|
LHundG - Durchführung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde
- Rheinland-Pfalz -
Vom 5. Juli 2006
(MBl. Nr. 9 vom 18.08.2006 S. 128)
Mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde ( LHundG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576), wird die bisherige Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) abgelöst. Das Gesetz führt die bewährten Regelungen der Verordnung zur Haltung und Führung gefährlicher Hunde fort und berücksichtigt die mittlerweile ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf bundes- und landesrechtliche Regelungen über gefährliche Hunde.
Das Gesetz wird ergänzt durch folgende bundesrechtliche Regelungen: das "Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz" vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248) sowie die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838).
Zur Durchführung der einzelnen Bestimmungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde werden die nachfolgenden Hinweise gegeben:
1.1 Zu Absatz 1 Nr. 1:
1.1.1 Ein Hund hat sich grundsätzlich dann als bissig erwiesen, wenn er eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat und es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelte.
1.1.2 Als bissig ist ein Hund auch dann anzusehen, wenn er versucht hat, eine Person oder ein Tier durch einen Biss zu verletzen, es jedoch nicht zu einer Körperverletzung gekommen ist (z.B. wegen der Beschaffenheit der Kleidung oder einer entsprechenden Reaktion der betroffenen Person oder eines Dritten). Dagegen reicht das Anbellen einer Person oder das Zerbeißen einer Sache für die Annahme der Bissigkeit des Hundes allein nicht aus.
1.1.3 Für die Beantwortung der Frage, ob der Hund eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat oder dies versucht hat, ohne angegriffen oder gereizt worden zu sein, kommt es in der Regel darauf an, ob sich der tatsächliche Geschehensablauf des Beißvorfalls ermitteln lässt. Besondere Fachkenntnisse sind dafür regelmäßig nicht erforderlich. In Zweifelsfällen kann die Behörde eine Stellungnahme von den in Nr. 7.1.8 genannten Stellen einholen.
Bei der Beurteilung des Beißvorfalls ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen. Ferner ist zu unterscheiden, ob der Hund einen Menschen oder ein Tier gebissen hat. Hat er einen Menschen gebissen und dabei erheblich verletzt, ist er regelmäßig als bissig einzustufen. Bei einer leichten Verletzung (z.B. Gewebequetschung, Bluterguss) eines Menschen ist eine genaue Prüfung - insbesondere hinsichtlich der Motivationslage des Tieres - erforderlich.
Wird eine Person aus dem engen Lebensbereich des Hundes (Familienmitglied, enge Nachbarschaft oder sonstige Person, die regelmäßig Kontakt mit dem Tier hat) verletzt, so ist zu prüfen, ob der Hund den Menschen als ranghöher hätte akzeptieren müssen. In diesem Fall spricht einiges für die Bissigkeit des Hundes. Bei Hundebeißereien geht es häufig um eine arttypische Klärung der Ranghierarchie. Dem gemäß führen unbedeutende Verletzungen, etwa infolge eines spielerischen Schnappens, in der Regel noch nicht zur Einstufung eines Hundes als bissig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die meisten Rangstreitigkeiten ohne Zubeißen beigelegt werden, und zwar durch Drohsignale wie etwa Fixieren, Zähneblecken, Maulaufreißen, Knurren, Nasenrückenrunzeln oder Abwehrschnappen. Wird ein Hund bei einer Hundebeißerei oder einem einseitigen, überraschenden Angriff von einem anderen Hund schwer verletzt oder getötet, spricht wiederum einiges für eine Bissigkeit dieses Hundes.
1.1.4 Kann der einem Beißvorfall zu Grunde liegende Sachverhalt nicht lückenlos ermittelt werden oder ist die Behörde bei unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen nicht von der Richtigkeit der für eine Bissigkeit sprechenden Schilderungen überzeugt, kann eine Bissigkeit nicht bejaht werden. In diesen Fällen kommt eine Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 4 in Betracht.
1.2 Zu Absatz 1 Nr. 2:
Ein Hund hat in der Regel dann durch sein Verhalten gezeigt, dass er Wild oder Vieh hetzt, wenn er ein jagdbares Tier (z.B. Reh, Feldhase) oder ein Nutz- bzw. Haustier (z.B. Pferd, Rind, Ziege, Schwein, Schaf, Gans, Huhn, Katze; der Begriff Vieh ist weiter gefasst als im Tierseuchenrecht) nicht nur kurzzeitig und nicht nur spielerisch verfolgt hat. Ein spielerisches Hetzen liegt in der Regel vor, wenn keine Tötungsabsicht erkennbar ist.
Ein Reißen liegt vor, wenn er Wild oder Vieh zu Tode gebissen hat bzw. versucht hat, es totzubeißen. Das bestimmungsgemäße Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes (vgl. § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) und von Herdengebrauchshunden während des Hütens der Herdentiere erfüllt nicht den Tatbestand der Nr. 2.
1.3 Zu Absatz 1 Nr. 3:
Ein Anspringen ist regelmäßig dann in aggressiver Weise erfolgt, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund einer kämpferischen Angriffslust herbeigeführt hat. In Gefahr drohender Weise ist es erfolgt, wenn aus der Sicht der angesprungenen Person - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat.
Das Beschnuppern einer Person, das Einnehmen einer Drohgebärde, das Anbellen oder auch das Hochspringen zur Begrüßung sind keine Verhaltensweisen, die eine Gefährlichkeit im Sinne der Nr. 3 begründen.
1.4 Zu Absatz 1 Nr. 4:
1.4.1 Ein Hund hat grundsätzlich dann eine konfliktträchtige Eigenschaft, wie Kampfbereitschaft oder Angriffslust, über das natürliche Maß hinausgehend entwickelt, wenn bei ihm ein gefährliches Verhalten (Beißen, Hetzen o. A.) früher ausgelöst wird als bei Hunden mit durchschnittlicher Kampfbereitschaft oder Angriffslust. Er verfügt demnach über eine hohe Aggressionsbereitschaft, die der Situation nicht angepasst ist, sondern biologisch nach Zweck und Ziel nicht nachvollziehbar, unvermittelt und plötzlich erscheint. Auf die Hunderasse oder -kreuzung kommt es dabei nicht an.
1.4.2 Üblicherweise reagiert ein Hund auf die alltäglichen Belastungen wie Menschenansammlungen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, technische Geräte oder Verkehrslärm sozial verträglich und verhält sich erst bei einem Angriff oder einer in sonstiger Weise bedrohlichen Situation aggressiv.
1.4.3 Dagegen verhält sich ein besonders kampfbereiter oder angriffslustiger Hund ohne erkennbaren äußeren Anlass oder bei einem alltäglichen äußeren Anlass gefährlich.
