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ThürFischAVO - Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz
- Thüringen -
Vom 11. August 2020
(Nds. MBl. Nr. 43 vom 24.09.2020 S. 457; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Zur vorherigen Regelung ThürFischVO
Aufgrund des § 14 Abs. 3, des § 26 Abs. 4 Satz 2, des § 28 Satz 4, des § 29 Abs. 4 Satz 1, des § 33 Abs. 1 Satz 2, des § 35 Abs. 3 und 6 Satz 2, des § 38 Abs. 2, des § 43 Abs. 3 Satz 3, des § 46 Abs. 4, des § 47 Abs. 2 Satz 3 und des § 48 Abs. 7 des Thüringer Fischereigesetzes ( ThürFischG) vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hinsichtlich der §§ 1 bis 25 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und hinsichtlich des § 37 Abs. 2 im Benehmen mit dem Landesfischereibeirat:
Erster Abschnitt
Schutz der Fische
§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Es ist verboten, den nachfolgend benannten Arten während der Schonzeiten nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Außerhalb der Schonzeiten ist dieses erlaubt, wenn sie folgende Mindestmaße haben:
| Fischart | Schonzeit | Mindestmaß |
| Aal (Anguilla anguilla) | 1. November bis 28. Februar | 50 cm |
| Aland (Leuciscus idus) | ganzjährig | entfällt |
| Äsche (Thymallus thy- mallus) | 1. Februar bis 31. Mai | 35 cm |
| Bachforelle (Salmo trut- ta forma fario) | 1. Oktober bis 31. März | 30 cm |
| Bachneunauge (Lampetra planeri) | ganzjährig | entfällt |
| Barbe (Barbus barbus) | 1. April bis 31. August | 40 cm |
| Bitterling (Rhodeus amarus) | ganzjährig | entfällt |
| Döbel (Squalius cephalus) | keine | 20 cm |
| Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) | ganzjährig | entfällt |
| Hasel (Leuciscus leu- ciscus) | 1 . April bis 31. Mai | 20 cm |
| Hecht (Esox lucius) | 15. Februar bis 30. April | 50 cm |
| Karausche (Carassius carassius) | 1 . April bis 31. Mai | 15 cm |
| Karpfen (Cyprinus carpio) | keine | 35 cm |
| Lachs (Salmo salar) | ganzjährig | entfällt |
| Meerforelle (Salmo trutta) | ganzjährig | entfällt |
| Moderlieschen (Leucaspius delineatus) | ganzjährig | entfällt |
| Nase (Chondrostoma nasus) | ganzjährig | entfällt |
| Quappe (Lota lota) | 1. November bis 31. März | 30 cm |
| Rapfen (Aspius aspius) | ganzjährig | entfällt |
| Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) | keine | 15 cm |
| Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) | ganzjährig | entfällt |
| Schleie (Tinca tinca) | keine | 25 cm |
| Schneider (Alburnoides bipunctatus) | ganzjährig | entfällt |
| Steinbeißer (Cobitis taenia) | ganzjährig | entfällt |
| Stichling, Neunstachliger (Pungitius pungitius) | ganzjährig | entfällt |
| Stör (Acipencer sturio) | ganzjährig | entfällt |
| Wels (Silurus glanis) | keine | 50 cm |
| Westgroppe (Cottus gobio) | ganzjährig | entfällt |
| Zander (Sander lucioper- ca) | 1. April bis 31. Mai | 45 cm |
| Zährte (Vimba vimba) | ganzjährig | entfällt |
| Deutscher Edelkrebs (Astacus astacus) | ganzjährig | entfällt |
| Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) | ganzjährig | entfällt |
| Bachmuschel (Unio crassus) | ganzjährig | entfällt |
| Flussmuschel, Große (Unio tumidus) | ganzjährig | entfällt |
| Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) | ganzjährig | entfällt |
| Malermuschel (Unio pictorum) | ganzjährig | entfällt |
| Teichmuschel, Abgeplattete (Pseudanodonta complanata) | ganzjährig | entfällt |
| Teichmuschel, Gemeine (Anodonta anatina) | ganzjährig | entfällt |
| Teichmuschel, Große (Anodonta cygnea) | ganzjährig | entfällt |
(2) Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
§ 2 Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen
(1) Die oberste Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 1
zulassen.
(2) Anträge nach Absatz 1 sind mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Vorhabens zu stellen. Ist das Einvernehmen nach Absatz 4 erforderlich, beträgt die Antragsfrist mindestens vier Wochen.
(3) § 1 gilt nicht für Fische, die aus Anlagen, Hältern oder Teichen entnommen werden, die der Aquakultur dienen.
(4) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 für Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
§ 3 Ausübung der Aalfischerei
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift der obersten Fischereibehörde schriftlich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben nach Satz 1 oder die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind der obersten Fischereibehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die oberste Fischereibehörde erfasst die Angaben nach Absatz 1 in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.
