Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung der Landesforstanstalt und zur waldbedrohenden
Forstschutzsituation

- Thüringen -

Vom 30. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 1 vom 12.01.2026 S. 49)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst"

Das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst" vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4.Oktober 2021 (GVBl. S. 508), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Thüringer Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts 'Thüringenforst' (Thüringer Landesforstanstaltsgesetz -ThürLForst-AG-)"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GOBI. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GOBI. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Landesforstanstalt kann Geschäfte jeder Art tätigen, die unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; davon umfasst sind auch Geschäfte zur Erzeugung von erneuerbaren Energien."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Errichtung von Windenergieanlagen muss auf Flächen erfolgen, die zur Umsetzung durch kommunale Bauleitplanung für diesen Zweck vorgesehen sind."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird die Verweisung "Thüringer Naturschutzgesetz" durch die Verweisung "Thüringer Naturschutzgesetz vom 30. Juli 2019 (GOBI. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

"11. Waldtourismus zur Förderung des ländlichen Raums,"

cc) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:

"12. Auswahl im Wald sowie die digitale Erfassung von Erholungswegen in Form von Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Skiwanderwegen einschließlich Loipen gemäß dem Konzept Forsten und Tourismus,"

dd) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und erhält folgende Fassung:

"13. Pflege und Unterhaltung des touristischen Wegenetzes gemäß der jeweils geltenden touristischen Erholungswegekonzeption des Landes nach Maßgabe des Haushaltes; gesonderte Verkehrssicherungs- und sonstige Pflichten der Landesforstanstalt entstehen über das allgemein geltende Recht hierdurch nicht; § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 des ThürWaldG und § 60 BNatSchG gelten unverändert,"

ee) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 14 bis 16.

3. In § 5 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort "Aufwandsentschädigung" durch die Worte "finanzielle Entschädigung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Organe der Landesforstanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Verwaltungsrat besteht aus:

  1. zwei von dem für Forsten zuständigen Ministerium zu entsendenden Vertretern, darunter der Vorsitzende, sowie der stellvertretende Vorsitzende,
  2. einem von dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu entsendenden Vertreter,
  3. einem von dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zu entsendenden Vertreter,
  4. einem von dem für Tourismus zuständigen Ministerium zu entsendenden Vertreter, einem von jeder im Landtag vertretenen Fraktion für die Dauer der Wahlperiode zu entsendenden Mitglied des Landtags,
  5. zwei von der Personalvertretung der Landesforstanstalt zu entsendenden Bediensteten, die nicht dem Vorstand angehören,
  6. einem von dem für Forsten zuständigen Ministerium zu entsendenden, nicht zur Landesverwaltung gehörenden Mitglied mit forstfachlichem oder kaufmännischem Sachverstand,
  7. einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen e. V.,
  8. einem Vertreter des Waldbesitzerverbandes für Thüringen e. V."

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt:

"Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied abberufen, wenn dieses gegen seine Pflichten als Mitglied gröblich verstoßen hat. Das Nähere dazu regelt der Verwaltungsrat in seiner Satzung. Für den Fall einer Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates ist durch den davon betroffenen Entsender der freigewordene Sitz im Verwaltungsrat unverzüglich nachzubesetzen."

d) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte "Thüringer Landtages" durch das Wort "Landtags" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsrates" das Komma und die Worte "einschließlich deren Stellvertreter" gestrichen.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsrates," die Worte "einschließlich deren Stellvertretern," gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8 a eingefügt:

"8 a. Geschäfte zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien nach § 2 Abs. 3 sowie der Verpachtung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien mit einer installierten Leistung von mehr als einem Megawatt,"

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Verwaltungsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, beschlussfähig."

c) In Absatz 4 werden die Worte "Thüringer Landtages" durch das Wort "Landtags" ersetzt.

6. § 9 wird aufgehoben. § 10 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Beschlüsse des Verwaltungsrates nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 8 a, 9 und 10 sowie über den Abschluss und die Änderung von Tarifverträgen bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Angabe "100.000 Euro" durch die Angabe "250.000 Euro" ersetzt.

bb) Satz 6 erhält folgende Fassung:

"Die Landesforstanstalt unterrichtet das für Forsten zuständige Ministerium jährlich über die Grundstücksgeschäfte im übertragenen Grundstücksbestand; die für Haushalt, Finanzen und Forsten zuständigen Ausschüsse des Landtags werden von dem für Forsten zuständigen Ministerium auf der Grundlage der Unterrichtung der Landesforstanstalt damit jährlich befasst."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Worten "benötigt werden" die Worte "oder irrtümlich Grundstücke nach Absatz 1 übertragen wurden, wobei hinsichtlich des Irrtums Einvernehmen mit der Landesforstanstalt herzustellen ist" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Einvernehmen gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Ersuchens bei der Landesforstanstalt als erteilt, sofern es die Landesforstanstalt nicht verweigert hat."

