Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Mai 2026
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 29.05.2026 S. 231)
Das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2019 (GVBl. LSA S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Sonderregelungen für den Wolf".
b) Die Angabe zu § 35 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 35 Schutzvorrichtungen (zu § 32 BJagdG) | " § 35 Ersatzpflicht bei Wildschäden (zu § 32 BJadG)". |
c) Die Angabe zu § 37 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 37 Ermächtigungen (zu § 36 BJagdG) | " § 37 Wildmonitoring". |
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei einer Bewegungsjagd sind die Revierinhaber eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden. Die Jagd soll dem benachbarten Jagdausübungsberechtigten mindestens sieben Tage vorher angezeigt werden. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten je benachbartem Jagdbezirk genügt die Anzeige an einen von ihnen. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird."
3. § 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe d wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) der Wolf (canis lupus) und Hybride zwischen Wolf und Hund (Wolfshybride)".
4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Jagdbehörde" die Wörter "innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss" eingefügt.
5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 9 angefügt:
"7. Tierfriedhöfe,
8. Solarparks und
9. Bundesautobahnen."
6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutria und Kaninchen sowie Ringel- und Türkentauben fangen, töten und für sich behalten. § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. | "(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutria und Kaninchen zur Prävention der Ausbreitung von invasiven Arten und Tierseuchen und zur Abwehr von Schäden am Eigentum durch geeignete, nicht verletzende Maßnahmen vertreiben oder vorübergehend einfangen. Eine Tötung dieser Tiere darf ausschließlich durch Jagdscheininhaber oder Personen erfolgen, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Die sachkundige Person ist unverzüglich nach Feststellung des Fangs zu informieren. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium die Anforderungen an die Sachkunde und deren Nachweis durch Verordnung zu regeln." |
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Dieser kann eine Person der Gemeindeverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes amtlich beglaubigt sein, sofern nicht ein durch die oberste Jagdbehörde vorgegebenes Muster verwendet wird. | "Dazu ist das von der obersten Jagdbehörde vorgegebene Muster zu verwenden." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Abweichende Regelungen zur Erteilung der Vollmacht in der Satzung sind nichtig."
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
8. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter "entgeltliche Jagderlaubnisse und" gestrichen und nach den Wörtern "ständige Jagderlaubnisse" die Wörter "innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung einer ständigen Jagderlaubnis" eingefügt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Vergütung" durch das Wort "Aufwandsentschädigung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "entgeltlichen" durch das Wort "ständigen" ersetzt und werden die Wörter "ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen," gestrichen.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. auf Wasserwild mittels Bleischrot an und auf Gewässern, | "3. in oder im Umkreis von 100 Metern von Feuchtgebieten mittels Verschießen von Schrotmunition mit einer in Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 11 Unterabs. 1 Buchst. a der zugehörigen Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/ 105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/1988, 3.10.2025), genannten Bleikonzentration," |
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt:
"(7) Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandeszuge - lassen worden sind. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung das Nähere zur Zulassung der Fanggeräte nach Satz 1 zu regeln. Der unbeabsichtigte Beifang von Tieren im Rahmen eines zulässigen Fallenfangs gilt als erlaubt. Aus Lebendfangfallen ist dieser Beifang unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014, S. 35), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51; L 65 vom 25.02.2021 S. 61) und ergänzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/968 (ABl. L 174 vom 10.07.2018 S. 5), sowie aus bestehenden Aneignungsrechten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten nicht etwas Abweichendes ergibt. Bei Fanggeräten, die unmittelbar töten, sind Maßnahmen zu treffen, um Beifang zu vermeiden.
(8) Fanggeräte, die unmittelbar töten, sollen nur so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung für Menschen, besonders geschützte Tiere oder Haustiere ausgeht. Lebendfangfallen müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten.
(9) Das Ablappen unmittelbar angrenzend an öffentliche Straßen während der Durchführung von Bewegungsjagden ist als Verkehrssicherungsmaßnahme zulässig."
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (7) Wird der Abschussplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt, so kann ihn die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschussplans mit Mitteln des Verwaltungszwanges dazu anhalten. | "(7) Wird der Abschussplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt, so kann die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschussplanes Maßnahmen des Verwaltungszwangs anwenden." |
b) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Schalenwild" die Wörter "oder Teile davon" eingefügt und wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.
c) Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Verwendung bestimmter Formblätter sowie einen bestimmten Vorlagetermin für den Abschussplan und die Streckenliste vorzuschreiben. | "Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art und Weise sowie die Form und jeweils einen Termin zur Vorlage für den Abschussplan und die Streckenliste vorzuschreiben." |
12. § 29 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 29 Bestätigter Schweißhundführer (zu § 22a BJagdG) Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. | " § 29 Bestätigter Schweißhundführer (zu § 22a BJagdG) Von der Jagdbehörde oder in einem anderen Bundesland bestätigte Schweißhundführer dürfen auch mit Begleitung und Schusswaffe eine Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen; hierbei ist auch die Begleitung zum Führen eines Hundes und einer Schusswaffe berechtigt. Ihnen muss hierzu ein Auftrag von einer zur Jagd befugten Person erteilt worden sein. Der Jagdausübungsberechtigte oder der Revierinhaber, der die Nachsuche beauftragt hat, soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten je betretenem Jagdbezirk genügt die Anzeige an einen von ihnen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend." |
13. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Sonderregelungen für den Wolf
(1) Die Aufstellung des revierübergreifenden Managementplans nach § 22d Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes obliegt dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. Die obere Jagdbehörde kann nach Erstellung eines Managementplans nach Satz 1 Jagd- und Schonzeiten für die Jagd auf den Wolf festlegen.
