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VNS-RL - Vertragsnaturschutz Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen im schleswig-holsteinischen Vertragsnaturschutz

- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Dezember 2025
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 26 vom 09.01.2026)


Die Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen im schleswigholsteinischen Vertragsnaturschutz in der Fassung vom 28. Dezember 2022, Aktenzeichen: V 502 130947/2025 erhält folgende Fassung:

1. Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1.1 Der Vertragsnaturschutz ist eine landesspezifische, auf den Naturschutz ausgerichtete Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM). Ziel des Vertragsnaturschutzes sind insbesondere die Umsetzung des Netzes Natura 2000 durch angepasste Bewirtschaftung zur Förderung von Arten und Lebensraumtypen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten sowie die Erfüllung EU-rechtlicher und nationaler Artenschutz-Verpflichtungen (vergleiche auch § 44 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Umsetzung der Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Schleswig-Holstein (Biodiversität: Kurs Natur 2030). Durch die Ausgleichszahlungen sollen die landwirtschaftlichen Betriebe und Landbewirtschafter auf freiwilliger Basis zu naturschützenden Landnutzungsformen, die über die Anforderungen der Konditionalitäten (vergleiche nachstehenden Abschnitt "Identifikation der relevanten Baseline-Elemente") und das nationale Ordnungsrecht und damit gegebenenfalls auch über spezifische Bewirtschaftungseinschränkungen hinausgehen, motiviert werden. Die Zuwendungen dienen dem Ausgleich von Ertragseinbußen beziehungsweise Mehraufwendungen einschließlich möglicher Transaktionskosten infolge von Verpflichtungen.

1.1.2 Um die Ziele des Vertragsnaturschutzes zu erreichen, schließt das Land Schleswig-Holstein unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Schleswig-Holstein öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 121 Satz 2 in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz ab. Es werden verschiedene Vertragsmuster zur Bewirtschaftung in bestimmten Gebietskulissen angeboten.

1.1.3 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht. Die Bewilligungsstelle, die Landgesellschaft Schleswig-Holstein mbH (nachfolgend Landgesellschaft genannt), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen Unions- und nationalen Bestimmungen. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln kann das Antragsverfahren auf Teilnahme an der Fördermaßnahme für einzelne Jahre ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Landgesellschaft, gewährt Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung des/der

2 Gegenstand der Zuwendung

Auf Grundlage dieser Richtlinie können im Rahmen des Vertragsnaturschutzes öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden:

2.1 Zuwendungsschwerpunkt Grünland zur Verbesserung des Klimaschutzes (EL-0101-02 Extensive Grünlandbewirtschaftung GAP-Strategieplan)

Durch spezifische extensive Bewirtschaftungsverfahren und Nutzungsbeschränkungen werden extensive Grünlandstandorte erhalten und damit deren CO2-Speicherfunktion gesichert.

In diesem Zuwendungsschwerpunkt werden die Vertragsmuster

angeboten.

Allgemeine Auflagen, die für Vertragsmuster 2.1.1 und 2.1.2 gelten:

Die wesentlichen Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Verbesserung des Klimaschutzes der verschiedenen Vertragsmuster 2.1.1 und 2.1.2 sind folgende:

2.1.1 Weidewirtschaft Moor

⦁alternativ: generelles Düngungsverbot

⦁ alternativ:

2.1.2 Grünlandwirtschaft Moor

Für grüne Flächen gilt:

⦁ alternativ:

Für gelbe Flächen gilt:

⦁ alternativ:

Für rote Flächen gilt:

⦁ alternativ:

2.2 Zuwendungsschwerpunkt Grünland zur Verbesserung der Biodiversität (EL-0105-01 Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung, EL-0105-02 Naturschutzorientierte Beweidung GAP-Strategieplan)

Um die Biodiversität zu erhalten und zu steigern werden durch spezifische extensive Bewirtschaftungsverfahren und Nutzungsbeschränkungen extensive Grünlandstandorte gefördert.

In diesem Zuwendungsschwerpunkt werden die Vertragsmuster

angeboten.

