggressionen gegenüber anderen Hunden aufzeigt, ist er vor der Durchführung der zweiten Wesensprüfung sicherzustellen.

Hunde, die bei der Wesensprüfung vorgestellt werden, sollten regelmäßig mindestens 15 Monate alt sein. Ausgenommen hiervon sind Hunde, die vorher auffällig geworden sind. Hier ist eine sofortige Vorstellung, unabhängig von dem Alter des Hundes, erforderlich. Näheres ist in den Standards des Regierungspräsidiums Darmstadt festgelegt.

Die Standards sowie die Benennung von Sachverständigen zur Durchführung von Sachkundeprüfungen und Wesensprüfungen werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht (StAnz. vom 30. Mai 2005, S. 2243, zuletzt geändert am 1. Dezember 2010 - StAnz. S. 2797). Unter dem Begriff "Bescheinigung" ( §§ 6 und 7 der HundeVO) ist jeweils ein ausführliches schriftliches Gutachten einer vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten sachverständigen Person oder Stelle zu verstehen. Durch den Verweis des § 7 Satz 4 auf § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist es möglich, auch die Benennung eines Wesensprüfers zu widerrufen. Die Nichtbeachtung der in § 7 Satz 3 enthaltenen Mitteilungspflicht der sachverständigen Person oder Stelle über das Ergebnis der Wesensprüfung stellt zum Beispiel eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die zum Widerruf der Benennung führen kann.

In der Regel wird die Ordnungsbehörde mangels eigener Fachkenntnisse das Ergebnis der Wesensprüfung übernehmen. Sie ist hieran jedoch nicht gebunden. Die abschließende Entscheidung über gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes obliegt ihr.

Zu § 8 - Führen eines Hundes

§ 8 Abs. 1 enthält die grundsätzliche Verpflichtung, einen gefährlichen Hund nur nach erteilter Erlaubnis zu führen. Hierbei kann es sich um eine befristete beziehungsweise unbefristete Erlaubnis ( § 3 Abs. 1) oder um eine vorläufige Erlaubnis ( § 3 Abs. 2) handeln. Nach Erteilung der vorläufigen Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 ist ein Ausführen des Hundes durch die Halterin oder den Halter bis zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde der ausführenden Person, die nicht Halterin oder Halter ist, sichergestellt; es besteht Leinenpflicht ( § 9 Abs. 1 Satz 1), gegebenenfalls kann das Tragen eines Maulkorbes angeordnet werden ( § 9 Abs. 3). Auch ein Hund, dessen Halterin oder Halter im Besitz einer Befreiung nach § 3a Abs. 2 ist, darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt werden.

Anordnungen einer Behörde, mit denen ein Leinen- und Maulkorbzwang in einem Stadium verfügt werden, in dem noch keine (zumindest vorläufige, vgl. § 3 Abs. 2) Erlaubnis vorliegt, widersprechen den Regelungen der HundeVO und entbehren daher einer rechtlichen Grundlage. Auch ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 11 HSOG, wonach die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, kommt nicht in Betracht, da die HundeVO insoweit eine abschließende spezialgesetzliche Regelung darstellt (VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA; VG Kassel, Urteil vom 27. Januar 2022 - 7 K 431/20.KS). Diese Rechtslage führt bei konsequenter Anwendung dazu, dass der Hund überhaupt nicht mehr aus der Wohnung oder, soweit vorhanden, aus dem Garten darf, um außerhalb des eingefriedeten Besitztums wenigstens seine Notdurft verrichten zu können.

Durch die Aufnahme eines Hinweises in § 8 Abs. 1 Satz 2, wonach Anordnungen eines Leinen- und Maulkorbzwangs nach § 9 Abs. 3 unberührt bleiben, steht der Anordnung eines solchen Zwangs nunmehr auch vor Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nichts im Wege. Gleichzeitig wird damit das Tierwohl berücksichtigt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 Tierschutz-Hundeverordnung, wonach jedem Hund ausreichend Auslauf zu gewähren ist).

