Änderungstext Einfügungen , Streichungen

Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflanzenbeschauverordnung *)

Vom 17. August 1998
(BGBl. I S. 2156)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: " §§ 1, 1a, 1b, 1c ( neu), 2"

alt neu
§ 1 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist in vierfacher Ausfertigung zu stellen.Für den Antrag ist ein Vordruck der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) zu verwenden.

(2) Zu den zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes) gehören

  1. Angaben über
    1. chemische und physikalische Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Verunreinigungen sowie der Abbau- und Reaktionsprodukte
    2. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Verunreinigungen;
  2. Versuchsberichte über
    1. die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in allen im Antrag angegebenen Anwendungsgebieten,
    2. die Wirkungsweise auf und in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Tieren und Mikroorganismen,
    3. die Beeinflussung der Qualität des Erntegutes,
    4. das Verhalten hinsichtlich der akuten, subchronischen und chronischen Toxizität, der erbgutverändernden, fruchtschädigenden, krebserzeugenden und fruchtbarkeitsverändernden Wirkungen sowie das Verhalten im Stoffwechsel bei Mensch und Tier,
    5. das Verhalten auf und in Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, insbesondere über Abbau und Rückstände,
    6. das Verhalten im Wasser,
    7. das Verhalten im Boden,
    8. das Verhalten in der Luft,
    9. Auswirkungen auf Bienen,
    10. Auswirkungen auf mehrere andere Nutzarthropoden,
    11. Auswirkungen auf andere Tier und auf Pflanzen,
    12. Auswirkungen auf den Naturhaushalt;
  3. Angaben über Analyseverfahren nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes zur Bestimmung der Rückstände der Wirkstoffe einschließlich ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte in Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, in Futtermitteln, im Boden und in Gewässern.

Zu den Versuchsberichten nach Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c bis h sind die angewandten Analysemethoden anzugeben

(3) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muß auf der Packung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.

(4) Den Versuchsberichten über

  1. die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe gegen Tiere als Schadorganismen,
  2. das Verhalten hinsichtlich der akuten, subchronischen und chronischen Toxizität, der erbgutverändernden, fruchtschädigenden, krebserzeugenden und fruchtbarkeitsverändernden Wirkungen sowie das Verhalten im Stoffwechsel bei Mensch und Tier und
  3. andere Auswirkungen auf Tiere

müssen Tierversuche zugrunde liegen, soweit nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierversuche nachgewiesen werden kann. Die Versuchsberichte über die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die zur Anwendung gegen Wirbeltiere vorgesehen sind, müssen Angaben über die Wirkung unter Tierschutzgesichtspunkten enthalten.

(5) Die Versuchsanstellungen und ihre Durchführung müssen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem Stand der Technik entsprechen.

(6) Die Biologische Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltung, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsverwaltung sowie den Betreibern öffentlicher Wasserversorgungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Analyseverfahren nach § 12 Abs. 3 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes.

§ 1 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen.

(2) Die einem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen müssen hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durchzuführenden Untersuchungen die Anforderungen des Anhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III (Pflanzenschutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Für chemische Zubereitungen sind die Unterlagen nach Teil A und für Zubereitungen aus Mikroorganismen oder Viren nach Teil B der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen. Soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die Biologische Bundesanstalt die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

(3) Soweit in Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG Untersuchungen zur Erstellung von Unterlagen vorgesehen sind, sind diese durchzuführen.

(4) Sofern der Antragsteller Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorlegt, hat er hinreichend schriftlich zu begründen, weshalb die Unterlagen für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des Pflanzenschutzmittels nicht erforderlich sind. Die Biologische Bundesanstalt kann in den Fällen, in denen der Antragsteller andere als die in Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG genannten oder beschriebenen Prüfrichtlinien verwendet, verlangen, daß die verwendeten Prüfrichtlinien vorgelegt werden und etwaige Abweichungen davon ausführlich beschrieben und hinreichend begründet werden.

(5) Unterlagen über einen in einem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff müssen nicht vorgelegt werden, wenn

  1. der Wirkstoff in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt ist und die für die Aufnahme in Anhang 1 für die Beurteilung des Anwendungsgebiets erforderlichen Unterlagen bei der Biologischen Bundesanstalt eingereicht worden sind, und
  2. es gegenüber der für die Aufnahme in Anhang 1 angegebenen Zusammensetzung keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads oder der Art der Verunreinigungen gibt.

