Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Berlin -

Vom 27. August 2012
(GVBl. Nr. 22 vom 18.09.2012 S. 267; 29.07.2016 S. 503 16; 11.08.2022 S. 510 22; 15.07.2024 S. 487 24; 12.08.2026 Nr. 30 26)
Gl.-Nr. 7831-2-1



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 869) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden Entgelte nach diesen Vorschriften und dem anliegenden Verzeichnis der Tarifstellen erhoben.

§ 2 Schuldner, Gläubiger

(1) Die Pflicht zur Zahlung von Entgelten trifft den Besitzer oder die Besitzerin tierischer Nebenprodukte.

(2) Die Entgelte werden durch das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen erhoben.

(3) Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, wenn und soweit diese anfällt.

(4) Das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen ist berechtigt, vor der Übernahme des Materials bei der Abholung die Zahlung der Entgelte zu verlangen.

§ 3 Auslagen

Kosten, die durch Öffnung, Entfernung und Beseitigung von Umhüllungen oder Verpackungen entstehen, sind durch den Besitzer oder die Besitzerin zu tragen. Diese richten sich nach dem Zeitaufwand für die Entpackung und den Entsorgungskosten für das Verpackungsmaterial.

§ 4 Ermäßigung, Befreiung

(1) Im Einvernehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung kann im Einzelfall eine Entgeltermäßigung gewährt werden.

(2) Entgeltfrei ist die Beseitigung von Tierkörpern, auch freilebendem Wild und Fischen, nach der Feststellung von anzeigepflichtigen Tierseuchen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 216) außer Kraft.
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Anlage 16 22 24 26


Tarifstelle

Leistung

Entgelt zzgl. MwSt. (Euro)

1. Beseitigung von Material der Kategorie 1
Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:
1.1. Tierkörper der Kategorie 1 sowie Tierkörperteile aus Rinder-, Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde
1.1.1 Kauf von Systembehältern
1.1.1.1 Systembehälter 120 l pro Behälter 41,00
1.1.1.2 Systembehälter 240 l pro Behälter 51,00
1.1.1.3 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 650,00
1.1.2 Anfahrt zur Entleerung von Systembehältern pro Anfahrt 30,00
1.1.3 Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
1.1.3.1 Systembehälter 120 l pro Behälter 59,07
1.1.3.2 Systembehälter 240 l pro Behälter 97,09
1.1.3.3 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 303,43
1.2 Tierkörper der Kategorie 1

Transport und Beseitigung von Tierkörpern

1.2.1 Rinder ab 12 Monaten pro Stück 124,15
1.2.2 Schafe ab 12 Monaten pro Stück 10,90
1.2.3 Ziegen ab 12 Monaten pro Stück 10,90
1.2.4 Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert)
unter 50 kg
pro Stück 61,91
1.2.5 Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert)
über 50 kg
pro Stück 131,97
1.2.6 Anfahrt zur Beseitigung nach 1.2.1 bis 1.2.5 pro Anfahrt 30,00
1.3 Heim/ Labor- und Versuchstiere
1.3.1 Transport und Beseitigung von Hunden und Katzen aus Tierarztpraxen
1.3.1.1 pro Hund 39,02
1.3.1.2 pro Katze 33,01
1.3.2 Transport und Beseitigung von kleinen Heimtieren aus Tierarztpraxen pro angefangenes kg 8,34
1.3.3 Anfahrt zur Tierarztpraxis pro Anfahrt 25,00
1.3.4 Transport und Beseitigung von Hunden und Katzen aus privaten Haushalten
1.3.4.1 pro Hund 39,02
1.3.4.2 pro Katze 33,01
1.3.5 Anfahrt private Haushalte pro Anfahrt 25,00
1.3.6 Transport inklusive Beseitigung von Labor- und Versuchstieren aus Systembehältern
1.3.6.1 Systembehälter 120 l pro Behälter 55,28
1.3.6.2 Systembehälter 240 l pro Behälter 96,47
1.3.7 Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.3.6 30,00
1.3.8 Beseitigung von Hunden und Katzen bei Einlieferung in die Sammelstelle(n)
1.3.8.1 pro Hund 39,02
1.3.8.2 pro Katze 33,01
1.3.9 Kauf von Systembehältern
1.3.9.1 Systembehälter 120 l 41,00
1.3.9.2 Systembehälter 240 l 51,00
1.3.9.3 Systembehälter 1,1 m3 650,00
2. Beseitigung von Material der Kategorie 2