Bei einem freilaufenden Hund, der sich nicht in unmittelbarer Nähe des Grundstücks seines Halters oder auf seinem täglichen Auslaufweg befindet, ist das Sich-Stürzen auf einen anderen Hund als Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 4 zu werten. Auch in denjenigen Fällen, in denen sich ein Hund nur deshalb auffällig aggressiv verhält (z.B. wild an der Leine zerrt), weil ihn eine Fußgängerin oder ein Fußgänger dicht überholt oder dicht an ihm vorbeigeht oder weil eine Radfahrerin oder ein Radfahrer schnell an ihm vorbeifährt, kann es sich um einen Hund im Sinne der Nr. 4 handeln. Obwohl das Hochspringen am Zaun und das Bellen bei einer das Grundstück passierenden Person in der Regel ein artgemäßes, der Verteidigung des Reviers dienendes Verhalten darstellt, kann es in besonders gelagerten Fällen ein Indiz für das Vorliegen einer extremen Kampfbereitschaft oder einer in ihrer Wirkung vergleichbaren Eigenschaft sein. Zu einem schädigenden Ereignis braucht es noch nicht gekommen zu sein.
Hat ein Hund in einem anderen Bundesland einen Wesenstest nicht bestanden, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der Nr. 4 erfüllt sind.
1.4.4 Es werden alle Fälle erfasst, in denen ein Hund eine solche Eigenschaft über das gewöhnliche Maß hinausgehend entwickelt hat. Einzelne Umstände, die zu einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Entwicklung einer solchen Eigenschaft geführt haben, wie etwa Zucht, Haltung oder Ausbildung, werden nicht genannt.
1.4.5 Sieht sich die Behörde nach umfassender Prüfung des Verhaltens und der Reaktionen des Hundes - gegebenenfalls auch seiner bisherigen Entwicklung sowie der Bedingungen, unter denen er gehalten wird - außer Stande, dessen Eigenschaften und ihre gegenwärtigen Ausprägungen zu beurteilen, kann sie eine Stellungnahme von den in Nr. 7.1.8 genannten Stellen einholen. Gelangt sie aufgrund eigener Anschauung und/oder der Erkenntnisse der Stellungnahme nicht zu der Überzeugung, dass der begutachtete Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende konfliktträchtige Eigenschaft wie Kampfbereitschaft oder Angriffslust entwickelt hat, kann die Gefährlichkeit nicht auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 LHundG gestützt werden.
1.4.6 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) können getroffen werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, die Voraussetzungen nach § 1 LHundG jedoch nicht erfüllt sind. Als Maßnahmen kommen beispielsweise in Betracht: Leinen- und/oder Maulkorbzwang, die Unterbringung des Hundes in sicherem Gewahrsam.
Daneben kann in Einzelfällen der Besuch einer Hundeschule empfohlen werden.
1.5 Zu Absatz 2:
1.5.1 Für Pit Bull Terrier gibt es keine einheitlichen Rassestandards, da dieser Hundetyp in Deutschland nicht als Rasse anerkannt ist. Trotz teilweise nicht unerheblicher Unterschiede sind Pit Bull Terrier muskulös, untersetzt und gedrungen (siehe Abb. 1 der Anlage). Sie sind mit dem American Staffordshire Terrier verwandt und wurden jahrzehntelang ausschließlich für Hundekämpfe gezüchtet.
Auch American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sind muskulös, untersetzt und gedrungen. Die Zuchtstandards der Federation Cynologique Internationale (FCI) und des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) sind für den American Staffordshire Terrier in der Abb. 2 der Anlage und für den Staffordshire Bullterrier in der Abb. 3 der Anlage wiedergegeben.
Bei den Mischlingshunden werden nur solche Abkömmlinge von Absatz 2 erfasst, bei denen die für die Rasse (bzw. des Typs der Pit Bull Terrier) maßgeblichen Merkmale noch signifikant in Erscheinung treten.
1.5.2 Sieht sich die Behörde nach umfassender Prüfung des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes außer Stande, dessen Abstammung zu beurteilen, kann sie die in Nr. 7.1.8 genannten Stellen um eine Stellungnahme ersuchen.
Die Behörde wertet die Stellungnahme aus und nimmt darauf Bezug, soweit sie ihr folgt. Gelangt sie aufgrund eigener Anschauung und/oder der Erkenntnisse der Stellungnahme nicht zu der Überzeugung, dass die für die Rasse bzw. den Typ maßgeblichen Merkmale bei dem Mischling signifikant in Erscheinung treten, kann eine Gefährlichkeit nicht auf Absatz 2 gestützt werden.
2.1 Zu Absatz 1:
2.1.1 Die Zucht beinhaltet die gezielte Zeugung von Nachkommen. Verboten ist sowohl die gewerbliche Zucht (mindestens drei Zuchttiere oder drei Würfe im Jahr) als auch die nicht gewerbliche Zucht.
2.1.2 Vermehrung bedeutet die nicht gezielte Zeugung von Nachkommen.
2.1.3 Der Handel umfasst den gewerbsmäßigen Handel mit gefährlichen Hunden. Der private Verkauf einzelner Tiere durch Tierheime fällt nicht unter diesen Tatbestand, jedoch der private Verkauf durch andere Personen oder Stellen, wenn innerhalb eines Jahres mehr als drei gefährliche Hunde verkauft werden. Gewerbsmäßig im Sinne dieser Bestimmung handelt, wer die genannte Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
2.2 Zu Absatz 2:
2.2.1 Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, sodass von der Anordnung der Unfruchtbarmachung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf.
Dies ist bei den in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Hunden in der Regel nur dann der Fall, wenn es sich um einen gebrechlichen Hund handelt, bei dem eine Fortpflanzung alters- oder krankheitsbedingt ausgeschlossen werden kann oder bei dem eine entsprechende Operation lebensgefährdend wäre und die Unfruchtbarkeit nicht durch Hormonbehandlung herbeigeführt werden kann.
Ein Ausnahmefall kann auch dann gegeben sein, wenn ein gefährlicher Hund zu keinem Zeitpunkt mit einem anderen Hund in Kontakt kommen kann, z.B. weil er in einem Zwinger gehalten wird und sich außerhalb des Zwingers nur auf ausbruchsicher umgrenzten Auslaufflächen aufhält, auf denen sich kein anderer Hund befindet und von denen er (etwa aufgrund von Anleinvorrichtungen) nicht entweichen kann.
Liegt kein Ausnahmefall vor, kann gleichwohl an Stelle einer operativen eine hormonelle Unfruchtbarmachung gestattet werden, wenn bei einem gefährlichen Hund eine Hormonbehandlung zur Unfruchtbarkeit führt und die Hundehalterin oder der Hundehalter die Gewähr für eine regelmäßige Verabreichung von Hormonpräparaten zu den von der Tierärztin oder dem Tierarzt vorgegebenen Terminen sowie eine unverzügliche Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen bietet.
