Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. August 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 132 vom 12.09.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesfischereigesetzes
Das Landesfischereigesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 308), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Der Fischereierlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:" durch die Wörter "Der Fischereierlaubnisschein wird in Text- oder Schriftform oder als elektronisches Zertifikat ausgestellt und muss mindestens folgende Angaben enthalten:" ersetzt.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzeigen.
Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern auf Grund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Einen Fischereischein erhalten keine Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen beim Fischfang der Aufsicht eines lnhabers eines gültigen Fischereischeins. (3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt. | "(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen.
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist neben dem Fischereischein bei Ausübung des Fischfanges auch ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen.
Der Fischereischein und bei Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr der amtliche Lichtbildausweis sind auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzuzeigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das zwölfte Lebensjahr vollendet und die Fischereischeinprüfung nach § 27 bestanden hat. Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt. Für die Erteilung des Fischereischeins ist die obere Fischereibehörde zuständig. Ein Antrag auf Erteilung oder Umtausch des Fischereischeins kann bei der örtlichen Ordnungsbehörde gestellt werden. Ein Antrag auf Erteilung des Fischereischeins kann auch unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens (Onlinedienst) gestellt werden." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe", solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat" wird gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Hat die Inhaberin oder der Inhaber nach einem Umzug die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung in Schleswig-Holstein, muss der Fischereischein vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in Schleswig-Holstein ausgestellter Fischereischein aufweisen."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(5) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren und die Zuständigkeit auch abweichend von Satz 2 und Satz 3 für die Erteilung und. Registrierung
zu regeln. Für die Erteilung des Fischereischeins an Erwerbsfischer und -fischerinnen ist die obere Fischereibehörde zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeins an andere- Personen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. | "(5) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Form, die Zuständigkeit für die Erteilung, die Registrierung und den Umtausch der Fischereischeine sowie Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zu regeln. Zu den Ausnahmen zählen unter anderem befristete Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht (Urlauberfischereischeine), deren Gültigkeit auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist." |
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Fischereischeinprüfung wird zugelassen, wer an einer anerkannten praktischen Ausbildung im Präsenskurs zur Vermittlung der tierschutzrechtlichen Vorschriften und der Grundsätze der Fischereiausübung teilgenommen hat."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Das Verfahren, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln. | "(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für eine hoheitliche Beleihung zur Durchführung der Fischereischeinprüfung, das Verfahren der Fischereischeinprüfung, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und der anerkannten praktischen Ausbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und die Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht zu regeln." |
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist. | "4. die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Behörde" wird durch die Wörter "obere Fischereibehörde" ersetzt.
bb) Die Angabe ", die den Fischereischein erteilt hat," wird gestrichen.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "will" die Wörter "und das zwölfte Lebensjahr vollendet hat" eingefügt
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe ist beim Fischfang mitzuführen."
6. In § 46 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "aushändigt" durch das Wort "vorzeigt" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
ID 252112
| ENDE |