§ 8 Abs. 2 regelt die Voraussetzungen für das Führen eines gefährlichen Hundes, insbesondere durch eine Person, die nicht Halterin oder Halter ist. Personen, die einen gefährlichen Hund führen wollen, müssen volljährig sein. Weiterhin wird verlangt, dass die den gefährlichen Hund führende Person (Aufsichtsperson) die erforderliche Sachkunde ( § 6) besitzt. Von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde die Sachkunde zu verlangen, von Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde dagegen nicht, wäre inkonsequent. Das Führen gefährlicher Hunde ohne die erforderlichen Kenntnisse würde ein erhebliches Sicherheitsdefizit bedeuten. Auf die Sachkunde kann auch nicht bei den Personen verzichtet werden, die den Hund nur gelegentlich ausführen. Je fremder sich Hund und Aufsichtsperson sind, desto größer ist das Sicherheitsrisiko, dass der Hund die Person nicht so akzeptiert, wie dies für das Beherrschen des Hundes erforderlich ist. Insofern ist es angesichts dieses höheren Sicherheitsrisikos auch nicht unverhältnismäßig, von der Aufsichtsperson die gleichen Anforderungen wie von Halterin oder Halter zu verlangen. Ferner muss die Aufsichtsperson körperlich und geistig in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen. § 4 Abs. 4 findet Anwendung, so dass für das Führen von Welpen bis 15 Monate kein Sachkundenachweis erforderlich ist; die anderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 müssen aber vorliegen.

Da es immer wieder vorkommt, dass der Halterin oder dem Halter die Zuverlässigkeit zum Halten eines Hundes, insbesondere aufgrund von Vorstrafen oder auch aktuell begangener Straftaten, abgesprochen wird, wird in diesen Fällen der Hund oftmals auf den Namen eines (unbescholtenen) Dritten angemeldet. Die ursprüngliche Halterin oder der ursprüngliche Halter macht dann eine Sachkundeprüfung. Da hier die Zuverlässigkeit nicht überprüft wird, kann er den Hund dann weiterhin im Alltag "legal" draußen führen. Es bedarf daher der hier vorgenommenen Regelung, wonach einen gefährlichen Hund nur derjenige führen darf, der auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Würde man allerdings den generellen Zuverlässigkeitsnachweis für alle, die einen Sachkundenachweis benötigen, fordern, würde man damit zum Beispiel auch die freundlichen Nachbarn erfassen, die bei Krankheit des Halters einspringen sowie die (ehrenamtlichen) "Gassigeherinnen" beziehungsweise "Gassigeher" im Tierheim. Um dies zu verhindern, sieht die Ergänzung in § 8 Abs. 2 Satz 2 als Ausnahme von der Regel vor, dass der Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 und 2 nur dann verlangt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Hund führende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 8 Abs. 3 normiert das Gebot der Einzelführung. Der gefährliche Hund darf nur alleine geführt werden, das heißt, auch nicht mit einem weiteren ungefährlichen Hund zusammen.

§ 8 Abs. 4 soll verhindern, dass Halterinnen oder Halter sowie Aufsichtspersonen gefährliche Hunde ungeeigneten Personen überlassen. Dies gilt auch innerhalb der eigenen Familie und der Lebensgemeinschaft. In der Vergangenheit sind schwere Beißvorfälle des Öfteren durch Hunde verursacht worden, die nicht von Halterinnen und Haltern, sondern von anderen, unkundigen Personen ausgeführt wurden.

§ 8 Abs. 5 versetzt Ordnungsbehörden und Polizei in die Lage, bei Kontrollen die erforderlichen Nachweise zu überprüfen. Ebenso wie beim Führen von Kraftfahrzeugen der Führerschein mitzuführen ist, regelt Abs. 5 das Mitführen der Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 und, wenn eine Aufsichtsperson den Hund ausführt, zusätzlich das Mitführen der Sachkundebescheinigung, um im Interesse der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Bevölkerung kontrollieren zu können, ob tatsächlich sachkundige Personen den Hund ausführen und ob für diesen eine Erlaubnis vorliegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Mitsichführens eines Bescheides über die Befreiung nach § 3a Abs. 2.