Bei jungen Hunden ist die Unfruchtbarmachung unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Fortpflanzungsfähigkeit (ca. im neunten Monat) anzuordnen.
Bei Hunden, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Hunden gehören und sich gem. § 1 Abs. 1 LHundG im Einzelfall auffällig verhalten haben, kann von der Anordnung der Unfruchtbarmachung abgesehen werden, wenn es für eine Vererbung einer konfliktträchtigen Eigenschaft keine Anhaltspunkte gibt.
2.2.2 Die Behörde kann für die Feststellung, ob ein gefährlicher Hund gebrechlich oder noch nicht fortpflanzungsfähig ist, die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes der Kreisverwaltung um eine Stellungnahme ersuchen. Dies kann entbehrlich sein, wenn der Behörde ein von der Hundehalterin oder dem Hundehalter eingereichtes Sachverständigengutachten vorliegt, das eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellt.
2.3 Zu Absatz 3:
2.3.1 Diese Regelung verbietet alle menschlichen Verhaltensweisen, die bei einem Hund zu einer übermäßigen Heranbildung einer konfliktträchtigen Eigenschaft führen können. Die Verhaltensweisen können in einer gezielten Beeinflussung des Erbguts (durch Zucht bzw. Zuchtauswahl) oder in einer Beeinflussung des Verhaltens des Hundes (durch Ausbildung oder durch Haltung) bestehen.
2.3.2 Im Unterschied zur Ausbildung, die darauf abzielt, dem Hund gerade eine bestimmte Verhaltensweise zu vermitteln, hat sich eine Eigenschaft durch Haltung entwickelt, wenn sie durch menschliches Verhalten oder sonstige äußere Umstände herbeigeführt worden ist. Hier kommt beispielsweise eine Misshandlung des Hundes durch Schläge, Tritte oder ähnlich schmerzhafte Handlungen, willkürliche Reaktionen, die den Hund verunsichern, oder fehlender Kontakt bis hin zur Verwahrlosung in Betracht. Sonstige äußere Einflüsse sind zum Beispiel eine nicht artgemäße Umgebung (vgl. die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001, BGBl. I S. 838).
2.3.3 Die Behörde kann für die Feststellung, ob eine Person durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung einen gefährlichen Hund heranbildet, eine Stellungnahme der in Nr. 7.1.8 genannten Stellen einholen.
3.1 Zu Absatz 1:
3.1.1 Halterin oder Halter ist jede Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, welche die Kosten für dessen Versorgung trägt und die Bestimmungsmacht über den Hund hat. Sie ist in der Regel auch Eigentümer des Hundes. Trifft dies auf mehrere Personen zu, ist jede dieser Personen Hundehalterin oder Hundehalter.
3.1.2 In dem Erlaubnisbescheid sind neben den Personalien der Halterin oder des Halters auch die auf dem Chip gespeicherte Identifikationsnummer im Sinne des § 4 Abs. 3 LHundG, die Hunderasse bzw. bei Mischlingen die eingekreuzten Hunderassen, Alter, Geschlecht und Farbe des Haarkleides des Hundes sowie der Körperteil, in den der Chip eingepflanzt wurde, anzugeben. Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden (vgl. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). In Betracht kommt beispielsweise die Festlegung von Schließvorrichtungen oder von anzubringenden Warnschildern. Nach der Erlaubniserteilung können nachträgliche Anordnungen erlassen werden.
Die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis richtet sich nach Nr. 14.5 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 in der Fassung vom 25. Januar 2006 (GVBl. 2006 S. 44).
3.1.3 Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller den Wohnsitz von einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz verlegt und besitzt bereits eine Erlaubnis einer Behörde eines anderen Bundeslandes, ist dennoch ein Erlaubnisverfahren durchzuführen. Eine in früheren Erlaubnisverfahren durchgeführte Prüfung der Zuverlässigkeit, die den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 und 4 LHundG entspricht, soll anerkannt werden, wenn sie nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Hinsichtlich vorliegender Sachkundenachweise wird auf § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG verwiesen.
3.1.4 Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erhobenen Daten sind, soweit sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und der Datenschutzregelungen des POG in einer automatisierten Datei zu speichern. Von diesen Daten sind der Landesordnungsbehörde die notwendigen Angaben (Statistik über Vorfälle/Ereignisse mit Hunden) zu übermitteln.
3.1.5 Tierheime oder ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 LHundG haben die Aufnahme eines gefährlichen Hundes der zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, soweit diese keine Kenntnis davon hat. Vor der Vermittlung eines gefährlichen Hundes an eine Pflegeperson oder eine neue Halterin oder einen neuen Halter ist eine Abstimmung mit der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zweckmäßig. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens eines berechtigten Interesses wird auf Nr. 3.1.6 verwiesen.
3.1.6 Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen, sodass die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommt.
Dabei kann es um Fälle gehen, in denen eine Person gefährdet ist. Ein berechtigtes Interesse kann des Weiteren in den Fällen gegeben sein, in denen eine intensive Mensch-Tier-Beziehung besteht und der Hund aufgrund eines besonderen Umstandes ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 LHundG beschriebenes Verhalten gezeigt sowie sich über einen längeren Zeitraum, in der Regel mindestens drei Jahre, sozial verträglich verhalten hat. Bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 1 Abs. 2 LHundG kann es bejaht werden, wenn eine Halterin oder ein Halter den gefährlichen Hund in einem anderen Land rechtmäßig gehalten hatte und den Wohnsitz nach Rheinland-Pfalz verlegt hat. Findet ein Halterwechsel innerhalb einer Familie, einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt und hat der gefährliche Hund im Sinne des § 1 LHundG zu diesen Personen eine enge Beziehung aufgebaut, kann ein berechtigtes Interesse gleichfalls bejaht werden, es sei denn, die bisherige Halterin oder der bisherige Halter erfüllt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis und will weiterhin als Hundehalterin oder Hundehalter auftreten.
3.1.7 Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn ein Gebrauchshund im Sinne des § 9 LHundG von einer Gebrauchshundeführerin oder einem Gebrauchshundeführer gehalten werden soll. Dies gilt entsprechend für ausgemusterte Diensthunde im Sinne des § 9 LHundG.
3.1.8 Es liegt auch dann regelmäßig vor, wenn ein in einem rheinlandpfälzischen Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung in Rheinland-Pfalz gehaltener gefährlicher Hund an eine Privatperson abgegeben werden kann. Dadurch wird eine dauerhafte Unterbringung eines gefährlichen Hundes in einem Tierheim-Zwinger verhindert und den Belangen des Tierschutzes sowie der Gefahrenabwehr Rechnung getragen.
