Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes
Vom 13. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2011 S. 225)
ID 1483/2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 6 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz, Gesetzeszweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt II
Rücksichtnahmegebot
§ 3 (gestrichen)
§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Abschnitt III
Waldbewirtschaftung, Walderhaltung,
Neuwaldbildung
5 Bewirtschaftung des Waldes
6 Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald
7 Ausnahmen vom Kahlschlagsverbot
8 Wiederaufforstung und natürliche Wiederbewaldung
9 Umwandlung von Wald
10 Erstaufforstung
11 Teilung von Waldgrundstücken
§ 12 Nachbarrechte und Nachbarpflichten
Abschnitt IV
Besonders geschützte Waldgebiete
§ 13 (gestrichen)
§ 14 Naturwald
§ 15 Erlass von Naturwaldverordnungen
§ 16 (gestrichen)
Abschnitt V
Betreten des Waldes
§ 17 Betreten des Waldes
§ 18 Reiten im Wald
§ 19 Haftung
§ 20 Sperren von Wald
§ 20a Kulturschutzzäune
§ 21 Kennzeichnung des Waldes
Abschnitt VI
Waldschutz
§ 22 Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen
§ 23 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände
§ 24 Waldabstand
Abschnitt VII
Förderung der Forstwirtschaft
§ 25 Förderung der Forstwirtschaft
§ 26 (gestrichen)
§ 27 (gestrichen)
Abschnitt VIII
Entschädigung, Härteausgleich
§ 28 Entschädigung, Übernahmeverlangen
§ 29 (gestrichen)
§ 30 (gestrichen)
§ 31 Härteausgleich
Abschnitt IX
Forstverwaltung, Forstaufsicht
§ 32 Forstbehörden
§ 33 Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden, Auskunftserteilung
§ 34 Sachliche Zuständigkeit
§ 35 Waldkataster
§ 36 Gebührenfreiheit
§ 37 (gestrichen)
Abschnitt X
Schlussbestimmungen
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
§ 40 (gestrichen)
§ 41 Befreiungen
§ 42 Übergangsregelung
§ 43 Inkrafttreten"
(3) Der nachhaltigen Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung und Gestaltung einer vielfältigen, artenreichen und funktionsfähigen Kultur- und Erholungslandschaft große Bedeutung zu. Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Bodenfruchtbarkeit und Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Waldfunktionen zu erfüllen, erhalten bleiben.
gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 6" er setzt.
bb) Satz 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
"5. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen und mit Waldgehölzen bestandene Friedhöfe, ausgenommen Friedhöfe, auf denen die Waldfunktionen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) erhalten bleiben."
b) Absatz 3 Satz 3
Standortheimisch und der natürlichen Waldgesellschaft zugehörig ist eine Baumart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet oder in der Nacheiszeit befand.
wird gestrichen.
c) Die Absätze 4 und 5
(4) Waldeigentumsarten im Sinne dieses Gesetzes sind
- Staatswald:
der Wald im Allein- oder Miteigentum des Landes (Landeswald) und Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Bundeslandes.- Körperschaftswald:
der Wald im Eigentum der Gemeinden, Kreise, Zweckverbände oder der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes., ausgenommen Wälder von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Gemeinschaftsforsten;- Privatwald:
alle übrigen Wälder.(5) Waldbesitzende im Sinne dieses Gesetzes sind die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese den Wald unmittelbar besitzen, als natürliche oder juristische Personen.