Feststellungsberechtigt sind nach § 18 Abs. 7 HSOG die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden.

Zu § 9 - Leinen- und Maulkorbzwang Anleinpflicht für gefährliche Hunde

§ 9 Abs. 1 Satz 1 regelt die Verpflichtung, einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums beziehungsweise der Wohnung, also in allgemein zugänglichen Bereichen und Räumlichkeiten, anzuleinen. Flure, Treppenhäuser, Aufzüge und Zuwege in und zu Mehrfamilienhäusern gehören nicht zum eigenen eingefriedeten Besitztum beziehungsweise zur Wohnung von Halterin oder Halter. Hier gilt also die Anleinpflicht für gefährliche Hunde. Diese Regelung findet insbesondere ihren Anwendungsbereich in dem Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und der Durchführung der Wesensprüfung (vgl. ebenso § 10).

§ 9 Abs. 1 Satz 2 enthält die Klarstellung, dass ein Hund mit positiver Wesensprüfung nicht mehr angeleint werden muss.

Um einen wirksamen Schutz gewährleisten zu können, sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 vor, dass Leine, Halsband, Halskette und Brustgeschirr so beschaffen sein müssen, dass der Hund sicher gehalten werden kann.

Die Leinenlänge für den gefährlichen Hund wird nach § 9 Abs. 1 Satz 4 auf höchstens zwei Meter begrenzt. Auf größere Entfernung kann der Hund nicht mehr wirksam und sofort kontrolliert werden. Eine längere gespannte Leine kann auch Dritte gefährden, weil der Zwischenraum zwischen Hundeführer und gefährlichem Hund praktisch gesperrt ist. Besondere Anlässe und Umstände erfordern es, den Hund an die kurze Leine zu nehmen.

§ 9 Abs. 2 legt für das Land Hessen fest, dass bei den in Nr. 1 genannten Anlässen und an den genannten Orten für alle Hunde Leinenzwang besteht. Nr. 2 enthält die Option für die Gemeinden, weitere örtliche Bereiche für einen generellen Leinenzwang selbst zu bestimmen (zum Beispiel durch ergänzende Gefahrenabwehrverordnung, vgl. § 72 Abs. 2 HSOG). Die Gemeinden können auch auf Grundstücken, die nicht umfriedet oder anderweitig begrenzt sind, Leinenzwang anordnen. Diese Grundstücke müssen jedoch im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz im Einzelnen genau bezeichnet werden. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht zulässig, Leinenzwang im gesamten Gemeindegebiet anzuordnen (OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2001, NVwZ 2002, S. 765).

§ 9 Abs. 3 sieht vor, dass trotz positiver Wesensprüfung (und damit in der Regel nach erteilter Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes) Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet werden können, wenn hierfür Gründe (zum Beispiel Beißhandlungen von Hunden) vorliegen. Die Anordnung kann für "jeden Hund" ausgesprochen werden, also zum Beispiel auch für Hunde, deren Gefährlichkeit noch nicht unanfechtbar festgestellt worden ist. Leinenzwang kann statt des Maulkorbes als mildere Maßnahme oder auch zusätzlich neben dem Maulkorb auferlegt werden. Durch die Möglichkeiten des § 9 Abs. 3 können Sicherstellungen vermieden werden.

