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ThJG - Thüringer Jagdgesetz
Fassung vom 26. Februar 2004
(GVBl. S. 298; 13.04.2006 S. 161)
I. Grundsätze
§ 1 Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen
(1) Wesentlicher Bestandteil der Natur Thüringens ist ihre heimische Tierwelt. Sie ist als Teil der natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren.
(2) Dieses Gesetz soll im Rahmen des Bundesjagdgesetzes ( BJG) in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung unter Wahrung der Besonderheiten Thüringens dazu dienen:
(3) Mit der Hege, die jeder Jagdausübungsberechtigte durchzuführen hat, ist die Nachhaltigkeit der in Thüringen vorkommenden Wildtierarten zu gewährleisten. Hege und Jagd sind so auszuüben, dass
§ 2 Staatliche Aufsicht und Förderung
(1) Das Land ordnet und beaufsichtigt das Jagdwesen in Thüringen und schützt die Jagd als Kulturgut.
(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe nach Maßgabe der §§ 27 und 28 gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften oder Programmen bleibt unberührt.
II. Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
§ 3 Festlegung der Jagdbezirke
Die unteren Jagdbehörden stellen Umfang und Grenzen der Jagdbezirke unter Beachtung der §§ 5, 7 und 8 BJG fest.
§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke
(1) Wenn die Jagdbewirtschaftung dies erfordert, sind die Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden. Dabei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden, ein Flächenausgleich ist anzustreben. Durch Abrundung darf ein Jagdbezirk die Mindestgröße (§§ 8, 10) nicht verlieren. In begründeten Ausnahmefällen ist durch Abrundung eine Unterschreitung der Mindestflächengröße gemäß § 10 Abs. 1 bis zu 20 Prozent möglich. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Jagdbezirke zu regeln.
(2) Die Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes) können die Abrundung benachbarter Jagdbezirke vereinbaren; die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Die Abrundung kann auch auf Antrag eines Beteiligten durch die untere Jagdbehörde vorgenommen werden.
§ 5 Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Flächenangliederung
(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem anderen Jagdbezirk angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren. Die Abtrennung von Grundflächen gegen den Willen des Pächters der betreffenden Flächen wird erst nach Ablauf der Pachtzeit wirksam.
(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn der Eigenjagdbezirk verpachtet ist, nach Absatz 1. Ist der Eigenjagdbezirk nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die untere Jagdbehörde die angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht sinngemäß Anwendung
§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
(1) Befriedete Bezirke (§ 6 BJG) sind:
(2) Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde für befriedet erklären:
(3) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten. Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken können unter Beachtung des Tierschutzgesetzes Haarraubwild und Kaninchen fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es dazu nicht.
(4) Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer zu.
(5) Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.
§ 7 Verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter
(1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist für den Jagdschutz verantwortlich.
(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine nicht jagdpachtfähige Person, eine Personenmehrheit, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so hat er der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes längere Zeit verhindert ist.
(4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 2 haben auf Verlangen der unteren Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.
§ 8 Eigenjagdbezirke
Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 Hektar. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die untere Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern. Werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 9 Landesjagdbezirke
(1) Landesjagdbezirke sind die Eigenjagdbezirke des Landes einschließlich der angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.
(2) Das Land übt das Jagdrecht selbst aus; § 7 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) In den Landesjagdbezirken soll Inhabern eines gültigen Jagdscheines, die keine sonstige Jagdmöglichkeit haben, die Ausübung der Jagd ermöglicht werden.
(4) Die oberste Jagdbehörde erlässt eine Verwaltungsvorschrift über die Verwaltung, die Nutzung und den Betrieb der Jagd in den Landesjagdbezirken (Jagdnutzungsanweisung).
§ 10 Gemeinschaftsjagdbezirke (gemeinschaftliche Jagdbezirke)
(1) Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdbezirks beträgt 250 Hektar. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße mit.
(2) Die außerhalb eines Gemeinschaftsjagdbezirkes liegenden Grundflächen eines Gemeindegebietes oder eines gemeindefreien Gebietes, die nicht zu Eigenjagdbezirken gehören, sind durch die untere Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 BJG zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil.