werden gestrichen.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5 Bewirtschaftung des Waldes
(1) Die Bewirtschaftung des Waldes hat im Rahmen - seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß, nachhaltig und, naturnah nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Sie soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stetig und auf Dauer gewährleisten. (2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind insbesondere:
(3) Kahlschläge sind verboten, sofern sie nicht nach § 7 zugelassen sind. Kahlschläge sind alle Hiebsmaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzfunktionen des Waldes führen. Ein Kahlschlag liegt regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche von über 0,3 Hektar auf weniger als 60 % des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Holzvorrats abgesenkt wird. Nicht als Kahlschläge gelten Hiebsmaßnahmen, die
notwendig sind. (4) Die oberste Forstbehörde kann zu Absatz 2 Nr. 3, 4, 5, 8 und 11 Näheres im Rahmen einer Rechtsverordnung regeln. (5) Eine Ausnahme von den Vorschriften nach Absatz 1 und 2 kann auf Antrag zugelassen werden, wenn die waldbesitzende Person sich in dem Antrag verpflichtet, die Bewirtschaftung nicht vor Ablauf von zwanzig Jahren wieder aufzunehmen und das Aussetzen der Bewirtschaftung dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Absatz 2 Nr. 6 bis 10, Absatz 3 sowie die §§ 8, 12, 22 und 23 gelten auch während der Aussetzung der Bewirtschaftung. § 33 bleibt unberührt. Die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung ist der Forstbehörde vorher anzuzeigen. Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Bewirtschaftung sind finanziell nicht förderungsfähig. (6) Für alle Wälder sind eine forstliche Standortkartierung und eine Waldfunktionenkartierung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen. Staatswald sowie Körperschaftswald mit einer Fläche über 50 Hektar ist nach periodischen Betriebsplänen für zehnjährige Zeiträume zu bewirtschaften. In diesen sind alle wesentlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2 festzulegen oder zu bestätigen. (7) Weitergehende Anforderungen auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. | " § 5 Bewirtschaftung des Waldes
(1) Die Bewirtschaftung des Waldes hat im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß, nachhaltig und naturnah nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu er folgen. Sie soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stetig und auf Dauer gewährleisten. (2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind insbesondere:
(3) Kahlschläge sind verboten, sofern sie nicht nach § 7 zugelassen sind. Kahlschläge sind alle Hiebmaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzfunktionen des Waldes führen. Ein Kahlschlag liegt regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammen hängenden Fläche von über 0,3 Hektar auf weniger als 60 % des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Holzvorrats abgesenkt wird. Nicht als Kahlschläge gelten Hiebmaßnahmen, die
notwendig sind. Diese sind der Forstbehörde vorher, im Falle von Satz 4 Nr. 1 und 3 mindestens zwei Wochen vorher, anzuzeigen. (4) Weitergehende Anforderungen aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. |
5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(2) Die Ausnahme soll unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesnaturschutzgesetzes, nur zugelassen werden, wenn der Kahlschlag
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 entscheidet die Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. | "(2) Eine Ausnahme soll unbeschadet weiter gehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesnaturschutzgesetzes, nur zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Kahlschlag erfordern." |
6. § 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 9 Umwandlung von Wald
(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde abgeholzt, gerodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). (2) Die Genehmigung schließt die Genehmigung nach § 7a des Landesnaturschutzgesetzes ein. Die Forstbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benachrichtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid. Für Vorhaben, die in Anlage 1 Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) aufgeführt sind, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Umwandlung
oder wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. (4) Wird die Umwandlung genehmigt, ist die waldbesitzende Person verpflichtet, eine Fläche, die nicht Wald ist und dem umzuwandelnden Wald nach naturräumlicher Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig ist oder werden kann, aufzuforsten (Ersatzaufforstung), es sei denn, die Forstbehörde bestimmt etwas anderes. Im Einzelfall kann die Forstbehörde auch eine durch natürliche Gehölzsukzession entstehende Neuwaldfläche (natürliche Neuwaldbildung) als Ersatzaufforstung zulassen; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten entsprechend. Ist die Ersatzaufforstung nicht möglich, legt die Forstbehörde eine Ausgleichszahlung fest und entscheidet über ihre Verwendung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung hätte aufwenden müssen. Um die Erfüllung der Ersatzaufforstungsverpflichtung oder anderer Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die Forstbehörde eine Sicherheitsleistung verlangen; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Die waldbesitzende Person kann die Anrechnung einer von ihr oder einem Dritten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne finanzielle Förderung durchgeführten Erstaufforstung oder einer natürlichen Neuwaldbildung als Ersatzaufforstung für künftige Waldumwandlungen verlangen, wenn die Forstbehörde der Anrechnung der Maßnahme vorher zugestimmt hat und die Anrechenbarkeit zum Zeitpunkt der Umwandlung feststellt. (6) Die Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt oder gerodet werden. Bis dahin bleibt die waldbesitzende Person zur Einhaltung der Vorschriften zur Bewirtschaftung des Waldes und zum Waldschutz verpflichtet. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Wald in eine halboffene Weidelandschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 17 des Landesnaturschutzgesetzes einbezogen wird. Soweit waldähnlicher Bewuchs erst während der Nutzung einer Fläche als halboffene Weidelandschaft entsteht, gilt dieser für die Dauer der Nutzung nicht als Wald im Sinne von § 2. | § 9 Umwandlung von Wald
(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde abgeholzt, gerodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart um gewandelt werden (Umwandlung). Die Umwandlung von Wald, der auf natürliche Weise auf Flächen entstanden ist, für die zuvor auf grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgesetzt worden ist, bedarf bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Festsetzung keiner Genehmigung. (2) Die Forstbehörde entscheidet über die Zulassung des mit der Umwandlung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benachrichtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die beabsichtigte Umwandlung
(4) Die Genehmigung der Waldumwandlung gilt als erteilt, wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Der Antrag auf Genehmigung muss neben den Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Waldumwandlung einschließlich der nach Absatz 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht in Verfahren, die auf grund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die nach Absatz 2 zuständige Behörde teilt dies vor Ab lauf der in Satz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. (5) Die Genehmigung für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784), kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht. (6) Wird die Umwandlung genehmigt, ist die waldbesitzende Person verpflichtet, eine Fläche, die nicht Wald ist und dem umzuwandeln den Wald nach naturräumlicher Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig ist oder werden kann, aufzuforsten (Ersatzaufforstung), es sei denn, die Forstbehörde bestimmt etwas anderes. Im Einzelfall kann die Forstbehörde auch eine durch natürliche Gehölzsukzession entstehende Neuwaldfläche (natürliche Neuwaldbildung) als Ersatzaufforstung zulassen; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten entsprechend. Ist die Ersatzaufforstung nicht möglich, legt die Forstbehörde eine Ausgleichszahlung fest und entscheidet über ihre Verwendung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung hätte aufwenden müssen. Um die Erfüllung der Ersatzaufforstungsverpflichtung oder anderer Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die Forstbehörde eine Sicherheitsleistung verlangen; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) Die waldbesitzende Person kann die Anrechnung einer von ihr oder einem Dritten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne finanzielle Förderung durchgeführten Erstaufforstung (8) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu befristen; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine nach Absatz 4 erteilte Genehmigung gilt als auf fünf Jahre befristet er teilt. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt oder gerodet werden. Bis dahin bleibt die waldbesitzende Person zur Einhaltung der Vorschriften zur Bewirtschaftung des Waldes und zum Waldschutz verpflichtet. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Wald in eine halboffene Weidelandschaft einbezogen wird. Soweit waldähnlicher Be wuchs erst während der Nutzung einer Fläche als halboffene Weidelandschaft entsteht, gilt dieser für die Dauer der Nutzung nicht als Wald im Sinne von § 2. (10) Die Umwandlung von Wald in denkmalgeschützten historischen Garten-, Park- und Friedhofsanlagen bedarf keiner Genehmigung nach Absatz 1. Die waldbesitzende Person hat die Umwandlung der zuständigen Forstbehörde vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. |
"
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Genehmigung schließt die Genehmigung nach § 7a des Landesnaturschutzgesetzes ein. Die Forstbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. | "Die Genehmigung schließt gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG die Entscheidung über den Eingriff nach § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 6 LNatSchG ein. Sie ergeht insofern gemäß § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG im Einvernehmen mit der zu ständigen Naturschutzbehörde." |
bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
"Wird durch die Erstaufforstung ein Knick erheblich beeinträchtigt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend für die 'Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 LNatSchG sowie für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG."
b) In Absatz 3 werden die Worte "Die Genehmigung ist zu versagen, wenn" ersetzt durch die Worte "Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht".