Zu § 10 - Sicherung von Grundstücken und Wohnungen

§ 10 Abs. 1 Satz 1 normiert die Verpflichtung, Grundstücke und Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, zu kennzeichnen. In Abs. 1 Satz 2 und 3 werden darüber hinaus Sicherungsmaßnahmen für Grundstücke, Zwinger und Wohnungen verlangt, auf oder in denen gefährliche Hunde gehalten werden. Schwere Schadensfälle mit gefährlichen Hunden haben sich in der Vergangenheit wiederholt dadurch ereignet, weil diese aus Häusern, Grundstücken oder Zwingern entwichen sind. Es dürfen allerdings keine baulichen Sicherungsmaßnahmen erfolgen, die nach dem Baurecht nicht zulässig sind. Wenn erforderliche bauliche Sicherungsmaßnahmen nicht möglich sind, darf der gefährliche Hund auf dem Grundstück nicht frei laufen. Er ist dort so zu halten und zu führen, dass keine Gefahren von ihm ausgehen können ( § 1 Abs. 1). Nötigenfalls sind erforderliche Maßnahmen wie Leinen- oder Maulkorbzwang anzuordnen.

§ 10 Abs. 2 verlangt von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde die Kennzeichnung des Grundstückes, Zwingers oder der Wohnung, auf oder in denen gefährliche Hunde gehalten werden. Ziel der Kennzeichnung ist, dass die Allgemeinheit eindeutig und klar erkennbar auf das Halten eines gefährlichen Hundes auf dem Grundstück, in einem Zwinger oder in einer Wohnung hingewiesen wird, damit sie sich auf die Gefahr einstellen kann. Deutlich sicht- und lesbar heißt zum Beispiel: Format DIN A 5 quer oder 15x21 Zentimeter. Diese Größe sollte Halterinnen und Haltern bei Nachfrage empfohlen werden.

Nach § 10 Abs. 3 gelten die Kennzeichnungs- und Sicherungspflichten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung. Weiterhin zu beachten sind allerdings insbesondere die Anforderungen der §§ 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.

Zu § 11 - Ausbildung von Hunden

Verbot der Aggressionsausbildung ( § 11 Abs. 1)

Im Grundsatz ist es möglich, entsprechend veranlagte Hunde durch gezielte Ausbildung und durch Abrichten zu einer gewissen Schärfe und damit Gefährlichkeit zu erziehen. Soweit für eine solche Ausbildung kein berechtigtes Interesse vorliegt, gehen von ihr unnötig Gefahren für die Bevölkerung aus. Eine solche Ausbildung ist daher für alle Hunde verboten.

Die Ausbildung eines Hundes nach den gültigen Prüfungskriterien des VDH stellt keine Ausbildung im Sinne des § 11 der Verordnung dar.

Ausnahmen für die Ausbildung zu Schutzzwecken ( § 11 Abs. 2)

Über Ausnahmen entscheidet nach Abs. 1 Satz 2 auf Antrag die zuständige Behörde nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung des Hundes besonders zu begründenden Schutzzwecken dienen muss (nach der Prüfungsordnung "Wachhunde" des VDH dürfen diese nur melden, nicht beißen und sind daher nicht gesteigert aggressiv). Während § 4 Abs. 1 Satz 2 den bestimmungsgemäßen Einsatz und die Ausbildung zum Beispiel für Jagdhunde freistellt, bedarf es für die Ausbildung zu gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit nach § 11 Abs. 2 einer besonderen Erlaubnis. In solchen Sonderfällen ist Folgendes zu beachten: Wurde die Ausbildung korrekt durchgeführt, so kann die nun erforderliche Wesensprüfung nicht bestanden werden. Daher ist als Ausnahme in die Erlaubnis aufzunehmen, dass für solche Hunde keine Wesensprüfung erforderlich ist, sie aber dafür außerhalb ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes stets nur mit Maulkorb geführt werden dürfen.

Der Begriff der erforderlichen Zuverlässigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 ist entsprechend der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 zu verstehen.