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Mit der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs gehen das Eigentum sowie alle Rechte und Pflichten, die mit dem Grundstück in Zusammenhang stehen, von der Landesforstanstalt auf das Land über. Mit Rückübertragung des Eigentums hat das Land unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehen sein. Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Bestätigung der Landesforstanstalt über den Zugang des Schreibens zur Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs."

c) In Absatz 7 Satz 3 werden die Worte "Thüringer Landtags" durch das Wort "Landtags" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 4 Nr. 12" durch die Verweisung " § 2 Abs. 4 Nr. 13" ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Zur Erledigung der Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 13 erhält die Landesforstanstalt kostendeckende zweckgebundene Zuweisungen, höchstens jedoch zwei Millionen Euro jährlich zuzüglich einer jährlichen Steigerung in Höhe von zwei Prozent erstmalig ab dem Jahr 2026 aus dem Einzelplan des für Tourismus zuständigen Ministeriums."

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) Für den Nutzungsausfall aufgrund der Nutzungsaufgabe von etwa 1.000 Hektar Wald am Possen erhält die Landesforstanstalt jährlich eine laufende finanzielle Erstattung vom Land in Höhe von 295.000 Euro. Zur Abgeltung der laufenden Verwaltungskosten für alle aus der Nutzung genommenen Waldflächen mit Ausnahme der Flächen innerhalb des Nationalparks Hainich erhält die Landesforstanstalt eine finanzielle Erstattung vom Land. Die Erstattung für die Abgeltung laufender Verwaltungskosten nach Satz 2 beträgt jährlich ab dem Jahr 2025.473.500 Euro zuzüglich einer jährlichen Steigerung in Höhe von zwei Prozent erstmalig ab dem Jahr 2026.

(4) Übersteigen Schäden aus Extremwetterereignissen und deren Folgen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landesforstanstalt, kann das Land finanzielle Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes gewähren."

c) Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

"(7) Die Landesforstanstalt kann aus Überschüssen des betrieblichen Bereichs Rücklagen bilden. Ein Zinsausgleich findet für positive Geldbestände ab einem Sockelbetrag von 50.000.000 Euro auf Basis der Tagesgeldverzinsung der Liquidität des Freistaats bei der Helaba abzüglich eines Abschlags von 20 Basispunkten (Overheadkosten) statt. Bei negativen Geldbeständen der Landesforstanstalt und damit der Notwendigkeit eines Liquiditätskredits wegen der Unterschreitung der Nulllinie werden Zinsen in Höhe des jeweils aktuellen Kassenkreditzinssatzes bei der Helaba zuzüglich einem Aufschlag von 20 Basispunkten für den Betrag erhoben, der den Kreditbetrag von 50.000.000 Euro übersteigt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Landesforstanstalt und dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(8) Für Investitionen kann die Landesforstanstalt Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 30.000.000 Euro aufnehmen. Zu den Investitionen nach Satz 1 zählt auch der Erwerb von Waldgrundstücken. Eine Kreditaufnahme nach Satz 1 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "bis zum 1. August" durch die Angabe "spätestens bis zum Ablauf des 31. August" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Worte "dem für Finanzen zuständigen Ministerium und" gestrichen.

11. § 19 wird aufgehoben.

12. In § 22 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

13. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Infrastruktur- und Landwirtschaftsbehördenneustrukturierungs- und -organisationsgesetzes

In § 9 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Infrastruktur- und Landwirtschaftsbehördenneustrukturierungs- und -organisationsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) wird die Verweisung "Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts 'ThüringenForst' vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Landesforstanstaltsgesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Waldgesetzes

§ 11 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Februar 2024 (GVBl. S. 13) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Land kann einen Teil der Kosten übernehmen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. "Das Land kann die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden, wobei die vollständige Kostentragung nur bei einer durch das für Forsten zuständige Ministerium bestätigten waldbedrohenden Forstschutzsituation größeren Umfangs möglich ist. Das Nähere zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der waldbedrohenden Forstschutzsituation nach den Sätzen 1 bis 5 regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung, hinsichtlich der Kostentragung nach Satz 5 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium."

Artikel 4
Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz

Die Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 4. Mai 1999 (GVBl. S. 523), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Eine vollständige Kostenübernahme durch das Land ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 3 Gleichstellungsbestimmung"

b) Die Worte "in männlicher und weiblicher Form" werden durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

ENDE