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Für Erstaufforstungen auf landeseigenen Grundstücken gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; der Erteilung einer Genehmigung bedarf es nicht. | "(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Der Antrag auf Genehmigung muss neben den Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Erstaufforstung erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht in Verfahren, die auf grund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die nach Absatz 2 zuständige Behörde teilt dies vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit." |
§ 13 Schutzwald(1) Wald kann durch Verordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, einen Wald zu erhalten oder bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzwälder dienen insbesondere folgenden Zwecken:
- Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser, Überflutung, Uferabbruch, Schneeverwehung und Windgefährdung von Verkehrswegen,
- Schutz der Quellgebiete und Oberflächengewässer, Sicherung der Wasservorräte und Regulierung des Wasserhaushaltes oder
- Schutz des Bodens auf erosionsgefährdeten Standorten.
§ 10 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) und § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2003 (BGBl. I S. 3245) bleiben unberührt.
(2) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, in dem schutzwürdige und schutzbedürftige Lebensgemeinschaften oder Waldnutzungsformen von erheblicher kulturhistorischer Bedeutung durch forstliche Maßnahmen erhalten oder wieder hergestellt werden sollen. § 15a des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Gewässern oder sonstigen Anlagen, von denen eine Gefährdung ausgeht, die eine Erklärung zum Schutzwald erforderlich macht oder die durch die Bildung von Schutzwald herabgesetzt oder beseitigt wird, können zum Ersatz der entstehenden Aufwendungen oder zu leistender Entschädigungen angemessen herangezogen werden.
wird gestrichen
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Schutz- und" gestrichen
b) In Absatz 1 werden die Worte "den §§ 13 und" gestrichen; vor der Zahl "14" wird die Angabe " § " eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.
bb) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. die nach § 51 des Landesnaturschutzgesetzes sowie § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine | "3. die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie" |
cc) Satz 1 wird um folgende Nummer 4 ergänzt:
"4. die Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Unterhaltungspflichtigen angrenzender Waldgrundstücke"
dd) Satz 2
Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind auch die in § 13 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen und bei Naturwald die Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Unterhaltungspflichtigen angrenzender Waldgrundstücke zu hören.
wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ",bei Schutzwäldern außerdem die forstlichen Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Schutz oder" gestrichen.
§ 16 Vorkaufsrecht(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück zu, das ganz oder teilweise in einem Schutz- oder Naturwald liegt.
(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Forstbehörde gegenüber der veräußernden Person ausgeübt; das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) verkauft wird.
(3) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten auf Grund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(4) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zu Gunsten eines Kreises, einer Gemeinde, einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einer sonstigen Naturschutzstiftung oder eines Naturschutzvereins ausüben, wenn die begünstigte Person zustimmt. In diesem Fall tritt die begünstigte Person an die Stelle des Landes. Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben der oder dem Begünstigten.
wird gestrichen.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
"Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt."