Allgemeine Auflagen, die für die Vertragsmuster 2.2.1 bis 2.2.4 gelten:

Die wesentlichen Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Verbesserung der Biodiversität der verschiedenen Vertragsmuster 2.2.1 bis 2.2.4 sind folgende:

2.2.1 Weidegang

2.2.2 Weidewirtschaft

⦁ alternativ:

2.2.3 Weidewirtschaft Marsch

⦁ alternativ: generelles Düngungsverbot

⦁ alternativ:

2.2.4 Weidelandschaft Marsch

Für alle Flächen gilt:

Für alle grünen Flächen gilt:

⦁alternativ:

Für alle gelben Flächen gilt:

Für alle roten Flächen gilt:

2.3 Zuwendungsschwerpunkt Acker zur Verbesserung der Biodiversität (EL-0101-03 Naturschutzorientierte Ackernutzung GAP-Strategieplan)

Die extensive Bewirtschaftung von Ackerflächen, wie zum Beispiel die Anlage von Blühflächen oder einer kleinteiligen Bewirtschaftung dienen dem Erhalt und der Verbesserung der Biodiversität auf Ackerland inklusive damit assoziierter nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen.

In diesem Zuwendungsschwerpunkt werden die Vertragsmuster

angeboten.

Vorgaben, die die Vertragsmuster 2.3.1 und 2.3.2 betreffen:

2.3.1 Ackerlebensräume

allgemeine Auflagen:

Besonderheiten der einzelnen Varianten:

Variante "Selbstbegrünung"

Variante "gezielte Begrünung mit mehrmaliger Ansaat" (Standardvariante)

Variante "gezielte Begrünung mit einmaliger Ansaat" (mehrjährige Kultur- und Wildpflanzenmischung (Regio-Saatgut-Variante)

2.3.2 Kleinteiligkeit im Ackerbau

Allgemeine Bestimmungen:

Auflagen:

2.4 Nicht geförderte Flächen

2.5 Bagatellgrenze

Es werden keine Verträge über eine Zuwendung abgeschlossen, die unter 250 Euro je Antrag und Jahr liegt.

3 Zuwendungsempfängerinnen beziehungsweise Zuwendungsempfänger (Begünstigte)

Landwirtinnen oder Landwirte als Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der GAP-SP-VO, die auf freiwilliger Basis zusätzliche Bewirtschaftungsverpflichtungen und - beschränkungen eingehen, die als förderlich für die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) und f) GAP-SP-VO angesehen werden können Verträge nach dieser Richtlinie abschließen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die zu fördernden Flächen müssen sich in Schleswig-Holstein befinden und in der Gebietskulisse des jeweiligen Vertragsmusters liegen. Förderfähig sind eigene oder gepachtete Flächen, die sich in privatem oder kirchlichem Eigentum befinden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Als Gegenleistung für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen erhält die oder der Begünstigte vom Land Schleswig-Holstein im Rahmen einer Projektförderung eine flächenbezogene Ausgleichszahlung je Hektar Vertragsfläche in Form eines jährlichen nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung.

5.2 Höhe und Umfang der Zuwendung

zu 2.1.1 Weidewirtschaft Moor

zu 2.1.2 Grünlandwirtschaft Moor

zu 2.2.1 Weidegang

zu 2.2.2 Weidewirtschaft

zu 2.2.3 Weidewirtschaft Marsch

zu 2.2.3 Weidelandschaft Marsch

Bei den zuvor genannten Vertragsmustern erhöht sich die Ausgleichszahlung um 40 Euro pro Hektar bei Vereinbarung von zusätzlichen freiwilligen Biotop gestaltenden Maßnahmen je vollem % betroffener Vertragsfläche.