(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen mehrerer Gemeinden zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BJG stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und diese in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.
(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 BJG) darf die untere Jagdbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaft nur genehmigen, wenn jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
§ 11 Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft (§ 9 BJG) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörden. Diese haben ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Sie führt jährlich mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen durch. Jede Jagdgenossenschaft legt ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächengröße der Grundstücke (Jagdkataster) an und hält es auf dem Laufenden.
(3) Gibt die oberste Jagdbehörde Satzungsmuster heraus und richtet sich die Jagdgenossenschaft danach, so gilt die beschlossene Satzung durch Anzeige bei der unteren Jagdbehörde als genehmigt. Die genehmigte Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaft enthalten sein sollen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der unteren Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erlässt die untere Jagdbehörde für sie eine vorläufige Satzung analog den Bedingungen, die in diesem Absatz geregelt sind.
(4) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.
(5) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJG) und für die Erstellung der Satzung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.
(6) Gehören zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Gemeinschaftsjagdbezirkes liegt, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJG bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.
(7) Bestehen die einem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundflächen aus mehreren selbständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als fünf Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die §§ 9 und 10 Abs. 3 BJG und die Absätze 1 bis 6 sinngemäß Anwendung.
§ 12 Jagdnutzung
(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BJG) oder auf Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann ihre Zustimmung zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden. Die Namen der Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind dem Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) mitzuteilen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren und die Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zu erlassen.
(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
§ 13 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften
(1) Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft, um eine ausgewogene Hege des Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwildes sowie des Feldhasen und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Für weitere Wildarten kann eine Hegegemeinschaft gebildet werden. Die Jagdausübungsberechtigten eines Jagdbezirkes nach Satz 1 sind Mitglieder einer Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaften haben sich eine Satzung zu geben, die durch die untere Jagdbehörde zu genehmigen ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Satzung von Hegegemeinschaften einschließlich einer Mustersatzung zu erlassen.
(2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere:
An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Eigentümer oder Nutznießender verpachteten Eigenjagdbezirke zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtigten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft dies der unteren Jagdbehörde mitzuteilen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 BJG und § 32 Abs. 1 Satz 1).
(3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen für eine bestimmte Amtszeit in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein müssen.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches von Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der Hegegemeinschaften zur Abschussplanung und ihrer Erfüllung zu erlassen. Die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen werden.
III. Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 14 Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirkes; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen
(1) Die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes bedarf der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdbezirken vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die untere Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet; dies gilt auch für den Fall der Weiter- und Unterverpachtung. Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Gestaltung der Jagdbezirke dient. Die Pachtperiode ist in solchen Fällen an die des angrenzenden Jagdbezirkes anzugleichen.
(2) Die Mindestpachtzeit für Niederwildjagden beträgt neun Jahre und für Hochwildjagden zwölf Jahre. Die untere Jagdbehörde kann im Falle des Absatzes 1 Satz 4 oder für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.
(3) Ein Jagdbezirk ist nur dann eine Hochwildjagd, wenn er aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 32 Abs. 7 Nr. 3 einem Einstandsgebiet für Rot-, Dam- oder Muffelwild zugeordnet und für ihn regelmäßig ein Abschuss von Hochwild vorgesehen ist. Jagdbezirke mit vereinzeltem Vorkommen von Hochwild als Wechselwild und mit Vorkommen von Schwarzwild gelten als Niederwildjagden.
(4) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 BJG auch beanstandet werden, wenn bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zwingende Vorschriften der nach § 12 Abs. 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung verletzt worden sind.
(5) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages finden die §§ 11 und 12 BJG und die Absätze 1 bis 4 sinngemäß Anwendung.
§ 15 Anzahl der Jagdpächter
(1) In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar Größe dürfen nicht mehr als zwei Personen Pächter sein (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken darf für je weitere volle 75 Hektar in einer Niederwildjagd und je weitere volle 150 Hektar in einer Hochwildjagd eine zusätzliche Person Pächter sein.
(2) Sind mehr als drei Personen Pächter eines Jagdbezirkes, so haben sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag ist der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Mindestanforderungen für den Gesellschaftsvertrag festzulegen.
§ 16 Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein
(1) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen.