3.2 Zu Absatz 2:
3.2.1 Die Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und die Liste der von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Personen und Stellen werden von der Kammer vorgehalten und können im Internet unter der Adresse www.1andestieraerztekammerrheinlandpfalz.de abgerufen werden.
3.2.2 Die Durchführung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung ist in der Regel erst dann zweckmäßig, wenn der gefährliche Hund zwölf Monate alt ist. Daher kann die Haltung eines jüngeren Hundes bis zum Erreichen dieses Alters geduldet werden, sofern die anderen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 LHundG gegeben sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller den theoretischen Teil der Sachkundeprüfung bestanden sowie die unverzügliche Ablegung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung zu gegebener Zeit schriftlich zugesagt hat. Erforderlichenfalls kann der Halterin oder dem Halter aufgegeben werden, mit dem Welpen eine Welpenschule bzw. mit dem jungen Hund eine Hundeschule zu besuchen.
Ist ein Hund nach Erreichen des zwölften Monats auffällig geworden und gilt deshalb als gefährlich im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG, kann die Haltung des Hundes bis zum Abschluss der Vorbereitungen auf die Sachkundeprüfung geduldet werden, wenn die anderen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 LHundG gegeben sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller die unverzügliche Ablegung der Sachkundeprüfung zu gegebener Zeit schriftlich zugesagt hat.
3.2.3 Die Gültigkeitsdauer des Sachkundenachweises ist nicht befristet. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen wird auf Nr. 11.1.2 verwiesen.
3.3 Zu Absatz 3:
3.3.1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel dann nicht, wenn einer der in diesem Absatz aufgezählten Fälle anhand von Tatsachen festgestellt und nachgewiesen ist.
Die Worte "in der Regel" weisen darauf hin, dass die in den Nummern 1 bis 4 aufgezählten Fälle als generell geeignet angesehen werden, die Annahme einer Unzuverlässigkeit zu begründen. Die individuelle Beurteilung der Persönlichkeit der oder des Betroffenen wird dadurch nicht entbehrlich.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. So kann zum Beispiel auch der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat trotz Einstellung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Nummer 1 begründen.
3.3.2 In den Fällen der Nummern 1 bis 3 braucht es noch nicht zu einem Verstoß der Hundehalterin oder des Hundehalters gegen eine der in den §§ 2 bis 5 LHundG enthaltenen Regelungen gekommen zu sein. Allein die sich daraus ergebende Unzuverlässigkeit rechtfertigt es, wegen der daraus resultierenden Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren die Erteilung einer Erlaubnis abzulehnen.
Nummer 1 setzt nicht voraus, dass die abgeurteilte Tat auch unter Verwendung eines gefährlichen Hundes ausgeführt werden kann. Vielmehr ist bereits die Begehung einer Straftat geeignet, Zweifel am Verantwortungsbewusstsein der oder des Verurteilten zu wecken. Diese können im Rahmen einer prognostischen Beurteilung des Sozialverhaltens Bedenken hinsichtlich der Eignung zur Haltung eines gefährlichen Hundes begründen.
3.4 Zu Absatz 4
3.4.1 Die Ermächtigung der Behörde zur Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist nicht ausreichend.
3.4.2 Die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens kann nur verlangt werden, wenn der Behörde Tatsachen für eine Gesundheitsstörung bekannt sind, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 LHundG begründen. Vermutungen reichen nicht aus.
3.4.3 Für die Vorlage des Gutachtens ist Folgendes zu beachten:
Die Behörde teilt der Halterin oder dem Halter unter Darlegung der die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründenden Tatsachen mit, dass sie oder er innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist auf eigene Kosten ein Gutachten beizubringen und sich hierzu einer Untersuchung zu unterziehen hat.
Die Halterin oder der Halter hat mit der Begutachtung eine sachkundige Gutachterin oder einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln. Die Halterin oder der Halter hat die Behörde darüber zu unterrichten, wer mit der Untersuchung beauftragt wurde. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen der Gutachterin oder des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung der Halterin oder des Halters die zur Begutachtung erforderlichen, ihr vorliegenden Unterlagen. Die Gutachterin oder der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, in dem diese der Behörde übergeben oder vernichtet werden.
3.4.4 Zwischen der Gutachterin oder dem Gutachter und der Halterin oder dem Halter darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Die Gutachterin oder der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu versichern.
3.4.5 Die Gutachterin oder der Gutachter hat sich über die Halterin oder den Halter einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob die Halterin oder der Halter zur Haltung eines gefährlichen Hundes unzuverlässig ist. Die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden.
3.4.6 Wird das Gutachten aus Gründen, die von der Halterin oder dem Halter zu vertreten sind, nicht fristgerecht beigebracht, oder wird die Untersuchung verweigert, ist die Behörde berechtigt, hieraus auch negative Schlüsse zu ziehen und ggf. die beantragte Amtshandlung zu versagen. Die Halterin oder der Halter ist hierauf bei der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens hinzuweisen.
4.1 Zu Absatz 1
4.1.1 Nach der in Satz 1 enthaltenen umfassenden Regelung hat eine Hundehalterin oder ein Hundehalter die Umgebung, in der ein gefährlicher Hund gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist.
So ist zum Beispiel sicherzustellen, dass Briefkästen, Haus- bzw. Wohnungstürklingeln und Mülltonnen gefahrlos, also ohne Kontakt mit dem gefährlichen Hund, erreicht werden können. Ferner ist zu gewährleisten, dass Wohnungstüren, Haustüren, Fenster, Hoftore, Gartentore oder andere Öffnungen nicht - auch nicht kurzzeitig - offen gelassen werden, wenn dadurch der sichere Gewahrsam im Sinne des Satzes 2 aufgehoben wird. Des Weiteren kann es erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen.
4.1.2 Der gefährliche Hund befindet sich dann in sicherem Gewahrsam im Sinne des Satzes 2, wenn er aus seiner Unterbringung (z.B. Wohnung, Geschäftsräume, Wohnhaus, Zwinger, Schutzraum, Schuppen, Scheune, Stallung, Lagerhalle, landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, gewerblich oder zu Wohnzwecken genutztes Grundstück) aufgrund geeigneter Schutzvorrichtungen nicht ohne menschliche Mitwirkung entweichen kann und wenn Unbefugte keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben.
4.1.3 Schutzvorrichtungen können z.B. bruchsichere, fest schließbare Fenster und Türen bei einer Wohnung, einem Wohnhaus, einem Schuppen, einer Scheune, einer nicht benutzten Stallung oder einer Lagerhalle sowie Absperrgitter, Trennwände, Raumteiler oder Anleinvorrichtungen in Geschäftsräumen wie z.B. Verkaufsräumen mit Publikums- und/oder Lieferverkehr oder ausbruchsichere (stabile und ausreichend hohe) Seitengitter bei einem oben offenen Zwinger sein.
