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Extensivierungsrichtlinie 2023 - Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Einführung und Beibehaltung des ökologischen-biologischen Landbaus
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Dezember 2023
(AmtsBl. M-V Nr. 5 vom 29.01.2024 S. 50; 17.03.2025 S. 239 25; 06.01.2026 S. 16 26)
Gl.-Nr.: 630-464
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Einführung oder Beibehaltung des ökologischbiologischen Landbaus zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums.
1.2 25 26 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV zu § 44 LHO) und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2 Zuwendungsfähig ist die Einführung oder Beibehaltung des ökologischbiologischen Landbaus im gesamten Betrieb. Unabhängig von der zuwendungsfähigen Fläche erstrecken sich die einzuhaltenden Verpflichtungen auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen und Tiere des Betriebes.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsfähig sind ausschließlich Flächen,
4.2 Die Zuwendung für die Einführung nach Nummer 5.2 Buchstabe a wird nur dann gewährt, wenn sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Zuwendung für den ökologischbiologischen Landbau ein Flächenanteil von mindestens 60 Prozent in Bezug auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes im zweijährigen Umstellungszeitraum (Übergang von nichtökologischem Anbau auf ökologischbiologischen Anbau) befindet. Die Flächen, die sich in der Umstellung befinden, sind nachzuweisen und durch die Kontrollstelle zu bestätigen.
4.3 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann die Bewilligungsbehörde die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn zulassen. Die Zustimmung gilt mit Antragstellung als erteilt. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der antragstellenden Person.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich
5.3 Die Zuwendung für die Einführung nach Nummer 5.2 Buchstabe a wird für zwei Jahre gewährt; für die darauffolgenden weiteren Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung nach Nummer 5.2 Buchstabe b gewährt.
5.4 Die jeweiligen Zuwendungsbeträge nach Nummer 5.2 werden gekürzt um 30 Euro je Hektar für Grünlandflächen und 150 Euro je Hektar für Acker-, Gemüse- und Dauerkulturflächen, die
Die Kürzung des Zuwendungsbetrages entfällt, soweit die zuvor genannten Gebiete in Natura 2000-Gebieten liegen.
5.5 Die Zuwendung erhöht sich um 40 Euro je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, jedoch höchstens um 600 Euro je Betrieb für einen Transaktionskostenzuschuss auf Grund des zusätzlichen Arbeitszeitbedarfs für die Betriebsführung in ökologisch wirtschaftenden Betrieben, beschränkt auf die Bereiche Aufzeichnungen, Antragswesen, Information und Weiterbildung zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2018/848 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
5.6 Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuwendungen sind die im Sammelantrag entsprechend gekennzeichneten Parzellen sowie die Landschaftselemente, die Bestandteil der zuwendungsfähigen Parzellen sind.
5.7 Im Falle der Beantragung weiterer Maßnahmen auf den nach dieser Verwaltungsvorschrift beantragten Flächen gelten die in Anlage 2 dargelegten Kombinationsmöglichkeiten auf ein und derselben Fläche.
5.8 Die Kombinationsmöglichkeiten mit Öko-Regelungen (bestimmte freiwillige Leistungen für Umwelt und Klima) gemäß der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind in Anlage 3 dargestellt.
5.9 Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der Höhe der Zuwendungen werden:
Abweichend von Satz 1 Buchstabe a werden für das Verpflichtungsjahr 2024 bei der Bemessung der Zuwendung nach Nummer 5.2 die gemäß § 20 Absatz 1 GAP-Konditionalitäten-Verordnung ausgewiesenen Flächen bis zu einem Anteil von 4 Prozent der Ackerfläche als Ackerfläche mit einbezogen, soweit diese Flächen bei der Antragstellung mit dem Nutzcode (NC) 591 und den Bindungen 62 oder 66 angegeben worden sind.
5.10 Liegt die berechnete Höhe der Zuwendung für den Antrag auf Zuwendung nach Nummer 5.2 unter 250 Euro pro Jahr (ohne Transaktionskostenzuschuss nach Nummer 5.5), ist der Antrag abzulehnen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Das Verpflichtungsjahr beginnt grundsätzlich am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre. Abweichend von Satz 2 beträgt der Verpflichtungszeitraum bei neu eingegangenen Verpflichtungen durch erstmalige Antragstellungen mit Verpflichtungsbeginn
6.2 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich für die Dauer des Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb den ökologischbiologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 zu betreiben.