(2) Auf die Nachsuche eines krankgeschossenen oder verletzten Wolfes oder Wolfshybriden findet § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 keine Anwendung.
(3) Die Jagd auf Wolfshybride ist nach Maßgabe des § 22f des Bundesjagdgesetzes ganzjährig gestattet.
(4) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe oder Wolfshybride aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. An einem Verkehrsunfallort schwer krank oder verletzt verbleibende Wölfe oder Wolfshybride dürfen vom nach § 1 Abs. 1 befugten Jäger getötet werden.
(5) Das Erlegen eines Wolfes sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Wolfshybride entsprechend.
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Einzelheiten über die Vergrämung oder den Abschuss von Wölfen und Wolfshybriden sowie den Besitz an ihnen und ihre Abgabe an Dritte zu regeln."
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten, es sei denn, dass sich der Hund innerhalb der Einwirkung seines Herrn und die Katze weniger als 300 m vom nächsten Haus entfernt befindet oder dass es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstigen Diensthund handelt, der als solcher kenntlich ist. | "2. wildernde Hunde und wildernde Hauskatzen im Jagdbezirk zu töten, es sei denn, dass sich der Hund innerhalb der Einwirkung seines Herrn und die Katze weniger als 300 Meter vom nächsten Haus entfernt befindet oder dass es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstigen Diensthund handelt, der als solcher kenntlich ist. Hauskatzen gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar wild lebenden Vögeln oder Gelegen nachstellen und diese gefährden. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht bei Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden. Zu statistischen Zwecken sind nach § 26 Abs. 10 verbindlich Streckenlisten über erlegte wildernde Hauskatzen durch Personen nach § 26 Abs. 6 zu führen." |
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Feld und Forst" durch die Wörter "der freien Landschaft" ersetzt.
15. In § 33 Satz 3 wird nach den Wörtern "Genehmigung ist" das Wort "nur" eingefügt.
16. § 34 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "einfacher mechanischer" werden durch das Wort "von" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Vorrichtungen" werden ein Komma und die Wörter "einschließlich Kirrautomaten," eingefügt.
17. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 35 Schutzvorrichtungen (zu § 32 BJagdG) | " § 35 Ersatzpflicht bei Wildschäden (zu § 32 BJagdG)". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Wildschaden, der auf mit Mais oder Raps bebauten Flächen entsteht, ist nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieb, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt in vollem Umfang bestehen, wenn der Geschädigte auf der betroffenen Fläche Bejagungsschneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwildes ermöglichen. | "(1) Wildschaden, der auf mit hochwachsenden Feldfrüchten bebauten Flächen entsteht, ist nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von für diese Kulturen üblichen Schutzvorrichtungen unterblieb, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt in vollem Umfang bestehen, wenn der Geschädigte grundsätzlich auf 1,5 v. H. der betroffenen Fläche Bejagungsschneisen frei - gehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwildes ermöglichen. Hochwachsende Feldfrüchte im Sinne des Satzes 1 sind Feldfrüchte, die üblicherweise eine Wuchshöhe von mehr als 50 Zentimeter erreichen, insbesondere Mais, Raps, Getreide und Sonnenblumen, mit Ausnahme von Dauergrünland und mehrfach innerhalb eines Jahres genutzter Kulturen. Die Beteiligten können abweichende Vereinbarungen treffen." |
18. § 37 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 37 Ermächtigungen (zu § 36 BJagdG) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach § 36 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, durch Verordnung
| " § 37 Wildmonitoring
(1) Wildmonitoring im Sinne dieses Gesetzes ist eine systematische und kontinuierliche Erfassung, Beobachtung sowie Überwachung bestimmter Wildarten. (2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Durchführung des Wildmonitorings mitzuwirken. (3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz des Wildes und seiner Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
|
19. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 entzogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der oberen Jagdbehörde.
wird aufgehoben.
20. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "fängt oder tötet" durch die Wörter "vertreibt oder vorübergehend einfängt" ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. den Vorschriften des § 23 Abs. 7 oder 8 zuwiderhandelt;"
c) In Nummer 7 wird die Angabe " § 26 Abs. 6" durch die Angabe " § 26 Abs. 5" ersetzt.
d) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 10a und 10b eingefügt:
"10a. einen Wolf entgegen den festgelegten Jagd- und Schonzeiten erlegt;
10b. entgegen § 30a Abs. 5 die Erlegung eines Wolfes oder Wolfshybriden oder das Auffinden eines Fallwildwolfes oder eines Fallwildwolfshybriden nicht unverzüglich anzeigt;".
21. In § 48 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 14 Abs. 4 Satz 2 und 4" ersetzt.
Das für Jagdwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landesjagdgesetzes für SachsenAnhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (30.05.2026) in Kraft.
ID: 261484
| ENDE |