(2) Auf den vertraglichen Flächenanteil eines Mitpächters (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BJG) ist die Fläche anzurechnen, die sich aus der Größe des Jagdbezirkes geteilt durch die Zahl der Mitpächter ergibt.
(3) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob und in welchem Jagdbezirk er
zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Nummern 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind oder entsprechende andere Nachweise vorliegen. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen.
§ 17 Jagderlaubnisschein
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) einen Jagderlaubnisschein erteilen. Dieser kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss der Jagderlaubnisschein von allen Jagdausübungsberechtigten unterzeichnet werden, es sei denn, sie haben sich schriftlich gegenseitig zur Erteilung von unentgeltlichen und entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen bevollmächtigt.
(2) Auf die entgeltliche Erteilung eines Jagderlaubnisscheines sind § 11 Abs. 4 und 5, §§ 12 und 13 BJG sowie § 15 Abs. 1 und § 16 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die entgeltliche Erlaubnis zum Abschuss eines oder mehrerer Stücke Wild in der Zeit von weniger als drei Monaten.
(3) Soweit ein Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er einen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, den er auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten (§ 25 BJG; § 41 Abs. 2 und § 42) zur Prüfung vorzuzeigen hat.
(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des BJG und dieses Gesetzes.
(5) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.
§ 18 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisscheinen
(1) Ein Vertrag oder ein Jagderlaubnisschein, der gegen die Bestimmungen der §§ 15, 16 oder 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. Das Gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des § 14 Abs. 1 nicht entspricht. Die Nichtigkeit bleibt bestehen, wenn diese Mängel nicht bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres behoben werden.
(2) Entspricht ein Jagdpachtvertrag nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 3 BJG, weil ein Mitpächter oder Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines aus diesem ausscheidet, so erlischt der Jagdpachtvertrag nach sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses, wenn der Mangel bis dahin nicht behoben und dies der unteren Jagdbehörde nicht angezeigt ist.
§ 19 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnisschein im Falle des § 13 Satz 2 BJG nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde gesetzten, angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
§ 20 Tod des Jagdpächters
Ist beim Tode des Jagdpächters der Erbe nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJG) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 7 Abs. 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
IV. Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
§ 21 Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist im Zusammenwirken mit der unteren Jagdbehörde befugt, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 BJG geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 BJG) hinweisen. Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.
(2) Das Verbot des § 19a Satz 1 BJG steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden. Zuständig dafür ist die untere Jagdbehörde.
(3) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen zulassen, dass Gelege von Federwild zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken sowie für Zwecke der Aufzucht oder Wiedereinsetzung, unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG und der nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben, ausgenommen werden.
§ 22 Wildschutzgebiete
(1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muss.
(2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt unberührt.
(3) Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der obersten Jagdbehörde festgelegt. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer, die anerkannten Naturschutzvereine und die sonstigen Berechtigten zu hören.
(4) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken.
§ 23 Schutz kranken und verletzten Wildes
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BJG Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier und sonstige Entwicklungsformen des Wildes erstrecken.
§ 24 Ablieferungs- und Anzeigepflichten; Wildunfälle
(1) Wer krankes oder verendetes Schalenwild in der freien Natur vorfindet oder als Fahrzeugführer Schalenwild verletzt oder tötet, ist verpflichtet, dies dem Aneignungsberechtigten, dem Bürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer in den Besitz an lebendem oder verendetem Wild gelangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild den in Absatz 1 genannten Personen oder Dienststellen zu übergeben, soweit besondere Umstände dem nicht entgegenstehen.
V. Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens
§ 25 Jägerprüfung/Falknerprüfung
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. Soweit die Rechtsverordnung Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Tierseuchenrechts betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium.
(2) Zur Jägerprüfung darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung erbringt.
(3) In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Grundsätze der Ausbildung, die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen.