Wird der gefährliche Hund angebunden gehalten, muss gewährleistet sein, dass er sich nicht von der Anbindung lösen kann.
Darf er sich frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des (Teil-) Grundstücks durch zusammenhängende, ausbruchsichere Schutzwehre (wie Zäune oder Mauern einschließlich der Türen und Tore) voraus. In der Regel müssen die Schutzwehre das Grundstück, auf dem sich der Hund aufhält, nur von den benachbarten Grundstücken und von den sich an das Grundstück unmittelbar anschließenden öffentlichen Verkehrsflächen abgrenzen. Handelt es sich jedoch um ein geteiltes Grundstück, das von anderen Parteien mitgenutzt wird (z.B. bei einem Doppelhaus), um einen mit anderen Parteien gemeinsam genutzten Zufahrtsweg (z.B. bei Vorder- und Hinterhausbebauung) oder um einen gemeinsam genutzten Stellplatz, müssen die Schutzwehre so verlaufen, dass der Hund nicht auf gemeinsam genutzte Bereiche gelangen kann. Ob die Schutzwehre ausbruchsicher sind, hängt insbesondere von deren Höhe und von der Stabilität des verwendeten Materials ab.
4.1.4 Zur Verhinderung des unbefugten Zutritts zu dem Grundstück bzw. der Räumlichkeit, auf dem bzw. in der der gefährliche Hund untergebracht ist, kann es unter Umständen erforderlich sein, zusätzliche Schutzvorrichtungen, wie z.B. Schlösser oder Riegel, einzubauen.
4.1.5 Der Hundehalterin oder dem Hundehalter obliegen die in Absatz 1 geregelten Verpflichtungen sowohl bei einer langfristigen als auch bei einer kurzfristigen Unterbringung an einem bestimmten Ort in Rheinland-Pfalz (z.B. Wohnort, Urlaubsort, Geschäftssitz).
Im Übrigen bleiben die tierschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), unberührt.
4.2 Zu Absatz 2:
4.2.1 Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung im Sinne des § 158b des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), für welche die besonderen Vorschriften der §§ 158c bis 158k VVG gelten.
4.2.2 Für Personenschäden ist eine Mindestversicherungssumme i. H. v. 500.000 EUR und für Sachschäden i. H. v. 250.000 EUR vorgeschrieben. Eine Versicherungssumme i. H. v. mindestens 750.000 EUR für Personen- und Sachschäden ist ausreichend.
4.2.3 Der Nachweis der Haftpflichtversicherung wird geführt durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers im Sinne des § 158b Abs. 2 VVG.
4.2.4 Nach § 158c Abs. 2 VVG ist die Versicherung von einer Leistungspflicht gegenüber einem Dritten nach Ablauf eines Monats befreit, nachdem der Versicherer der zuständigen Ordnungsbehörde den Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, mitgeteilt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet.
4.3 Zu Absatz 3:
4.3.1 Bei dem elektronisch lesbaren Chip handelt es sich um einen Mikrochip, der sich in einer Bioglaskapsel (sog. Transponder, der nach der jeweils gültigen ISO-Norm hergestellt worden sein muss) befindet. Der Transponder wird von einer Tierärztin oder einem Tierarzt über eine Einwegspritze unter die Haut des Hundes, in der Regel in der Mitte der linken Halsseite, injiziert. Er verwächst in kurzer Zeit mit dem Gewebe. Auf diesen Chip wird vom Hersteller eine nur einmal vergebene, unveränderlich programmierte Identifikationsnummer (derzeit ist eine 15-stellige Nummer handelsüblich) gespeichert. Mit einem speziellen Lesegerät für die nach der ISO-Norm hergestellten Transponder kann der Code abgelesen werden. Die Feststellung der Identität und Gefährlichkeit ergibt sich aus der Verknüpfung der Identifikationsnummer mit weiteren, etwa in einer Akte enthaltenen Informationen.
4.3.2 Die Bescheinigung hat folgende Daten zu enthalten: Personalien der Hundehalterin oder des Hundehalters, Identifikationsnummer, Hunderasse, bei Mischlingen: die eingekreuzten Hunderassen, Geschlecht, Farbe des Haarkleides und Alter des Hundes, gegebenenfalls das geschätzte Alter, Name und Anschrift der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, Tag der Kennzeichnung, Körperteil, in den der Chip eingepflanzt wurde.
4.4 Zu Absatz 4:
4.4.1 Ein gefährlicher Hund wird einer anderen Person zur Obhut überlassen, wenn die Halterin oder der Halter die Verantwortung für die Ernährung, den Auslauf und die Pflege des gefährlichen Hundes vorübergehend auf eine andere Person überträgt (etwa weil sie oder er sich vorübergehend nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält oder krank ist). Das Überlassen eines Hundes zur Obhut setzt nicht voraus, dass dieser an einem anderen Ort untergebracht wird. Es genügt, wenn der mit der Obhut des gefährlichen Hundes betrauten Person das Recht eingeräumt wird, die Wohn- oder Geschäftsräume oder das Grundstück zu betreten, in denen bzw. auf dem der gefährliche Hund üblicherweise untergebracht ist. Auch Händler gelten als Halter im Sinne dieser Vorschrift. Für Tierheime und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 LHundG gilt diese Verpflichtung auch bei der Vermittlung eines gefährlichen Hundes an eine Pflegeperson.
4.4.2 Der Nachweis der Volljährigkeit der mit der Obhut des gefährlichen Hundes betrauten Person hat durch die Vorlage einer Ablichtung des Personalausweises oder des Passes zu erfolgen.
4.4.3 Eine Untersagung der Überlassung kommt beispielsweise in Betracht, wenn die angegebene Person nicht volljährig, unzuverlässig oder körperlich nicht in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen. Sie kommt auch in den Fällen in Betracht, in denen der gefährliche Hund anderweitig untergebracht werden soll und dort nicht in sicherem Gewahrsam gehalten werden kann.
4.5 Zu Absatz 5:
Zum Begriff "Halter" vergleiche Nr. 3.1.1.
Für Tierheime und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 LHundG gilt die Verpflichtung zur Anzeige der neuen Halterin oder des neuen Halters bei Abgabe des gefährlichen Hundes.
Der für den neuen Wohnort der Hundehalterin oder des Hundehalters zuständigen Ordnungsbehörde sind die Verwaltungsakten zu überlassen (§ 34 Abs. 1 POG).
Ändert sich aufgrund eines Halterwechsels die örtliche Zuständigkeit, sind der künftig zuständigen Ordnungsbehörde die Angaben zum gefährlichen Hund zu übermitteln. Im Übrigen sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des POG zu beachten.