6.3 Zuwendungen für die Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen des Betriebes werden ausschließlich bei Einhaltung eines Mindestviehbesatzes von 0,3 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten je Hektar im Durchschnitt des Verpflichtungsjahres bezogen auf diese Dauergrünlandflächen vollständig gewährt. Die Raufutter verzehrenden Tierarten und der Umrechnungsschlüssel sind im Merkblatt zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt.
6.4 Flächen, die den Verpflichtungen unterliegen, dürfen nicht gegen andere Flächen ausgetauscht werden.
6.5 Bei Anlage von Grünbrache ist das vorgegebene Maßnahmetagebuch zu führen. Das Maßnahmetagebuch steht im Programm "Agrarantrag Online Mecklenburg-Vorpommern" auf der Internetseite www.agrarantragmv.de zur Verfügung.
6.6 Wer Zuwendungen empfängt, hat während des Verpflichtungszeitraums die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Strategieplan festgelegten, im Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards gemäß GAP-Konditionalitäten-Verordnung einzuhalten. Die Nichteinhaltung führt zu Verwaltungssanktionen. Die relevanten Standards sind im Merkblatt zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt, welches zur Antragstellung bekannt gegeben wird.
6.7 Änderungen im Verpflichtungszeitraum
6.7.1 Vergrößert sich die Betriebsfläche während der Laufzeit der Verpflichtung, so sind die zusätzlichen Flächen gemäß der eingegangenen Verpflichtung zu bewirtschaften. Für die zusätzlichen Flächen kann unter den Voraussetzungen nach Nummer 4.1 sowie unter folgenden Voraussetzungen eine Zuwendung beantragt werden:
6.7.2 Die ursprüngliche Verpflichtung kann insbesondere bei Flächenzugängen in erheblichem Umfang durch eine neue Verpflichtung mit einem erneuten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum ersetzt werden. Nummer 6.1 Satz 3 findet sinngemäß Anwendung
6.7.3 Die Zuwendungsempfänger haben alle weiteren Änderungen im Verpflichtungszeitraum, die nicht unter die Nummern 6.7.1 und 6.7.2 fallen, wie zum Beispiel den Abgang von Flächen, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
6.8 Übergang von Betrieben oder Flächen
6.8.1 Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Verpflichtungszeitraums an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Verpflichtungszeitraum von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird, wenn die Verpflichtung bereits zwei Jahre erfüllt wurde.
6.8.2 Die Übernahme der Verpflichtung durch eine andere Person ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen.
6.8.3 Wird der festgesetzte Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten, mit Ausnahme der Regelung nach Nummer 6.8.1, so werden die bereits gezahlten Zuwendungen für die betroffenen Flächen grundsätzlich zurückgefordert.
6.8.4 Unbeschadet der Bestimmung der Nummer 6.8.1 findet die Bestimmung der Nummer 6.8.3 keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger an der weiteren Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen gehindert sind und sich eine Anpassung an die neue Lage als unmöglich erweist, weil
6.8.5 In den Fällen der Nummer 6.8.4 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
6.9 Veränderungen durch höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
6.9.1 Können die Zuwendungsempfänger aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Verpflichtung nicht erfüllen, so gelten die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2021/2116.
6.9.2 Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind gemäß Artikels 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
6.9.3 Zieht eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis gemäß Nummer 6.9.2 Buchstabe a ein genau festgelegtes Gebiet in Mitleidenschaft, kann das gesamte Gebiet als von der Katastrophe oder dem Ereignis erheblich in Mitleidenschaft gezogen aufgefasst werden.
6.9.4 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.
6.10 Anpassung der Verpflichtung
Ändern sich einschlägige verpflichtende Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder deren Folgeverordnungen kann dies zu Anpassungen der bestehenden Zuwendungsbeträge je Hektar oder sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 6 führen, sodass die Bewilligungsbescheide anzupassen sind.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.1.2 Für Anträge auf Zuwendung nach Nummer 7.1.1, auf Erweiterung nach Nummer 6.7.1, auf Ersetzung der Verpflichtung nach Nummer 6.7.2, auf Änderung nach Nummer 6.7.3 und auf Übertragung von Betrieben oder Flächen nach Nummer 6.8.2 sind die in dem Programm "Agrarantrag Online Mecklenburg-Vorpommern" auf der Internetseite www.agrarantragmv.de zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden.