§ 26 Jagdschein
(1) Der Jagdschein wird erteilt als:
(2) Zuständig für die Erteilung, Versagung und Einziehung des Jagdscheines ist die untere Jagdbehörde. Sie kann im Einzelfall den Jagdberater sowie auf deren Antrag die Vereinigung der Jäger und den Jagdbeirat vor ihrer Entscheidung hören.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können einen Ausländerjahresjagdschein oder einen Tagesjagdschein erhalten, wenn sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 BJG oder eine als gleichwertig anerkannte Jägerprüfung bestanden haben. Ein Tagesjagdschein kann ihnen auch erteilt werden, wenn sie den Besitz eines gültigen ausländischen Jagdscheines nachweisen mit:
(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung den Umfang der Jagdhaftpflichtversicherung bestimmen.
(5) Ist Personen, welche die nach § 15 Abs. 5 BJG erforderliche Eignung zur Erlangung eines Jagdscheines nicht besitzen, ein Jagdschein erteilt worden, so ist dieser für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die erforderliche Eignung ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn vor Erteilung des ersten Jahresjagdscheines keine ordnungsgemäße Jägerprüfung nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 5 BJG oder der 5. Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz der DDR - Jägerprüfungsordnung - vor einer ordnungsgemäßen Prüfungskommission abgelegt wurde. Der Jagdschein darf nur wiedererteilt werden, wenn der Nachweis einer ordnungsgemäß bestandenen Jägerprüfung erbracht wurde.
(6) Personen, denen der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit zu versagen ist, sind über die Bestimmungen des § 5 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch solche, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere wenn sie die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 1. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt haben. Diesen Personen ist nach vorheriger Einzelfallprüfung der Jagdschein aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit zu entziehen. Bei folgenden Personen ist vor Verlängerung des Jagdscheines in jedem Fall eine Einzelfallprüfung der Zuverlässigkeit vorzunehmen, weil die allgemeine Vermutung der Unzuverlässigkeit besteht:
(7) Die Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 BJG soll in der Regel fünf Jahre nicht übersteigen.
(8) Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren und zugleich die Jagdabgabe erhoben. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Jagdscheingebühr durch Rechtsverordnung festzulegen, wobei Festsetzungen zur Höhe, zur Ermäßigung und zur Erlassung der Jagdscheingebühr und der Jagdabgabe getroffen werden.
§ 27 Mittel zur Förderung des Jagdwesens und Gegenstand der Förderung
Mit der Gebühr für den Jagdschein wird eine Jagdabgabe erhoben. Die Höhe der Jagdabgabe wird generell auf den vierfachen Wert der Jagdscheingebühr festgesetzt. Die Jagdabgabe ist von der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden. Gefördert werden sollen insbesondere:
§ 28 Verfahren
Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke, wie sie in § 27 Nr. 1, 2, 4 und 5 näher bezeichnet sind, zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit der anerkannten Vereinigung der Jäger. Sie stellt das verbleibende Aufkommen für die allgemeine Förderung des Jagdwesens zur Verfügung. Zu der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde zu hören.
§ 29 Sachliche Gebote und Verbote
(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeit- und- weidgerecht nachzusuchen.
(2) Verboten ist - in Ergänzung zum § 19 BJG -
(3) Die untere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 BJG zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Landeskultur, zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einzuschränken. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG und die Maßgaben nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie sind zu beachten.
§ 30 Gesellschaftsjagd, Treibjagd, Drückjagd
(1) Gesellschaftsjagd (auch im Sinne des § 16 Abs. 3 BJG) ist jede Jagd, an der mehr als vier Jagdausübende teilnehmen.
(2) Treibjagd ist jede Gesellschaftsjagd, bei der das Wild durch Treiber, sonstige Hilfspersonen unter Einsatz von Hunden den Schützen zugetrieben wird.
(3) Drückjagd ist jede Gesellschaftsjagd, bei der Schalenwild durch nur wenige Personen, auch mit kurzjagenden Hunden, so beunruhigt wird, dass es seinen Einstand verlässt und den Schützen zumeist vertraut anwechselt.
§ 31 Örtliche Beschränkungen
(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten soll dem jeweiligen Schutzzweck dienen. Erfordert es der Schutzzweck, die Jagdausübung einzuschränken, werden die dazu erforderlichen Regelungen in den jeweiligen Rechtsverordnungen nach dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft durch die zuständige Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgelegt.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise verbieten (§ 21 Abs. 3 BJG). Der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde ist zu hören.