4.6 Zu Absatz 6:
Neben der Mitteilung des Abhandenkommens eines gefährlichen Hundes ist auch die auf dem Chip gespeicherte Identifikationsnummer anzugeben.
5.1 Zu Absatz 1:
5.1.1 Hundeführerin oder Hundeführer ist, wer sich mit dem Hund außerhalb dessen sicheren Gewahrsams im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG aufhält, insbesondere mit ihm spazieren geht und währenddessen auf ihn aufzupassen hat. Hundeführerin oder Hundeführer und Hundehalterin oder Hundehalter müssen nicht identisch sein. Ein Hund kann auch von mehreren Personen gleichzeitig geführt werden.
5.1.2 Unter befriedetem Besitztum ist zum einen der Ort zu verstehen, an dem der gefährliche Hund sicher untergebracht ist. Auch sonstige Orte, von denen sich der gefährliche Hund nicht ohne menschliche Mitwirkung entfernen kann und an denen weder Menschen noch Tiere noch Sachen gefährdet werden oder die ausschließlich als Freilauffläche oder Ausbildungsfläche für gefährliche Hunde genutzt werden, fallen darunter. Als derartige Freilauffläche oder Ausbildungsfläche kommt beispielsweise ein privates oder gemeindliches, ausbruchsicher eingezäuntes (Wald- oder Wiesen-) Grundstück in Betracht, auf dem kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet, das also nur einem bestimmten Personenkreis zur Benutzung offen steht. Des Weiteren ist ein ausbruchsicheres Werksgelände ein befriedetes Besitztum im Sinne des Gesetzes.
5.1.3 Eine Person ist körperlich in der Lage, den gefährlichen Hund sicher zu führen, wenn sie ihn durch Körperkraft (Festhalten an der Leine, am Halsband oder Körper), gegebenenfalls im Zusammenspiel mit Befehlen, davon abhalten kann, Menschen, Tiere oder Sachen zu schädigen.
5.2 Zu Absatz 2:
5.2.1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat diejenige Person, der das Führen des Hundes aufgetragen oder ausdrücklich oder stillschweigend gestattet wird, sorgfältig auszusuchen. Der Hund darf nur derjenigen Person überlassen werden, von der die Hundehalterin oder der Hundehalter sicher weiß, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt (zur Pflicht der Hundehalterin oder des Hundehalters, zu unterbinden, dass eine unbefugte Person auf den Hund zugreifen kann und diesen führt, siehe Nr. 4.1.4).
5.3 Zu Absatz 4:
5.3.1 Gefährliche Hunde sind so anzuleinen, dass sie sich weder aus dem Halsband lösen noch die Befestigung der Leine öffnen noch die Leine zerreißen können. Dem gefährlichen Hund darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen kann. Wird er z.B. auf einem nur wenige Meter breiten Weg geführt, ist er, sofern Personen oder Tiere in der Nähe sind, an kurzer (höchstens 50 cm langer) Leine zu führen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass damit das Beißen sicher verhindert wird. Er darf nicht abgestreift werden können.
5.3.2 Leine und Maulkorb müssen angelegt werden, bevor das befriedete Besitztum verlassen wird oder von einer Hausgemeinschaft gemeinsam genutzte Räume betreten werden. Sie sind einem gefährlichen Hund demnach beispielsweise je nach Art der Unterbringung (siehe dazu Nr. 4.1.2) vor Verlassen eines durch zusammenhängende, ausbruchsichere Schutzwehre abgegrenzten Grundstücks, eines Zwingers, eines Schuppens, einer Wohnung oder der Geschäftsräume anzulegen.
5.3.3 Auf die Einhaltung dieser Pflichten haben Hundehalterin oder Hundehalter und Hundeführerin oder Hundeführer gleichermaßen zu achten.
5.3.4 Bei der Anleinpflicht handelt es sich um ein unmittelbar geltendes Gebot, das kraft Gesetz gilt und keiner Umsetzung im Wege eines Verwaltungsaktes bedarf. Das Gesetz sieht keine Ausnahmemöglichkeit vor. Eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 zugelassen werden.
5.4 Zu Absatz 5:
Die Befreiung vom Maulkorbzwang ist in der Verwaltungsvorschrift "Befreiung gefährlicher Hunde vom Maulkorbzwang" vom 10. Mai 2006 (ISM 19.131/34), MinBl. 2006 S. 96, geregelt.
Mit dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht von § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG und damit der örtlichen Ordnungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen zu widerrufen. Für die Rücknahme der Erlaubnisverfügung gelten die allgemeinen Vorschriften (siehe § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 48 VwVfG).
Die zuständige Ordnungsbehörde hat den Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 24 ff. VwVfG) und abschließend zu bewerten. Bei einem Vorfall nach § 1 Abs. 1 LHundG sind die konkreten Umstände und das Verhalten aller Beteiligten möglichst genau festzustellen (z.B. wo fand der Vorfall statt; wer, auch andere Tiere oder Personen, war anwesend oder beteiligt; wie war das Verhalten der oder des Geschädigten, der Hundeführerin oder des -führers sowie des Hundes während des Vorfalls; erlittene Verletzungen; war der Hund angeleint; trug er einen Maulkorb?). Das Ergebnis der Ermittlungen ist einem Auftrag zur Begutachtung eines Hundes durch die in Nr. 7.1.8 genannten Stellen beizufügen.
7.1 Zu Absatz 1:
7.1.1 Die Vorschrift enthält eine spezialgesetzliche Generalklausel zum Erlass von Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde. Die allgemeine polizeirechtliche Generalklausel in § 9 Abs. 1 POG findet insoweit keine Anwendung. Soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen im LHundG vorhanden sind, erfolgt ein Rückgriff auf die Vorschriften des POG (z.B. §§ 2 - 7, 22 ff.).
7.1.2 Wird von der Möglichkeit des Widerrufs oder der Rücknahme einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht oder liegen die Voraussetzungen dafür trotz Verstoßes gegen Ge- oder Verbote des Gesetzes nicht vor, kann eine auf § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG gestützte Verfügung mit Zwangsmittelandrohung erlassen werden (vgl. Nr. 7.1.7). Auch eine Verfügung, mit der einer Person, die nicht Hundehalterin oder Hundehalter ist, das Führen eines bestimmten gefährlichen Hundes untersagt wird, ist auf § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG zu stützen.
7.1.3 Wird ein gefährlicher Hund ohne die erforderliche Erlaubnis (illegal) gehalten und kann eine Erlaubnis nicht erlangt werden, ist die Haltung dieses Hundes gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG zu untersagen. Da ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt, kann der Hund erforderlichenfalls ohne vorherigen Erlass einer Untersagungsverfügung (sofort) gemäß § 22 POG sichergestellt werden.
