Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Dezember 2017
(GV. NRW. Nr. 1 vom 11.01.2018 S. 2)
Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:
Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "10.000" durch die Angabe "1.000" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort "wird" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "erhoben" das Wort "werden" eingefügt.
2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Textteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2018" ersetzt.
b) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. Schweine: a) 1 bis 50 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro b) 51 und mehr Tiere, je Tier = 0,20 Euro | "3. Schweine: beitragsfrei |
| 4. Schafe: a) 1 Tier bis 20 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro b) 21 und mehr Tiere, je Tier = 0,50 Euro | 4. Schafe: beitragsfrei |
| 5. Ziegen: a)1 Tier bis 20 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro b) 21 und mehr Tiere, je Tier = 0,50 Euro | 5. Ziegen: beitragsfrei". |
c) Nummer 8 Buchstaben i bis k werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| i) Putenhähne: aa) 1 bis 62 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro bb) 63 und mehr Tiere, je Tier = 0,16 Euro | "i) Putenhähne: aa) 1 bis 50 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro bb) 51 und mehr Tiere, je Tier = 0,20 Euro |
| j) Putenhennen: aa) 1 bis 125 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro bb) 126 und mehr Tiere, je Tier = 0,08 Euro | j) Putenhennen: aa) 1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 Euro |
| k) Putenaufzucht: aa) 1 bis 400 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro bb) 401 und mehr Tiere, je Tier = 0,025 Euro. | k) Putenaufzucht: aa) 1 bis 333 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro bb) 334 und mehr Tiere, je Tier = 0,03 Euro". |
§ 1b Beitragsbonus(1) Bei Schweinen wird für Bestände mit 63 und mehr Tieren ein Bonus von 20 Prozent auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
- Geschlossene Systeme
- Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.
- Zuchtbetriebe
- Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.
- Mastbetriebe
- Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.
- Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b und für den Mastbestand nach Buchstabe c erfüllt.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar des Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c, beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird von dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit sind bis zum 1. Dezember des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres bei dieser Stelle einzureichen.
wird aufgehoben.
4. Dem § 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Im Fall der Gewährung von Beihilfen, die keine Tierwertverluste betreffen, sind die Beihilfeanträge vom Tierhalter oder sonstigen Leistungsabrechnungsberechtigten direkt an die Tierseuchenkasse zu senden. Der Tierseuchenkasse werden auf Anforderung zwecks Prüfung der sachlichen Richtigkeit Unterlagen über die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben von der für den Tierbestand zuständigen Kreisordnungsbehörde zugesandt."
5. § 2a Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. die Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden im Rahmen der Viehverkehrsverordnung bis zu 100 % der Kosten, | "4. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen," |
6. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Textteil vor Nummer 1 wird das Wort "höchstens" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "23,00" durch die Angabe "24,00" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Rücklagen sollen in der Regel 75 v.H. dieser Beträge nicht unterschreiten. | "Die Rücklagen sollen die vorgenannten Beträge nur in besonders begründeten Fällen unterschreiten." |
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Vergütung für Schätzung
Die Schätzer (§ 18 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro für jede angefangene Stunde und Ersatz ihrer Fahrtkosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes. | " § 6 Vergütung für Schätzung
Die von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen benannten Sachverständigen und die Kreistierzuchtberater erhalten für ihre Tätigkeit eine Gebühr entsprechend des Gebührentarifs, Anlage zu Artikel 1 der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer vom 11. Dezember 2015, Tarifstelle 140 (15. Ausgabe des Landwirtschaftlichen Wochenblattes vom 14.04.16, S. 57 und in der 15. Ausgabe der Landwirtschaftliche Zeitschrift Rheinland vom 14.04.16, S. 58). Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand unter Verwendung der vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze. Soweit von den zuständigen Kreisordnungsbehörden ehrenamtliche Schätzer zur Tierwertermittlung hinzugezogen werden, erhalten diese für ihre Tätigkeit und dem damit verbunden Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro je angefangene Stunde. Die Reisekosten werden nach § 18 des Runderlasses des Finanzministeriums "Kraftfahrzeugrichtlinie" vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 396), der zuletzt durch Runderlass vom 1. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 810) geändert worden ist, abgerechnet." |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die im Jahr 2017 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
ID 180093
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