§ 32 Regelung der Bejagung
(1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 BJG) ist in der Regel für drei Jahre zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer aufzustellen und von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 52) zu bestätigen. Kommt eine Bestätigung des Abschussplans nicht in Betracht, kann dieser von der unteren Jagdbehörde festgesetzt werden. Die Erstellung gemeinschaftlicher Abschusspläne ist zulässig. Bei der Abschussplanung sind neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation (insbesondere die Waldverjüngung und der Umfang von Schälschäden) wie auch Monitoringergebnisse über den Wildbestand zu berücksichtigen. Vor Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne ist den unteren Forstbehörden Gelegenheit zu geben, sich über den Waldzustand, insbesondere über den Waldschaden durch Wild der letzten beiden Jahre, zu äußern. Dazu werden in erster Linie die Ergebnisse des forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung und der Schälschadenentwicklung sowie der Monitoringverfahren zur Ermittlung des Wildbestandes herangezogen. Die Hinweise der unteren Forstbehörde hat die untere Jagdbehörde zu berücksichtigen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist zur Erfüllung des Abschussplanes für Schalenwild verpflichtet. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, so trifft die untere Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlichen Anordnungen gemäß § 27 Abs. 2 BJG.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 ergehen an alle Jagdausübungsberechtigten und im Falle des § 7 Abs. 2 an die verantwortlichen Personen, im Falle des § 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten. Die verantwortlichen Personen oder der Bevollmächtigte haben auf die Erfüllung des Abschussplanes hinzuwirken. Handlungen der verantwortlichen Personen oder des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich sind, haben die übrigen verantwortlichen Personen oder Mitpächter zu dulden.
(4) Über erlegtes und verendetes Wild ist eine Streckenliste zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Streckenliste ist jeweils für ein abgelaufenes Quartal bis spätestens eine Woche nach Quartalsende bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten die Trophäen, das erlegte Wild oder Teile desselben (Trophäe, Haupt, Kopf, Unterkieferast) vorzulegen.
(5) Die Erlegung von krankem und verletztem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der unteren Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist dieses erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vollständig vorzuzeigen.
(6) Für bestimmte Jagdbezirke können zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken mittels Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte, zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur genehmigt werden, wenn dadurch weder eine Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts noch ein übermäßiger Wildschaden zu befürchten ist und wenn die Jagdgenossenschaft oder der Eigentümer oder der Nutznießer zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen
(8) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schwarzwild; die untere Jagdbehörde kann zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Mindestabschüsse von Schwarzwild festsetzen.
(9) Die oberste Jagdbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Hege und Bejagung des Wildes. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen über die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild außerhalb der Einstandsgebiete (Absatz 7 Nr. 3) enthalten.
§ 33 Jagd- und Schonzeiten
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJG aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aufheben.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 bedarf es hinsichtlich der Feststellung einer Störung des biologischen Gleichgewichts der Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde.
(4) Die untere Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde:
Die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG und die Maßgaben nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie sind zu beachten.
§ 33a Schonzeiteinschränkung für Graureiher
(1) Die Jagd auf Graureiher darf in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar an Gewässern in einem Umkreis von 100 Metern aufgrund schwerer Schädigung der Landeskultur (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BJG) nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgeübt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG, Naturschutzgebiete und Nationalparke, sofern in anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist.
(3) Die Anzahl der erlegten Graureiher sowie Zeit und Ort sind jagdbezirksbezogen der zuständigen unteren Jagdbehörde bis spätestens 1. Mai nach Ende des Jagdjahres mitzuteilen.
§ 34 Aussetzen von Tieren
(1) Als fremd im Sinne des § 28 Abs. 3 BJG gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des BJG bei dessen In-Kraft-Treten (1. April 1953) frei lebend nicht heimisch waren.
(2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit vorheriger Genehmigung durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder eine Schädigung der Landeskultur oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinne des § 28 Abs. 4 BJG, die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten.
§ 35 Wegerecht
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die untere Jagdbehörde bestimmt wird. Eigentümer von Grundstücken, über die der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Waffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss und nur angeleinte Hunde mitgeführt werden.