Zu § 12 - Kennzeichnung

Die Vorschrift legt die Kennzeichnung gefährlicher Hunde fest und bestimmt, dass diese von Veterinären vorzunehmen ist. Die Vorlage der tierärztlichen Bescheinigung bei der Ordnungsbehörde, die ihrerseits die Code-Nummer des Chips in die Erlaubnis aufnehmen wird, dient ausschließlich der eindeutigen Identifizierung des Hundes. Der Chip ist ein Datenträger, der grundsätzlich von jeder Tierärztin oder jedem Tierarzt dem Hund durch Injektion ohne Betäubung eingesetzt werden kann. Seine Größe beträgt etwa 1 mm x 1 cm. Der Chip enthält Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Hundes. Er enthält eine mehrstellige - je nach Hersteller des Systems - unterschiedlich lange Nummernfolge. Das System ist europaweit genormt. Bei Zweifeln über die Identität eines Hundes kann der Chip ausgewertet werden. Nach § 15 Abs. 2 besteht die Verpflichtung, entsprechende Feststellungen zuzulassen.

Zu § 13 - Vermehrung, Abgabeverbote für gefährliche Hunde

Nach § 13 Satz 2 sind die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft zulässig.

Der Begriff Vermehrung umfasst sowohl die Zucht, also die gezielte Erzeugung von Nachkommen, als auch die Erzeugung von Nachkommen, die nicht diesem Zwecke dient. Die Verbote des § 13 gelten nicht für gefährliche Hunde, für die aufgrund ihres Alters die Wesensprüfung nach § 4 Abs. 4 noch nicht erforderlich ist. Unberührt bleibt in diesen Fällen die Verpflichtung zur vorläufigen Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1.

Zu § 14 - Sicherstellung und Tötung von Hunden

Sicherstellung und Verwahrung ( § 14 Abs. 1)

§ 14 Abs. 1 legt die Voraussetzungen für die Sicherstellung eines Hundes fest. Die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines anderen Hundes ist ein Risiko für die Bevölkerung, wenn der Halterin oder dem Halter keine Erlaubnis nach § 3 erteilt werden kann oder wenn den anderen in der Verordnung genannten Verboten und Geboten nicht nachgekommen wird oder Anordnungen der Behörde ignoriert werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vorrangig zu prüfen, ob sich dieses Risiko nicht auf andere Art und Weise vermindern lässt, zum Beispiel durch einen Maulkorbzwang nach § 9 Abs. 3 oder Abgabe an eine Halterin oder einen Halter, der oder dem die Erlaubnis erteilt werden kann.

Sicherstellungen, die sich unmittelbar auf § 40 HSOG stützen, bleiben unberührt (zum Beispiel Sicherstellungen zum Schutz des Eigentums nach § 40 Nr. 2 HSOG).

Die Kostenfolgen für diese Maßnahmen bestimmen sich nach § 43 Abs. 3 HSOG und der VwKostO-HMdIS (vgl. Nr. 54 der Anlage zu § 1 VwKostO-MdlS).

Tötungsanordnung ( § 14 Abs. 2)

§ 14 Abs. 2 legt die Voraussetzungen für die Anordnung der Tötung eines nach § 40 HSOG sichergestellten Hundes fest. Es handelt sich um eine Konkretisierung des § 42 Abs. 4 HSOG.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 muss eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren vorliegen.

Die Anordnung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Nach § 42 Abs. 2 HSOG ist die betroffene Person (Eigentümerin/ Eigentümer; sonstige Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht) zuvor anzuhören. Zu entscheiden hat die Behördenleitung (Bürgermeisterin/Bürgermeister) oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter ( § 42 Abs. 5 HSOG).

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ist die Tötung anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat.

Das Tatbestandsmerkmal der "ernstlichen Verletzung" setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass eine erhebliche körperliche Beeinträchtigung gegeben sein muss. Insoweit können als Orientierungsmaßstab die in § 226 StGB (Schwere Körperverletzung) genannten Verletzungsfolgen (Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, des Gehörs, des Sprechvermögens, der Fortpflanzungsfähigkeit; Verlust oder dauerhafte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit wichtiger Körperglieder; dauernde Entstellung oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit) dienen. Es muss eine derart schwere Folge vorliegen, die den Verletzten in seiner Lebensqualität dauernd empfindlich beeinträchtigt, wie etwa auffällige Narben im Gesicht.