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:

2.1 Tierkörperteile (TKT) und tierische Erzeugnisse der Kategorie 2
2.1.1 Kauf von Systembehältern
2.1.1.1 Systembehälter 120 l pro Behälter 41,00
2.1.1.2 Systembehälter 240 l pro Behälter 51,00
2.1.1.3 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 650,00
2.1.2 Anfahrt zur Entleerung von Systembehältern pro Anfahrt 30,00
2.1.3 Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
2.1.3.1 Systembehälter 120 l pro Behälter 59,07
2.1.3.2 Systembehälter 240 l pro Behälter 97,09
2.1.3.3 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 303,43
2.2 Beseitigung von Tierkörpern der Kategorie 2
2.2.1 Pferd und Esel pro Stück 363,50
2.2.2 Fohlen und Pony pro Stück 157,24
2.2.3 Rinder jünger als 12 Monate pro Stück 97,02
2.2.4 Kälber bis 8 Monate pro Stück 36,53
2.2.5 Schafe und Ziegen jünger als 12 Monate pro Stück 10,90
2.2.6 Schaf- und Ziegenlämmer bis 6 Monate pro Stück 5,72
2.2.7 Sauen und Eber pro Stück 61,47
2.2.8 Schwein über 50 kg pro Stück 38,46
2.2.9 Schwein bis 50 kg pro Stück 17,39
2.2.10 Ferkel (leichter als 10 kg) pro Stück 8,96
2.2.11 Geflügel pro Stück 8,10
2.2.12 Wild über 50 kg pro Stück 131,97
2.2.13 Wild bis 50 kg pro Stück 61,91
2.2.14 Anfahrt zur Beseitigung nach 2.2.1 bis 2.2.13 pro Anfahrt 30,00
2.2.15 Kauf von Systembehältern
2.2.15.1 Systembehälter 120 l pro Behälter 41,00
2.2.15.2 Systembehälter 240 l pro Behälter 51,00
2.2.15.3 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 650,00
2.2.16 Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
2.2.16.1 Systembehälter 120 l pro Behälter 59,06
2.2.16.2 Systembehälter 240 l pro Behälter 102,69
2.2.16.3 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 354,76
2.2.17 Anfahrt zur Entleerung von Systembehältern pro Anfahrt 30,00
3. Beseitigung von Fischen

Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S.1117) geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben:

3.1 Kauf von Systembehältern
3.1.1 Systembehälter 120 l pro Behälter 41,00
3.1.2 Systembehälter 240 l pro Behälter 51,00
3.1.3 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 650,00
3.2 Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
3.2.1 Systembehälter 120 l pro Behälter 59,06
3.2.2 Systembehälter 240 l pro Behälter 102,69
3.2.3 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 354,76
3.3 Anfahrt zur Entleerung von Systembehältern pro Anfahrt 30,00
4. Zusatzkosten für behördlich beauftragte Sonder- und Einzelbeseitigungen

Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet.

4.1 Sonder- und Einzelbeseitigungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen
Transportkosten für jede angefangene Stunde für folgende Fahrzeugeinheiten:
4.1.1 7,5 t 64,46
4.1.2 25 t 115,10
4.2 Beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren
Transportkosten für jede angefangene Stunde für folgende Fahrzeugeinheiten
4.2.1 7,5 t 64,46
4.2.2 25 t 115,10


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