§ 36 Jagdeinrichtungen
Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Anlagen nur mit schriftlicher Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die untere Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstückes die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.
§ 37 Wildfolge
(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke, nach Neuverpachtungen oder nach Wechsel der Pächter Wildfolgevereinbarungen schriftlich abzuschließen. Die Vereinbarungen müssen der unteren Jagdbehörde zur Kenntnis vorgelegt werden. In der Vereinbarung sind zumindest die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Regelungen zu treffen.
(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarjagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwer erkrankt oder verletzt in den benachbarten Jagdbezirk wechselt. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist der Jagdausübende ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.
(4) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Wild über die Grenze und bleibt in Schuss- und Sichtweite, so ist der Jagdausübende berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten über die Grenze hinweg dem Stück den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen. Kommt das Stück dabei zur Strecke, so gehören die Trophäen dem Erleger und das Wildbret dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 gebühren Trophäen des zur Strecke gebrachten Wildes dem Jagdausübenden. Im Übrigen bleibt das Aneignungsrecht des zuständigen Jagdausübungsberechtigten unberührt. Der Abschuss von Trophäenträgern wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem das Stück krankgeschossen wurde; alles andere Wild wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es zur Strecke gekommen ist.
(6) Die untere Jagdbehörde hat den Abschluss der Wildfolgevereinbarungen zu überwachen und den Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die Inhaber der angrenzenden Jagdbezirke zu benennen.
§ 37a Bestätigte Schweißhundeführer
Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Jagdhund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 37 Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Zuständig für die Bestätigung der Schweißhundeführer ist, nach Anhörung der örtlichen Vereinigungen der Jäger, die untere Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bestätigung der Schweißhundeführer und über die Anerkennung der hierfür geeigneten Jagdhunde zu regeln.
§ 38 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken
Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist; das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 6 Abs. l Nr. 1 und 2; eine vorherige Benachrichtigung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten ist anzustreben. Das Aneignungsrecht der Grundstückseigentümer oder des Nutznießers bleibt unberührt.
§ 39 Verwendung von Jagdhunden
(1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild und bei Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden.
(2) Die untere Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen, sofern der Jagdausübungsberechtigte nicht nachweist, dass ihm brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter bei Bedarf zur Verfügung stehen.
(3) Für die Landesjagdbezirke (§ 9 dieses Gesetzes und § 7 Abs. 4 BJG) wird die Hundehaltung durch die Forstverwaltung geregelt.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen; Prüfungen vorzuschreiben; die Zulassung zu den Prüfungen und die Durchführung von Prüfungen zu regeln. Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen obliegt den Zuchtverbänden und dem Landesjagdverband. Die Brauchbarkeit stellt die untere Jagdbehörde fest.
VI. Jagdschutz
§ 40 Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
(1) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes, insbesondere auch den Schutz bedrohter Wildarten vor Tierseuchen und anderen besonderen Gefahren, vor Raubwild und vor Beeinträchtigungen durch andere Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte (§ 7) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 BJG) in seinem Jagdbezirk auszuüben.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat festgestellte Nist-, Brut- und Wohnstätten von Wildarten, die gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft sind, der unteren Jagdbehörde zu melden. Verendet aufgefundenes Wild, das gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft ist, hat der Jagdausübende unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Er ist berechtigt, es der Natur zu entnehmen und bei einer behördlich bestimmten Stelle abzugeben.
§ 41 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutze der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher anstellen; dieser soll Berufsjäger oder geprüfter Jagdaufseher sein.
(2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJG) ist die untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Jagdaufseherprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Neben dem Jagdausübungsberechtigten und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Landespolizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 40 Abs. 1, vor Futternot und Wildseuchen umfasst. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
(5) Die untere Jagdbehörde kann die Anstellung von Berufsjägern oder geprüften Jagdaufsehern verlangen, wenn dies dem Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist.
(6) Die bestätigten Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der unteren Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde erlässt eine Dienstanweisung.
(7) Die Jagdschutzberechtigten haben bei der Ausübung des Jagdschutzes entweder das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen zu tragen oder sich auszuweisen; die bestätigten Jagdaufseher müssen das Dienstabzeichen sichtbar tragen. Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen hat die untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist.