7.1.4 Bei einer Anordnung der Sicherstellung des gefährlichen Hundes gem. § 22 POG soll die Behörde angeben, an wen die Adressatin oder der Adressat den gefährlichen Hund abzugeben hat (in der Regel an eine von der Behörde bestimmte Person oder Stelle). Des Weiteren soll die Verfügung eine Regelung über die Art und Weise der Übergabe des gefährlichen Hundes und die Kosten (§ 25 Abs. 3 POG i. V. m. Nrn. 14.3 und 14.4 des Besonderen Gebührenverzeichnisses) enthalten. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung soll die Wegnahme des Hundes im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwanges gem. § 65 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) angedroht werden (zur Gebührenerhebung vgl. § 7b Abs. 4 der Kostenordnung zum LVwVG).
7.1.5 Wird ein gefährlicher Hund sichergestellt und seine Verwahrung gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 POG einem Dritten übertragen, ist mit diesem ein Vertrag nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften abzuschließen, in dem auch eine Vereinbarung über ein angemessenes Entgelt enthalten sein muss. Ist ein Angebot einer privaten Stelle zur Unterbringung eines gefährlichen Hundes nicht zu erlangen, kann unter den Voraussetzungen des § 7 POG ausnahmsweise eine Nichtstörerin oder ein Nichtstörer in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme einer Nichtstörerin oder eines Nichtstörers ausscheidet, wenn dort eine tierschutzgerechte Unterbringung, etwa auf Grund von Kapazitätsengpässen, nicht möglich ist. Der in Anspruch genommenen Person oder Einrichtung ist eine entsprechende Ordnungsverfügung zu übermitteln. Im Übrigen sind ihr gem. § 68 POG die Kosten für die Unterbringung und Pflege des gefährlichen Hundes zu erstatten.
7.1.6 Für die Anordnung der Begutachtung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG bedarf es keiner konkreten Gefahr, vielmehr genügt das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit des Hundes. Dies könnte insbesondere gegeben sein bei Hunden, deren Rassezugehörigkeit zweifelhaft ist.
7.1.7 Die Verfügungen nach § 7 LHundG können mit Zwangsmitteln gem. §§ 61 ff. LVwVG vollstreckt werden. Es kann beispielsweise in einer Verfügung, in der gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG i. V. m. § 5 Abs. 4 LHundG angeordnet wird, den gefährlichen Hund außerhalb eines näher bezeichneten befriedeten Besitztums anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen, gem. § 66 LVwVG ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe für den Fall der Nichtbeachtung angedroht werden. Entsprechendes gilt etwa für eine Verfügung, in der die Unterbringung in einem ausbruchsicheren Zwinger angeordnet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 LHundG) oder das Führen lassen eines gefährlichen Hundes durch eine bestimmte, ungeeignete Person untersagt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 LHundG) wird.
7.1.8 Zur Vorbereitung behördlicher Entscheidungen über die Gefährlichkeit eines Hundes dürfen für die Erstellung entsprechender Stellungnahmen ausschließlich die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt des Veterinäramtes der Kreisverwaltung oder die Polizeidiensthundestaffel beauftragt werden. Soweit andere Gutachten zur Beurteilung des Sachverhaltes vorliegen, sind diese durch die vorgenannten Stellen zu überprüfen. Über den Umfang dieser Prüfung entscheiden die beauftragten Stellen.
7.1.9 Hat die Behörde gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG die Begutachtung eines Hundes verfügt, um eine Entscheidung hinsichtlich der Gefährlichkeit und der Erforderlichkeit der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens treffen zu können, und gibt die Hundehalterin oder der Hundehalter oder die Hundeführerin oder der Hundeführer den Hund nicht freiwillig heraus, kann der Hund im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwanges gem. § 65 LVwVG weggenommen werden. Wird die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht oder nicht rechtzeitig angetroffen, kann im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme gem. § 6 POG vorgegangen werden. Bei der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen ist § 9 LVwVG zu beachten.
Besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 LHundG, kommt die zwangsweise Durchsetzung der Begutachtung des Hundes weder nach § 46 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) i. V. m. § 160 der Strafprozessordnung (StPO) noch entsprechend § 94 StPO in Betracht.
7.1.10 Einer Person kann nach § 9 Abs. 1 POG auch die Haltung von Hunden allgemein und unbefristet untersagt werden, wenn die von der Hundehaltung ausgehenden Gefahren nicht durch ein milderes Mittel abgewehrt werden können. Eine derartige generelle Untersagung der Hundehaltung kann in derselben Verfügung erfolgen, mit der die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes widerrufen oder zurückgenommen wird (vgl. Nr. 6) oder die illegale Haltung eines gefährlichen Hundes gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG untersagt wird (vgl. Nr. 7.1.3).
7.1.11 Zur Frage des Rückgriffs auf § 9 Abs. 1 POG zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nicht von gefährlichen Hunden im Sinne des § 1 LHundG ausgehen, wird auf Nr. 1.4.6 verwiesen.
7.1.12 Behördlicher Hinweis:
Von einer Anordnung der Behörde nach der spezialgesetzlichen Generalklausel des LHundG (Nr. 7.1.1) zu trennen ist der "Behördliche Hinweis".
Er kommt in Betracht, wenn der Behörde Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass möglicherweise ein gefährlicher Hund gehalten wird. Sie hat die Halterin oder den Halter umgehend auf das LHundG und die darin geregelten Verpflichtungen hinzuweisen (sog. Behördlicher Hinweis). Bei dem Hinweis handelt es sich nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, da er nicht auf die verbindliche Klärung und Einhaltung der gesetzlichen Normen gerichtet ist.
Sind die Voraussetzungen eines der in § 1 LHundG genannten Tatbestände erfüllt, gilt der betroffene Hund unmittelbar kraft Gesetzes als gefährlich, ohne dass es eines Verwaltungsaktes bedarf. Gleichwohl soll ein feststellender Verwaltungsakt in den Fällen erlassen werden, in denen die Behörde nach Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und umfassender Ermittlung des Sachverhalts von der Gefährlichkeit eines Hundes überzeugt ist, die Halterin oder der Halter jedoch die Gefährlichkeit des Hundes bestreitet und/oder die Ge- und Verbote des Gesetzes nicht beachtet. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in dem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen vor, ist die Erforderlichkeit weiter gehender Maßnahmen (z.B. Erlass einer Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung) zu prüfen.
7.2 Zu Absatz 2:
Im äußersten Fall und als letztes Mittel kann die Tötung eines gefährlichen Hundes durch die Behörde angeordnet werden. Kosten für die Unterbringung und Versorgung des gefährlichen Hundes rechtfertigen die Tötung nicht.