In der Gänserastplatzkulisse wird ein Zuschlag in Höhe von 120 Euro pro Hektar gewährt.

zu 2.3.1 Ackerlebensräume

zu 2.3.2 Kleinteiligkeit im Ackerbau 270 Euro

Der Betrag wird in jährlichen Teilzahlungen während der Vertragslaufzeit auf das Konto des Begünstigten überwiesen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Verpflichtungszeitraum

Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren jeweils für volle Kalenderjahre geschlossen. Nach Ablauf der fünf Jahre kann zum Ende der jeweiligen EU-Förderperiode eine Verlängerung um jeweils ein Jahr erfolgen. Abweichend von Satz 1, können zum Ende der Förderperiode vierbeziehungsweise dreijährige Verträge abgeschlossen werden. Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres und endet am 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres.

6.2 Vertragsabweichungen

Die oder der Begünstigte ist dazu verpflichtet, der Landgesellschaft jede beabsichtigte Abweichung vom Vertrag (zum Beispiel Übertragung der Flächen auf andere Personen; Veränderungen durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nach Artikel 3 Absatz 1 der EU VO 2021/2116) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Landgesellschaft mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, an dem die oder der Begünstigte hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich mitzuteilen. Für den Zeitraum, in dem die Verpflichtung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden kann, wird keine Zuwendung gewährt. Eine Rückzahlungsverpflichtung für die vergangenen Verpflichtungsjahre entsteht dadurch nicht. Alle anderen Abweichungen bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der Landgesellschaft Schleswig-Holstein (Veränderungen im Verpflichtungszeitraum).

Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als "höhere Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" nach Artikel 3 Absatz 1 der EU VO 2021/2116 insbesondere folgende Fälle beziehungsweise Umstände anerkannt:

  1. eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  2. die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  3. eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tierbeziehungsweise Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
  4. die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
  5. der Tod des Begünstigten;
  6. länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten

6.2.1 Kumulierung

Doppelförderungen sind unzulässig, so dass für dieselbe Maßnahme keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden darf.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus weiteren Förderprogrammen auf Flächen des Vertragsnaturschutzes ist nur zulässig, wenn

Die Ausgleichszahlungen für den Vertragsnaturschutz sind wie folgt kombinierbar: 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 bis 2.2.4

2.3.1

2.3.2

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge auf Vertragsabschluss sind vor Beginn der Maßnahme jährlich bis zum 1. Juli auf den vorgegebenen Formularen im Onlineverfahren über Profil Inet einzureichen.

Abweichend davon kann die Bewilligende Stelle die Frist zur Abgabe für einzelne Kalenderjahre verschieben.

Die Anträge enthalten mindestens folgende Angaben:

Name der antragstellenden Person, Beschreibung des Vorhabens einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses, Angabe des für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Beihilfebetrages und Aufstellung der beihilfefähigen Kosten.

Für Pachtflächen ist dem Antrag ein Pachtvertrag über den gesamten Verpflichtungszeitraum beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligende Stelle ist die Landgesellschaft. Sie entscheidet über die Anträge auf Vertragsabschluss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Sie prüft die Zuwendungsvoraussetzungen sowie die naturschutzfachliche

Zweckmäßigkeit der Maßnahme/n. Sie behält sich die Vertragsschließung bis spätestens zum 31. Dezember des Antragsjahres vor. Den Vertragsabschluss kann sie von weiteren Unterlagen und Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers abhängig machen.

Die Bewilligung erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, § 121 Satz 2 in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Satz 2 LVwG.

7.3 Auszahlungsverfahren

Der Auszahlungsbetrag wird während der Vertragslaufzeit in jährlichen Teilzahlungen bis zum 15. Dezember eines Jahres auf das Konto der oder des Begünstigten überwiesen. Als Voraussetzung für die Auszahlungen hat der oder die Begünstigte jährlich bis zum 15. Mai mit dem für den Flächenabgleich erforderlichen Sammelantrag Agrarförderung einen Auszahlungsantrag einzureichen.

7.4 Aufbewahrung von Unterlagen

Alle zuwendungsrelevanten Unterlagen sind nach Ablauf des gesamten Verpflichtungszeitraums noch mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und für eventuelle Prüfungen bereitzustellen. Im Falle verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Verfahren bei dem Fördervorhaben verlängert sich diese Aufbewahrungsfrist.