§ 42 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt:
(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes schriftlich übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.
(3) Der Eigentümer eines in einem Jagdbezirk getöteten Hundes oder einer dort getöteten Katze kann wegen der Tötung und Beseitigung Schadenersatz nur verlangen, sofern er nachweist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht vorgelegen haben.
§ 43 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes
(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten, der mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, dass das Wild - möglichst auch in der vegetationsarmen Zeit - natürliche Äsung findet. Aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Zur Anlage von Äsungsflächen sollen die Jagdgenossenschaften - in Abstimmung mit den Eigentümern - sowie die Eigentümer und Nutznießer von Eigenjagdbezirken dem Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung geeignete Flächen zur Verfügung stellen.
(3) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJG) nicht gefährdet werden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wildfütterung zu regeln.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene naturnahe und ausgewogene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Das gilt nicht für Wildarten, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden dürfen. Die Definition der Notzeit regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung.
(5) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 trotz Aufforderung durch die untere Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.
VII. Wild- und Jagdschäden
§ 44 Verhinderung von Wildschaden auf eingezäunten Waldflächen
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Wild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 BJG) versehen sind und deren Größe zehn Hektar nicht überschreitet, kann die untere Jagdbehörde nach § 27 BJG auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist eingewechseltes Wild zu erlegen hat, wenn es nicht auf andere Weise zum Verlassen der Kultur oder Verjüngungsfläche gebracht werden kann; die Anordnung ist dem Jagdbeirat mitzuteilen.
§ 45 Erstattungsausschuss, Ersatz weiterer Wildschäden
(1) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJG) außer Ansatz.
(2) Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn durch die nicht übliche Art der Bewirtschaftung der Fläche, durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte Wildschaden entstanden ist.
(3) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.
§ 46 Schadensmeldung
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich anzumelden (§ 34 BJG). Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.
§ 47 Schadensschätzer
(1) Die untere Jagdbehörde bestellt für jede Gemeinde auf die Dauer von vier Jahren einen Wildschadensschätzer und einen Stellvertreter. Erforderlichenfalls sind mehrere Schätzer und Stellvertreter zu bestellen. Die Schätzer und Stellvertreter sind verpflichtet, ihre Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
(2) Wildschaden im Wald wird durch einen von der unteren Jagdbehörde bestimmten Forstsachverständigen geschätzt.
§ 48 Verwaltungsverfahren
(1) Nach rechtzeitiger Anmeldung hat die Gemeinde unverzüglich an Ort und Stelle einen Termin anzuberaumen, in dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind die Beteiligten mit dem Hinweis zu laden, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen wird. Zu den Beteiligten gehört auch der Jagdpächter, sofern er den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten hat. Der Schätzer braucht nicht geladen zu werden.
(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.
(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die Niederschrift enthält:
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
(4) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Gemeinde unter ausdrücklichem Hinweis der Beteiligten auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen neuen Termin anzusetzen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist.
(5) In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von dem Schätzer festzustellen. Aufgrund dieser Schätzung setzt die Gemeinde den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(6) Als Kosten des Verfahrens kommen nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
(7) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt:
(8) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erteilt, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.
§ 48a Gerichtliches Nachverfahren
(1) Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Vorverfahren befasste Gemeinde ihren Sitz hat.
(2) Die Klage ist zu richten
Im Urteil ist zugleich über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen zu erkennen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheids finden die Vorschriften der §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
VIII. Wildhandel
§ 49 Überwachung des Wildhandels
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die behördliche Überwachung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 BJG) des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie die gewerbsmäßige Verarbeitung von Wildbret durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium zu regeln.
IX. Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
§ 50 Jagdbehörden
(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Soweit dabei wesentliche Belange der Landschaftspflege, des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Wildbrethygiene und des Schutzes vor Tierseuchen berührt werden, sind diejenigen Behörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden nach diesem Gesetz sind:
(3) In den Landesjagdbezirken (§ 9) werden die Zuständigkeiten der Jagdbehörden aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes durch die Forstbehörden wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Feststellung und Abrundung von Jagdbezirken, für die Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, für die Anordnung zur Bekämpfung von Wildseuchen und den Erlass von Rechtsverordnungen. In den Eigenjagdbezirken des Bundes werden die in Satz 1 genannten Zuständigkeiten, unter Berücksichtigung des Satzes 2, durch die Bundesforsthauptstellen wahrgenommen.