(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der obersten Fischereibehörde schriftlich anzuzeigen. Die oberste Fischereibehörde erfasst diese Fischereifahrzeuge in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der obersten Fischereibehörde schriftlich anzuzeigen, damit diese das Fahrzeug aus dem Verzeichnis löschen kann. Die Anzeigepflichten nach Satz 1 und 3 obliegen demjenigen, der das Fischereifahrzeug zu Erwerbszwecken nutzt.
(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche Aufzeichnungen zu führen:
denen Aale zu Erwerbszwecken angelandet werden. Die Aufzeichnungen nach Nummern 1 bis 4 haben mindestens jeweils Angaben zum Zeitpunkt, zu Stückzahlen und Gewicht zu enthalten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich in Textform vorzunehmen und auf Verlangen der obersten Fischereibehörde vorzulegen. Die Eintragungen zu den einzelnen Tätigkeiten sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Eintragung für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(6) Wer Aale mit der Handangel fängt, darf nur bis zu zwei Aale an einem Fangtag entnehmen.
§ 4 Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
(1) Werden zum Zwecke der Aquakultur
gelten dafür die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
(2) Anträge nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sind bei der obersten Fischereibehörde zu stellen.
§ 5 Besondere Fangverbote und Ausnahmen von Fangverboten
(1) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten ganz oder teilweise verbieten.
(2) Die untere Fischereibehörde kann den Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, den Fischereiausübungsberechtigten zur Auflage machen, dass Arten, die in Thüringen nach Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht heimisch, nach Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gebietsfremd oder die nicht gewässertypisch sind, aus Gewässern zu entnehmen sind, wenn zu erwarten ist, dass durch deren Vorkommen andere Arten, Lebensräume und Ökosysteme gefährdet werden.
(3) Vor der Entscheidung über Sachverhalte nach den Absätzen 1 oder 2 ist der zuständige Fischereiberater zu hören. Wenn Arten betroffen sind, die in der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ist das Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen.
§ 6 Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige oder während der Schonzeit in Gewässern nach § 1 Abs. 1 ThürFischG unbeabsichtigt gefangene Fische müssen unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) Gefangene Fische, die in Thüringen nach Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht heimisch oder nach Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gebietsfremd sind, für die keine Schonzeit oder kein Mindestmaß festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Fische, die aus Anlagen, Hältern oder Teichen entnommen werden, die der Aquakultur dienen.
§ 7 Inverkehrbringen von Fischen
(1) Arten,
(2) Wer als Fischereiberechtigter oder, im Fall der Verpachtung, als Fischereiausübungsberechtigter in Gewässern nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG die in Absatz 1 genannten Arten vermehrt, hält, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat unverzüglich Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgang solcher Arten zu führen. Die Aufzeichnungen sind ab dem Zeitpunkt der Anlegung für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
§ 8 Regelungen für das Aussetzen von Fischen
(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel nach § 2 Abs. 2 ThürFischG nicht beeinträchtigt wird und negative Auswirkungen auf Arten, Artenvielfalt und Ökosysteme nicht zu erwarten sind. Dabei sind die dem Gewässertyp entsprechende Artenzusammensetzung, die Häufigkeit und die Altersstruktur der vorhandenen Fischfauna sowie die jeweils geltenden fischseuchenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Fische und deren Laichprodukte, die
dürfen nicht in Gewässer ausgesetzt werden. In Gewässern mit sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbeständen ist der Besatz mit Aalen nicht erlaubt. In Fließgewässer der Forellenregion dürfen Aale, Hechte und Quappen nicht besetzt werden. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 und 2 können durch die oberste Fischereibehörde auf Antrag genehmigt werden.
(3) Fischbesatz soll aus Beständen oder Nachzuchten des gleichen Fließgewässersystems erfolgen und der Fischfauna des zu besetzenden Gewässers ökologisch möglichst vergleichbar sein.
(4) Werden Fische, für die ein Mindestmaß nach § 1 Abs. 1 festgesetzt wurde und die dieses erreicht haben, in Fischteichen oder Fischbehältern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG ausgesetzt, darf für den Zeitraum von vier Wo chen nach Abschluss der Besatzmaßnahmen der Fischfang mit der Handangel in diesen Gewässern nicht ausgeübt werden.
(5) Über jede Besatzmaßnahme ist ein Verzeichnis zu Herkunft, Art, Anzahl oder Gewicht der Fische zu führen. Die Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Anlegung für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der unteren Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG, die der Aquakultur dienen.
