Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung forstrechtlicher Bestimmungen

Vom 31. Juli 2006
(GVBl. MV Nr. 14 vom 11.08.2006 S. 663)



Aufgrund

verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Benehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über die zuständigen
Behörden nach dem Bundeswaldgesetz 1

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeswaldgesetz vom 3. September 1991 (GVOBl. M-V S. 440) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "der Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "Landesoberbehörde (Forstdirektion)" durch die Wörter "untere Forstbehörde" ersetzt.

3. In § 3 werden das Wort "Verordnungen" durch das Wort "Rechtsverordnungen" und die Wörter "den Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Abfall-Landwirtschaftszuständig
keitslandesverordnung 2

In § 1 Abs. 3 der Abfall-Landwirtschaftszuständigkeitslandesverordnung vom 30. Juli 1999 (GVOBl. M-V S. 463) werden die Wörter "das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete als obere Forstbehörde" durch die Wörter "die Landesforstanstalt" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung
des Forstvermehrungsgutgesetzes 3

Die Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 10. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 365) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 " § 1
Zuständigkeiten

(1) Die oberste Forstbehörde ist zuständig:

  1. für die Zulassung von Erntebeständen, Samenplantagen, mehreren Bäumen als Familieneltern, Klonen und Klongemischen gemäß § 4 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  2. für den Widerruf der Zulassung von Erntebeständen, Samenplantagen, mehreren Bäumen als Familieneltern, Klonen und Klongemischen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  3. für die Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  4. für die Zuordnung der Zulassungseinheiten zu den Herkunftsgebieten gemäß § 5 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  5. für die Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  6. für die Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes sowie
  7. für die amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden auf Antrag gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes.

(2) Die untere Forstbehörde ist zuständig:

  1. für die Zulassung von Saatgutquellen gemäß § 4 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  2. für die Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft" gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  3. für die Führung des Zulassungsregisters gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Forstvermehrungsgütgesetzes,
  4. für die Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  5. für die Ausstellung des Stammzertifikates und das Führen einer Liste der von allen Zulassungseinheiten erzeugten Partien gemäß § 8 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  6. für den Nachweis der Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut gemäß § 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  7. für die Ausstellung eines neuen Stammzertifikates auf Antrag gemäß § 16 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  8. für die Anzeige über die Aufnahme oder die Beendigung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  9. für die Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers gemäß § 17 Abs. 2 Satz 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  10. für die Anzeige vonZapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, welche nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, gemäß § 17 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  11. für die vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes gemäß § 17 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
  12. für die Entgegennahme der Meldung von Forstpflanzen- und Forstsamenbetrieben über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut gemäß § 17 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes sowie
  13. für die Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut gemäß § 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes."

2. In § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 wird jeweils das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

__________

1 Ändert LVO vom 3. September 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 42

2 Ändert LVO vom 30. Juli 1999; GS Meckl: Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 128

3 Ändert LVO vom 10. Juni 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200-1-146