7.5 Prüfungsrecht

Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein oder von diesem Beauftragte haben das Recht, die zielgerechte, effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch Besichtigung vor Ort und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und die notwendigen Erhebungen über die Wirksamkeit der Förderung durchzuführen. Die örtlichen Prüfungen können bis zum Ende der Vertragslaufzeit durchgeführt werden.

Dem Landesrechnungshof des Landes Schleswig-Holstein steht das Prüfrecht nach § 91 LHO zu.

7.6 Kontrollen, Kürzungen, Rückforderungen

7.6.1 Kontrollen

Die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen und sonstigen Auflagen werden im

Rahmen von Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durch die Landgesellschaft überprüft.

Darüber hinaus erfolgen Kontrollen durch Flächenmonitoring, das heißt monitoringfähige Auflagen werden per Satellit überwacht.

7.6.2 Kürzungen

Verstöße gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes, des Landes oder dieser Richtlinie können zu Kürzungen der Ausgleichszahlungen gemäß den Vertragsvereinbarungen führen.

Können die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen aus Gründen, die die oder der Begünstigte zu vertreten hat, nicht überprüft beziehungsweise kontrolliert werden, erfolgt keine Ausgleichszahlung.

7.6.3 Rückforderungen

Ungerechtfertigte Zahlungen, etwa aufgrund von übererklärten Flächen, Nichteinhalten von Verpflichtungen und sonstigen Auflagen oder bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses, sind zurückzuzahlen.

7.7 Vertragsanpassungen

Die Landgesellschaft ist berechtigt, die in den Verträgen abgeschlossenen Auflagen auf der Grundlage der Vorgaben des amtlichen Landwirtschaftlichen Flächenkatasters (Feldblockbildung auf Basis von Luftbildaufnahmen) sowie des Ergebnisses örtlicher Überprüfungen zu ergänzen, zu berichtigen und den Ausgleichszahlungsbetrag nach der tatsächlichen Größe der örtlich in Anspruch genommenen Fläche neu zu berechnen. Die Möglichkeit zur Berichtigung gilt auch für die Korrektur offensichtlicher Irrtümer.

7.7.1 Die Landgesellschaft kann den Vertrag und die Ausgleichszahlungen gemäß Ziffer 5 anpassen, falls die relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen nach dem GAP-Strategieplan geändert werden, über die die Verpflichtungen der Begünstigten in den Verträgen hinausgehen müssen. Dies umfasst auch Anpassungen, die erforderlich sind, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden (Anpassungsklausel).

7.7.2 Die Landgesellschaft ist berechtigt, den Vertrag durch einseitige Erklärung zu ändern, wenn sich rechtliche Grundlagen ändern. Dies gilt insbesondere, wenn die Beihilfemaßnahme an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum anzupassen ist (Rechtsrahmenklausel).

7.7.3 Werden die Anpassungen nach Ziffern 7.7.1 und 7.7.2 von der oder dem Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung und der Beihilfebetrag wird auf den Betrag verringert, der dem Zeitraum bis zum Ende der Verpflichtung entspricht.

7.8 Kündigung

In den Vertrag ist eine Klausel aufzunehmen, wonach das Land den Vertrag im Interesse der Umsetzung von Programmen zum Natur- oder Gewässerschutz oder zur Gewässerregeneration sowie aus anderen wichtigen, nicht vorhersehbaren Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen kann.

Das Land ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die oder der Begünstigte wiederholt oder so schwerwiegend gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Bewirtschaftungsbeschränkungen sowie die anderweitigen Verpflichtungen, verstößt.

7.9 Transparenz

Entsprechend den europarechtlichen Transparenzvorschriften werden Einzelbeihilfen von mehr als 10.000 Euro an Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion veröffentlicht. Die Informationen betreffen Namen der einzelnen Beihilfenempfängerinnen und -empfänger, Art der Beihilfe und Betrag je Beihilfenempfänger und -empfängerin, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens, Region sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem die oder der Begünstigte tätig ist.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2027.

9 Nachhaltigkeit

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf 'Infrastruktur und Klimaschutz' und 'Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen'.

Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen."


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