7.1.3 Dem Antrag auf Zuwendung sind beizufügen:
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei einem Unternehmenssitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern können Anträge bei dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt gestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der in Mecklenburg-Vorpommern bewirtschafteten Flächen liegt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Zuwendung wird jährlich für die erbrachten Leistungen im jeweiligen Verpflichtungsjahr nach Ablauf des Verpflichtungsjahres gezahlt.
7.3.2 Die Zahlung erfolgt mittels Auszahlungsantrag, der abweichend von Nummer 5.3.1.1 der VV zu § 44 LHO, als Bestandteil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai des laufenden Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Sofern kein Antrag auf Agrarförderung gestellt wird, sind dem Auszahlungsantrag der Sammelantrag mit der Anlage "Nutzungsnachweis" beizufügen.
7.3.3 Für den jährlichen Auszahlungsantrag sind die in dem Programm "Agrarantrag Online Mecklenburg-Vorpommern" auf der Internetseite www.agrarantragmv.de zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden.
7.3.4 Wird in einem Jahr kein Auszahlungsantrag vorgelegt, so endet die Verpflichtung. Die Bescheide werden aufgehoben und die bisherigen Zuwendungen werden zurückgefordert.
7.3.5 Ergänzend zu den Unterlagen nach Nummer 7.3.2 sind nach Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres bis spätestens zum 31. Januar folgende weitere zahlungsbegründende Unterlagen vorzulegen:
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Abweichend von Nummer 5.3.6 der VV zu § 44 LHO gilt der Verwendungsnachweis mit Vorlage des Sammelantrages und des Auszahlungsantrages nach Nummer 7.3.2 sowie den nach Nummer 7.3.5 vorzulegenden Unterlagen als erbracht.
7.4.2 Abweichend von Nummer 11.1 der VV zu § 44 LHO wird eine kursorische Prüfung der Maßnahmetagebücher bei einer stichprobenweisen Auswahl der Parzellen durchgeführt.
7.4.3 Ergänzend zu Nummer 7.4.2 wird in den Fällen, die zu einer Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden, gemäß Nr. 11.2 der VV zu § 44 LHO eine vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises durch Einsicht in die Maßnahmetagebücher durchgeführt.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.6 Prüfrechte
7.6.1 Folgende Institutionen haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen:
7.6.2 Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber von landwirtschaftlichen Unternehmen oder der bewirtschafteten Flächen, für die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt wurden.
8 Kontrolle und Sanktionen
8.1 Kontrolle
8.1.1 Durch die zuständige Bewilligungsbehörde werden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern durchgeführt.
8.1.2 Vor-Ort-Kontrollen werden jährlich während des Verpflichtungsjahres im Rahmen einer DV-gestützten Stichprobenauswahl durchgeführt.
8.1.3 Für die Vor-Ort-Kontrollen sind alle Unterlagen, die diese Verpflichtung betreffen, im Betrieb bereit zu halten.
8.2 Sanktionen
8.2.1 Sanktion bei Nichtanmeldung aller Flächen
Der Gesamtbetrag, der für ein Verpflichtungsjahr zu gewährenden Zuwendung ist um 3 Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern für das betroffene Verpflichtungsjahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Sammelantrag angegeben wurden und der Unterschied zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als
beträgt.
8.2.2 Sanktionen bei Übererklärungen
8.2.2.1 Ist die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als
wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche in Höhe der Flächenabweichung reduziert (Übererklärungssanktion).
8.2.2.2 Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, ist die zu gewährende Zuwendung auf Null zu kürzen.
8.2.2.3 Die Sanktion erfolgt innerhalb der Kulturgruppe. Eine Kulturgruppe setzt sich aus allen Flächen zusammen, die denselben Zuwendungsbetrag je Hektar und dieselben Auflagen und Verpflichtungen haben.