(6) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muß auf der Packung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.


alt neu
§ 2 Sachverständigenausschuß

(1) Der Sachverständigenausschuß nach § 33 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 25 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheitsschutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertreter der Biologischen Bundesanstalt, des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und des Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil. Andere Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für fünf Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt.

(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden; diesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(5) Die Biologische Bundesanstalt führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses und lädt zu den Sitzungen ein.

(6) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft.

§ 2 Sachverständigenausschuß

(1) Der Sachverständigenausschuß nach § 33 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 25 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheitsschutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertreter der Biologischen Bundesanstalt, des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und des Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil. Andere Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für fünf Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt.

(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit können zu den Sitzungen des Ausschusses. Vertreter entsenden; diesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(5) Die Biologische Bundesanstalt führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses und lädt zu den Sitzungen ein.

(6) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

alt neu
(2) Die Meldung ist in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Für die Meldung ist ein Vordruck der Biologischen Bundesanstalt zu verwenden. (2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu machen.

3. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: " §§ 3a, 3b, 3c"

4. In § 4 Abs. 1

(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte - außer Kleingeräte -, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen, ergeben sich aus Anlage 1.


5. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

alt neu
(4) Für die Erklärung und für die Beschreibung des Gerätetyps sind Vordrucke der Biologischen Bundesanstalt zu verwenden (4) Die Erklärung und die Beschreibung des Gerätetyps sind nach einem von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu erstellen.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3

(3) Nach dem 30. Juni 1993 erstmals Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein; ...

b) Absatz 6

(6) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig. Befindet sich an einem im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgerät, das mit einer Prüfplakette versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette, muß die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Zeit bis zum Anbringen der erforderlichen Prüfplakette den Gebrauch des Pflanzenschutzgerätes untersagen.

c) In Absatz 7

(7) Wird ein gebrauchtes Pflanzenschutzgerät, für das eine Prüfpflicht besteht, nach dem 30. Juni 1993 eingeführt, so hat es der Besitzer vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland nach Absatz 2 prüfen zu lassen.

d) Absatz 8 wird gestrichen.

(8) Pflanzenschutzgeräte, die sich am 30. Juni 1993 im Gebrauch befinden, sind,

  1. soweit sie zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1993 im Rahmen einer freiwilligen Pflanzenschutzgeräteprüfung geprüft worden sind und ein Nachweis vom Besitzer erbracht werden kann, bis zum 31. März 1996,
  2. im übrigen bis zum 31. Dezember 1993

vom Besitzer erstmals nach Absatz 1 prüfen zu lassen.

7. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt: "s. §§ 7a, 7b" 

8. In der Anlage 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:

"1a. für die sachgerechte Einstellung des Pflanzenschutzgerätes`".

9. Folgende Anlage 5 wird angefügt:

Artikel 2
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Nach § 14b der Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBl. I S. 905), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Mai 1998 (BGBl. I S. 1083) geändert worden ist, wird folgende Vorschrift eingefügt: 

" § 14c Forderungsübergang

Soweit sich die Europäische Gemeinschaft an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Schadensersatz oder Entschädigung, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Europäischen Gemeinschaft auf diese über; im übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat."

Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflanzenbeschauverordnung in der vom 20. August 1998 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1);
  2. Richtlinie 93/71/EWG der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 221 S. 27);
  3. Richtlinie 94/37/EG der Kommission vom 22. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 194 S. 65):
  4. Richtlinie 94/79/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 354 S. 16);
  5. Richtlinie 95/35/EG der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 172 S. 6);
  6. Richtlinie 95/36/EG der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 172 S. 8);
  7. Richtlinie 96/12/EG der Kommission vom 8. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 65 S. 20);
  8. Richtlinie 96/46/EG der Kommission vom 16. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 18);
  9. Richtlinie 96/68/EG der Kommission vom 21. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 277 S. 25);
  10. Richtlinie 97/3/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 27 S. 30);
  11. Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 265 S. 87).