(4) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so ist diejenige untere Jagdbehörde zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt.
§ 51 Jagdberater
Zur sachverständigen Beratung der unteren Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirates ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Für die Jagdberater sind Stellvertreter zu benennen. Die Jagdberater und Stellvertreter sind für fünf Jagdjahre zu berufen. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch eine Rechtsverordnung der obersten Jagdbehörde geregelt. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.
§ 52 Jagdbeirat
(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen und den in diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 Abs. 1 BJG) gebildet.
(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und aus neun Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jäger und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, des Amtstierarztes und des Naturschutzes.
(3) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und vierzehn Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jäger, je zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften und der Landwirtschaft sowie je einem Vertreter der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Berufsjäger, des Tierschutzes und des Veterinärwesens.
(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jahre widerruflich bestellt und sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beratungstätigkeit entstandenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisekostenbestimmungen des Landes sowie ihrer notwendigen Auslagen. Das Gleiche gilt für die nach Absatz 6 zugezogenen Sachkundigen.
(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte werden berufen auf Vorschlag:
(6) Zu den Beratungen des Jagdbeirates können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige und Behördenvertreter zugezogen werden. Die Vorsitzenden der Jagdbeiräte ziehen je einen Vertreter von Niederwild- und Hochwildhegegemeinschaften zu den Jagdbeiräten hinzu, wenn es um Fragen der Hege und Bejagung geht. Bestehen im Bereich einer unteren Jagdbehörde keine Hochwildhegegemeinschaften, wird anstelle deren Vertreter ein weiterer Vertreter von Niederwildhegegemeinschaften hinzugezogen. Das Hinzuziehen erfolgt auf der Ebene der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der Jägerschaft und auf der Ebene der obersten Jagdbehörde im Benehmen mit der Vereinigung der Jäger.
§ 53 Vereinigung der Jäger
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung der Vereinigung der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3, § 37 Abs. 2 BJG), sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung der Vereinigung der Jäger zu bestimmen und diesen mit ihrer Zustimmung nicht hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiete des Jagdwesens zu übertragen. Eine Vereinigung der Jäger ist als mitwirkungsberechtigte Vereinigung anzuerkennen, wenn sie nachweislich mehr als 50 vom Hundert der in Thüringen wohnhaften Inhaber eines Jahres- oder Dreijahresjagdscheines als Mitglieder hat. Die Anerkennung oder ihre Rücknahme oder ihr Widerruf werden durch die oberste Jagdbehörde ausgesprochen.
§ 54 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die oberste Jagdbehörde ist für die Anerkennung von Fachinstituten nach § 19 Abs. 3 BJG zuständig.
(2) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann einzelne der ihr zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen.
§ 55 Vorläufige Anordnung
(1) Die untere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes regeln, insbesondere durch einen bestätigten Jagdaufseher auf Rechnung der Jagdgenossenschaft, des Eigentümers oder Nutznießers eines Eigenjagdbezirkes oder des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen und die Jagdausübung durch andere verbieten, wenn und solange:
(2) Die unteren Jagdbehörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
X. Ahndungsvorschriften
§ 56 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer:
(2) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer:
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz ist im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten die untere Jagdbehörde; in den Landesjagdbezirken und den Eigenjagdbezirken des Bundes die oberste Jagdbehörde.
§ 57 Verbot der Jagdausübung
(1) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.
§ 58 Einziehung
Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
XI. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59 Verwaltungsvorschriften
Die oberste Jagdbehörde erlässt, im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Minister, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 60 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 61 In-Kraft-Treten; Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) (In-Kraft-Treten)
(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften entgegenstehenden oder gleich lautenden Inhalts außer Kraft. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
(3) Die im Jahre 1991 nach den Vorschriften der Vorläufigen Jägerprüfungsordnung für das Land Thüringen vom 1. Juni 1991 durchgeführten Jägerprüfungen werden für rechtmäßig gemäß § 25 dieses Gesetzes erklärt.
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