8.2.3 Sanktionen bei Nichteinhaltung der sonstigen Zuwendungsbestimmungen und sonstigen Auflagen (Nichteinhaltungssanktion)
8.2.3.1 Die beantragte Zuwendung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn sonstige Zuwendungsbestimmungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden.
8.2.3.2 Bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Zuwendung bei Nichteinhaltung von sonstigen Zuwendungsbestimmungen oder sonstigen Auflagen abgelehnt oder zurückgenommen wird, werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die sonstigen Zuwendungsbestimmungen oder sonstigen Auflagen berücksichtigt.
8.2.3.3 Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen sonstigen Zuwendungsbestimmungen oder sonstigen Auflagen sind.
8.2.3.4 Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand des Umfangs des Verstoßes auf die Kulturgruppe beurteilt.
8.2.3.5 Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
8.2.3.6 Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits gleiche Verstöße bei derselben Kulturgruppe während des gesamten Verpflichtungszeitraums festgestellt wurden, die im Programmplanungszeitraum 2023-2027 begonnen wurden.
8.2.3.7 Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Bewertungskriterien gemäß Nummer 8.2.3.2 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Zuwendung für die Kulturgruppe abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Ist das Ziel der Maßnahme nicht erreichbar, so ist die Bewilligung für die Kulturgruppe für die Zukunft aufzuheben.
8.2.3.8 Wird festgestellt, dass ein Zuwendungsempfänger, um die Zuwendung zu erhalten, falsche Nachweise vorlegt, falsche Angaben macht oder Informationen zurückhält, die der Zuwendung entgegenstehen, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird dieser Zuwendungsempfänger im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Kulturgruppe ausgeschlossen.
8.2.3.9 Die Höhe der Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen sonstige Zuwendungsbestimmungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind im Sanktionserlass des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (unveröffentlicht) festgelegt. Dieser kann bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingesehen werden.
8.2.4 Verspätete Einreichung des Auszahlungsantrages
8.2.4.1 Die Zahlung ist zu kürzen, sofern der Auszahlungsantrag nach dem 15. Mai des Verpflichtungsjahres eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, 1 Prozent der berechneten Zuwendung.
8.2.4.2 Wird der Auszahlungsantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.
8.2.5 Reihenfolge der Abzüge
Die Sanktionen sind in folgender Reihenfolge anzuwenden:
8.2.6 Die Sanktionsregelungen gelten nicht im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Nummer 6.9.
8.2.7 Die Berechnung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung und bei Verstößen gegen die Konditionalität erfolgt gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2021/2116. Bei der Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße berücksichtigt.
9 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
| Nachweis über die Kontrolle eines Betriebes nach der Verordnung (EU) 2018/848 und gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung | Anlage 1 (zu Nummer 4.1 Buchstabe d, Nummer 7.1.3 Buchstabe b, Nummer 7.3.5 Buchstabe a und Nummer 9) |
| Name/Betrieb: | Vorname: | |||||||||||||||
| Ansprechperson (wenn abweichend) : | ||||||||||||||||
| Straße: | PLZ: | Ort: | ||||||||||||||
| Kontrollstelle: | ||||||||||||||||
| EU-Öko-Kontrollnummer: DE-MV - | ||||||||||||||||
| Kontrolljahr: | Kontrolldatum: | |||||||||||||||
| InVeKoS Unternehmensnummer (bitte dem "Sammelantrag" entnehmen) | ||||||||||||||||
| [ ] | 1. Im Kontrolljahr 20____ wirtschaftete das oben genannte Unternehmen im gesamten Betrieb entsprechend der Verordnung (EU) 2018/848 und aufgrund dieser Verordnung ergänzenden EU-Rechtsakte und Durchführungsrechtakte in ihrer jeweils geltenden Fassung. | |
| [ ] | 2. Im Kontrolljahr 20____ entsprach die Wirtschaftsweise des oben genannten Unternehmens nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 und aufgrund dieser Verordnung ergänzenden EU-Rechtsakte und Durchführungsrechtakte in ihrer jeweils geltenden Fassung. | |