(7) Bei Besatz von Anlagen, Hältern oder Teichen, die der Aquakultur dienen, oder von Gewässern nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG mit Fischen, die in Thüringen nach Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht heimisch oder nach Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gebietsfremd sind, die gentechnisch verändert oder für die unterliegende Gewässerregion nicht typisch sind, ist vom Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, vom Fischereiausübungsberechtigten sicherzustellen, dass ein Entweichen der Fische durch Anbringen von Absperrvorrichtungen, die dem Stand der Technik entsprechen, ausgeschlossen wird.
§ 9 Dokumentation von Fangerträgen
(1) Die Fänge der Angelfischerei sind vom Fischereiausübungsberechtigten in eine Fangkarte einzutragen. In der Fangkarte ist zwischen entnommenen und aus Gründen der Einhaltung von Schonzeiten und Mindestmaßen nach § 1 wieder zurückgesetzten Fischen zu unterscheiden. Die Fangkarte hat Angaben über Art, Anzahl und Länge der entnommenen und wieder zurückgesetzten Fische sowie über die Dauer der Fangzeit pro Tag zu enthalten. Die Angaben sind dem Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, dem Fischereiausübungsberechtigten spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer des Erlaubnisscheins zum Fischfang nach § 14 Abs. 1 ThürFischG zu übergeben. Wenn keine Fänge getätigt wurden, ist Fehlmeldung zu erteilen und die Dauer der Fangzeit pro Tag auf der Fangkarte zu vermerken.
(2) Der Fischereiberechtigte oder, im Fall der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte hat auf der Grundlage der Daten aus den Fangkarten eine Statistik über die jährlichen Fangerträge des jeweiligen Gewässers entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ThürFischG zu führen und auf Verlangen der zuständigen unteren Fischereibehörde vorzulegen.
(3) Über die Ergebnisse der genehmigten Befischungen in Fischwegen nach § 43 Abs. 3 Satz 1 ThürFischG ist von den ausführenden Personen ein Nachweis anhand des von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Befischungsprotokolls zu führen. Die Aufzeichnungen sind der unteren Fischereibehörde spätestens 14 Tage nach Beendigung der Befischung unaufgefordert zu übergeben. Die Aufzeichnungen sind von den unteren Fischereibehörden jeweils zum Quartalsende der obersten Fischereibehörde zuzuleiten.
§ 10 Entnahme von Wasserpflanzen, sonstigen Stoffen, Fischnährtieren und Fischlaich
(1) Die Entnahme von Über- und Unterwasserpflanzen sowie von sonstigen Stoffen, wie Schlamm, Erden, Sand, Kies oder Steinen, ist nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der Hege, der Gewässerunterhaltung, des Gewässerausbaus sowie der Gewässeraufsicht. Die §§ 13 bis 19 und 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), § 15 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340) sowie § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) jeweils in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Fischnährtiere und Fischlaich dürfen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.
§ 11 Betreten und Befahren der Gelegezone
(1) Das Betreten und Befahren der flachen, mit Wasserpflanzen bewachsenen, wasserseitigen Uferzone (Gelegezone) ist nicht gestattet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Mitarbeiter der zuständigen Fischereibehörden und Fischereiaufseher, soweit es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die unteren Fischereibehörden können weitere Ausnahmen zulassen. Die Belange des Arten- und Biotopschutzes sind hierbei zu beachten.
§ 12 Schutz stationärer Fischfangeinrichtungen
Bei der Ausübung der Angelfischerei oder von wassersportlichen Aktivitäten ist von stationären Fischfangeinrichtungen, wie Reusen, Stellnetzen, Hamen oder anderen, ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.
§ 13 Einlassen zahmen Wassergeflügels
Zahmes Wassergeflügel darf nur dann in ein Gewässer eingelassen werden, wenn der Fischereiberechtigte oder, im Fall der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte seine Zustimmung erteilt hat und die Qualität des Gewässers und des abfließenden Wassers nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
§ 14 Köderfische
(1) Fische und Teile von Fischen dürfen nur als Köder in dem Gewässer oder Gewässerabschnitt verwendet werden, aus dem sie stammen.
(2) Als Köder dürfen nur Arten eingesetzt werden, für die zum Zeitpunkt der Verwendung keine Schonzeit gilt, für die kein Mindestmaß festgelegt ist oder die das Mindestmaß nach § 1 erreicht haben.
(3) Köderfische dürfen nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden.
(4) Die Hälterung von Köderfischen ist verboten.
§ 15 Fischereigeräte, Fischfangeinrichtungen
(1) Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können.
(2) Ausgelegte Netze und Legangeln in Form von Grund- und Schwebschnüren sind mindestens täglich, Reusen mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren. Die Fänge sind zum Zeitpunkt der Kontrolle zu entnehmen.
(3) Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln je Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt werden. Beim Spinn- oder Flugangeln darf nur mit einer Angel je Fischereiausübungsberechtigten gefischt werden.
(4) Zum Fang von Köderfischen kann anstelle einer Handangel eine Senke in der maximalen Größe von 1,2 Meter mal 1,2 Meter und einer Maschenweite von mindestens 14 Millimetern verwendet werden.