Abgrenzung zum Tierschutzrecht

Unberührt bleiben die Regelungen in § 16a Abs. 1 und 2 des Tierschutzgesetzes ( TierSchG). Es besteht insoweit kein Widerspruch zum Tierschutzrecht, denn wenn die Voraussetzungen des § 42 HSOG und § 14 Abs. 2 HundeVO vorliegen, ist ein vernünftiger

Grund im Sinne des § 17 TierSchG gegeben (vgl. BeckOK StGB, von Heintschel-Heinegg/Kudlich, 66. Edition, Stand: 1.8.2025, § 17 TierSchG Rdnr. 29, 35; OVG Münster, NVwZ 2001, 227 (228) m. w. N.).

Generell gilt das Ultimaratio-Prinzip, das heißt, die Tötung darf immer nur das äußerste Mittel sein (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, § 16a TierSchG, Rdnr. 40-42). Vor dem Hintergrund des Staatsziels des Tierschutzes in Art. 20a GG kann eine Tiertötung nur dann gerechtfertigt werden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben hat, dass andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (Hirt/Maisack/Moritz/ Felde, a. a. O., § 17 TierSchG, Rn. 5-7). § 4 TierSchG ist zu beachten.

Zu § 15 - Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

Anzeigepflicht bei Haltung eines gefährlichen Hundes ( § 15 Abs. 1)

Sobald die Halterin oder der Halter davon Kenntnis erhält, dass es sich um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen. Ereignisse mit dem Hund oder Merkmale des Hundes, die Anlass zu der Annahme geben, dass dieser gefährlich sein könnte, werden der zuständigen Behörde in der Regel von der Halterin oder dem Halter nicht freiwillig mitgeteilt, weshalb die Halterin oder der Halter hierzu durch eine Anzeigepflicht angehalten wird. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar ( § 18 Abs. 1 Nr. 24). Die zuständige Behörde kann in den Fällen des § 2 Abs. 1 durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber der Halterin oder dem Halter klarstellen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. Dies wird dann in Betracht kommen, wenn Halterin oder Halter dies bestreiten und insoweit seitens der Behörde wegen weiterer Maßnahmen ein Feststellungsinteresse besteht.

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten ( § 15 Abs. 2)

In § 15 Abs. 2 werden die erforderlichen Mitwirkungspflichten von Halterin und Halter geregelt, um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, die notwendigen Verfahren (Erlaubnis-, Untersagungs- und Sicherstellungsverfahren sowie Rassefeststellungsverfahren) durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Soweit vorhanden, haben Halterin oder Halter Ahnentafel, Impfpass, Registrierungsnachweis und Ausbildungszertifikate des Hundes vorzulegen.

Informationspflichten ( § 15 Abs. 3)

In § 15 Abs. 3 werden darüber hinaus Informationspflichten gegenüber dem Erwerber oder dem Annehmenden bestimmt, damit dieser Kenntnis davon erhalten kann, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt, für dessen Haltung eine Erlaubnis nach § 3 benötigt wird.

Anzeigepflichten gegenüber der Behörde ( § 15 Abs. 4)

In § 15 Abs. 4 werden weitere Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde normiert. Die Behörde soll von einer durch gefährliche Hunde ausgehenden Gefahr oder deren Wegfall unterrichten werden, und zwar von dem Wurf eines gefährlichen Hundes bis zu dessen Tod. Gewollt ist die Möglichkeit der Kontrolle des Lebensweges eines gefährlichen Hundes zwecks Nachweises früherer Vorkommnisse und Begutachtungen. Mitteilungspflichten bestehen daher für Handel, Erwerb, Abgabe, Aufgabe der Haltung, Umzug von Halterin oder Halter, Abhandenkommen und schließlich Tod eines gefährlichen Hundes, und zwar im Falle der Abgabe des Hundes auch dann, wenn der Hund an eine Person außerhalb Hessens abgegeben wurde (Beschluss des VG Frankfurt vom 11. Oktober 2002 - 5 G 2783/02).