Im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), muss intensiv geprüft werden, ob ein milderes Mittel, welches in vergleichbarer Weise zur Gefahrenabwehr geeignet ist, zur Verfügung steht.
Dies ist der Fall, wenn ein gefährlicher Hund an eine zuverlässige und sachkundige Person vermittelt werden kann, der er sich unterordnet und gehorcht. Dabei ist in der Regel die in Nr. 7.1.8 genannte Stelle um Begutachtung des gefährlichen Hundes im Hinblick auf seine Vermittelbarkeit und um Stellungnahme zur Vermittelbarkeit zu ersuchen. Ist ein nicht vermittelbarer Hund trotz seines gestörten Verhaltens zu Sozialkontakten gegenüber anderen Hunden oder den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eines Tierheims fähig, ohne deren Leib und Leben zu gefährden, stellt die länger dauernde Unterbringung im Zwinger eines Tierheims ein milderes Mittel dar als die Tötung. Ein vernünftiger Grund im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG liegt nicht vor.
Muss ein gefährlicher Hund wegen seines gestörten, gesteigert aggressiven, schädigenden Verhaltens (z.B. ungehemmter Beschädigungstrieb, Aggressivität bei jedem Sozialkontakt oder unkontrolliertes, unberechenbares Beißen in Alltagssituationen) isoliert und ohne jeden Kontakt zu Menschen oder anderen Tieren gehalten werden, kann die dauerhafte Unterbringung im Zwinger eines Tierheims dem Hund erhebliche Leiden zufügen und die Tötung das mildere Mittel darstellen.
Kommunale Regelungen, die für alle Hunde gelten, insbesondere allgemeine Anleingebote, behalten ihre Geltung auch nach In-Kraft-Treten des LHundG, soweit sie hierzu nicht im Widerspruch stehen.
Im Übrigen bleibt es den Kommunen weiterhin überlassen, künftig generelle Regelungen mit Geltung für alle Hunde zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung tragen.
9.1 Bei den in dieser Vorschrift genannten Hunden darf teilweise von dem in § 2 Abs. 3 LHundG geregeltem Verbot abgewichen werden. Dadurch wird der Bestand an Dienst- und Gebrauchshunden, die einer speziellen Ausbildung bedürfen und überwiegend im Allgemeininteresse eingesetzt werden, gesichert.
Mit der Ausnahme von § 5 Abs. 3 und 4 LHundG für Herdengebrauchs- und Jagdhunde, soweit sie unter einen der in § 1 LHundG genannten Tatbestände fallen und deshalb im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden (siehe dazu Nr. 1.2), soll der ordnungsgemäß ausgeübten, speziellen Aufgabe und Funktion dieser Hunde Rechnung getragen werden. Die Bezeichnung "Jagdhund" erfasst nicht einen bestimmten Typ oder eine bestimmte Rasse; Jagdhund im Sinne des Gesetzes sind vielmehr Hunde, die jagdlich geführt werden. Für die in dieser Vorschrift genannten Diensthunde, die unter einen der in § 1 LHundG genannten Tatbestände fallen und deshalb als gefährlich eingestuft werden, finden über die Ausnahme von § 2 Abs. 3 LHundG hinaus die §§ 3 bis 5 LHundG keine Anwendung, da für Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer besondere Dienstvorschriften gelten, die den Einsatz der Hunde beim und außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs regeln.
Die Ausbildung von Hunden im Rahmen der Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde dient nicht der Heranbildung zu gefährlichen Hunden, sofern sie nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der jeweils geltenden Fassung oder nach vergleichbaren Kriterien durchgeführt wird.
9.2 Soweit Rettungshunde im Dienst der Organisation des Katastrophenschutzes unter einen der in § 1 LHundG genannten Tatbestände fallen, deshalb als gefährlich eingestuft werden und nicht durch einen anderen Hund ersetzt werden können, ohne dass die Aufgabenerledigung beeinträchtigt wird, sind die in dieser Vorschrift für Gebrauchshunde geltenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Nachweises einer von einer anerkannten Hilfsorganisation absolvierten Rettungshundeprüfung.
9.3 Für Hunde im Einsatz von Wachdiensten gilt die Privilegierung des § 9 LHundG nicht.
9.4 Die Ausnahme in § 9 Satz 4 LHundG betrifft insbesondere den innerdeutschen Reiseverkehr. Eine unbillige Härte kann z.B. bei einer Erkrankung der Halterin oder des Halters oder des Tieres vorliegen.
9.5 Für die Einfuhr und Verbringung von gefährlichen Hunden aus dem Ausland in das Bundesgebiet gilt das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001, BGBl. I S. 530 sowie die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland vom 3. April 2002, BGBl. I S. 1248.
10.1 Zu Absatz 1:
10.1.1 Für die Verfolgung und Ahndung der in dieser Vorschrift normierten Ordnungswidrigkeiten gelten insbesondere die §§ 46 bis 66 OWiG.
10.1.2 Zur Feststellung, ob eine Person durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung einen gefährlichen Hund heranbildet (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 LHundG) oder ob es sich im konkreten Einzelfall um einen gefährlichen Hund handelt, kann die Behörde nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 83 Abs. 3 StPO ein Gutachten der in Nr. 7.1.8 genannten Stellen einholen.
10.2 Zu Absatz 3:
Die örtliche Ordnungsbehörde ist für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt.
11.1 Zu Absatz 1:
11.1.1 Alle im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Gefahrenabwehrverorclnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) ergangenen behördlichen Entscheidungen sowie Anzeigen und Nachweise von Hundehalterinnen und Hundehaltern behalten ihre Gültigkeit.
11.1.2 Bislang befristete Sachkundenachweise gelten nach Inkrafttreten des LHundG unbefristet weiter (§ 3 Abs. 2 LHundG).
| Anlage |
Pit Bull Terrier sind in der Regel etwa 46 bis 56 cm hoch und 22 bis 26 kg schwer. Das Haarkleid ist kurz und eng anliegend, die Farben sind häufig weiß, schwarz, braun, auch mehrfarbig, gestromt oder gefleckt.
American Staffordshire Terrier sind 43 bis 46 cm hoch (Hündinnen) bzw. 46 bis 48 cm hoch (Rüden) und etwa 17 bis 22 kg schwer. Das Haarkleid ist kurz und eng anliegend, die Farben sind häufig weiß, schwarz, braun, auch mehrfarbig und gefleckt.
Staffordshire Bullterrier sind 35,5 bis 40,5 cm hoch und 10,9 bis 15,5 kg (Hündinnen) bzw. 12,7 bis 17,3 kg (Rüden) schwer.
Das Haarkleid ist glatt, kurzhaarig und liegt fest an. Die Farbe kann rot, falb, weiß, schwarz oder blau, auch weiß gestromt sein.
| ENDE | |