(5) Ausgelegte Handangeln und Senken müssen von den jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten ständig persönlich beaufsichtigt werden.
§ 16 Unzulässige Fangmittel, Fangarten und Fischfangeinrichtungen
(1) Verboten ist das Fischen unter Verwendung von
(2) Verboten sind außerdem
(3) Zur Wahrung des Hegeziels nach § 2 Abs. 2 ThürFischG, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts sowie zur Förderung der natürlichen Reproduktion und des Abwachsens der Fische, kann die untere Fischereibehörde über die in Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verbote hinaus die Anwendung weiterer Fangmittel, Fangarten und Fischfangeinrichtungen beschränken oder verbieten.
§ 17 Maschenweiten, Gitterstababstände
(1) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen.
(2) Bei Netzen müssen die Maschenweiten mindestens 25 Millimeter betragen. Das gilt nicht für den Einsatz in der Aquakultur sowie für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen und Köderfischen.
(3) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen sowie Anker- und Pfahlhamen ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern zulässig.
(4) Die Vorgaben der Maschenweiten nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht für angeordnete Maßnahmen zur Sicherung fischereilicher oder fischereiwissenschaftlicher Belange sowie für Maßnahmen, die im Hegeplan nach § 25 ThürFischG aufgeführt sind.
(5) Bei Absperrungen vor Triebwerken, Turbinen und Anlagen der Wasserentnahme hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 15 Millimetern haben. Für Gewässer oder Gewässerregionen, in denen Aale, Meerforellen oder Lachse zu den typischen Arten zählen, sind Gitterstababstände von maximal 10 Millimetern einzuhalten. Gleichzeitig ist für Leiteinrichtungen zu sorgen, die das Auffinden von Abwanderungsmöglichkeiten und eine tierschutzgerechte, schadlose und nahezu verzögerungsfreie Abwanderung sämtlicher Fischarten in das Unterwasser gewährleisten. Dabei ist der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten.
(6) Absatz 5 gilt nicht für Entlastungs- und Entnahmeanlagen von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken sowie für Ein- und Ausläufe von Pumpspeicherwerken, für Anlagen, die der Fischzucht dienen, oder wenn gleichwertige Verfahren verwendet werden, die das Eindringen von Fischen verhindern.
Zweiter Abschnitt
Elektrofischerei
§ 18 Genehmigung
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur
erteilt werden.
(3) Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
(4) Mit der Genehmigung stellt die oberste Fischereibehörde einen Berechtigungsschein aus.
(5) Bei Fischsterben oder Gefahr im Verzug kann die oberste Fischereibehörde vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Antragstellung nach § 19 ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
§ 19 Antragstellung
(1) Die Genehmigung auf Ausübung der Elektrofischerei wird auf Antrag des Fischereiberechtigten, des Fischereiausübungsberechtigten oder der die Elektrofischerei durchführenden Person (Elektrofischer) unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Antragsformulars erteilt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Befischungstermin zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind
§ 20 Pflichten des Elektrofischers
(1) Die Elektrofischerei darf nur von dem im Berechtigungsschein nach § 18 Abs. 4 oder dem in der Vorabgenehmigung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Elektrofischer ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat dabei die Fangelektrode selbst zu führen und mindestens einen in die Bedienungsvorschriften unterwiesenen, volljährigen Helfer hinzuzuziehen. Der Elektrofischer hat die sich aus den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
(2) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Fischereischein und der Berechtigungsschein nach § 18 Abs. 4 mitzuführen und den Fischereibehörden oder Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 21 Elektrofischereiaufzeichnungen
Die Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Elektrofischer nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind der obersten Fischereibehörde spätestens 14 Tage nach Beendigung der jeweiligen Ausübung der Elektrofischerei unaufgefordert vorzulegen.
Dritter Abschnitt
Behandlung und Transport von Fischen
§ 22 Töten gefangener Fische
(1) Fische sind vor dem Töten zu betäuben. Die Betäubung hat nach den Vorgaben der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen und die Betäubungswirkung bis zum Abschluss der Tötung anzuhalten.
(2) In der Angelfischerei zulässigerweise gefangene Fische sind
nach Absatz 1 zu betäuben und tierschutzgerecht zu töten.
§ 23 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fischereigeräten oder Fischfangeinrichtungen tot aufgefunden werden, sind unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für die Verwendung als Köderfische oder als Futterfische für Fischzuchtanlagen.
(3) Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasser-, Lebensmittel- und Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 24 Hältern von in der Angelfischerei gefangenen Fischen
(1) Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Eine Schädigung der Fische ist auszuschließen.
(2) Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist verboten.
(3) Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität eingesetzt werden. Er muss ausreichend geräumig sein und darf nur aus knotenfreiem textilem Material bestehen. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten.
