Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften
Vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. 2009 S. 876)
Gl.-Nr.: 792
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 5 Absatz 3 Satz 1, 8 Absatz 5 Satz 1 und 10 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss" durch die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " in Artikel 9 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 7 und 9" ersetzt und werden die Wörter "genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben" gestrichen.
3. § 3 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, entscheidet die obere Jagdbehörde. | "Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde." |
4. In § 7 Absatz 7 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 und 55" durch die Angabe " § 41 Absatz 3 und 63 Absatz 1" ersetzt.
5. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss" durch die Wörter "nach Anhörung des zuständigen Ausschusses" ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Jagdbehörde" das Komma und die Wörter "in Staatsjagdbezirken die untere Forstbehörde," gestrichen.
b) In Absatz 5 werden vor dem Wort "durch" die Wörter "nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "Bolzen oder" eingefügt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags" durch die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
b) In Absatz 1 Buchstabe a werden hinter dem Wort "abkürzen" ein Komma und die Wörter "zu verlängern" eingefügt.
c) In Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter "aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben" gestrichen.
d) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| d) das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten. | "d) das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestatten, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt." |
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
" (5) Für Federwild gilt dies nur nach Maßgabe der Artikel 7 bis 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Jagdbehörde" die Wörter "im Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinäramt und der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "durch" die Wörter "nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Forstbeamten des Staates" durch die Wörter "Dienstkräfte der Landesforstverwaltung" ersetzt.
10. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Tierarten" die Wörter "und von Schalenwild" eingefügt.
11. § 32 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 32 Schadensersatzpflicht
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Wildschadensersatzpflicht auf Wildarten auszudehnen, die wie Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen Grundstücke beschädigen. | " § 32 Schadensersatzpflicht
Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung die Wildschadensersatzpflicht auf Wildarten auszudehnen, die wie Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen Grundstücke beschädigen." |
12. § 48 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 48 Sachliche Zuständigkeit
Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde. | " § 48 Sachliche Zuständigkeit
Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde." |
13. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
(1) Die Jagdbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).
aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung " (2)" gestrichen.
14. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "unteren Forstbehörden" durch das Wort "Forstbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "die höhere Forstbehörde den Vertreter der Unteren Forstbehörden" durch die Wörter "der Landesbetrieb Wald und Holz den Vertreter der Forstbehörde" ersetzt.
15. In § 52 Absatz 1 wird das Wort "Landesjagdbehörde" durch das Wort "Jagdbehörde" ersetzt.
16. In § 53 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "unmittelbaren Dienst- und" gestrichen.
17. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. fünf Jägern, wovon einer hauptberuflicher Land- oder Forstwirt sein muß, | "2. fünf Jägern, wovon einer hauptberuflicher Landwirt und einer Waldeigentümer sein muss. " |
b) In Nummer 3 werden die Wörter "einem Vertreter" durch die Wörter "zwei Vertretern" ersetzt.
c) Nummer 4
4. einem Vertreter des Vogelschutzes,
wird aufgehoben
d) Nummer 5 wird zu Nummer 4.
18. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b werden hinter dem Wort "Pfeilen" die Wörter "oder Bolzen" eingefügt.
b) In Absatz 1 Nummer 19 wird hinter dem Wort "Genehmigung" das Wort "Schalenwild" und ein Komma eingefügt.
19. § 57 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| § 57 Gebühren, Jagdabgabe
(1) Die Erhebung von Gebühren für Jagdscheine und Falknerjagdscheine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. (2) Mit der Gebühr für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein wird eine Jagdabgabe erhoben, die der oberen Jagdbehörde und der Forschungsstelle (§ 53 Abs. 1) zufließt. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe ist, soweit es nicht zur Deckung der Kosten der oberen Jagdbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben der oberen Jagdbehörde sowie der Kosten der Forschungsstelle benötigt wird, zur Förderung des Jagdwesens und zur Verhütung von Wildschäden zu verwenden. Satz 1 gilt für den Falknerjagdschein entsprechend. Wird ein Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlich hohen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben. (3) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe bis zur Höhe der doppelten Gebühr für einen Jahresjagdschein für jedes Jahr der Geltungsdauer festzusetzen. | " § 57 Gebühren, Jagdabgabe
(1) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Zur Förderung des Jagdwesens wird mit der Gebühr für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die der oberen Jagdbehörde zufließt. Dies gilt für den Falknerjagdschein entsprechend. Wird ein Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlich hohen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben. (3) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe ist
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe bis zur Höhe der doppelten Gebühr für einen Jahresjagdschein für jedes Jahr der Geltungsdauer festzusetzen. (5) Die Verwaltungskostenpauschale nach Absatz 3 Nummer 3 beträgt 400.000 Euro im Jahr 2010, 300.000 Euro im Jahr 2011, 200.000 Euro im Jahr 2012 und 100.000 Euro im Jahr 2013." |
§ 58 VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium.
wird aufgehoben.
21. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 1
(1) Jagdpachtverträge, für die bis zum Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes eine Genehmigung erteilt worden ist, stehen mit Wirkung von ihrem Abschluß an angezeigten Verträgen gleich. Alle übrigen Jagdpachtverträge unterliegen der Anzeigepflicht gemäß § 12 des Bundesjagdgesetzes.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung " (2)" gestrichen.
c) Die Absätze 3 und 4
(3) § 33 Abs. 1 findet bei Pachtverträgen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen sind, keine Anwendung.(4) § 12 Abs. 2 gilt nicht für Verträge, die vor dem 28. März 1975 abgeschlossen oder verlängert worden sind.
werden aufgehoben.
22. § 60 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 60 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 1. Januar 2.009. | " § 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes). Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft." |
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.