Behördlicher Nachrichtenaustausch ( § 15 Abs. 5)

§ 15 Abs. 5 sieht eine Mitteilungspflicht der bisher für den Hund zuständigen Behörde an die neu zuständige Behörde vor. Dadurch wird ein Informationsaustausch ermöglicht. Die neu zuständige Behörde kann beispielsweise von früher ergangenen Verwaltungsakten oder von früheren Begutachtungen erfahren. Sie kann dann die nötigen Maßnahmen ergreifen.

Aus dem Zusammenspiel von § 15 Abs. 5, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ergibt sich, dass eine einmal erteilte Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 auch bei einem Umzug innerhalb Hessens in eine andere Gemeinde bis zum Ablauf einer evtl. Befristung bestehen bleibt. Es bedarf daher keiner erneuten Erteilung einer Erlaubnis nach einem Umzug.

Erhebung der Hundesteuer ( § 15 Abs. 6)

§ 15 Abs. 6 betrifft die Information der örtlich zuständigen Steuerbehörde durch die zuständige Ordnungsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein von der Rasse ("Kampfhunde") abhängiger erhöhter Steuersatz zulässig (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005, 10 B 22/05 (Kassel), NVwZ-RR 2005, 844 ff.). Gefährliche Hunde sind den Ordnungsbehörden bekannt. Es ist daher zweckmäßig, diese Daten für die Steuererhebung zu nutzen. Eine Datenübermittlung der zuständigen Ordnungsbehörde an die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle innerhalb der Gemeinde wird daher durch Abs. 6 zugelassen.

Zu § 16 - Zuständigkeit

§ 16 Abs. 1 regelt die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung der HundeVO. Danach sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 89 Abs. 1 Satz 1 HSOG.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 100 HSOG.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind nach § 77 Abs. 3 HSOG auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der HundeVO zuständig.

Nach § 16 Abs. 2 sind die örtlichen Ordnungsbehörden auch für die Durchführung des Bundesgesetzes sowie die aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen zuständig. Es ist zweckmäßig, die Zuständigkeit für die von Hunden ausgehenden Gefahren in einer Behörde zusammenzufassen. Die in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung) genannte "nach Landesrecht zuständige Behörde" ist daher ebenfalls die örtliche Ordnungsbehörde. Sie ist auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständig.

Zu § 17 - Geltungsbereich

Die Vorschrift bestimmt den Geltungsbereich der Regelungen über das Halten und Ausbilden von Hunden. Diese Regelungen gelten für alle Hunde, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden. Auf Hunde, die in anderen Ländern gehalten, aber in Hessen ausgebildet werden, finden die Regelungen somit Anwendung. Wird ein Hund auf dem Gebiet des Landes Hessen geführt, gelten, unabhängig davon, ob er in Hessen oder einem anderen Land gehalten wird, die Vorschriften über das Führen von Hunden.

Zu § 18 - Ordnungswidrigkeiten

Die Wirksamkeit der in der Verordnung getroffenen Maßnahmen erfordert die Ahndung als Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen alle wesentlichen Pflichten (Abs. 1).

In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 10. November 2022 durch die Aufnahme des Begriffs des "Brustgeschirrs" in § 1 Abs. 2 der entsprechende Ordnungswidrigkeitstatbestand ergänzt.

Die Höchstgrenze der durch Verordnung zu bestimmenden Geldbuße beträgt nach wie vor 5.000 Euro (Abs. 2). Abs. 2 macht von der in § 77 Abs. 2 Satz 2 HSOG durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 444) geschaffenen Möglichkeit Gebrauch, Hunde als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit einziehen zu können. Zu den Gegenständen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2 HSOG gehören insbesondere Sachen. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HSOG auch für Tiere anzuwenden. Damit wird auch die Beschlagnahme nach den §§ 111b , 111c der Strafprozessordnung ( StPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) möglich.

Zu § 19 - Übergangsregelung

Nach § 20 Satz 3 ist die Übergangsregelung mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung (13.01.2026) in Kraft.


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