(4) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.
§ 25 Transport lebender Fische
(1) Fische sind ausgenüchtert auf den Transport zu bringen. Der Transport lebender Fische darf nur in Behältnissen erfolgen, die die für die zu transportierenden Fischarten erforderlichen Transportbedingungen gewährleisten.
(2) Die Besatzdichte und das Zusammensetzen verschiedener Arten in den Transportbehältern sind so zu bemessen, dass Schädigungen der Fische nicht zu erwarten sind.
(3) Die Transportzeit ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(4) Der Transport darf nur von Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Sachkunde aufgrund einer fischereilichen Ausbildung oder des Besitzes eines gültigen Fischereischeins verfügen.
(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Evakuierungen aus natürlichen Gewässern und bei Gefahr im Verzug.
Vierter Abschnitt
Fischerprüfung
§ 26 Zuständigkeit, Prüfungsinhalt und Prüfungsablauf
(1) Die Fischerprüfung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürFischG wird in Form einer schriftlichen Prüfung bei der unteren Fischereibehörde abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, dass jede gegenseitige Kontaktaufnahme sowie die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind und ein Verstoß gegen diese Anweisungen den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge hat. Die Prüfung gilt im Fall des Ausschlusses von der weiteren Prüfung als "nicht bestanden".
(3) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsfragebogen mit je zehn Fragen aus den Prüfungsgebieten
(4) Die Prüfungsdauer beträgt höchstens 90 Minuten. Die Prüfungsfragebögen sind so zu gestalten, dass die Beantwortung der jeweiligen Frage durch Ankreuzen einer Antwort von drei vorgeschlagenen Antwortmöglichkeiten erfolgen kann. Die Prüfungsfragebögen werden von der unteren Fischereibehörde erstellt. Für den Fall, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet wird, sind die daran beteiligten unteren Fischereibehörden gemeinsam für die Erstellung der Prüfungsfragebögen zuständig. Die einzelnen Fragen sind aus dem mindestens 600 Fragen umfassenden Fragenkatalog, der von der obersten Fischereibehörde erstellt und in einem zeitlichen Abstand von fünf Jahren aktualisiert wird, auszuwählen.
§ 27 Vorbereitungslehrgang
(1) Der Antragsteller hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung (Vorbereitungslehrgang) teilzunehmen.
(2) Der Vorbereitungslehrgang wird von Lehrgangsleitern mit fachlicher Eignung angeboten. Vor der Durchführung eines Vorbereitungslehrganges hat der Lehrgangsleiter der unteren Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Lehrgang angeboten wird, die fachliche Eignung nachzuweisen, das Lehrgangsprogramm, Ort und Zeitpunkt des Lehrganges mitzuteilen.
(3) Die Dauer des Vorbereitungslehrgangs beträgt mindestens 30 volle Zeitstunden. Er kann als Präsenz- oder als Online-Lehrgang durchgeführt werden. Grundlage für die Durchführung der Vorbereitungslehrgänge bildet ein Rahmenausbildungsplan, der von der obersten Fischereibehörde herausgegeben wird.
(4) Zeit und Ort des Vorbereitungslehrgangs sind durch den Lehrgangsleiter oder den ihn beauftragenden Veranstalter in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(5) Die fachliche Eignung der Lehrgangsleiter ist nachzuweisen durch
Die Unterweisung in die in Thüringen geltenden fischereirechtlichen Vorschriften erfolgt durch die oberste Fischereibehörde. Über die Unterweisung nach Nummer 3 wird ein Teilnahmezertifikat ausgestellt.
(1) Für die Abnahme der Fischerprüfung ist von der unteren Fischereibehörde ein Prüfungsausschuss zu bilden. Mehrere untere Fischereibehörden können gemeinsam einen Prüfungsausschuss bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss wird für jeweils fünf Jahre durch die untere Fischereibehörde oder, im Fall des Absatzes 1 Satz 2, durch die den Prüfungsausschuss bildenden unteren Fischereibehörden berufen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Personen sind als Mitglieder des Prüfungsausschusses oder deren Stellvertreter geeignet, wenn sie
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 20 und 81 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten. Die Erstattung von Reisekosten an die ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter erfolgt nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.
(5) Der Prüfungsausschuss hat die Fischerprüfung vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten sowie den zeitlichen Ablauf festzulegen.
§ 29 Prüfungsgebühr
(1) Für die Teilnahme an der Fischerprüfung wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 35 Euro erhoben. Der Betrag ist spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen unteren Fischereibehörde zu entrichten.
(2) Die mit der Prüfungsgebühr erzielten Einnahmen werden zur Deckung der notwendigen Auslagen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sowie der bei der unteren Fischereibehörde entstehenden Personal- und Sachkosten verwendet.