| Begründung zu Nummer 2 - Die konkrete Verletzung der Integrität von Produkten in der pflanzlichen und tierischen Produktion im Rahmen der ökologischen Bewirtschaftung des Betriebes ist darzulegen (Vergleiche Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848)
Bitte deutlich schreiben! | ||
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______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________ | ||
| ________________________ Ort, Datum | __________________________ Unterschrift | |
| Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Verpflichtungen zu flächenbezogenen Interventionen der 2. Säule auf derselben Fläche | Anlage 2 (zu den Nummern 5.6, 5.8 Buchstabe b und Nummer 9) |
| Nr. | Verpflichtungen zu flächenbezogenen Interventionen | Kombination möglich Ja/Nein |
| 530 | Dauerhafte Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland | Ja für Grünlandflächen |
| 531 | Moorschonende Stauhaltung | Ja mit Absenkung des Zuwendungssatzes um 30 Euro/ha für Grünland und 150 Euro für Ackerland (falls betroffen) bei FP 531 |
| 535 | Anbau von Paludikulturen | Ja, aber es wird nur die Zuwendung für die Paludikulturen gewährt. |
| 521 | Gewässerschutzstreifen | Ja, aber es wird nur die Zuwendung für die Gewässerschutzstreifen gewährt. |
| 527 | Umweltschonender Obst - und Gemüsebau | Teilweise* |
| 532 | Erosionsschutzflächen | Ja, aber es wird nur die Zuwendung für die Erosionsschutzflächen gewährt. |
| 533 | Strip-Till-Verfahren oder Direktsaatverfahren | Ja für bestellte Ackerflächen |
| 520 | Vielfältige Kulturen im Ackerbau | Nein |
| 525 | Extensive Dauergrünlandbewirtschaftung | Ja mit Absenkung des Zuwendungssatzes um 30 Euro/ha bei 525 |
| 526 | Naturschutzgerechte
Dauergrünlandbewirtschaftung | Ja mit Absenkung des Zuwendungssatzes um 30 Euro/ha bei 526 |
| 523 | Getreide mit doppeltem Reihenabstand | Ja für bestellte Ackerflächen mit Absenkung des Zuwendungssatzes um 150 Euro/ha bei 523 |
| 522 | Mehrjährige Blühflächen | Ja, aber es wird nur die Zuwendung für die Blühflächen gewährt. |
| 524 | Pufferstreifen an gesetzlich geschützten Biotopen, Alleen und Waldrändern | Ja, aber es wird nur die Zuwendung für die Pufferstreifen gewährt. |
| 528 | Einführung und Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus | ----------- |
| 534 | Natura 2000-Gebiete-Ausgleich | Teilweise** |
| 536 | Erschwernisausgleich PSM | Nein, in der Kulisse für FP 536 wird nur die Zuwendung für Natura 2000-Ausgleich gewährt. |
| * Kombination möglich mit den Verpflichtungsvarianten nach den Nummern 6.2.11, 6.3.6 und 6.4 der Obst- und Gemüsebaurichtlinie ohne Abzug
** Kombination möglich mit den Verpflichtungsvarianten nach den Nummern 6.1 bis 6.4 der Richtlinie Natura 2000-Ausgleich für die Landwirtschaft | ||
| Kombinationsmöglichkeiten mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAP-Direktzahlungen-Gesetz | Anlage 3 (zu den Nummern 5.7, 5.8 Buchstabe c und Nummer 9) |
| Öko-Regelung |
Kombination möglich Ja/Nein |
| ÖR1a Nichtproduktive Flächen auf Ackerland | Nein |
| ÖR 1b Anlage von Blühstreifen oder - flächen auf Ackerland | Nein |
| ÖR 1c Anlage von Blühstreifen oder - flächen in Dauerkulturen | Ja, in Dauerkulturen |
| ÖR 1d Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland | Ja, auf dem Dauergrünland |
| ÖR 2 Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptkulturarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent | Ja, für Gemüse und bestellte Ackerflächen |
| ÖR 3 Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland | Ja, auf Dauergrünland, Ackerland und Gemüse |
| ÖR 4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebs | Ja, mit reduziertem Zuwendungssatz um 50 Euro/ha für Dauergrünlandflächen |
| ÖR 5 Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten | Ja, auf dem Dauergrünland |
| ÖR 6 Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln | Nein |
| ÖR 7 Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura-2000-Gebieten | Ja |
| ENDE | |