b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Wegegebot sowie der Leinen zwang nach Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12. § 18 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 18 Reiten im Wald
(1) Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet
Weitergehende Befugnisse und Absprachen mit der waldbesitzenden Person und der betroffenen Gemeinde bleiben unberührt. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Geeignete und zusammenhängende Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, auf denen das Reiten zulässig ist, sind in ausreichendem Umfang einzurichten. (3) Gemeinden oder Kreise, auf deren Gebiet keine dem Bedarf entsprechenden Möglichkeiten zum Reiten im Wald vorhanden sind, sollen für eine Absatz 2 entsprechende Regelung sorgen, indem sie auf das Zustandekommen von entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Waldbesitzenden und den Reitervereinigungen, Reitstallbesitzenden oder ähnlichen Unternehmungen (Reitsportunternehmen) hinwirken, die den Bedarf an Reitwegen auslösen. Das gilt auch, wenn Absprachen der Waldbesitzenden mit Reiterinnen und Reitern den schutzwürdigen Interessen der übrigen Waldbesuchenden nicht mehr gerecht werden. (4) Kommt eine Regelung nach Absatz 3 nicht zu Stande, soll die Forstbehörde auf Antrag eines Reitsportunternehmens, einer Gemeinde oder eines Kreises einen Reitweg in dem notwendigen und gegenüber den übrigen Waldbesuchenden vertretbaren Umfang ausweisen. Die Ausweisung setzt voraus, dass
Die Forstbehörde entscheidet nach Erörterung der beabsichtigten Ausweisung mit den nach Absatz 3 Beteiligten im Einvernehmen mit dem Forstausschuss (§ 20 Abs. 4). Die Ausweisung ist jederzeit widerruflich und steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einschließlich erforderlicher Sicherheitsleistungen. (5) Die oberste Forstbehörde. kann durch Rechtsverordnung Näheres über das Reiten im Walde und über die Heranziehung der Reitenden zu Abgaben für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für die Beseitigung von Reitschäden nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 regeln. | " § 18 Reiten im Wald
(1) Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet
Trittfeste Fahrwege in öffentlichem Eigentum, die in der freien Landschaft verlaufende Straßen, Wege und Flächen, auf denen das Reiten oder das Fahren mit Pferdegespannen zulässig ist, verbinden, werden von der unteren Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzenden als Reitwege oder, wenn sie Fahrwege verbin den, als Reit- und Fahrwege ausgewiesen. Sie sind von der waldbesitzenden Person nach § 21 zu kennzeichnen. Fahrwege gelten als trittfest, wenn sie mit Pferden beritten oder befahren werden können und bei der voraus sichtlichen Nutzungsintensität Trittschäden nicht zu erwarten sind. Die Ausweisung ist je derzeit widerruflich und steht unter dem Vor behalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmun gen. Weitergehende Befugnisse und Absprachen mit der waldbesitzenden Person und der betroffenen Gemeinde sowie anderweitige Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Gemeinden sollen darauf hinwirken, dass in ausreichendem Umfang geeignete und zusammenhängende Reitwege und Reit- und Fahrwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen eingerichtet werden. (3) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Näheres über das Reiten und Fahren mit Pferdegespannen im Walde, insbesondere eine Pflicht zur Kennzeichnung der Pferde, und über die Heranziehung der Reitenden zu Abgaben für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen regeln, wobei in der Verordnung die Höhe, das Verfahren der Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung der Mittel zu regeln sind." |
13. In § 19 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ", den Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald (§ 6)" gestrichen.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Bezeichnung " § 17 Abs. 1" die Worte "oder § 18 Abs. 1" eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Satz 1 Nr. 3
3. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, oder
wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) Die Absätze 2, 4 und 5
(2) Die Forstbehörde hat bei den Entscheidungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob die Interessen der erholungsuchenden Bevölkerung durch benachbarte Waldflächen in angemessenem Umfang gewährleistet sind. Die Gemeinden sind zu hören, soweit ihre Belange berührt werden.(4) Die Forstbehörde entscheidet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 im Einvernehmen mit einem bei ihr gebildeten Forstausschuss, der sich zusammensetzt aus
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staats- oder Körperschaftswaldes,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, die oder der mit den Belangen des Fremdenverkehrs vertraut sein soll,
- einer oder einem Waldbesitzenden, die oder der von der Landwirtschaftskammer auf Vorschlag der Landesorganisation der Privatwaldbesitzenden benannt wird.
Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die oberste Forstbehörde. Die Mitglieder des Forstausschusses wählen aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person, die auch die Entscheidung vorzubereiten und mitzuteilen hat.
(5) Wird ein Wald durch Erholungsuchende übermäßig stark beansprucht oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, kann die oberste Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden den Wald sperren, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
werden gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren beim Sperren von Wald kann die oberste Forstbehörde durch Verordnung regeln."
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
15. Es wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Kulturschutzzäune
Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare Zäune zum Schutz von Forstpflanzen gegen Wildschäden (Kulturschutzzäune) sind unverzüglich von den Waldbesitzenden zu entfernen."
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Waldschutzstreifen" durch das Wort "Waldabstand" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "(Waldschutzstreifen)" durch die Bezeichnung "(Waldabstand)" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Waldschutzstreifen" durch das Wort "Waldabstand" ersetzt.
17. § 25 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 25 Grundsatz
Waldbesitzende sollen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3), die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, fachlich und finanziell gefördert werden. | " § 25 Förderung der Forstwirtschaft
(1) Waldbesitzende sollen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft, die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, nach Maßgabe des Landeshaushalts fachlich und finanziell gefördert werden. (2) Es soll eine fachliche Förderung erfolgen durch unentgeltliche Beratung des Privat- und Körperschaftswaldes. Durch die Beratung sollen insbesondere die Besitzenden des kleinen und mittleren Privat- und Körperschaftswaldes in der Bewirtschaftung ihres Waldes nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterstützt, aus- und fortgebildet werden. Die Beratung ist Aufgabe der Landwirtschaftskammer. (3) Waldbesitzende, die kein ausreichendes eigenes Fachpersonal besitzen, können mit der Landwirtschaftskammer oder einer anderen fachkundigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie mit fachkundigen privaten Unter nehmen oder Einzelpersonen eine fachliche Betreuung vereinbaren. Diese besteht in der entgeltlichen Übernahme von über die Beratung hinausgehenden forstbetrieblichen Dienstleistungen, insbesondere bei der Waldbegründung und -pflege, bei der Holzernte, beim Unternehmereinsatz und beim Holzeinkauf. (4) Privatwaldbesitzenden und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen können Finanzhilfen gewährt werden. Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen einer finanziellen Förderung, regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Richtlinien." |
§ 26 Fachliche Förderung 07(1) Die fachliche Förderung umfasst die unentgeltliche Beratung und bei Bedarf die Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes mit Ausnahme des zum Vermögen der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten gehörenden Waldes. Durch die Beratung sollen insbesondere die Besitzenden des kleineren und mittleren Privat- und Körperschaftswaldes in der Bewirtschaftung ihres Waldes nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterstützt, aus- und fortgebildet werden. Die Betreuung besteht in der entgeltlichen Übernahme von über die Beratung hinausgehenden, im privatwirtschaftlichen Interesse der einzelnen Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Dienstleistungen, insbesondere bei der Waldbegründung und -pflege, bei der Holzernte, beim Unternehmereinsatz und beim Holzverkauf.
(2) Die Beratung ist Aufgabe der Landwirtschaftskammer. Die Betreuung im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 können Waldbesitzende, die kein ausreichendes eigenes Fachpersonal einsetzen, mit der Landwirtschaftskammer oder einer anderen fachkundigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie mit fachkundigen privaten Unternehmen oder Einzelpersonen vereinbaren.
§ 27 Finanzielle Förderung
(1) Das Land gewährt den Privatwaldbesitzenden und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Maßgabe des Landeshaushalts Finanzhilfen zur Förderung
- vordringlicher forstlicher Maßnahmen, die die wirtschaftliche, ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellen sollen,
- einer angemessenen Waldbrandversicherung in Höhe von bis zu 50 % der anfallenden Kosten.