§ 30 Prüfungsort und -termin, Prüfungszulassung, Nachteilsausgleich
(1) Die Prüfungstermine werden von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf festgelegt.
(2) Prüfungsort und -termin sind von der unteren Fischereibehörde mindestens drei Monate vor dem festgelegten Prüfungstermin in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
(4) Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind auf den von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Antragsformularen zu stellen. Die Formulare gibt die untere Fischereibehörde aus.
(5) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungslehrgang sowie die Bescheinigung über die gezahlte Prüfungsgebühr sind dem Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung beizufügen. Minderjährige Antragsteller haben die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters dem Antrag beizufügen.
(6) Die Zulassung zur Fischerprüfung ist Antragstellern zu versagen, wenn
(7) Die untere Fischereibehörde hat die zugelassenen Antragsteller unter Angabe von Ort und Zeit der Fischerprüfung schriftlich zu laden. Antragstellern, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, ist der Grund der Ablehnung schriftlich mitzuteilen.
(8) Im Fall einer nachgewiesenen Beeinträchtigung eines zugelassenen Antragstellers, die bei Ablegung der Prüfung zu erheblichen Nachteilen führen würde, kann die untere Fischereibehörde einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere die Zulassung von Hilfsmitteln oder eine Verlängerung der Prüfungszeit in Betracht. Eine Erleichterung der Prüfungsanforderungen hinsichtlich der qualitativ zu erbringenden Leistungen oder ein Verzicht auf Prüfungsleistungen ist in keinem Fall zulässig. Der Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde zu beantragen; die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
§ 31 Prüfungsauswertung, Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfungsfragebögen werden innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Fischerprüfung von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses ausgewertet. Jede richtig beantwortete Frage wird mit einem Punkt bewertet. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem der in § 26 Abs. 3 bezeichneten Prüfungsgebiete mindestens sechs Punkte und als Gesamtergebnis mindestens 45 Punkte erreicht wurden. Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Prüflinge, die Prüfungsergebnisse, die Namen der Prüfer sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Erteilung der Hinweise nach § 26 Abs. 2 Satz 1 sowie Verstöße, die den Ausschluss von der Prüfung zur Folge hatten, sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
(3) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling innerhalb einer Woche nach erfolgter Prüfungsauswertung ein Zeugnis, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.
(4) Hat ein Prüfling die Fischerprüfung nicht bestanden, ist ihm oder bei Minderjährigen dem gesetzlichen Vertreter dieses innerhalb einer Woche nach erfolgter Prüfungsauswertung schriftlich mitzuteilen.
§ 32 Wiederholung der Prüfung
Nach einer nicht bestandenen Prüfung kann der Prüfling erneut an einer Fischerprüfung in vollem Umfang teilnehmen.
§ 33 Anerkennung von Fischerprüfungen
(1) Der für die erstmalige Erteilung des Fischereischeins nach § 29 Abs. 1 ThürFischG vorgeschriebenen bestandenen Fischerprüfung gleichgestellt sind die nach dem Recht anderer Länder bestandenen staatlichen oder unter staatlicher Aufsicht durchgeführten Fischerprüfungen sowie die vor 1990 abgelegte Raubfischqualifikation.
(2) Der Abschluss eines biologisch ausgerichteten Fachhochschul- oder Universitätsstudiums im Bereich Fischereiwesen wird der bestandenen Fischerprüfung gleichgestellt.
Fünfter Abschnitt
Fischereischeine und Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 34 Fischereischeine und Jugendfischereischeine
(1) Die in § 28 Satz 1 ThürFischG benannten Fischereischeine werden unter Verwendung von Vordrucken nach den Mustern der Anlage 1 erteilt.
(2) Von der Gleichstellung von Fischereischeinen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 ThürFischG ausgenommen sind Fischereischeine, die in anderen Ländern oder anderen europäischen Staaten ohne das Ablegen einer Fischerprüfung, die den Bestimmungen des Vierten Abschnitts vergleichbar ist, erteilt wurden.
§ 35 Vierteljahresfischereischein
(1) Der Vierteljahresfischereischein berechtigt zum Fischen mit der Handangel. Er wird ohne die nach § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ThürFischG erforderlichen Nachweise durch die nach § 30 ThürFischG zuständige Stelle der Gemeinden auf Antrag an Personen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, unter Verwendung des Vordruckes nach dem Muster der Anlage 2 erteilt.
(2) Der Vierteljahresfischereischein darf pro Person nur einmal je Kalenderjahr erteilt werden.
(3) Mit der Erteilung des Vierteljahresfischereischeins ist die Broschüre "Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein in Thüringen" auszuhändigen.