(2) Einzelheiten regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Richtlinien.
werden gestrichen.
19. Abschnitt VIII erhält folgende Bezeichnung: "Entschädigung, Härteausgleich"
20. § 28 erhält folgende Fassung:
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| § 28 Entschädigung
(1) Wird die Genehmigung einer Umwandlung von Wald oder einer Erstaufforstung versagt, Wald zu Schutz- oder Naturwald erklärt oder haben sonstige Maßnahmen und Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung und entstehen der waldbesitzenden Person, sonstigen Nutzungsberechtigten oder grundbesitzenden Personen dadurch erhebliche, nicht zumutbare Nachteile, leistet das Land auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld, sofern und soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. (2) Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Versagung oder der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 von der zuständigen Forstbehörde zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung setzt die oberste Forstbehörde nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften fest. (3) Soll die Versagung der Genehmigung oder die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks erfolgen, können beim Schutz der Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe unbeschadet des § 13 Abs. 3 angemessen zum Ersatz der zu leistenden Entschädigungen herangezogen werden. § 421 BGB ist entsprechend anzuwenden. An den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Gemeinde zu beteiligen. | " § 28 Entschädigung, Übernahmeverlangen
(1) Werden Waldbesitzenden oder sonstigen Personen durch dieses Gesetz oder durch Maß nahmen und Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die im Einzel fall zu einer schweren und unzumutbaren Belastung führen und nicht durch andere Maß nahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden können, haben sie gegen das Land einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die Entschädigung darf 100 % des Verkehrswertes des Grundstücks nicht überschreiten. (2) Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme oder Entscheidung nach Absatz 1 von der zuständigen Forstbehörde zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung setzt die oberste Forstbehörde nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften fest. (3) Soll die Maßnahme oder Entscheidung nach Absatz 1 zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienen den Grundstücks erfolgen, können beim Schutz der Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe angemessen zum Ersatz der zu leistenden Entschädigungen herangezogen werden. § 421 BGB ist entsprechend anzuwenden. An den Verfahren nach Absatz 1 ist die Gemeinde zu beteiligen. (4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle einer Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen, wenn es ihr oder ihm mit Rücksicht auf die in Absatz 1 genannten Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Der Anspruch nach Satz 1 ist binnen zwei Jahren nach der den Entschädigungsanspruch auslösenden Versagung oder Erklärung bei der zuständigen Forstbehörde geltend zu machen. (5) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an dem Grundstück bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Auf die Entziehung des Eigentums und die Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden." |
§ 29 Übernahmeverlangen(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle einer Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen, wenn es ihr oder ihm mit Rücksicht auf die in § 28 Abs. 1 genannten Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Der Anspruch nach Satz 1 ist binnen zwei Jahren nach der den Entschädigungsanspruch auslösenden Versagung oder Erklärung bei der zuständigen Forstbehörde geltend zu machen.
(2) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an dem Grundstück bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Auf die Entziehung des Eigentums und die Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
§ 30 Erstattung von Aufwendungen
(1) Aufwendungen für Maßnahmen im Privatwald, die über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen, können vom Land nach Maßgabe des Landeshaushalts erstattet werden, sofern und soweit sie nicht vertraglich geregelt sind oder finanziell gefördert werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen
- auf Grund einer Schutz- oder Naturwaldverordnung,
- zur Beseitigung von Schäden an forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und jagdlichen Einrichtungen oder Anlagen sowie an Waldwegen, die durch den Erholungsverkehr entstanden sind, mit Ausnahme von Brand- und Bagatellschäden sowie von Schäden, deren Entstehung die Privatwaldbesitzenden durch ihre Zustimmung nach § 17 Abs. 2 ermöglicht haben oder
- der Waldbrandverhütung, sofern diese überwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten sind.
Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend auch für Körperschaftswald.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag erstattet und soweit die Forstbehörde die Aufwendungen dem Grund und der Höhe nach als erforderlich anerkennt und kein Anspruch auf Schadenersatz gegen Dritte besteht.
werden gestrichen.
22. § 31 erhält folgende Fassung:
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| § 31 Härteausgleich
Wird durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes der waldbesitzenden oder einer anderen berechtigten Person ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für die betroffene Person in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 28 eine Entschädigung zu leisten, nach § 29 das Grundstück zu übernehmen oder nach § 30 entstandene Aufwendungen zu erstatten sind, kann der betroffenen Person auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 28 Abs. 1 gilt entsprechend. | § 31 Härteausgleich
Wird durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes der waldbesitzenden oder einer anderen berechtigten Person ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für die betroffene Person in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 28 eine Entschädigung zu leisten oder das Grundstück zu übernehmen ist, kann der betroffenen Person auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 28 Abs. 1 gilt entsprechend. |
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23. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Schutz oder" gestrichen.
24. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist;"
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
cc) Nummer 3 Buchst. a und b
a) einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,b)entgegen § 5 Abs. 5 die Bewirtschaftung vor Ablauf von zwanzig Jahren wieder aufnimmt,
wird gestrichen, der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe a.
dd) Es wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
"b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 5 Hiebmaßnahmen nicht oder nicht recht zeitig vorher anzeigt,"
ee) Die bisherigen Buchstaben d bis f wer den Buchstaben c bis e.
ff) In Nummer 3 Buchst. e wird die Angabe " § 9 Abs. 6 Satz 2" ersetzt durch die Angabe " § 9 Abs. 8 Satz 3".
gg) In Nummer 4 Buchst. c wird die Angabe " § 9 Abs. 6 Satz 2" ersetzt durch die Angabe " § 9 Abs. 8 Satz 3".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe c wird die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 6 Satz 1" und die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 6 Satz 2" ersetzt; folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) entgegen § 20 Abs. 4 die Sperrung nach Fortfall der Voraussetzungen nicht unverzüglich beseitigt;"
bb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 17 Abs. 3" durch die Angabe " § 17 Abs. 4" ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt;
dd) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. entgegen § 20 gesperrte Waldflächen betritt, befährt oder auf ihnen reitet.".
§ 40 WaldberichtDie Landesregierung legt dem Landtag jeweils zur Mitte seiner Wahlperiode einen Waldbericht vor, aus dem insbesondere hervorgehen
- die Entwicklung der Waldfläche des Landes und die Inanspruchnahme von Wald für andere Zwecke,
- besondere Schadensereignisse,
- die wirtschaftliche Lage der Forst- und Holzwirtschaft,
- Belastungen aus der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes,
- Aufgaben, Umfang und Belastungen der Forstverwaltung,
- Maßnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft.
26. § 41 erhält folgende Fassung:
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| § 41 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von Soll- oder Regelvorschriften in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die zuständige Forstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit dem Zweck dieses Gesetzes, insbesondere mit den Belangen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes, vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen stehen. Das Gleiche gilt, wenn in diesen Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind. (2) Die zuständige Forstbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten der im Absatz 1 genannten Vorschriften eine Befreiung gewähren, wenn
| " § 41 Befreiungen
Die zuständige Forstbehörde kann auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Befreiungen erteilen, wenn
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27. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsregelungen" durch das Wort "Übergangsregelung" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Betreuungsverhältnisse gelten als privatrechtliche Betreuungsverhältnisse nach Maßgabe des § 26 fort.
wird gestrichen;
Absatz 1 wird einziger Absatz.
Artikel 2
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784, ber. 2011 S. 48), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG sind bei der Umwandlung von Wald auf Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Leistungen nach § 9 Abs. 6 des Landeswaldgesetzes anzurechnen."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Absätze 2 bis 7.
2. § 21 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
"Für Knicks, die Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landeswaldgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.