§ 36 Erlaubnisschein zum Fischfang
(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang nach § 14 Abs. 1 ThürFischG muss folgende Angaben enthalten:
(10) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang ist bei einer Kontrolle der Hegepläne gegenüber der unteren Fischereibehörde anhand der Kontrolllisten nach Absatz 2 nachzuweisen.
§ 37 Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe
(1) Die Fischereischeingebühr beträgt für
(2) Die Fischereiabgabe beträgt für
(3) Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben. Die Einnahmen aus der Fischereiabgabe sind von den zuständigen Stellen an die oberste Fischereibehörde jeweils zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres über die hierfür geltende Bankverbindung zu überweisen. Die durchgeführten Überweisungen sind von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster bis zum zehnten Tag des auf die Überweisung folgenden Kalendermonats der obersten Fischereibehörde zu melden.
Sechster Abschnitt
Fischereiaufsicht
§ 38 Zuständigkeit und Bestellung
(1) Zuständig für die Bestellung der Fischereiaufseher ist die untere Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu beaufsichtigende Gewässer befindet. Soll der Zuständigkeitsbereich eines Fischereiaufsehers das Gebiet mehrerer unterer Fischereibehörden umfassen, erfolgt nach gegenseitiger Abstimmung der beteiligten zuständigen unteren Fischereibehörden die Bestellung bei der unteren Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der größte Flächenanteil der zu beaufsichtigenden Gewässer befindet; sie nimmt die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach § 39 wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestellung der Fischereiaufseher erfolgt für fünf Jahre. Die untere Fischereibehörde ist Aufsichtsbehörde für die in deren Zuständigkeitsbereich tätigen Fischereiaufseher.
(3) Die untere Fischereibehörde legt mit der Bestellung den zu beaufsichtigenden örtlichen Zuständigkeitsbereich fest.
§ 39 Widerruf
Die Bestellung nach § 38 erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn
§ 40 Aufgaben, Pflichten und Befugnisse
(1) Die aufklärende und belehrende Tätigkeit hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Vorrang.
(2) Zuwiderhandlungen gegen fischereirechtliche Vorschriften sind von den Fischereiaufsehern zu verhüten, zu unterbinden und, soweit erforderlich, im Rahmen des § 48 Abs. 5 Satz 1 ThürFischG zu ahnden. Sie haben bei der Aufklärung von Zuwiderhandlungen mitzuwirken. Von den Fischereiaufsehern festgestellte Straftaten sind bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Ordnungswidrigkeiten nach § 52 ThürFischG sowie § 51 sind unverzüglich schriftlich bei der unteren Fischereibehörde zu melden, in deren zu beaufsichtigendem örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das Gewässer befindet. Die schriftliche Meldung hat insbesondere Angaben zum Ort, zum Zeitpunkt, zur Art des festgestellten Sachverhalts und zu den beteiligten Personen zu enthalten.
(3) Die Fischereiaufseher haben jährlich bis zum 1. Februar eines Jahres der für den zu beaufsichtigenden örtlichen Zuständigkeitsbereich zuständigen unteren Fischereibehörde einen Tätigkeitsbericht, der alle Aufsichtstätigkeiten des zurückliegenden Kalenderjahrs über die zu beaufsichtigenden Gewässer des örtlichen Zuständigkeitsbereichs beinhaltet, vorzulegen.
(4) Ist ein Fischereiaufseher voraussichtlich länger als sechs Monate verhindert, die Fischereiaufsicht auszuüben, hat er dies der zuständigen unteren Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Fischereiaufseher haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 16 ThürFischG und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer zu befahren.
§ 41 Persönliche und fachliche Eignung
(1) Personen sind als Fischereiaufseher geeignet, wenn sie
Der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit wird durch ein zur unmittelbaren Vorlage bei der für die Berufung zuständigen unteren Fischereibehörde von der zu berufenden Person beantragtes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes erbracht.
(2) Die fachliche Eignung ist mit Vorlage der Bescheinigung nach § 42 Abs. 3 nachgewiesen.
§ 42 Aus- und Fortbildung
(1) Die für die Berufung zuständige untere Fischereibehörde führt einen Lehrgang zur Vermittlung der Kenntnisse über Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Fischereiaufseher durch, der mit einem schriftlichen Test abgeschlossen wird.
(2) Der Lehrgang umfasst insbesondere die Sachgebiete
(3) Über den bestandenen Lehrgang wird von der zuständigen unteren Fischereibehörde eine Bescheinigung erteilt.
(4) Die Fischereiaufseher sind verpflichtet, sich ständig mit den wesentlichen fischereirechtlichen Vorschriften vertraut zu machen. Sie haben alle drei Jahre an einer von der für den zu beaufsichtigenden örtlichen Zuständigkeitsbereich zuständigen unteren Fischereibehörde benannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
§ 43 Ausweis
(1) Bei der Bestellung erhalten die Fischereiaufseher von der für die Berufung zuständigen unteren Fischereibehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 3, der mit einer Registriernummer versehen ist. Der Ausweis ist nur mit dem Dienstsiegel der zuständigen unteren Fischereibehörde gültig.
(2) Die Gewässer im Amtsbereich der Landkreise und kreisfreien Städte, die zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers gehören, sind im Ausweis, bei Bedarf auf einem Beiblatt, anzugeben. Erstreckt sich der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Fischereiaufsehers über die Zuständigkeitsbereiche mehrerer unterer Fischereibehörden, sind die zu beaufsichtigenden Gewässer im Ausweis des jeweiligen Fischereiaufsehers, bei Bedarf auf einem Beiblatt, durch Dienstsiegel und Unterschrift von den beteiligten unteren Fischereibehörden zu bestätigen.
(3) Der Ausweis ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Siebter Abschnitt
Fischereibeiräte und Fischereiberater
§ 44 Zusammensetzung und Berufung der Fischereibeiräte
(1) Dem Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 ThürFischG sollen angehören:
Das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nr. 8 und 10 wird im Fall einer nicht getroffenen Entscheidung zwischen den benannten Beteiligten über die Benennung von der obersten Fischereibehörde bestimmt.
(2) Dem Fischereibeirat bei der unteren Fischereibehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 ThürFischG sollen angehören:
Das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird im Fall einer nicht getroffenen Entscheidung zwischen den benannten Beteiligten über die Benennung von der zuständigen unteren Fischereibehörde bestimmt.
(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden von der Fischereibehörde, bei welcher der jeweilige Fischereibeirat gebildet wird, auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Berufung der Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht nach interner Abstimmung haben jeweils die in den Absätzen 1 und 2 genannten Interessengruppen für ihren Bereich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 und deren Stellvertreter.
(8) Der Vorschlag erfolgt nach Aufforderung durch die Fischereibehörde, bei welcher der jeweilige Fischereibeirat gebildet werden soll. Liegt innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung kein Vorschlag vor, beruft die jeweilige Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder und deren Stellvertreter unmittelbar.
§ 45 Mitgliedschaft
(1) Die nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Vorschlagsberechtigten stellen sicher, dass die vorgeschlagenen Personen über die erforderliche Sachkunde auf mindestens einem der Gebiete der Fischerei, der Fischereibiologie, der Limnologie, der Biologie, des Naturschutzes oder der Fischgesundheit verfügen und die Bereitschaft zur Mitarbeit im Fischereibeirat erklärt haben.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Fischereibeiräten ist unzulässig; die Stellvertreter stehen insoweit den Mitgliedern gleich.
§ 46 Beendigung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines Mitglieds oder eines Stellvertreters endet
(2) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Fischereibeiräte ihre Geschäfte bis zum ersten Zusammentreten der neu gebildeten Fischereibeiräte weiter.
(3) Ein Mitglied oder ein Stellvertreter kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig ist oder es seinen Pflichten nicht nachkommt.
(4) Für die Berufung eines Nachfolgers des vor dem Ablauf der Amtsdauer ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters gelten die Bestimmungen über die Zusammensetzung und Berufung nach § 44, ausgenommen des § 44 Abs. 3.
§ 47 Voraussetzungen für die Berufung der Fischereiberater
Die nach § 47 Abs. 1 ThürFischG zu berufenden Fischereiberater sollen mindestens fünf Jahre im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes des Fischereiberaters schriftlich erklärt haben.
§ 48 Aufgaben des Fischereiberaters
Der Fischereiberater muss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ThürFischG insbesondere gehört werden bei
§ 49 Stellung des Fischereiberaters
(1) Der Fischereiberater ist in beratender Funktion bei der unteren Fischereibehörde tätig. Er ist nicht Bediensteter der unteren Fischereibehörde.
(2) Der Fischereiberater ist zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
§ 50 Aufwandsentschädigungen
(1) Die Mitglieder und Stellvertreter der Fischereibeiräte sowie die Fischereiberater erhalten als Ersatz der ihnen bei der Durchführung von genehmigten Reisen entstehenden notwendigen Auslagen auf Antrag Auslagenersatz nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.
(2) Zur Abgeltung der sonstigen Aufwendungen und des Zeitaufwands erhalten die Fischereiberater von der zuständigen unteren Fischereibehörde eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro. Wird das Amt des Fischereiberaters länger als einen Monat nicht ausgeübt, entfällt die pauschale Aufwandsentschädigung für den entsprechenden Zeitraum. Sollen pauschale Aufwandsentschädigungen für einzelne Tage erfolgen, ist bei der Berechnung der anteiligen pauschalen Aufwandsentschädigung der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 15 ThürFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 52 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten
außer Kraft.
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| als PDF öffnen | Anlage 3 (zu § 43 Abs. 1) |
| ENDE | |